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Verweigerung vorübergehender Schutz

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 9. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 1. April 2025 / N (…).

Regeste

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 1. April 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:27:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:27:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 12. August 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei machte er insbesondere geltend ukrainischer Staatangehöriger zu sein und sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine aufgehalten zu haben.

B. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben vom 3. September 2024 und 8. Oktober 2024 Stellung zu seinem Reiseweg, seinen Reisepapieren und seinem Lebensmittelpunkt. Dabei gab er unter anderem an, die Ukraine am 5. August 2024 verlassen zu haben, über Rumänien seine Ex-Frau und sein Kind in B._______ besucht zu haben und in der Folge in die Schweiz gereist zu sein. Einen Schutzstatus habe er in keinem anderen Land erhalten.

C. Am 30. Oktober 2024 ersuchte die Vorinstanz die (…) Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten die Rückübernahme ab, bestätigten jedoch, dass der Beschwerdeführer über einen Schutztitel, gültig bis am 4. März 2025, verfüge.

D. Am 30. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und Wegweisung nach B._______ gewährt. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in B._______ lediglich seine Ex-Frau und sein Kind besucht sowie dort nicht um vorübergehenden Schutz ersucht. Ausserdem habe das SEM nicht abgeklärt, ob die (…) Behörden die Wiedereinreise gewähren würden und ob er Anspruch auf die Ausstellung eines dauerhaften Aufenthaltstitels in

E. Mit Verfügung vom 1. April 2025 – eröffnet am 4. April 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2025 liess der

Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zudem sei ihm die unterzeichnende Juristen als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierten Rechtsvertretung als amtliche Beiständin ein. Die Vorinstanz wurde eingeladen, dem hängigen Akteinsichtsgesuch nachzukommen und der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung.

H. Die Vorinstanz liess sich am 31. März 2026 vernehmen und der Beschwerdeführer replizierte am 23. April 2026.

I. Der Beschwerde und der Replik wurden je eine Kostennote beigelegt.

Erwägungen

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen, präzisiert durch das Urteil D-8235/2024 vom 16. April 2026) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

6.

6.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer verfüge gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip über eine valable Schutzalternative in B._______, da ihm dort bereits Schutz gewährt worden sei. Da B._______ den Schutzstatus verlängert habe, sei irrelevant, dass der Schutzstatus bereits abgelaufen sei.

6.2 Dem wurde in der Beschwerde insbesondere entgegnet, eine valable Schutzalternative könne nur dann angenommen werden, wenn der Schutztitel noch bestehe oder der Zielstaat der Rückübernahme zugestimmt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, die (…) Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme vielmehr explizit abgelehnt und der Schutztitel sei bereits abgelaufen. Indem die Vorinstanz nicht explizit auf die Ablehnung des Zielstaates eingehe, verletze es zudem die Begründungspflicht. Ausserdem missachte die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 90 Tagen im Schengenraum aufhalte und damit nicht mehr visumsfrei reisen dürfe. Die Entscheidung des SEM führe damit zwangsläufig zu einem «refugee in orbit». Schliesslich habe es die Vorinstanz auch unterlassen, die Androhung von Zwangsmitteln im Dispositiv aufzunehmen und verletze damit Bundesrecht.

6.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM im Wesentlichen auf die koordinierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass sich die ablehnende Haltung B._______ ausschliesslich auf die Frage eines formellen Rückübernahmeverfahrens bezogen habe und diese keine materiellen Aussagen bezüglich Möglichkeit der Einreise oder des Aufenthaltes enthalte. Die Ablehnung der Rückübernahme sei denn durch B._______ auch nicht weiter begründet sondern einzig auf innerstaatliche Zuständigkeiten verwiesen worden. Daraus lasse sich offensichtlich nicht schliessen, dass B._______ die Einreise generell verbieten werde und auch sonst gebe es keine entsprechenden Hinweise.

6.4 Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik ausführen, das SEM lege weiterhin nicht dar, dass dem Beschwerdeführer eine konkrete, aktuelle und tatsächlich zugängliche Schutzalternative in B._______ zur Verfügung stehe. Die vom Bundesverwaltungsgericht verlangte hinreichende Gewissheit der bestehenden Schutzalternative liege nicht vor. Dabei wird auf einen Fall verwiesen, indem B._______ die Rückübernahme verweigert habe, was zur Unmöglichkeit der Überstellung führe.

7.

7.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt, dass die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜH- LER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

7.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es – auch ohne Rückübernahmezusicherung – von einer valablen Schutzalternative in B._______ ausgeht. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, ist daher als unbegründet zu erachten.

7.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb zu kassieren, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte und somit mangelhaft sei. Diesbezüglich ist auf die entsprechende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach der Umstand, dass das SEM im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt, nicht zu beanstanden ist (vgl. D-4601/2025 vom 9. Februar 2025, E. 3.2).

7.4 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen relevanten formellen Mängeln, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

8.

8.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

8.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

8.4 Diese Rechtsprechung wurde dahingehend präzisiert, dass auch dann von einer valablen Schutzalternative ausgegangen werden kann, wenn der Zielstaat eine Rückübernahme explizit abgelehnt hat, zumal sich diese Ablehnung allein auf die Frage der Anwendbarkeit des Rückübernahmeabkommens beziehe (vgl. D-8235/2024 vom 16. April 2026, E. 5.4). Eine Unmöglichkeit der freiwilligen Einreise in den Zielstaat lasse sich daraus nicht ableiten.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge hielt er sich vor der Reise in die Schweiz in B._______ auf, wo sich auch seine Ex-Frau und sein Kind befinden. Er hat am 9. Juni 2023 einen Schutztitel erhalten, der bis am 4. März 2025 gültig war. Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt zu B._______.

9.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen (…) Schutztitel mehr verfügt. B._______ ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D- 4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in B._______ für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass B._______ dem

Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

9.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Daran ändert praxisgemäss auch nichts, dass er sich bereits mehr als 90 Tage in der Schweiz aufgehalten hat. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach B._______ zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. Eine allfällige Unmöglichkeit einer zwangsweisen Überstellung erscheint im Zusammenhang mit dem Schutzstatus – anders als bei den Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – nicht massgeblich, sondern allein die Frage der freiwilligen Reisemöglichkeit.

9.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in B._______ über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

9.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

10.

10.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach B._______ zu prüfen.

11.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.3 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach B._______d dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich auch nichts anderes geltend. Der Vollzug der Wegweisung nach B._______ ist daher als zulässig zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).

11.4 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

11.5 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten, kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres nach B._______ reisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

11.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

13.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 14. Mai 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Ihr ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

Mit der Beschwerde und der Replik wurden Kostennoten eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand und Ansatz scheint angemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist das Honorar auf Fr. 954.50 (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 954.50 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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