Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Rubrum
Abteilung III
Urteil vom 29. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier.
Parteien
A._______, (Schweiz), vertreten durch schaerer partners gmbh, Beschwerdeführerin.
Gegenstand
Eingabe vom 22. Mai 2026 betreffend eine Verfügung vom 22. April 2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Mai 2026 ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und angab, gegen die Verfügung vom 22. April 2026 Beschwerde zu erheben («Anschluss: […]»), der Eingabe jedoch keine Verfügung vom 22. April 2026 beigelegt war (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass nach mehrfacher Korrespondenz zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der Beschwerdeführerin (s. dazu nachfolgende Ausführungen) die schaerer partners gmbh mit Eingabe vom 28. Juli 2026 (Posteingang: 29. Juli 2026) ihre Mandatierung anzeigte und verschiedene Fragen zum Verfahren stellte (BVGer-act. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, soweit keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und die Verfügung von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurde,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts somit voraussetzt, dass sich die Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG richtet, die von einer in Art. 33 VGG genannten Vorinstanz erlassen wurde, und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertretung zu enthalten hat; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass ohne Einreichen der angefochtenen Verfügung und ohne konkrete Bezeichnung der Streitsache durch die beschwerdeführende Partei weder festgestellt werden kann, ob ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt, noch welche Behörde dieses erlassen hat, welchen Gegenstand es betrifft und ob die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2026 ausführte, bei der Durchsicht der bei der Ausgleichskasse eingereichten
Lohndeklaration ihres ehemaligen Treuhänders sei ihr aufgefallen, dass der gemeldete Lohn für den Zeitraum August bis Dezember 2024 möglicherweise missverständlich erfasst worden sei, wobei ein Betrag von Fr. 15’000.– dem Zeitraum August bis Dezember 2024 zugeordnet worden sei, dieser Betrag sich jedoch auf den gesamten Jahreslohn und nicht ausschliesslich auf die genannten Monate beziehe, weshalb sie darum bitte, «die Angaben nochmals zu prüfen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen» (BVGer-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin mit der Formulierung, sie bitte darum, «die Angaben nochmals zu prüfen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen», weder konkret ihren Willen äusserte, vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben zu wollen, noch ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht stellte,
dass insbesondere nicht ersichtlich ist, ob die Beschwerdeführerin die Aufhebung oder Änderung einer bestimmten Verfügung verlangte, in welchem Umfang diese Verfügung angefochten wurde und welche konkrete Änderung das Bundesverwaltungsgericht anordnen sollte,
dass die Eingabe vom 22. Mai 2026 zwar eine kurze Sachverhaltsdarstellung enthält, jedoch mangels beigelegter Verfügung und mangels bestimmten Rechtsbegehrens nicht rechtsgenüglich erkennen lässt, inwiefern die genannte Verfügung unrichtig sein sollte,
dass die Eingabe vom 22. Mai 2026 zudem mit einer unleserlichen Unterschrift versehen ist und deshalb nicht festgestellt werden kann, wer die Beschwerde unterzeichnet hat und ob diese Person zeichnungsberechtigt ist,
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin deshalb mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen (BVGer-act. 2),
dass die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung namentlich aufgefordert wurde, die angefochtene Verfügung vom
22. April 2026 einzureichen, ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren zu stellen und dieses kurz zu begründen, darüber hinaus anzugeben, wer die Eingabe vom 22. Mai 2026 unterzeichnet hat, einen Nachweis über die Zeichnungsberechtigung der unterzeichnenden Person beziehungsweise Personen einzureichen sowie die Beschwerdeverbesserung rechtsgenüglich zu unterzeichnen (BVGer-act. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2),
dass der Beschwerdeführerin angedroht wurde, auf die Beschwerde nicht einzutreten, falls die Frist ungenutzt ablaufe oder die Beschwerde innert Frist nicht rechtsgenüglich verbessert werde (BVGer-act. 2 Dispositiv-Ziffer 3),
dass die Beschwerdeinstanz von der beschwerdeführenden Partei einen Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt und zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist ansetzt (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 ausserdem aufgefordert wurde, bis zum 1. Juli 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2 Dispositiv-Ziffern 4 und 5),
dass die Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 der Beschwerdeführerin gemäss Beleg der Schweizerischen Post am 6. Juni 2026 eröffnet wurde (BVGer-act. 4),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juni 2026, unter Hinweis auf ein gleichentags geführtes Telefongespräch mit dem Bundesverwaltungsgericht, darum ersuchte, die Frist zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung bis Ende Monat, mithin bis zum 30. Juni 2026, zu verlängern (BVGer-act. 3),
dass das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 abgewiesen wurde, soweit damit eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung bis zum 30. Juni 2026 beantragt wurde (BVGer-act. 6),
dass der Beschwerdeführerin letztmalig eine nicht erstreckbare Notfrist von 3 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 angesetzt wurde, um die Beschwerdeverbesserung im Sinne der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 einzureichen, dass ihr angedroht wurde, bei ungenutztem Ablauf der Notfrist oder nicht rechtsgenüglicher Verbesserung ohne weitere Instruktion auf die Beschwerde nicht einzutreten,
dass die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2026 eröffnet wurde (BVGer-act. 7),
dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die
Parteien
bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass somit die dreitägige Notfrist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am 13. Juni 2026 zu laufen begonnen hat und am 15. Juni 2026 abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeführerin bis zum 15. Juni 2026 und bis zum Ergehen des vorliegenden Urteils keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem innert Frist bis zum 1. Juli 2026 keinen Kostenvorschuss geleistet hat (BVGer-act. 8),
dass damit weder eine rechtsgültige Beschwerde eingereicht noch der erhobene Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht geleistet wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in der vorliegenden Konstellation indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass dieses Urteil der am 27. Juli 2026 bevollmächtigten Vertreterin zu eröffnen ist.
Regeste
Eingabe vom 22. Mai 2026 betreffend eine Verfügung... Eingabe vom 22. Mai 2026 betreffend eine Verfügung vom 22. April 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Anja Valier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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