Rentenanspruch
Rubrum
Abteilung III
Urteil vom 27. Juli 2026
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Bosnien und Herzegowina), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 24. Januar 2023.
Regeste
Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Rentenanspruc... Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 24. Januar 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Der am (…) 1967 geborene, in Bosnien und Herzegowina wohnhafte, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1988 bis 2006 sowie 2011 bis 2012 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er als Magaziner/Lagerist angestellt. In den Jahren 2007 bis 2010 leistete er Beiträge als Nichterwerbstätiger (Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 199 S. 4 ff., 204).
A.b Das erste Leistungsgesuch vom 18. Dezember 2006 wurde von der – aufgrund des damaligen Wohnsitzes des Versicherten in der Schweiz zuständigen – IV-Stelle des Kantons D._______ mit Verfügung vom 19. Juni 2009 abgewiesen. Die kantonale IV-Stelle kam gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Medas Oberaargau vom 3. Juni 2008 (Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie) zum Schluss, dass dem Versicherten eine körperlich leichte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei, und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % (IV- STA-act. 36, 57). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ mit Urteil vom 19. Oktober 2010 ab (IVSTA-act. 72).
A.c Auf das zweite Leistungsgesuch vom 22. November 2010 trat die IV- Stelle des Kantons D._______ mit Verfügung vom 21. September 2011 nicht ein (IVSTA-act. 75, 83).
A.d Der nunmehr in Bosnien und Herzegowina wohnhafte Versicherte stellte am 14. Februar 2013 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) ein drittes Leistungsgesuch (IVSTAact. 95). Die IVSTA trat mit Verfügung vom 8. Juli 2013 auf das Leistungsgesuch nicht ein (IVSTA-act. 117). Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil B-4442/2013 vom 17. August 2015 die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 8. Juli 2013 auf und wies die IVSTA an, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen (IVSTA-act. 133). In der Folge trat die IVSTA auf das dritte Leistungsgesuch ein und prüfte es materiell. Gestützt auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten der medexperts ag vom 20. Juli 2016 (Allgemeine Innere Mediizin, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie, Orthopädie; IVSTA-act. 174) kam die IVSTA zum
Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Magaziner 50 % und in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit 0 % betrage, bei einer Erwerbseinbusse von 0 %. Entsprechend wies die IVSTA mit Verfügung vom 9. November 2016 das Leistungsgesuch ab (IVSTA-act. 190).
A.e Am 1. November 2019 stellte der Versicherte im zwischenstaatlichen Verfahren ein viertes Leistungsgesuch (IVSTA-act. 197). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 264) kam die IVSTA insbesondere gestützt auf das eingeholte interdisziplinäre Gutachten der SMAB AG St. Gallen vom 22. August 2022 (Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie; IVSTA-act. 259) zum Schluss, dass es zu keinen wesentlichen Veränderungen gekommen sei. Die Arbeitsunfähigkeit in der üblichen Tätigkeit betrage seit 9. April 2008 50 %, diejenige in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor 0 %, bei einer errechneten Erwerbseinbusse von 0 %. Entsprechend lehnte die IVSTA das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2023 ab (IVSTAact. 265).
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (Postaufgabe in Bosnien und Herzegowina: 23. Februar 2023; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 6. März 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung eines höheren Grades der Invalidität, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines neuen Verfahrens und Neuverfügung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
B.b Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 11. April 2023 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 11. Mai 2023 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGeract. 5). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 3. Mai 2023 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 8).
B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10).
B.d Der Beschwerdeführer liess sich nach Einladung zur Replik gemäss Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2023 (BVGer-act. 11) nicht mehr vernehmen. Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2023 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 14).
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig eingereicht worden ist.
1.2.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen grundsätzlich spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Nach der Rechtsprechung genügt die Aufgabe der Sendung bei einer ausländischen Poststelle – anderslautende staatsvertragliche Bestimmungen vorbehalten – für die Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht. Um sich gegenüber einer im Ausland wohnhaften Person auf die in Art. 21 Abs. 1 VwVG enthaltene Regel berufen zu können, wonach eine Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post zu übergeben ist, muss die Verwaltung jedoch diese Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung wörtlich wiedergeben, andernfalls auf die Beschwerde als Folge unrichtiger Rechtsmittelbelehrung einzutreten ist, wenn sie innert Frist bei der ausländischen Post aufgegeben wurde (Urteil
1.2.2 Den Akten ist nicht zu entnehmen, wann die Verfügung vom 24. Januar 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Ausgehend von einer frühestmöglichen Zustellung am 25. Januar 2023 würde die
Beschwerdefrist am Folgetag, also am 26. Januar 2023, beginnen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und frühestens am 24. Februar 2023 enden. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 23. Februar 2023 der Post in Bosnien und Herzegowina übergeben. Da in der Rechtsmittelbelehrung der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 VwVG fehlt, hat die innert Frist erfolgte Aufgabe bei der ausländischen Post als fristwahrend zu geltend.
1.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 24. Januar 2023, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Nachdem das frühere Leistungsgesuch des Beschwerdeführers bereits mit Verfügung vom 9. November 2016 abgewiesen worden war, ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung Prozessthema.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, hat dort seinen Wohnsitz und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es kommt das am 1. September 2021 in Kraft getretene Abkommen vom 1. Oktober 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.191.1) zur Anwendung. Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das Sozialversicherungsabkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 41 Abs. 1). Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2.2.2 in der Schweiz unter anderem auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung. Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Vorliegend sind in Anbetracht der am 1. November 2019 erfolgten Neuanmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 3). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier primär die Bestimmungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG (SR 830.1) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden – soweit nicht anders vermerkt – im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert.
3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Januar 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 224 E. 6.1.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
4.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Ist die Verwaltung, wie hier, auf die Neuanmeldung eingetreten und hat sie eine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs vorgenommen, unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage (vgl. BGE 109 V
4.4 Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2; 130 V 71). In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Erfordernis einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts erfüllt ist; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9; Urteil des BGer 8C_40/2024 vom 21. November 2024 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4).
4.4.2 Die Zusprache einer Rente aufgrund einer Neuanmeldung setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche etwa in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verringerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 147 V 161 E. 4.2 m.H.; Urteil des BGer 9C_46/2023 vom 23. April 2024 E. 3.3). Hat der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren, so ist das neue Gesuch abzuweisen. Liegt hingegen eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, ist in einem zweiten Schritt der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil E. 2.3.1). Im Rahmen einer solchen umfassenden Neuprüfung ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Rentenzusprache führt (Urteil des BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 5.2; vgl. auch BGE 143 V 91 E. 4.2).
4.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.).
4.6 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision (oder Neuanmeldung) erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des BGer 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.4 m.H.).
4.7 Geht es um psychische Erkrankungen, sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann – unter anderem – dort von einem strukturierten Beweisverfahren (Indikatorenprüfung) abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 143 V 418 E. 7.1).
5.
5.1 Die letzte rentenablehnende Verfügung vom 9. November 2016 (IV- STA-act. 190) stützte sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der medexperts ag vom 20. Juli 2016 (IVSTA-act. 174), in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden:
Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit – Chronische lumbospondylogene und vertebragene Schmerzen – bei fortgeschrittener Osteochondrose LWK 4/5 – moderater Spondylose und Spondylarthrose – WS-Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance – Chronisches subacromiales Impingement Schulter rechts – AC-Gelenksarthrose, Supraspinatussehnen-Tendopathie
Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – Dysthymie (ICD-10 F34.1) – Status nach Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10
Bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist wurden im Gutachten folgende qualitativen Einschränkungen angeführt: schweres Heben oder Tragen von Lasten über 15 kg, einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufig gebückte oder kauernde Positionen und repetitive Bewegungen des rechten Arms über Schulterhöhe. Im Übrigen würden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (vgl. IVSTA-act. 174 S. 57 f.). Der Regionale Ärztlichen Dienst (RAD) der Vorinstanz erachtete in seinem Schlussbericht vom 17. August 2016 das polydisziplinäre Gutachten als nachvollziehbar und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit, respektive von 0 % in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit (vgl. IVSTAact. 180).
5.2 Die relevante medizinische Aktenlage seit dem 9. November 2016 präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
5.2.1 Das Gesamtergebnis der Elektromyographie vom 18. Oktober 2019 wies auf eine chronische Radikulopathie L4, L5, S1 schweren Grades hin, links etwas ausgeprägter, derzeit ohne Anzeichen einer Schädigung der untersuchten Nervenwurzeln, in Verbindung mit einer beidseitigen motorischen Polyneuropathie (IVSTA-act. 198 S. 7, 207).
5.2.2 Gemäss Bericht vom 19. Oktober 2019 von Dr. E._______ ergab die radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule ausgeprägte degenerative Veränderungen auf Höhe L4–L5 (Morris Typ I) mit Bandscheibenvorfall, die eine leichte Kompression beider L5-Nerven im lateralen Recessus verursachen würden (IVSTA-act. 198 S. 5 f., 208).
5.2.3 Der Orthopäde Dr. F._______ stellte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2019 folgende Diagnosen: Spondylose cervicalis, Uncarthrose, zervikobrachiales Syndrom, Tendovaginitis der Supraspinatussehne und caput longum biceps brachii rechts; lumbale Spondylarthrose mit Radikulopathie. Der Zustand wurde als stabil mit Tendenz zur Verschlechterung beschrieben (IVSTA-act. 198 S. 1, 209).
5.2.4 Die Psychologin G._______ stellte in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2019 die Diagnose einer Depression (ICD-10 F32). Im Verhältnis zum primären Funktionsniveau bestehe ein Rückgang der gesamten mentalen Fähigkeiten. Die depressive Dekompensation wirke sich auf alle Lebensbereiche aus, sodass die sozialen Beziehungen reduziert seien und die Persönlichkeit verändert sei. Die Willens- und Motivationsdynamik seien rückläufig, während die Arbeits- und Berufsmotivation selektiv erhalten seien (IVSTA-act. 198 S. 2, 210).
5.2.5 Der Nervenspezialist Prim. Dr. H._______ nimmt in seinem undatierten Bericht Bezug auf die vorgenannten Berichte. Die somatischen Beeinträchtigungen würden 60 % betragen. Die schwere Depression trage erheblich zur Funktionsstörung bei (IVSTA-act. 198 S. 3 f., 211).
5.2.6 Der RAD kam im Bericht vom 20. April 2020 zum Schluss, dass anhand der vorliegenden medizinischen Berichte nicht beurteilt werden könne, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Eine multidisziplinäre Begutachtung in der Schweiz wurde als erforderlich erachtet (IVSTA-act. 215).
5.2.7 Die Begutachtung erfolgte bei der SMAB AG St. Gallen vom 14.– 16. Juni 2022 in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (IVSTAact. 259 S. 3). Am 16. Juni 2022 wurden zudem Röntgen der Lendenwirbelsäule und des Schultergelenks rechts sowie eine Sonographie des rechten Schultergelenks durchgeführt (IVSTA-act. 258). Das Gutachten datiert vom 22. August 2022. Es wurden folgende Diagnosen gestellt (IV- STA-act. 259 S. 6 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Belastungsabhängiges pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei ausgeprägter Spondylosis im Segment LWK 4/5 sowie nach kaudal zunehmenden Spondylarthrosen von LWK 3–SWK 1
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Polyneuropathie 2. Dysthymia (ICD-10 F34.1)
3. Abhängigkeitssyndrom Sedative, ständiger Substanzgebrauch
4. Gering- bis mässiggradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes ohne behinderungsrelevantes Korrelat
5. Mässige hypertrophe Arthrose des rechten Akromioklavikulargelenkes 6. Übergewicht, BMI 29 kg/m2 7. Arterielle Hypertonie 8. Diabetes mellitus 2 9. Senk-Spreizfuss beidseits
10. Zustand nach positiven Quantiferon-Test 02/2008 mit temporärer Rimifon-Prophylaxe ab 03/2008
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde festgehalten, aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule bestehe eine dauerhafte Minderung der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und somit auch eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, ausschliesslich stehenden Tätigkeit als Mitarbeiter Spedition/Lagerist. In einer leidensadaptieren Tätigkeit bestehe von polydisziplinärer Seite jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Beim Beschwerdeführer bestünden ausgeprägte psychosoziale Belastungen, die durchaus zu erheblichen, direkt negativen funktionellen Folgen führen würden, die jedoch nicht medizinisch begründete Funktionsstörungen darstellen würden und somit versicherungsmedizinisch nicht berücksichtigt werden könnten (IVSTA-act. 259 S. 6). Die Arbeitsunfähigkeit bestehe lediglich auf dem orthopädisch-traumatologischen Fachgebiet. In der bisherigen stehenden Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistung von 50 % seit dem 9. November 2016 (Datum der letzten rentenablehnenden Verfügung). In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Das Leistungsprofil wird wie folgt umschrieben: Körperlich leichte, selten leicht bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule. Obgleich die Polyneuropathie noch subklinisch sei, sollte vorsichtshalber auf Arbeiten auf Gerüsten und Leitern in Dunkelheit verzichtet werden. Aufgrund der Benzodiazepin-Medikation seien wegen möglicher reduzierter Aufmerksamkeit folgende Tätigkeiten ungünstig: Sehr differenzierte Arbeiten, welche eine hohe Aufmerksamkeit verlangen, wie Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie, Bedienung und Überwachung von (halb- )automatischen Maschinen und Produktionseinheiten, Sortierarbeiten, Arbeiten an verletzungsträchtigen Maschinen. Auch Personenbeförderung oder häufiges/langes Fahren seien eher ungeeignet. Ausserdem sei aufgrund von Schwierigkeiten im sozialen lnteraktionsverhalten ein inadäquates Verhalten gegenüber Kunden, Mitarbeitern und Vorgesetzten möglich, was bei der Auswahl einer Tätigkeit berücksichtigt werden sollte (IVSTAact. 259 S. 8 f.).
5.2.8 Gemäss medizinisch-juristischer Beurteilung vom 27. Oktober 2022 erachtete die Vorinstanz das Gutachten der SMAB AG St. Gallen vom 22. August 2022 als beweiswertig und kam zum Schluss, dass sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verändert habe. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 9. April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 0 % (IV- STA-act. 263).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die wesentlichen Unterlagen sowie seine Ausführungen nicht ausreichend berücksichtigt. Alle Beweise und alle medizinischen Unterlagen, die er vorgelegt habe, würden auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2016 hinweisen. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zum Monat Juli 2022 stark verändert. Es stelle sich die Frage, wie es möglich sei, dass die Vorinstanz auch nach 12 bzw. 7 Jahren bei derselben Stellungnahme bleibe, obwohl die medizinischen Unterlagen das Gegenteil beweisen würden.
6.2 Demgegenüber weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie im Rahmen des Abklärungsverfahrens erneut ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst habe. In diesem Gutachten vom 22. August 2022 seien sämtliche Vorakten einbezogen worden und es hätten ferner eine einlässliche Anamneseerhebung sowie persönliche Untersuchungen stattgefunden. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und gemäss Beurteilung des medizinisch-juristischen Dienstes als beweiskräftig zu erachten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass in Bezug auf die verbliebene Restarbeitsfähigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 9. November 2016 der Gesundheitszustand keine Änderung erfahren habe. Dem Beschwerdeführer sei auch unter Berücksichtigung des neu vorliegenden Diabetes mellitus 2 dank einer gut eingestellten Medikation die ursprüngliche Tätigkeit weiterhin zu 50 % bzw. eine leidensangepasste Tätigkeit nach wie vor zu 100 % zumutbar. Demnach erleide der Beschwerdeführer weiterhin keine Erwerbseinbusse.
7. Umstritten und zu überprüfen ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 9. November 2016 nicht verändert habe. Ausgangspunkt dieser Prüfung bildet das interdisziplinäre Gutachten vom 22. August 2022.
7.1 Das interdisziplinäre Gutachten wurde durch entsprechend qualifizierte Fachärzte erstellt. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden abgegeben, was sich einerseits aus der chronologischen Auflistung und Zusammenfassung der Vorakten (vgl. IVSTA-act. 259 S. 14–27) und andererseits aus den ausführlichen Anamneseerhebungen der Gutachter ergibt (vgl. IVSTA-act. 259 S. 29–32, S. 49–52, S. 63–65, S. 75–77, S. 86–88). Dabei ist hervorzuheben, dass die Gutachter den Beschwerdeführer zunächst spontan und anschliessend vertieft in Bezug auf ihr jeweiliges Fachgebiet befragt haben. Entsprechend wurden sämtliche von ihm angegebenen Beschwerden berücksichtigt. Im Weiteren wurden in den Teilgutachten die jeweils festgestellten Untersuchungsbefunde angeführt und die gestellten Diagnosen sowie deren allfälligen funktionellen Auswirkungen begründet. Im Rahmen der Beurteilung setzten sich die Gutachter zudem mit den Vorakten auseinander (vgl. IV- STA-act. 259 S. 32–40, 52–58, 66–69, 77–80, 89–94). Schliesslich enthält das Gutachten auch eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung; IVSTA-act. 259 S. 5–13). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre Gutachten vom 22. August 2022 die formellen Kriterien für eine beweiswertige medizinische Expertise. Zu prüfen bleibt, ob es auch in materieller Hinsicht den Beweisanforderungen genügt.
7.2 Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, die attestierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von unverändert 50 % bestehe lediglich auf dem orthopädische-traumatologischen Fachgebiet. Dies wurde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – in den einzelnen Teilgutachten einlässlich begründet.
7.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Diagnosen Dysthymia (ICD-10 F34.1) und Abhängigkeitssyndrom Sedativa, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25) keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hätten.
7.2.1.1 Der Beschwerdeführer habe als psychische Beschwerden lediglich eine Neigung zu Aggressivität und schmerzbedingte Einschlafstörungen angegeben. Im psychopathologischen Querschnitt zeige er vor allem
Verbitterung, Frustration, latente Gereiztheit und leichte Reizbarkeit. Diese Befunde und der klinische Gesamteindruck liessen nicht auf eine melancholische Depression schliessen. Allenfalls komme die bereits im Gutachten im Jahre 2016 zugrunde gelegte Diagnose Dysthymia in Betracht. Dabei handle es sich um eine chronische Grundhaltung, bei der eine konstante langandauernde, leichte depressive Verstimmung über viele Jahre vorliegt mit zwischenzeitlichen Fluktuationen. Wie bereits dazumal liessen sich darauf auf der Funktionsebene keine Einschränkungen mit Relevanz für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit ableiten. Die Arbeitsfähigkeit betrage auch aktuell 100 %. In Anbetracht der seit einigen Jahren bestehenden Benzodiazepin-Medikation sei mittlerweile von einer iatrogen bedingten Abhängigkeitsentwicklung auszugehen. Es lasse sich daraus per se keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten, die Einnahme dieser Medikamentengruppe führe aber zu qualitativen Einschränkungen. Im Rahmen der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte der psychiatrische Gutachter in Anlehnung an das Mini- ICF-APP aus, dass beim Beschwerdeführer Beeinträchtigungen in folgenden Fähigkeiten vorlägen (Beziehungskontext: allgemeiner Arbeitsmarkt): Gruppenfähigkeit (mittelgradig: Neigung zu Aggressivität), familiäre bzw. intime Beziehungen (schwer: meidendes Verhalten). Nicht beeinträchtigt seien folgende Fähigkeiten: Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spontanaktivitäten, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstpflege, Verkehrsfähigkeit. Ferner sei die Situation des Obdachs besonders ungünstig, da es in Bosnien und Herzegowina offenbar kein staatliches Hilfssystem gebe. Erwähnenswert sei ausserdem eine erhebliche belastete Kindheit, die gescheiterte Ehe, kein Kontakt zu den beiden Kindern, mehrere Suizide in der Familie. Die psychosozialen Belastungen würden zu erheblichen direkt negativen funktionellen Folgen führen, die jedoch nicht medizinisch begründete Funktionsstörungen darstellen würden und versicherungsmedizinisch nicht berücksichtigt werden könnten (IVSTAact. 259 S. 56 f.).
7.2.1.2 Das psychiatrischen Teilgutachten liefert den erforderlichen Einblick in den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, wobei die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Dem medizinischen Sachverständigen ist deshalb praktisch immer ein gewisser Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. Urteil des BGer 8C_8/2019 vom 23. April
2019 E. 5.2.1 m.H.). Massgebend ist, dass das psychiatrischen Teilgutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (vgl. Urteil 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2). Daran ändern auch die Berichte der Psychologin G._______ (vorstehende E. 5.2.4) und des Nervenspezialist Prim. Dr. H._______ (vorstehende E. 5.2.5) nichts. Zwar wird in diesen Berichten die Diagnose einer (schweren) Depression angeführt, jedoch enthalten sie weder die Herleitung der Diagnose noch eine eingehende Begründung der (angeblichen) Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit.
7.2.1.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde demnach unter Berücksichtigung der Vorakten schlüssig aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Die angeführten psychosozialen Belastungsfaktoren wurden rechtsprechungsgemäss als invaliditätsfremde Faktoren korrekterweise ausgeklammert. Denn soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (Urteil des BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2 m.w.H.). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich mangels Vorliegens einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vorstehende E. 4.7). Dies erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird. Vorliegend wurde im psychiatrischen Teilgutachten mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen festgestellt. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann folglich auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (vgl. Urteil des BGer 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.4.2 m.w.H.).
7.2.2 Gemäss neurologischem Teilgutachten bestünden beim Beschwerdeführer chronische Rückenschmerzen. Die angegebene Ausstrahlung ins rechte Bein sei anatomisch nicht nachvollziehbar. Abgesehen von fraglich pathologischen oder klinisch irrelevanten Befunden (Auffälligkeiten in den Koordinationsprüfungen, diskreter Händetremor) sei an den unteren Extremitäten eine mittelgradig ausgeprägte Pallhypästhesie festgestellt worden. Zusammen mit früheren Elektroneurographie-Befunden aus dem Jahre 2019 könne eine (beginnende) Polyneuropathie angenommen werden, die sich aber ansonsten noch nicht klinisch sichtbar mache (keine typischen sensiblen oder motorischen Ausfälle). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist spiele eine solche Diagnose keine Rolle, ansonsten sei sie qualitativ bei der Definition einer adaptierten Tätigkeit zu berücksichtigen. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt und betrage 100 % (IVSTA-act. 259 S. 68). Diese Beurteilung berücksichtigt sowohl die aktuell erhobenen Befunde als auch die Vorakten und erweist sich als nachvollziehbar.
7.2.3 Anlässlich der internistischen Teilbegutachtung wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Übergewicht (BMI 29kg/m2) und Zustand nach positivem Quantiferon-Test 02/2008 mit temporärer Rimifon-Prophylaxe ab 03/2008 genannt. Insgesamt wurde beim Beschwerdeführer ein normaler Allgemein- und übergewichtiger Ernährungszustand festgestellt. Die Befunde erscheinen weitgehend unauffällig. Der Kreislauf sei kompensiert. Der gemessene Blutzuckerspiegel war postprandial leicht erhöht, der HbA1c-Wert lag im Normbereich. Betreffend Bewegungsapparat und Nervensystem wurde auf die entsprechenden Fachgutachten verwiesen. Die arterielle Hypertonie und der Diabetes mellitus Typ 2 würden medikamentös behandelt. Bei unregelmässiger und zuletzt für drei Tage ausgesetzte Pharmatherapie seien Blut- und Pulswerte leicht erhöht gewesen. Die Blutzuckerwerte würden im Zielbereich liegen. Aus internistischer Sicht wurden aufgrund der bestehenden Erkrankungen keine Einschränkung der Belastbarkeit und auch retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Der im Begutachtungszeitpunkt seit ca. sechs Monaten bestehende Diabetes mellitus Typ 2 sei mit der oralen Medikation eingestellt (IVSTA-act. 259 S. 78 ff.). Diese Einschätzung erweist sich aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und ist nicht zu beanstanden.
7.2.4 Im rheumatologischen Fachgebiet wurden keine Diagnosen beim Beschwerdeführer festgestellt. Die Kriterien für ein Fibromyalgiesyndrom oder eine Hypermobilität würden nicht vorliegen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatische Grunderkrankung würden fehlen. Sowohl in den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers als auch im Rahmen der aktuellen klinischen Untersuchung bzw. in der Laboranalyse gebe es keinerlei Hinweise auf eine entzündliche Aktivität. In den aktuell durchgeführten Röntgenbildern hätten keine entzündlichen oder postentzündlichen Veränderungen im Bereich der rechten Schulter bzw. in der Lendenwirbelsäule nachgewiesen werden können. Sonographisch könne kein Erguss und keine Tendosynovitis als Ausdruck eines entzündlich- rheumatologischen Grundgeschehens dargestellt werden. Die in den Akten genannte möglicherweise vorliegende Sakroiliitis sei bereits in der Vergangenheit nicht bestätigt bzw. ausgeschlossen worden, unter anderen bei der letzten Begutachtung im Jahr 2016 (IVSTA-act. 259 S. 93). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung, wonach aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht, als nachvollziehbar. Für die Würdigung der orthopädischen Einschränkungen wird auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen.
7.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass aus psychiatrischer, neurologischer, internistischer und rheumatologischer Sicht aufgrund der schlüssigen Teilgutachten beim Beschwerdeführer weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit besteht.
7.3 Im Folgenden ist die Beweiswertigkeit des orthopädisch-traumatologischen Teilgutachtens zu prüfen.
7.3.1 Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht wurde als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit einzig ein belastungsabhängiges Lumbalsyndrom bei ausgeprägter Spondylosis im Segment LWK 4/5 sowie nach kaudal zunehmenden Spondylarthrosen von LWK 3–SWK 1 genannt. Demgegenüber seien die gering- bis mässiggradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes ohne behinderungsrelevantes Korrelat, die mässige hypertrophe Arthrose des rechten Akromioklavikulargelenkes, das Übergewicht (BMI 29 kg/m2) und der Senk-Spreizfuss beidseits ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (IVSTA-act. 259 S. 38). Das Belastungsprofil wurde wie folgt umschrieben: Körperlich leichte, selten leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule (IVSTA-act. 259 S. 40). In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter Spedition/Lagerist bestehe seit dem 9. November 2016 (Datum letzte rentenablehnende Verfügung) weiterhin eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit (IVSTA-act. 259 S. 40 f.).
7.3.2 Hinsichtlich der Herleitung der Diagnosen wurde im orthopädischtraumatologischen Teilgutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ständige lokale Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und ständige Schmerzen in der rechten Schulter angegeben. Im Rahmen der Untersuchung sei eine mässige Einschränkung der Seitwärts-, Rückwärts- und Vorwärtsbewegung des rechten Schultergelenkes demonstriert worden. Diskrepanzen hätten bezüglich der Aussenrotation beider
Schultergelenke bestanden. Während die Aussenrotation beider Schultergelenke seitengleich vorgeführt worden sei, sei der Nackengriff mit der rechten Hand lediglich bis zum rechten Schultergelenk demonstriert worden. Hinweise auf eine relevante Pathologie im Bereich des rechten Schultergelenkes hätten bei fehlenden Druckschmerzangaben, seitengleich komplett gering abgeschwächt demonstrierten isometrischen Spannungstests, fehlendem painful arc, beidseits negativen Zeichen nach Neer und Jobe und beidseits nicht schmerzhafter horizontaler Adduktion nicht bestanden. In den aktuellen Röntgenaufnahmen sowie der Sonographie des rechten Schultergelenkes vom 16. Juni 2022 hätten eine intakte Rotatorenmanschette und lange Bizeps-Sehne ohne Anhalt auf eine Tendinitis calcarea sowie eine degenerative Hypertrophie des rechten Akromioklavikulargelenkes gezeigt. Auch die rechts deutlich kräftiger entwickelte Ober- und Unterarmmuskulatur bei Rechtshändigkeit liessen auf einen regelmässigen Einsatz beider Arme im Alltag ohne schmerzbedingte Schonung des rechten Armes schliessen. Die Lendenwirbelsäule mit harmonischer Lordose sei reizlos und frei beweglich gewesen. Druck- oder Klopfschmerzangaben im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule und beider Iliosakralgelenke seien nicht erfolgt. Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 19. Oktober 2019 seien ausgeprägte degenerative Veränderungen im Segment LWK 4/5 mit einer Diskushernie beschrieben worden, die eine minimale Kompression der beiden Nervenwurzeln L5 im Recessus lateralis bedingen würden. Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln hätten aktuell bei fehlender Schon- und Fehlhaltung, fehlendem paravertebralem Muskelhartspann, seitengleich vorführbaren Gangvarianten und der tiefen Hocke sowie beidseits negativen Zeichen nach Lasègue und Bragard jedoch nicht bestanden. In den aktuellen Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 16. Juni 2022 hätten sich eine verschmälerte Bandscheibe mit ausgeprägter ventraler und lateraler Spondylosis im Segment LWK 4/5 sowie nach kaudal zunehmende Spondylarthrosen von LWK 3–SWK 1 dargestellt, die belastungsabhängige pseudoradikuläre Schmerzen in der
unteren Lendenwirbelsäule plausibel erklären würden. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule bestehe eine dauerhafte Minderung der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers (IVSTA-act. 259 S. 37 f.).
7.3.3 Die Beurteilung im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde sowie die zusätzlichen durchgeführten Untersuchungen (Röntgen, Sonographie). Ferner wurde der bisherige
Verlauf anhand der Vorakten gewürdigt. Das orthopädisch-traumatologische Teilgutachten erweist sich somit als schlüssig und nachvollziehbar.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zur letzten rentenablehnenden Verfügung vom 9. November 2016 zwar neue Diagnosen hinzugekommen sind. Diese zeitigen jedoch gemäss dem beweiswertigen interdisziplinären Gutachten vom 22. August 2022 im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – unverändert – von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % betreffend die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Spedition/Lagerist bzw. von 0 % betreffend eine angepasste Tätigkeit ausgegangen ist. Demzufolge liegt keine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Entsprechend ist ein Rentenanspruch mangels eines Revisionsgrundes (analog Art. 17 Abs. 1 ATSG) zu verneinen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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