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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 22. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Indien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Auszahlung Altersrente nach Wegzug ins Ausland; Einspracheentscheid der SAK vom 10. September 2024.

Regeste

AHV, Auszahlung Altersrente nach Wegzug ins Auslan... AHV, Auszahlung Altersrente nach Wegzug ins Ausland; Einspracheentscheid der SAK vom 10. September 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend Versicherte), indische Staatsangehörige, geboren am (…) März 1948, seit dem (…) 1990 geschieden und seit August 2010 verwitwet, hat zwischen 1981 und 2011 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Bis zu ihrem Wegzug nach Indien per (…) Februar 2023 hatte sie ihren Wohnsitz in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 29; 32 S. 4; 59; 60).

B.

B.a Nach entsprechender Anmeldung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen (SAK-act. 26), sprach die Ausgleichskasse B._______ (nachfolgend Ausgleichskasse) der Versicherten mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 ab 1. September 2010 eine monatliche Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'202.– zu (SAK-act. 25).

B.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 informierte die Ausgleichskasse die Versicherte darüber, dass sie ab 1. April 2012 Anspruch auf eine Altersrente habe, welche die Witwenrente ablöse, und bat um Einreichung des Anmeldeformulars (SAK-act. 28). Nachdem die Versicherte daraufhin am 14. Januar 2012 ihre Anmeldung für eine Altersrente eingereicht hatte (SAK-act. 14=29), sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 2012 ab 1. April 2012 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'323.– zu (SAK-act. 12=32), welche in der Folge jeweils nach den gesetzlichen Vorgaben erhöht wurde (vgl. SAK-act. 36; 38; 42; 45; 48).

B.c Am 3. Juni 2016 leitete die Ausgleichskasse eine Anfrage der Versicherten, vertreten durch C._______, hinsichtlich der Rentenleistungen im Falle eines Wegzugs aus der Schweiz nach Indien an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) weiter (SAK-act. 1). Die SAK teilte der Versicherten daraufhin am 23. Juni 2016 mit, der Anspruch auf die laufende Altersrente erlösche in ihrem Fall bei Wohnsitznahme im Ausland und es werde ein Anspruch auf Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge, unter Abzug bereits ausbezahlter Witwen- und Altersrenten, geprüft (SAK-act. 2).

B.d Mit Schreiben vom 26. April 2018 leitete die Ausgleichskasse eine Anfrage der Pro Senectute für die Versicherte an die SAK weiter, in der um

Information der Versicherten in englischer Sprache hinsichtlich der Rentenleistungen bei einer Rückkehr nach Indien gebeten wurde (SAK-act. 3; 39; 40). Am 14. August 2018 informierte die SAK die Versicherte in englischer Sprache darüber, dass die Auszahlung ihrer Rentenleistungen bei einem Wegzug ins Ausland sistiert würden, und wies wiederum auf die Prüfung des Anspruchs auf Rückerstattung der einbezahlten AHV-Beiträge, unter Abzug bereits ausbezahlter Rentenbeträge, hin (SAK-act. 4). Nachdem die Versicherte das Schreiben vom 14. August 2018 offenbar nicht erhalten hatte (SAK-act. 5), versandte die SAK am 20. August 2018 ein inhaltlich identisches Schreiben (SAK-act. 6).

B.e Am 27. August 2018 beantragte die Versicherte sodann eine Schätzung der Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge (SAK-act. 7). Nachdem die SAK die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen bei der Ausgleichskasse einverlangt hatte (SAK-act. 8), teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 in englischer Sprache mit, dass im konkreten Fall aufgrund der bereits bezogenen Witwen- und Altersrente kein Anspruch auf Rückerstattung der AHV-Beiträge bestehe (SAK-act. 18).

B.f Im Oktober 2022 fragten verschiedene Personen aus dem Umfeld der Versicherten telefonisch bei der SAK nach, ob weiterhin ein Rentenanspruch bestehe, sollte die Versicherte nach Indien umziehen. Die SAK teilte diesen Personen jeweils mit, dass beim Wegzug der Versicherten nach Indien kein Anspruch auf Rentenleistungen und auch kein Anspruch auf die Rückerstattung der AHV-Beiträge bestehe (SAK-act. 19-21).

B.g Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 berechnete die Ausgleichskasse – im Auftrag der IV-Stelle Zürich (SAK-act. 51=66; 52; 67) – den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung der AHV ab 1. August 2021 (SAK-act. 53).

B.h Am 9. April 2024 fragte [mutmasslich] die Ausgleichskasse bei der SAK nach, ob die SAK über die Adresse der Versicherten im Ausland verfüge. Die Versicherte habe die Schweiz bereits im März 2023 verlassen. In der Telefonnotiz wird der Vorschlag der SAK festgehalten, die Auszahlung der Rente zu stoppen und eine Reaktion der Versicherten abzuwarten (SAK-act. 22). Einer weiteren Notiz vom 9. April 2024 ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle gleichentags über die neue Adresse und den Wegzug der Versicherten per (…) Februar 2023 nach Indien informierte (SAKact. 59).

B.i Mit Schreiben vom 12. April 2024 zeigte die Ausgleichskasse der SAK den Kassenwechsel per März 2024 an und leitete die Rentenakten der Versicherten weiter. Gleichzeitig hielt die Ausgleichskasse fest, dass die Versicherte ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe, weshalb die SAK für die Festsetzung und Auszahlung der Rente zuständig sei. Weiter wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass die Rente bis zum letztmöglichen Auszahlungstermin ausbezahlt worden sei, da sie erst jetzt vom Umzug erfahren habe und keine Zahlungsverbindung bekannt sei (SAK-

B.j Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wies die SAK einen Anspruch auf Altersrente («Wir beziehen uns auf die Rentenanmeldung vom 01.04.2024») aufgrund der indischen Staatsangehörigkeit und mangels Wohnsitzes in der Schweiz ab (SAK-act. 70).

B.k Die Versicherte erhob daraufhin am 10. Juli 2024 Einsprache und ersuchte, ab März 2024, um Wiederaufnahme der Rentenzahlungen von Fr. 242.–, welche sie von April 2023 bis Februar 2024 in Indien erhalten habe (SAK-act. 71).

B.l Im Einspracheentscheid vom 10. September 2024 hielt die SAK fest, dass die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Mai 2024, mit welcher die Auszahlung der Rente aufgrund des Wegzuges aus der Schweiz eingestellt worden war, abzuweisen sei, zumal im Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Indien der Export der Rentenleistungen in den jeweils anderen Vertragsstaat nicht vorgesehen sei (SAK-act. 72).

C.

C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. September 2024 (Eingangsdatum: 18. Oktober 2024) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1).

C.b Mit Vernehmlassung vom 13. November 2024 beantragte die SAK (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 4).

C.c Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zunächst mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 informell und anschliessend mit Verfügung vom 4. Dezember 2024, zugestellt über die Schweizerische Botschaft in Neu-Delhi, um Mitteilung eines Zustelldomizils gebeten hatte

(BVGer-act. 3; 6-8), wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2025 – publiziert am 4. März 2025 im Bundesblatt – festgehalten, dass die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist kein Zustelldomizil bezeichnet habe. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (BVGer-act. 9; 11).

C.d Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2025 – publiziert am (…) 2025 im Bundesblatt – schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen ab, da die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte (BVGer-act. 12; 14).

D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 133 E. 2.2).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Zum Beschwerdeverfahren ist Folgendes festzuhalten:

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 13 VwVG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).

3. Zunächst ist das vorliegend anwendbare materielle Recht und der zeitlich massgebende Sachverhalt zu bestimmen.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige, hat dort ihren Wohnsitz und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es kommt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit vom 3. September 2009 (SR 0.831.109.423.1, nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen), welches am 29. Januar 2011 in Kraft getreten ist, zur Anwendung (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens).

3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1).

3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 10. September 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 224 E. 6.1.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) ist der Einspracheentscheid vom 10. September 2024, mit dem die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 7. Mai 2024, mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint beziehungsweise sinngemäss die Auszahlung der Rente infolge des Wegzugs aus der Schweiz eingestellt wurde, abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin nach ihrem Wegzug aus der Schweiz nach Indien weiterhin Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hat.

4.1 Nachfolgend sind daher die diesbezüglich massgebenden Bestimmungen des hier anwendbaren Sozialversicherungsabkommens darzulegen:

Untersteht eine Person aus einem Vertragsstaat den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so werden ihr im Zeitpunkt des Verlassens des zweiten Staates, gemäss der anwendbaren Gesetzgebung, wie folgt die entrichteten Beiträge zurückerstattet oder die erworbene Rente ausbezahlt: In Bezug auf die Schweiz werden der Person im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes die Beiträge gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückerstattet (vgl. Art. 4 Ziff. 1 des Sozialversicherungsabkommens).

Der Botschaft vom 28. Oktober 2009 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Indien über soziale Sicherheit ist dazu zu entnehmen, dass das Abkommen – im Unterschied zu anderen Sozialversicherungsabkommen der Schweiz – keinen Export von schweizerischen

Rentenleistungen an indische Staatsangehörige vorsehe (BBl 2009 7627, 7636 Ziff. 4.1).

4.2 Aus der dargelegten Bestimmung des Sozialversicherungsabkommens ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Wegzug aus der Schweiz nach Indien per (…) Februar 2023 keinen Anspruch mehr auf Auszahlung der schweizerischen Altersrente hatte.

Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht – wie bereits in ihrer Einsprache bei der Vorinstanz (SAKact. 71) – vorbringt, sie bitte um Weiterausrichtung der monatlichen Rente in der Höhe von Fr. 242.–, welche sie von April 2023 bis Februar 2024 auf ihr Bankkonto in Indien überwiesen bekommen habe, weil sie diese für ihre medizinische Betreuung brauche (BVGer-act. 1), ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin über die Jahre mehrmals und über unterschiedliche Personen bei der Vorinstanz darüber informiert hat, ob nach einem Umzug nach Indien die Auszahlung der schweizerischen Altersrente weiterhin möglich ist. Die letzten diesbezüglichen Anfragen erfolgte im Oktober 2022, mithin nur wenige Monate vor dem Wegzug der Beschwerdeführerin im Februar 2023 nach Indien. Die Vorinstanz hat alle Anfragen der Beschwerdeführerin jeweils negativ beantwortet (vgl. SAK-act. 1-6; 19-21; vgl. dazu auch oben Bst. B.b, B.c und B.f). Die weitere Auszahlung der Rente an die Beschwerdeführerin von April 2023 bis Februar 2024 ist alleine darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wegzug nicht gemeldet hatte und die vormals zuständige Ausgleichskasse erst im April 2024 davon erfahren hat (vgl. SAK-act. 22; 59; vgl. dazu auch oben Bst. B.h). Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass die Rente trotz des Wegzugs aus der Schweiz über ein Jahr weiter geleistet wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend hat die Vorinstanz die Auszahlung der Rente zu Recht eingestellt und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen.

Anzufügen bleibt, dass gemäss den bei den Akten liegenden Steuerbescheinigungen für die Steuerperiode von Januar 2023 bis Februar 2024 monatlich Fr. 1’397.– (Altersrente) und Fr. 980.– (Hilflosenentschädigung) an die Beschwerdeführerin (mutmasslich auf ein Bankkonto in der Schweiz) ausbezahlt wurden (vgl. SAK-act. 55; 63), und nicht lediglich monatlich Fr. 242.– (auf ein Bankkonto in Indien), wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt. Die Höhe allfälliger Rückerstattungen ist vorliegend jedoch nicht zu prüfen, da nicht zum Anfechtungsgegenstand gehörend.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 27. September 2024 als offensichtlich unbegründet und daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. September 2024 zu bestätigen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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