Militärdienstpflicht
Rubrum
Abteilung I
Urteil vom 29. Juli 2026
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Therese Hintermann, Rechtsanwältin, Glättli Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Fachstelle für Personensicherheitsprüfung, Stabsstelle Recht, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Militärdienstpflicht; Risikoerklärung; Verfügung vom 20. Oktober 2025.
Regeste
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Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 teilte die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen des Staatssekretariates für Sicherheitspolitik SEPOS A._______ mit, dass sie eine Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials hinsichtlich der persönlichen Armeewaffe vorgenommen habe. Sie beabsichtige, eine Risikoerklärung auszustellen mit der Empfehlung, ihm die persönliche Armeewaffe nicht abzugeben. Sie gab A._______ bis zum 17. Oktober 2025 Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und Beweismittel einzureichen. Er reichte in der Folge keine Stellungnahme ein.
B. Am 20. Oktober 2025 stellte die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen des SEPOS gegenüber A._______ eine Risikoerklärung aus mit der Empfehlung, ihm die persönliche Armeewaffe nicht abzugeben.
C. Mit Eingabe vom 24. November 2025 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Sicherheitserklärung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG; SR 128) auszustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die SEPOS zu seiner Befragung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine Sicherheitserklärung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. b ISG auszustellen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer sodann sein erlangtes Handelsdiplom ein.
D. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2026 beantragt die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen des SEPOS (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
E. Am 19. März 2026 reichte der Beschwerdeführer die Schlussbemerkungen ein und hält im Wesentlichen an seinen Anträgen fest. Subeventualiter beantragt er neu, seine Rekrutierung sei während maximal zwei Jahren zurückzustellen oder es sei ihm eine Sicherheitserklärung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. b ISG auszustellen.
Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist die von der Vorinstanz ausgestellte Risikoerklärung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510. 10). Gemäss Art. 113 Abs. 6 MG richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung im ISG. Art. 44 Abs. 3 ISG hält fest, dass die geprüfte Person gegen die Risikoerklärung innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als geprüfte Person, gegen die eine Risikoerklärung ausgestellt wurde, zur Beschwerde legitimiert (Art. 44 Abs. 3 ISG).
1.3
1.3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (Urteil des BVGer A-3832/2024 vom 27. Mai 2026 E. 1.2). Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (Urteil des BVGer A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.8). Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) hat die Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht "die Begehren" zu enthalten. Unter Vorbehalt einer Nachbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG ist eine nachträgliche Erweiterung (Plus) oder Änderung (Aliud) des Streitgegenstands nicht mehr zulässig. Zulässig ist aber in einem späteren Verfahrensabschnitt eine Einengung bzw. Einschränkung (Minus), das heisst ein teilweiser Verzicht auf ein gestelltes Rechtsbegehren, ebenso eine Präzisierung, die am Streitgegenstand nichts ändert (Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2; BVGE 2011/54 E. 2.1.1).
1.3.2 Der Beschwerdeführer beantragt neu in seinen Schlussbemerkungen vom 19. März 2026, dass seine Rekrutierung subeventualiter während maximal zwei Jahren zurückzustellen sei. Er stellte dieses Begehren weder in seiner Beschwerdeschrift noch vor der Vorinstanz. Die Anträge können jedoch nicht nach Ablauf der Beschwerdefrist erweitert werden, weshalb das gestellte Subeventualbegehren verspätet ist. Der Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung bezieht sich sodann nur auf die Beurteilung des Gefährdungs- und Risikopotenzials im Hinblick auf die Abgabe einer persönlichen Waffe, nicht jedoch auf das Aufgebot zur Rekrutierung. Der Beschwerdeführer dehnt mit seinem Subeventualbegehren den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus.
1.3.3 Auf das erweiterte Subeventualbegehren in den Schlussbemerkungen ist folglich nicht einzutreten.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf – unter Vorbehalt der dargelegten Ausnahme – einzutreten ist (Art. 44 Abs. 3 ISG i. V. m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei Letzterem geht es nicht darum, das eigene Gutdünken an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der fachkundigen Verwaltungsbehörde zu setzen oder einen eigenen Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken zu definieren (dazu und zum Folgenden Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2). Aufgabe der Justiz ist es zu überprüfen, ob der von der Vorinstanz angesetzte Massstab im Rahmen der im Gesetz delegierten Befugnisse liegt und im konkreten Fall eine zweckmässige Beurteilung im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien stattgefunden hat.
3.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hindernisgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. Gemäss Art. 12 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 8. November 2023 (VPSP; SR 128.31), der die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG konkretisiert, werden alle
Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 3.1 m. w. H.). Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG).
3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen beziehungsweise eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (Urteil des BVGer A-2040/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 4.2).
3.3 Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Eintrag im Strafregister macht eine Person zu einem Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (Urteil des BVGer A-2040/2024 E. 4.3). Zurückliegenden Straftaten kommt ferner grundsätzlich nach mehr als vier bis fünf Jahren keine massgebende Bedeutung für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos mehr zu (statt vieler Urteil des BVGer A-2040/2024 E. 4.3 m. w. H.). Ein Bezug zu Waffen ist hingegen nicht vorausgesetzt (Urteil des BVGer A-1601/2025 vom 2. März 2026 E. 5.7.1). Arbeitszeugnisse und andere Beurteilungen der überprüften Person sind namentlich dann zu berücksichtigen, um etwa bei länger zurückliegenden Vorfällen die Persönlichkeit zu erfassen und die seitherige Entwicklung angemessen zu würdigen (Urteile des BVGer A-1601/2025 E. 7.2 und A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Nicht massgebend ist, ob die geprüfte Person am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht (Urteil des BVGer A-1368/2023 vom
24. November 2023 E. 3.3). Die Höhe der Strafe ist sodann für sich allein nicht entscheidend (Urteil des BVGer A-5246/2017 E. 5.3).
3.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen Delikte gegen Leib und Leben (wie beispielsweise ein Kopfstoss mit der Stirn gegen das Gesicht einer Person oder Faustschläge ins Gesicht) auf eine besondere Aggressivität und damit auf ein erhöhtes Gewaltpotenzial schliessen. Entscheidend ist dabei, dass bei derartigen Handlungen, auch wenn sie keinen direkten Bezug zu einer Waffe aufweisen, unter Umständen eine schwere Verletzung von Personen in Kauf genommen wird (Urteile des BVGer A-1601/2025 E. 5.7.1 und A-5246/2017 E. 5.3 m. w. H). Selbst Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, die mit einer abstrakten Gefährdung Dritter einhergehen, können auf ein verantwortungs- und rücksichtsloses Verhalten oder ein mangelndes Gefahrenbewusstsein hindeuten, woraus unter Umständen auf ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Umgang mit Waffen geschlossen wird (Urteile des BVGer A-1601/2025 E. 5.7.1 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.5). Zudem scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass auch ohne Anlasstat auf ein Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial geschlossen werden kann, beispielsweise nach Einsicht in die Betreibungsakten, die auf Schulden hinweisen. Dies könne ein «Anzeichen dafür sein, dass die oder der Betroffene in einer schwierigen persönlichen Situation steckt, in der es angezeigt sein kann, ihr oder ihm vorläufig keine Waffe abzugeben [...]» (Botschaft zum Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen vom 13. Dezember 2013, BBl 2014 303, 329).
3.5 Der im Fall des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Vielmehr soll materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution beziehungsweise der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionsvertrauens gegeben ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-1368/2023 E. 6 und A-777/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 8.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung auf den folgenden Sachverhalt ab:
Am 26. Februar 2024 sei der Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft worden. Er sei anlässlich einer Kontrolle im Zug vor dem Personal geflüchtet, nachdem er sich geweigert habe, sich auszuweisen.
Am 2. November 2023 sei eine Einstellungsverfügung betreffend den Verdacht auf Vergewaltigung und sexuelle Nötigung ergangen.
Am 29. August 2022 sei der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten sowie Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung zu einer Arbeitsleistung von vier Halbtagen verurteilt worden. Er habe dem Opfer drei Ohrfeigen und einen Schlag gegen das Gesicht verpasst. Dieses habe Rötungen im Gesicht erlitten. Weiter sei er ohne Helm mit einem zuvor entwendeten Roller als Beifahrer mitgefahren. Anschliessend sei er selbst gefahren, obwohl er keinen Führerausweis gehabt habe. Er habe wiederum keinen Helm getragen und zwei Beifahrer mitgeführt, obwohl nur einer zulässig gewesen wäre. Aufgrund dessen habe er die Herrschaft über den Roller verloren und sei heruntergefallen.
Sodann ergebe sich aus dem fürsorgerischen Informationsbericht der Kantonspolizei B._______ vom 4. September 2023, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Notruf gewählt und um sofortige Intervention ersucht habe. Beim Eintreffen der Polizisten sei die Lage ruhig gewesen und der Beschwerdeführer habe zuvor die Wohnung verlassen. Im Wohnzimmer seien diverse Stühle am Boden gelegen. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers habe angegeben, dass er regelmässig vom Beschwerdeführer geschlagen werde. Der Beschwerdeführer sei später vor der Polizei geflüchtet und als diese ihn habe stellen wollen, habe er jegliche Kooperation verweigert und sei verbal ausfällig geworden. Die Polizei habe herausgefunden, dass es zum Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem jüngeren Bruder gekommen sei. Der jüngere Bruder spreche gemäss dem Beschwerdeführer oft unangemessen zu seiner Mutter. Auch wenn der jüngere Bruder ihn schlage, so müsse er ihn halt zurückschlagen und ihm noch einen Schlag zusätzlich geben, da er sonst keine Lehren daraus zöge. Er werde ihn schlagen, bis er nicht mehr aufstehe, wenn sich sein Verhalten nicht ändere.
4.2 Die Vorinstanz würdigte den dargelegten Sachverhalt wie folgt: Das Schutz- und Sicherheitsinteresse der Bevölkerung sei aufgrund der Gefahr, welche von einer Armeewaffe ausgehe, als hoch einzustufen. Ferner liege ein Spektakelwert vor, wonach bei einem Armeewaffenmissbrauch ein Reputationsverlust drohe. Der Beschwerdeführer habe sodann diverse Straftaten in verschiedenen Bereichen verübt. Die Einhaltung von Vorgaben, Regeln und Gesetzen sei gerade im Umgang mit Waffen von grosser Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe bis in die jüngste Vergangenheit aufgezeigt, dass er dies vernachlässige. Seine Verhaltensweise zeuge von einem erhöhten Aggressions- und Gewaltpotenzial, einer hohen Verantwortungslosigkeit, Impulsivität, ungenügender Selbstbeherrschung, hoher Risikobereitschaft, vermindertem Gefahrenbewusstsein sowie fehlender Reflexion des eigenen Fehlverhaltens. So habe er angegeben, dass er seinen jüngeren Bruder weiterhin schlagen werde, bis dieser nicht mehr aufstehe. Diese Eigenschaften fielen bei der Beurteilung negativ ins Gewicht. Sodann sei er wegen Tätlichkeit verurteilt worden. Es sei daher von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen.
Weiter lägen diverse Risikofaktoren vor: Ausführung von oder Beteiligung an aggressiven und/oder gewalttätigen Handlungen; Unterstützung oder Tolerierung von aggressiven und/oder gewalttätigen Handlungen; Indizien bezüglich einer erhöhten Aggressivität und/oder Gewaltbereitschaft (Eigengefährdung); mangelnde Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit (Mehrfachdelinquenz, mangelndes Normempfinden und mangelnde Gesetzestreue, mangelndes Gefahrenbewusstsein, ausgeprägtes Priorisieren eigener Interessen sowie erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial mit der persönlichen Waffe); problematisches Verhalten im Strassenverkehr (mangelndes Gefahrenbewusstsein, unverantwortliches Verhalten, Vernachlässigung von Pflichten sowie Nichtbefolgen von Regeln und Vorschriften); Spektakelwert und Reputationsverlust.
Ausserdem sei ein waffenloser Dienst keine gleich geeignete mildere Massnahme, zumal dies die Gefährdung nicht abwenden könnte. Im Rahmen des Militärdienstes bestehe regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen. Andere Auflagen würden zudem eine militärische Führung erheblich erschweren bis verunmöglichen. Insgesamt überwiege daher das Schutzinteresse der Bevölkerung das Interesse des Beschwerdeführers am bewaffneten Militärdienst beziehungsweise keine Wehrpflichtersatzabgabe leisten zu müssen. Es sei folglich eine Risikoerklärung auszustellen, wonach keine persönliche Waffe abzugeben sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass es sich bei der Tat gemäss Jugendverfügung vom 26. Februar 2024 um eine Bagatelle gehandelt habe. Es gehöre zum Alltag, dass ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis versuche, sich einer Kontrolle zu entziehen. Daraus lasse sich nicht auf seine Gefährlichkeit schliessen. Er habe sich anschliessend den Kontrolleuren gestellt und Reue gezeigt. Sodann dürfe die Einstellungsverfügung vom 2. November 2023 nicht berücksichtigt werden. Weshalb die Vorinstanz diesen Sachverhalt anführe, obwohl sie diesen in der Entscheidfindung weder positiv noch negativ berücksichtigt habe, lasse sich nicht nachvollziehen. Was die Jugendverfügung vom 29. August 2022 betreffe, so handle es sich bei diesen Taten ebenfalls um keine schwerwiegenden Delikte. Dies zeige auch die äusserst geringe Strafe von vier Tagen Arbeitsleistung. Was den Faustschlag gegen das Gesicht betreffe, so habe es sich auch hierbei nur um eine Tätlichkeit gehandelt. Daraus lasse sich nicht auf eine besondere Aggressivität und ein erhöhtes Gewaltpotenzial schliessen. Andere gewalttätige Auseinandersetzungen seien nicht aktenkundig. Es lägen keine weiteren zivil- oder strafrechtlichen Urteile gegen ihn vor. Auch bei der Strolchenfahrt mit einem Roller handle es sich nicht um schwerwiegende Verstösse gegen das SVG. Auch daraus lasse sich nicht auf ein mangelndes Gefahren- oder Pflichtbewusstsein schliessen.
5.2 Weiter dürfe nicht auf den fürsorgerischen Bericht vom 4. September 2023 abgestellt werden. Es sei diesbezüglich nie ein Verfahren eröffnet worden und er habe sich nie dazu äussern können. Auch das unkooperative Verhalten und die verbalen Ausfälle hätten zu keinem Strafverfahren geführt. Sodann lägen weder Zeugenaussagen noch ein Geständnis für die Gewalt gegenüber dem jüngeren Bruder vor. Der Sachverhalt sei diesbezüglich nicht erstellt. Er gehe einem geordneten Leben nach und habe unter anderem seine Ausbildung als Kaufmann abgeschlossen. Dies spreche gegen eine Risikoerklärung.
5.3 Zusammenfassend sei eine vorbehaltlose Sicherheitserklärung auszustellen. Eventualiter sei die Sache zu seiner persönlichen Befragung an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt zu ergänzen. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein waffenloser Dienst nicht möglich sein sollte. Es sei äusserst schwierig, im Militär an Munition zu gelangen und der Bestand werde laufend überwacht. Folglich sei subeventualiter eine Sicherheitserklärung unter Vorbehalt des waffenlosen Militärdienstes auszustellen.
6.
6.1 Es besteht weder nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) noch nach Art. 113 Abs. 5 Bst. e MG ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung vor der Vorinstanz, sofern sich der rechtserhebliche Sachverhalt mittels Akten und schriftlicher Stellungnahme der oder des Betroffenen ermitteln lässt. Ebenso wenig ergibt sich ein Recht auf persönliche Anhörung aus den Verfahrensbestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung im Sinne des ISG, welche sinngemäss auch für die Beurteilung des Gewalt- und Missbrauchpotenzials nach Art. 113 MG anwendbar sind (Art. 113 Abs. 6 MG). Darüber hinaus ist selbst bei der erweiterten Sicherheitsprüfung im Rahmen des ISG eine Befragung der zu prüfenden Person zwar möglich, aber nicht vorgeschrieben (Art. 34 Abs. 2 Bst. d ISG; zum Ganzen Urteil des BVGer A-1601/2025 E. 3.3).
6.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Eventualbegehren, die Sache sei zur weiteren Abklärung und mündlichen Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er erläutert indes nicht – und es ist bei der Aktenlage auch nicht ersichtlich –, welche Abklärungen fehlen sollten. Darüber hinaus äusserte er sich nicht, als ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör gewährte (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er aus dem Umstand, dass er sich ursprünglich nicht zum Informationsbericht vom 4. September 2023 habe äussern können, etwas zu seinen Gunsten ableiten will. Im vorliegenden Verfahren hatte er mehrfach die Gelegenheit sich zu äussern, was er selbst einräumt. Der Antrag ist folglich abzuweisen.
7.
7.1 Was die Risikoeinschätzung der Vorinstanz betrifft, so ist es nicht zu beanstanden, wenn diese auf die dargelegten Verurteilungen abstellte. Die Einstellungsverfügung vom 2. November 2023 wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt, was sie in ihrer Vernehmlassung nochmals bekräftigte und wie es auch der Beschwerdeführer richtig erkannte. Es erschliesst sich daher nicht, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten herleiten will. Sodann führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, dass sie der Verfügung vom 26. Februar 2024 (Fahrgastkontrolle) sowie den Verstössen gegen das SVG (Verfügung vom 29. August 2022) kein grosses Gewicht beigemessen habe. Es ist mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diese Umstände bei ihrer Risikoeinschätzung als negativ bewertete und diesen kein grosses Gewicht beimass (vgl. E. 3.4). Ebenfalls ist es schlüssig, dass die Vorinstanz den Tätlichkeiten, unter anderem dem Fusstritt gegen das Gesicht (Verfügung vom 29. August 2022), ein höheres Gewicht beimass und daraus auf ein Aggressionspotenzial schloss. Es ist dabei für die Risikoeinschätzung nicht mindernd oder gar positiv zu werten, dass sich das Opfer bei einem Fusstritt ins Gesicht nicht schwerer verletzte und das Strafmass aus Sicht des Beschwerdeführers relativ gering ausfiel.
7.2 Weiter durfte die Vorinstanz auf den fürsorgerischen Bericht vom 4. September 2023 abstellen. Dabei ist es für die Risikoeinschätzung nicht zwingend erforderlich, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam. Massgebend ist vielmehr, ob sich daraus Elemente ergeben, die auf ein erhöhtes Gefahrenpotenzial im Umgang mit Armeewaffen hindeuten (vgl. E. 3.3 f.). Dabei ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den von der Kantonspolizei protokollierten Aussagen des jüngeren Bruders sowie insbesondere des Beschwerdeführers selbst ein hohes Aggressions- und Gefahrenpotenzial zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend zwar, seinen jüngeren Bruder an jenem Vorfall geschlagen zu haben. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kantonspolizei seine eigenen Aussagen falsch protokolliert haben sollte. Der Beschwerdeführer vermag dies auch nicht darzutun.
7.3 Ausserdem liegt der älteste Vorfall (Verfügung vom 29. August 2022) keine vier Jahre zurück. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach sich sein Charakter in der Zwischenzeit geändert habe und infolge des Zeitablaufs nicht auf die angeführten Vorfälle abgestellt werden dürfe, erweist sich im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 3.3) nicht als stichhaltig. Folglich sind auch die privaten Lebensumstände wie der Lehrabschluss nicht geeignet, die Risikoeinschätzung massgebend positiv zu beeinflussen.
7.4 Zusammenfassend ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände zum Schluss gelangte, dass vom Beschwerdeführer ein Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Umgang mit einer Armeewaffe ausgehe. Infolgedessen ist die Beschwerde im Hauptbegehren abzuweisen.
8. Der Beschwerdeführer beantragt sodann subeventualiter, dass eine Sicherheitserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b ISG auszustellen sei. Ein waffenloser Dienst stelle eine mildere Massnahme dar. Damit könne dem Gefahrenpotenzial durch eine Schusswaffe begegnet werden. Es gibt jedoch keine weiteren flankierenden Massnahmen, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten. Es handelt sich vielmehr um ein personenimmanentes Sicherheitsrisiko, zumal im Rahmen des Militärdienstes der Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen auch im waffenlosen Dienst regelmässig besteht (Urteile des BVGer A-1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.7 und A-1714/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 5.3 m. H.). Demzufolge ist das Subeventualbegehren abzuweisen.
9. Die ausgestellte Risikoerklärung mit der Empfehlung, keine Armeewaffe abzugeben, erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
10.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 ff. VGKE). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
11. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]; Urteil des BGer 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3). Es erwächst mit seiner Eröffnung in Rechtskraft.
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Silvio Forster
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