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Verweigerung vorübergehender Schutz

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 4. August 2026

Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne; Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. April 2026 / N (…).

Regeste

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. April 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Sachverhalt

A. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer auf dessen erstes Ersuchen vom 17. Mai 2022 hin mit Verfügung vom 17. Juni 2022 vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Am 1. September 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf den Schutzstatus und verliess daraufhin die Schweiz.

B.

B.a Am 23. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz.

B.b In der schriftlichen Kurzbefragung vom 24. Oktober 2025 gab er an, in Frankreich vom (…) 2025 bis (…) 2025 über einen Schutzstatus verfügt zu haben.

B.c Mit Stellungnahme vom 14. November 2025, welche dem Beschwerdeführer vom SEM zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zum in Aussicht gestellten ablehnenden Entscheid auf sein Schutzersuchen gewährt worden war, teilte dieser mit, er wolle nicht nach Frankreich zurück. Er sei (…) und leide an (…); in Frankreich habe er keine angemessene medizinische Versorgung erhalten.

B.d Das zuständige kantonale Migrationsamt teilte dem SEM am 8. Dezember 2025 mit, dass der Beschwerdeführer seit (…) 2025 unbekannten Aufenthalts sei. Das SEM schrieb in der Folge das Gesuch um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 als gegenstandslos geworden ab.

B.e Auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2026 nahm das SEM mit Verfügung vom 29. April 2026 das Schutzverfahren wieder auf.

B.f Der Beschwerdeführer reichte seinen ukrainischen Reisepass und einen Laborbericht zu einer (…)-Untersuchung vom (…) 2025 zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 30. April 2026, gleichentags eröffnet, lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 1. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um einstweiligen Verzicht auf Wegweisungshandlungen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2026 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang der Beschwerde (von Gesetzes wegen) in der Schweiz abwarten. Zugleich wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– zu leisten.

F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 1. Juli 2026 einbezahlt.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 24. Oktober 2025 angegeben, nach dem Verzicht auf den vorübergehenden Schutz in der Schweiz vom (…) bis am (…) 2025 in Frankreich über einen Schutzstatus verfügt zu haben. Damit verfüge er oder habe er in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er Frankreich unfreiwillig verlassen habe. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Frankreich gestützt auf Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren bzw. den allenfalls beendeten Schutztitel nicht reaktivieren sollte. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Frankreich sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Der Zugang für schutzsuchende Personen bzw. für Personen mit vorübergehendem Schutz zur Grundversorgung (Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) sei in Frankreich gewährleistet (vgl. Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG). Bei Problemen sozialer, medizinischer oder wirtschaftlicher Art könne sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden in Frankreich wenden und um entsprechende Unterstützung ersuchen.

4.2 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, in Frankreich sei er mit unzumutbaren Umständen konfrontiert gewesen. Ihm sei keine sichere oder dauerhafte Unterkunft angeboten worden und während dieser

Zeit habe er keinen Schlafplatz gehabt. Er habe zudem seinen Asylantrag in Frankreich zurückgezogen, noch bevor ein Entscheid gefällt worden sei bzw. bevor ihm ein Schutzstatus erteilt worden sei. Im Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer eine Zuständigkeitsproblematik zwischen den Kantonen (…) und (…) (während des vorinstanzlichen Verfahrens), welche trotz mehreren telefonischen Kontaktversuchen mit dem SEM nicht habe gelöst werden können und die dazu geführt habe, dass er sich faktisch ohne Unterkunft, finanzielle Unterstützung und ungewisse behördliche Zuständigkeit befunden habe, weshalb ihm sein im Kanton (…) wohnhafter Partner habe Unterkunft gewähren müssen.

5.

5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Gemäss dem (zur Publikation vorgesehenen) Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 setzt das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. a.a.O. E.6.2.1).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer fällt als ukrainischer Staatsangehöriger, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022). Vor seinem erneuten Schutzersuchen in der Schweiz am 23. Oktober 2025 erhielt er seinen Angaben in der schriftlichen Kurzbefragung zufolge in Frankreich einen Schutzstatus. In der Beschwerde macht er zwar erstmals geltend, er habe sein Schutzersuchen in Frankreich noch vor Erlass eines Entscheids zurückgezogen und daher in Frankreich gar keinen Schutz erhalten. Dieses Vorbringen belegt der Beschwerdeführer aber nicht und begründetet es auch nicht substanziiert. Angesichts der klar anderslautenden Angaben in der schriftlichen Kurzbefragung und des Umstands, dass der Stellungnahme seiner damaligen Rechtsvertretung vom 14. November 2025 keinerlei Hinweise auf einen angeblichen Rückzug des Schutzersuchens und eine in der Folgende nicht erfolgte Schutzgewährung in Frankreich zu entnehmen sind, welche bei Wahrunterstellung der Angaben allerdings zu erwarten gewesen wären, erweist sich das Beschwerdevorbringen, er habe entgegen seiner Angabe in der Kurzbefragung gar nie über einen Schutzstatus in Frankreich verfügt, als nachgeschobene und unglaubhafte Schutzbehauptung. Es ist daher gestützt auf die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm in Frankreich Schutz gewährt wurde. Dieser dem Beschwerdeführer in Frankreich gewährte EU-Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D- 6021/2025 vom 27. März 2026 E. 6.3.1). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Frankreich.

6.2 Anhand der Akten lässt sich zwar nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer noch über einen gültigen französischen Schutztitel verfügt. Frankreich ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich seinen allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Nach dem Gesagten kann mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Frankreich dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

6.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Frankreich zurückkehren beziehungsweise legal in Frankreich einreisen.

6.4 Bei dieser Sachlage war das SEM auch nicht verpflichtet, von den französischen Behörden vorgängig eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu a.a.O. E. 6.3).

6.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen.

6.6 Auf die Beanstandungen betreffend die angebliche kantonale Zuständigkeitsproblematik ist vorliegend nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer die Kantonszuteilung nicht angefochten hat. Für ein allfälliges Kantonswechselgesuch wäre im Übrigen das SEM zuständig.

7.

7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat somit zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen.

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist daher als zulässig zu erachten.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Das Gericht schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Wie das SEM zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer die genannte Regelvermutung nicht mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen vermocht. Er hat nicht schlüssig dargetan, dass er bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existentielle Notlage geraten würde. Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Das SEM hat sodann zutreffend auf die Verpflichtungen Frankreichs gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich hierfür an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern.

8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83

Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 6.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres nach Frankreich einreisen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu erachten.

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 1. Juli 2026 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter

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