Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Rubrum
Abteilung III
Urteil vom 6. Juli 2026
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Anja Valier.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 29. Dezember 2025; Wiedererwägungsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 19. März 2026.
Regeste
BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffa... BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 29. Dezember 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Die WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Ausgleichskasse Luzern teilte der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 10. Juni 2025 mit, die im Sinne der Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen durchgeführte Kontrolle habe ergeben, dass die A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), (…), die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe. Die Beschwerdeführerin beschäftige seit dem 1. Januar 2024 obligatorisch zu versichernde Personen. Trotz Mahnung habe sie den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung bis heute nicht nachgewiesen. Es solle ein rückwirkender Zwangsanschluss an die Vorinstanz geprüft werden. In der Beilage übermittelte die Ausgleichskasse der Vorinstanz den Fragebogen zur BVG-Anschlusskontrolle und die Lohnmeldung 2024. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 ersuchte die Vorinstanz die WAS Ausgleichskasse Luzern, ihr zwecks Prüfung der Anschlusspflicht unter anderem die Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit AHVpflichtigen Löhnen des Unternehmens für das Jahr 2024 zukommen zu lassen. Die WAS Ausgleichskasse Luzern übermittelte der Vorinstanz in der Folge die Lohnbescheinigung 2024 sowie die Privatadresse der Firmeninhaberin (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 6 Beilagen 1- 3).
A.b Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 gewährte die Vorinstanz der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör. Sie forderte letztere auf, ihr bis zum 16. Dezember 2025 eine Kopie der per 1. Januar 2024 rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen oder das Fehlen der Anschlusspflicht unter Einreichung der notwendigen Belege nachzuweisen. Sollten die Unterlagen nicht fristgemäss vorliegen, werde die Arbeitgeberin gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG zwangsweise und unter Kostenfolge an die Vorinstanz angeschlossen (BVGer-act. 6 Beilage 4). Die Arbeitgeberin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
A.c Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 stellte die Vorinstanz fest, dass die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2024 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen sei. Weiter hielt sie fest, die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss ergäben sich aus den Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteil der Verfügung seien. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Arbeitgeberin habe bis zum heutigen Zeitpunkt keinen rechtsgenügenden
Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Vorinstanz als nicht notwendig erscheinen lasse (BVGer-act. 1 Beilage; BVGer-act. 6 Beilage 5).
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2026 (Postaufgabe: 28. Januar 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Zwangsanschlusses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihre Firma sei seit 2020 der Pensionskasse Tellco PK angeschlossen. Sämtliches Personal sei bei dieser Pensionskasse angemeldet und versichert. Als Belege reichte sie namentlich Kontodetails aus der Geschäftsbuchhaltung sowie Kopien von Personalanmeldungen beziehungsweise Lohnmeldungen ein (BVGer-act. 1).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2026 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 2. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 2). Dieser ging am 23. Februar 2026 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4).
B.c Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 übermittelte der Instruktionsrichter der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen und ersuchte sie, bis zum 13. April 2026 eine Vernehmlassung einzureichen (BVGer-act. 5).
B.d In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2026 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 29. Dezember 2025 sei abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe den rechtsgenügenden Anschlussnachweis erst im Beschwerdeverfahren beziehungsweise aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu erhaltenen Unterlagen erbracht. Die Vorinstanz habe sich nach Eingang der Beschwerde bei der Tellco PK erkundigt. Diese habe ihr mit E-Mail vom 12. März 2026 mitgeteilt, dass der Anschluss seit dem 1. Januar 2020 aktiv sei, und ihr die Kopie des Anschlussvertrages zukommen lassen. Gestützt darauf habe die Vorinstanz am 19. März 2026 eine Wiedererwägungsverfügung erlassen (BVGer-act. 6; BVGer-act. 6 Beilage 6).
B.e Mit Wiedererwägungsverfügung vom 19. März 2026 hob die Vorinstanz den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 29. Dezember 2025 auf. Gleichzeitig auferlegte sie der Beschwerdeführerin die Kosten der Verfügung vom 29. Dezember 2025 und der Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.– sowie die Kosten der Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.–. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Zwangsanschluss sei aufgrund der im damaligen Zeitpunkt bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe den Beweis des Anschlusses nicht rechtzeitig und korrekt erbracht und die Kosten aufgrund ihres vorwerfbaren Verhaltens zu tragen (BVGer-act. 6 Beilage 7).
B.f Mit Verfügung vom 26. März 2026 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. März 2026 samt Beilagenverzeichnis zu. Zugleich forderte er sie auf, sich bis zum 11. Mai 2026 zur allfälligen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu äussern beziehungsweise gegebenenfalls darzulegen und zu begründen, inwiefern sie die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage aufrechterhalten möchte. Für den Unterlassungsfall wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 7).
B.g Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 8). Die der Beschwerdeführerin eingeschrieben zugestellte Verfügung vom 26. Mai 2026 wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (BVGer-act. 9).
C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihre übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG (SR 831.40). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit.
1.4 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 26. März 2026 zur Stellungnahme zur allfälligen Gegenstandslosigkeit beziehungsweise zur Aufrechterhaltung der Beschwerde im Kostenpunkt aufgefordert. Diese Verfügung wurde ihr rechtsgültig eröffnet (s. Bst. B.g). Die Frist verstrich unbenutzt. Androhungsgemäss ist gestützt auf die Akten zu entscheiden.
2.
2.1 Die Vorinstanz zog ihre Verfügung vom 29. Dezember 2025 mit Verfügung vom 19. März 2026 in Wiedererwägung. Dies wirkt sich auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus.
2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Entspricht die neue Verfügung den Begehren der beschwerdeführenden Partei nur teilweise, wird das Beschwerdeverfahren nur im Umfang der erfüllten Begehren gegenstandslos; im Übrigen gilt die neue Verfügung als durch die bereits erhobene Beschwerde mitangefochten (Urteile des BVGer C-4048/2024 vom 10. April 2026 E. 3.1; C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1; C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1; ANDREA PFLIEDERER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 44 ff.).
2.3 Vorliegend entsprach die Vorinstanz dem Begehren der Beschwerdeführerin insoweit, als sie den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 29. Dezember 2025 mit Wiedererwägungsverfügung vom 19. März 2026 aufhob. In diesem Umfang ist das Verfahren zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden.
2.4 Die Wiedererwägungsverfügung entspricht dem Beschwerdebegehren jedoch nicht vollständig. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin weiterhin die Kosten der Verfügung vom 29. Dezember 2025 und der Durchführung des Zwangsanschlusses von insgesamt Fr. 1'025.– sowie die Kosten der Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.–. Die Beschwerdeführerin äusserte sich nach entsprechender Aufforderung nicht dazu, ob sie die Beschwerde im Kostenpunkt aufrechterhalten wolle. Darin liegt kein Beschwerderückzug begründet. Mangels ausdrücklicher Erklärung ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Streitgegenstand bleibt somit, ob die der Beschwerdeführerin mit Wiedererwägungsverfügung vom 19. März 2026 auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.– rechtmässig sind.
3.
3.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als dem gesetzlichen Mindestlohn beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG; Art. 5 BVV 2 [SR 831.441.1]). Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie oder er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
3.2 Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Kommt der Arbeitgeber seiner
Anschlusspflicht nicht nach, wird er von der Ausgleichskasse gemahnt. Erfolgt kein fristgerechter Anschluss, meldet ihn die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG; Art. 9 Abs. 3 BVV 2). Die Auffangeinrichtung schliesst Arbeitgeber an, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG).
3.3 Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitgeber primär gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Eröffnet die Auffangeinrichtung in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, ist der Arbeitgeber auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung und Durchführung des Zwangsanschlusses zu machen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. Urteile des BVGer C-4048/2024 E. 4.6; C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und welche sich ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben lassen (Urteil des BGer 9C_669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 465 E. 8.6.4).
3.4 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Die entsprechenden Kosten sind im Kostenreglement der Vorinstanz über die besonderen Verwaltungskostenbeiträge im Geschäftsbereich Vorsorge BVG, gültig ab 1. Januar 2022, konkretisiert. Dieses sieht für die Verfügung des Zwangsanschlusses eine Pauschale von Fr. 450.–, für die Durchführung des Zwangsanschlusses aus Erst- und Wiederanschlusskontrolle Fr. 575.– sowie für die Verfügung Wiedererwägung Fr. 450.– vor (Art. 2 Abs. 2 Bst. a-c des Kostenreglements).
3.5 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung, die Durchführung des Zwangsanschlusses und die Wiedererwägungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung nach der damaligen Sach- und
Rechtslage zu Recht angeordnet wurde und der nachträgliche Wegfall des Zwangsanschlusses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber den erforderlichen Anschlussnachweis erst verspätet erbracht hat (vgl. Urteile des BVGer C-4048/2024 E. 4.6; C-3316/2021 E. 3.1; C-5526/2020 E. 3.2). Die Auffangeinrichtung ist nicht gehalten, anstelle des Arbeitgebers selbständig Nachforschungen darüber anzustellen, ob und gegebenenfalls bei welcher Vorsorgeeinrichtung ein Anschluss besteht (Urteile des BVGer A-6659/2014 vom 31. März 2016 E. 3.3 und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigte. Die WAS Ausgleichskasse Luzern meldete der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung trotz Mahnung nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 ausdrücklich auf, eine Kopie der per 1. Januar 2024 rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen, und drohte ihr für den Unterlassungsfall den Zwangsanschluss samt Kostenfolge an. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf nicht (BVGer-act. 6 Beilagen 1-5).
4.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Dezember 2025 lag der Vorinstanz somit keine rechtsgültig unterzeichnete Anschlussvereinbarung und auch kein anderer genügender Nachweis vor, aus dem sich ergab, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Die Vorinstanz durfte und musste aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen war. Der Zwangsanschluss per 1. Januar 2024 wurde daher im Verfügungszeitpunkt zu Recht angeordnet.
4.3 Erst mit Beschwerde vom 27. Januar 2026 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Firma sei seit 2020 der Tellco PK angeschlossen. Die mit der Beschwerde eingereichten Kontodetails aus der Geschäftsbuchhaltung sowie Kopien von Personalanmeldungen beziehungsweise Lohnmeldungen vermochten den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zwar zu plausibilisieren, ersetzten jedoch nicht die von der Vorinstanz verlangte rechtsgültig unterzeichnete Anschlussvereinbarung beziehungsweise eine entsprechende Anschlussbestätigung der Vorsorgeeinrichtung.
Den rechtsgenügenden Anschlussnachweis erhielt die Vorinstanz erst, nachdem sie sich nach Eingang der Beschwerde bei der Tellco PK erkundigt hatte und diese ihr mit E-Mail vom 12. März 2026 den seit dem 1. Januar 2020 aktiven Anschluss bestätigte sowie die Kopie des Anschlussvertrages übermittelte (BVGer-act. 6 Beilage 6).
4.4 Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, den Anschlussnachweis bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Sie wurde dazu mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 ausdrücklich aufgefordert und auf die Folgen der Säumnis hingewiesen. Die erst im Beschwerdeverfahren gelieferten Hinweise sowie der von der Vorinstanz anschliessend direkt bei der Tellco PK eingeholte Anschlussvertrag erfolgten verspätet. Die Beschwerdeführerin verletzte damit ihre Mitwirkungspflicht und veranlasste den Erlass der Zwangsanschlussverfügung vom 29. Dezember 2025.
4.5 Dass sich nachträglich herausstellte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2020 der Tellco PK angeschlossen war, führt zur Aufhebung des Zwangsanschlusses, lässt aber die Kostenfolge nicht dahinfallen. Massgebend ist, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 29. Dezember 2025 aufgrund der ihr damals bekannten Aktenlage zu Recht erliess und dass die Beschwerdeführerin die Verfügung durch rechtzeitige Vorlage des Anschlussnachweises hätte verhindern können.
4.6 Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind reglementskonform berechnet. Die Kosten der Verfügung vom 29. Dezember 2025 von Fr. 450.– und jene der Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 575.– ergeben zusammen Fr. 1'025.–. Die Kosten der Wiedererwägungsverfügung betragen gemäss Kostenreglement Fr. 450.–. Die Kostenauflage von insgesamt Fr. 1'475.– ist daher nicht zu beanstanden.
4.7 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin den Anschlussnachweis verspätet erbracht und dadurch die
Wiedererwägung beziehungsweise die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Hauptpunkt veranlasst hat, wird sie insoweit kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
5.2 Der unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Anja Valier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: