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Rente

Rubrum

Abteilung III

Abschreibungsentscheid vom 23. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Königreich der Niederlande), ohne Zustelladresse in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 19. Mai 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Verfügung vom 17. Februar 2026 die Altersrente von A.______ (nachfolgend Versicherter) unter Berücksichtigung der Rentenskala 4 und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 33'264.– ab 1. Juni 2024 auf monatlich Fr. 146.– festsetzte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 Beilage 1),

dass die SAK die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2026 abwies (BVGer-act. 2 Beilage 2),

dass der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juni 2026 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1),

dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2026 um Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz gebeten hat (BVGer-act. 3),

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 8. Juni 2026 mit schriftlicher Erklärung vom 6. Juli 2026 zurückgezogen hat (BVGer-act. 4),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),

dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass aufgrund des Rückzugs der Beschwerde durch den Beschwerdeführer und der Tatsache, dass die SAK als Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

Regeste

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Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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