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C-5117/2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III

Urteil vom 28. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, (Ungarn), vertreten durch B._______, Versicherte/Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Gesuch um Erlass super- provisorischer, evtl. vorsorglicher Massnahmen; Verfügungen der IVSTA vom 6. Juli 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) mit fünf Verfügungen vom 6. Juli 2026 der am (…) 1972 geborenen und in Ungarn wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherte) für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad: 57%) von 997.- pro Monat (BVGer-act. 1/2/1), für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020 eine Viertelsinvalidenrente (IV-Grad: 40%) von Fr. 503.- pro Monat (BVGer- act. 1/2/2), für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad: 57%) von Fr. 1'014.- pro Monat (BVGer- act. 1/2/3), für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. August 2025 eine ganze Invalidenrente (IV-Grad: 74%) von Fr. 2'027.- pro Monat (BVGer-act. 1/2/4) und für die Zeit ab 1. September 2025 eine Invalidenrente mit einem pro- zentualen Anteil von 40% (IV-Grad: 46%) bzw. einem Betrag von 855.- pro Monat zusprach (BVGer-act. 1/2/5), wobei die Rentennachzahlungen von insgesamt Fr. 139'539.- – mangels Abschlusses des Meldeverfahrens mit der C._______ Versicherung und der Suva – auf ein Wartekonto gebucht wurden,

dass die Versicherte (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 20. Juli 2026, welche von ihrem Vertreter B._______ am 21. Juli 2026 un- terzeichnet wurde (BVGer-act. 1), an das Bundesverwaltungsgericht (Ein- gang: 23. Juli 2026) gelangte und die folgenden Rechtsbegehren stellte:

«1. Hauptantrag

Es sei gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch, eventualiter vorsorglich anzuordnen, dass der Gesuchstellerin bis zum rechtskräftigen Entscheid über die gegen die Verfügungen vom 6. Juli 2026 zu erhebende Beschwerde eine provisorische ganze Invalidenrente ausgerichtet wird.

2. Eventualantrag

Sollte dem Hauptantrag nicht entsprochen werden, sei der Gesuchstellerin eine geeignete vorläufige finanzielle Übergangslösung zu gewähren, insbe- sondere durch die sofortige Auszahlung der zugesprochenen laufenden Inva- lidenrente, eine angemessene Teilvorauszahlung der zugesprochenen Ren- tennachzahlungen oder eine andere vom Gericht als geeignet erachtete Massnahme zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts.

3. Subeventualantrag

Sollte auch dem Eventualantrag nicht entsprochen werden, seien diejenigen vorsorglichen Massnahmen anzuordnen, welche geeignet sind, den notwen- digen Lebensunterhalt der Gesuchstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens sicherzustellen.

Die konkrete Ausgestaltung dieser Massnahmen wird ausdrücklich in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt.

4. Auszahlung

Es sei die Auszahlung sämtlicher aufgrund vorsorglicher Massnahmen oder des späteren Beschwerdeentscheids geschuldeten Leistungen in Schweizer Franken (CHF) auf das von der Gesuchstellerin bezeichnete WISE CHF-Konto anzuordnen.

Eventualiter sei eine andere rechtlich zulässige, rasch umsetzbare Auszah- lungslösung anzuordnen, welche den vollständigen wirtschaftlichen Wert der zugesprochenen Leistungen erhält sowie vermeidbare Wechselkursverluste, Kontoführungsgebühren und Verzögerungen verhindert.

5. Kosten

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Vorinstanz aufzuerlegen.

Eventualiter sei über die Kosten zusammen mit dem nachzureichenden Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden.»

dass Art. 55 und 56 VwVG nach der gemeinsamen Überschrift vorsorgliche Massnahmen regeln, also Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes während der Dauer des Beschwerdeverfahrens, wobei das Gesetz in Art. 55 VwVG die aufschiebende Wirkung als eine Unterart der vorsorgli- chen Massnahmen und in Art. 56 VwVG die anderen vorsorglichen Mass- nahmen behandelt (HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 55 Rz. 1),

dass laut Art. 56 VwVG nach Einreichung der Beschwerde die Beschwer- deinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen,

dass ohne Anhörung superprovisorisch Massnahmen angeordnet werden können (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG), damit der Zweck der vorgesehe- nen Massnahmen nicht vereitelt werden kann, worauf aber den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren und danach die superprovisorische Massnahme durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme zu ersetzen ist (vgl. HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 56 Rz. 71),

dass die Beschwerdeinstanz gemäss Gesetzeswortlaut somit nach Einrei- chung der Beschwerde zur Anordnung von vorsorglichen bzw. superprovi- sorischen Massnahmen zuständig ist und vor Beschwerdeeinreichung die Zuständigkeit bei der erstinstanzlichen Behörde liegt (HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 56 Rz. 63),

dass eine entsprechende vorsorgliche Anordnung von der Beschwer- deinstanz nach dem Gesagten erst getroffen werden kann, wenn die Be- schwerde in der Sache selbst eingereicht ist, was sich aus der Devolutiv- wirkung der Beschwerde ergibt (Art. 54 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer C-1787/2026 vom 12. März 2026),

dass ein selbständiges Gesuch an das Gericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor der Beschwerdeeinreichung der Akzessorietät der vor- sorglichen Massnahmen nicht Rechnung trägt und folglich nicht genügt (REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 56 Rz. 6),

dass vorliegend in der Eingabe vom 20./21. Juli 2026 die Einreichung der Beschwerde in der Hauptsache bzw. betreffend die vorinstanzlichen Verfü- gungen vom 6. Juli 2026 samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht gestellt wird, wobei «bewusst» vorerst nur das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen eingereicht wird, um eine «vorläufige Rege- lung» zu beantragen, «welche sicherstellt, dass die Gesuchstellerin das Beschwerdeverfahren überhaupt führen kann, ohne ihre wirtschaftliche und gesundheitliche Existenz zu verlieren» (BVGer-act. 1 S. 3),

dass beim Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die erwähnten vor- instanzlichen Verfügungen vom 6. Juli 2026 bislang keine Beschwerde hängig ist,

dass nach dem Dargelegten das vorliegende selbständige Gesuch an das Gericht um Erlass superprovisorischer, evtl. vorsorglicher Massnahmen vor Einreichung der Beschwerde in der Sache selbst deshalb nicht zulässig ist,

dass in der Eingabe vom 20./21. Juli 2026 geltend gemacht wird, «trotz wiederholter schriftlicher Eingaben und Bemühungen der Gesuchstellerin» habe «im weiteren Verfahrensverlauf weder ein rechtskräftiger Rentenent- scheid erlassen noch eine existenzsichernde Übergangslösung herbeige- führt werden» können, namentlich habe die Gesuchstellerin «bereits im Frühjahr 2026 […] um eine Teilzahlung der unbestrittenen Rentenleistun- gen beziehungsweise um eine provisorische Übergangslösung oder um eine anderweitige Überbrückung ihrer mittlerweile existenziellen Notlage» ersucht (BVGer-act. 1 S. 2),

dass die Gesuchstellerin in den Beilagen zur Eingabe vom 20./21. Juli 2026 ein E-Mail-Schreiben vom 4. März 2026 einreicht, welches sich an die IV- Stelle D._______ richtet und worin dieser Behörde eine Frist von vier Wo- chen angesetzt wird, um der Gesuchstellerin «eine schriftliche Mitteilung über den Bearbeitungsstand bzw. den Erlass der endgültigen Verfügung sowie die Auszahlung des unstrittigen Teils zukommen zu lassen», wobei «im Falle der Nichtbearbeitung innerhalb dieser Frist Rechtsverzögerungs- beschwerde beim zuständigen Gericht» erhoben werde (BVGer- act. 1/4/1),

dass sich in den Beilagen zur Eingabe vom 20./21. Juli 2026 ausserdem ein Schreiben der Gesuchstellerin vom 4. Juli 2026 findet (BVGer- act. 1/4/3), in welchem sie die IV-Stelle D._______ informiert, sie befinde sich in einer akuten finanziellen Notlage, weshalb sie um Mitteilung innert 10 Tagen bitte, bis wann mit der Entscheidung zu rechnen sei, wobei sie bei Ablehnung einer vorläufigen Rentenzahlung weitere Schritte prüfen werde (BVGer-act. 1/4/3),

dass mit den Ausführungen in der Eingabe vom 20./21. Juli 2026 eine al- lenfalls sinngemäss geltend gemachte vorinstanzliche Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird und aufgrund der eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich ist, nach- dem die Vorinstanz am 6. Juli 2026 die verlangten Rentenverfügungen samt Regelung der Auszahlungsfrage (Buchung sämtlicher Rentennach- zahlungen auf ein Wartekonto, da das Meldeverfahren mit der C._______ Versicherung und der Suva noch nicht abgeschlossen sei) erlassen hat, wobei diese Verfügungen noch nicht rechtskräftig sind,

dass folglich auf die vorliegende Eingabe der Gesuchstellerin vom 20./21. Juli 2026 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass auf eine Überweisung der Akten an die Vorinstanz gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist, nachdem die Gesuchstellerin in ihrer

Eingabe vom 20./21. Juli 2026 (BVGer-act. 1 S. 2) explizit eine Anordnung von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen seitens des – unzuständigen – Gerichts verlangt (vgl. dazu THOMAS FLÜCKGIGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 8 Rz. 10 f.),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Gesuchstellerin folglich keine Verfahrenskosten zu tragen hat und auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE).

Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.

Regeste

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Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20./21. Juli 2026 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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