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Familienzusammenführung (Asyl)

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 27. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Shilan Beigzad, Law-Center Beigzad, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2026.

Regeste

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ... Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich ihrer Anhörung vom 27. Januar 2026 brachte sie vor, sie sei im Iran geboren und habe nie in ihrem Heimatstaat Afghanistan gelebt. Gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder habe sie in C._______ gewohnt, während ihr Vater vor vielen Jahren in die Schweiz gegangen sei. Sie habe die Schule abgeschlossen und ein (…)studium an einer Privatuniversität begonnen. Als afghanische Frau sei sie im Iran jedoch immer wieder beleidigt, gedemütigt oder belästigt worden. Dies habe sogar dazu geführt, dass sie zwei Suizidversuche unternommen habe, zuletzt im Alter von 18 oder 19 Jahren. Über Instagram habe sie ihren heutigen Ehemann, einen ebenfalls im Iran lebenden Landsmann, kennengelernt. Sie hätten im Frühjahr 2024 geheiratet und die Ehe später bei der afghanischen Botschaft registrieren lassen. Nach einem Jahr habe sie ihr Studium abbrechen müssen, weil es ihr als Afghanin verwehrt gewesen sei, dieses fortzusetzen. Sie habe dann nach einer Möglichkeit gesucht, im Ausland zu studieren, und sei schliesslich von einer italienischen Universität angenommen worden. In der Folge sei sie mit einem Studentenvisum nach Italien gereist und habe dort eine Aufnahmeprüfung für die Universität absolviert. Sie habe diese nicht bestanden, aber auch nicht in den Iran zurückkehren wollen. Zunächst habe sie geplant, in Italien zu bleiben. Nachdem sie aber gesehen habe, in welcher Situation sich andere Asylsuchende dort befänden, habe sie sich entschieden, in die Schweiz zu reisen.

A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Januar 2026 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. Dem internen Antrag der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die Asylgewährung insbesondere aufgrund der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan erfolgte. Es wurde unter anderem auf die massiven Einschränkungen verwiesen, welche die Taliban in Bezug auf grundlegende Freiheiten von Frauen und Mädchen in den meisten Lebensbereichen angeordnet hätten.

B. Mit Eingabe vom 13. März 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung respektive Bewilligung der Einreise ihres Ehemannes B._______. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) erfüllt seien. Sie habe ihren Ehemann vor der Ausreise aus dem Iran geheiratet, die Beziehung bereits dort gelebt und diese sei bis heute nicht abgebrochen. Als Beweismittel reichte sie – neben einer Kopie ihres schweizerischen Aufenthaltstitels – Kopien von Identitätsdokumenten ihres Ehemannes (Identitätskarte, Aufenthaltskarte, Reisepass, Geburtsurkunde), eine Kopie der Eheurkunde, Fotos der Hochzeit sowie Familienfotos und Chatauszüge ein, teilweise mit Übersetzungen.

C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 – eröffnet am 21. Mai 2026 – bewilligte das SEM die Einreise des Ehemannes in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab.

Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setze eine vorbestandene Familiengemeinschaft voraus, welche durch die Flucht getrennt worden sei. Als «Zeitpunkt der Flucht» gelte dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland und nicht eine spätere Weiterreise von einem Drittstaat aus. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann seien afghanische Staatsangehörige. Sie selbst habe jedoch nie in Afghanistan gelebt und die Ehe sei in C._______ geschlossen worden. Es fehle somit an einer Familiengemeinschaft, die bereits im Heimatstaat Afghanistan vorbestanden habe. Entsprechend liege auch keine Trennung durch die Flucht vor. Vielmehr sei von einer nach der Flucht aufgenommenen Familiengemeinschaft auszugehen, welche keinen Anspruch auf Familienzusammenführung und Bewilligung der Einreise begründe. Das Gesuch um Familiennachzug sei folglich abzulehnen, wobei es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibe, bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen, bei den zuständigen kantonalen Behörden gestützt auf das Ausländerrecht um Familiennachzug für ihren Ehemann zu ersuchen.

D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und B._______ sei die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dieses sei anzuweisen, bei der Neubeurteilung unter anderem die besondere Situation der Beschwerdeführerin als im Exil geborene afghanische Flüchtlingsfrau, den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK zu berücksichtigen.

In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz trage den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht genügend Rechnung. Die Beschwerdeführerin sei im Iran geboren, habe nie in Afghanistan gelebt und ihre Ehe im Iran geschlossen. Die Argumentation des SEM führe im Ergebnis dazu, dass Kinder afghanischer Flüchtlingsfamilien, die bereits vor ihrer Geburt ins Exil gezwungen worden seien, faktisch schlechter gestellt würden als Personen, die ihre Ehe noch vor der Flucht im Herkunftsstaat hätten schliessen können. Das gesamte Leben der Beschwerdeführerin habe sich im Iran abgespielt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, in Afghanistan eine Familie zu gründen oder dort ein Eheleben aufzunehmen. Entsprechend könne sie die vom SEM verlangte Voraussetzung, dass die Familiengemeinschaft bereits in Afghanistan bestanden haben müsse, objektiv gar nicht erfüllen. Es stelle sich daher die Frage, ob eine solche Auslegung mit dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK vereinbar sei. Zusätzlich sei die besondere Situation afghanischer Frauen zu berücksichtigen. In afghanischen Familien- und Gesellschaftsstrukturen werde die Ehe als Verbindung zweier Familien verstanden und von einer verheirateten Frau werde erwartet, dass sie die familiäre Einheit wahre und sich aktiv um ein gemeinsames Familienleben bemühe. Könne sie ihren Ehemann über längere Zeit nicht zu sich holen, werde dies oftmals nicht den rechtlichen Hindernissen zugeschrieben, sondern der Frau persönlich angelastet. Die Beschwerdeführerin befinde sich in genau einer solchen Situation und stehe unter erheblichem familiärem und gesellschaftlichem Druck, die Familiengemeinschaft wiederherzustellen. Die lange Trennung belaste sie daher nicht nur emotional, sondern auch sozial und psychisch. Sie habe die Beziehung zu ihrem Ehemann nie aufgegeben und die eingereichten Unterlagen, Fotos und Kommunikationsnachweise würden belegen, dass die Ehe tatsächlich gelebt werde und ein ernsthafter Wille bestehe, die Familiengemeinschaft

fortzuführen. Die Trennung beruhe ausschliesslich auf flucht- und migrationsbedingten Umständen sowie den rechtlichen Hindernissen des Familiennachzugs. Das Bundesverwaltungsgericht werde ersucht, den vorliegenden Fall nicht ausschliesslich unter formalen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles sowie humanitäre, familiäre und menschenrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Juni 2026 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Zudem wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5 m.w.H.). Die Trennung der Familiengemeinschaft muss kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben haben, sie muss aber nicht zwingend im Heimatland erfolgt sein. Je nach Fluchtumständen kann Art. 51 Abs. 4 AsylG auch bei einer Trennung der Familie in einem Drittstaat zur Anwendung kommen (vgl. hierzu ausführlich BVGE

4.3 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in die Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände können beispielsweise vorliegen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Auch die Trennung im Drittstaat kann einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG darstellen, wenn die Trennung freiwillig erfolgt ist. Befindet sich die Familie in einem Drittstaat und erfolgt von dort zunächst die Weiterreise nur eines Familienmitglieds, ist folglich zu prüfen, ob die alleinige Weiterreise des Familienmitglieds auf die Auflösung der Familiengemeinschaft gerichtet und die Trennung damit freiwillig war, oder ob diese aus objektiven, aus den Fluchtumständen resultierenden Gründen erfolgte (vgl. BVGE 2020

5.

5.1 Die wesentliche Intention von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist der Schutz von im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses bestehenden Familiengemeinschaften. Wie bereits dargelegt, dient die Bestimmung gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wiederherstellung von vorbestandenen, durch die Flucht zerstörten Familiengemeinschaften.

5.2 Die Beschwerdeführerin hat nie in ihrem Heimatstaat Afghanistan gelebt, weshalb im vorliegenden Fall nicht ganz klar ist, was als Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses im Sinne der obenstehenden Erwägung zu betrachten wäre. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass es ihr als im Exil geborenes Kind afghanischer Eltern nicht möglich war, vor der Ausreise aus dem Heimatstaat eine Familiengemeinschaft zu begründen. Die Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil das SEM nach der Machübernahme der Taliban davon ausging, als weibliche Person bestehe für die Beschwerdeführerin das Risiko, in Afghanistan Opfer diskriminierender Gesetzgebung sowie religiös motivierter Verfolgung zu werden. Die Beschwerdeführerin hielt sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban noch mehrere Jahre im Iran auf und begründete die Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann erst zu einem späteren Zeitpunkt.

5.3 Entscheidend für den vorliegenden Fall ist indessen, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Iran aus Gründen erfolgte, welche nicht mit der Situation in Afghanistan respektive den Umständen, welche zur Asylgewährung in der Schweiz geführt haben, zusammenhängen. Beim Iran handelt es sich um einen Drittstaat und sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann waren dort aufenthaltsberechtigt. Dies geht aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin (vgl. dort die Stempel mit dem Vermerk «Residence Permit») sowie der Kopie des mit dem Familiennachzugsgesuch eingereichten iranischen Aufenthaltstitels von B._______ hervor.

Die Beschwerdeführerin entschied sich, Iran zu verlassen, um im Ausland zu studieren. Sie habe in verschiedenen Ländern nach einer Universität gesucht und schliesslich in Italien eine gefunden, die sie akzeptiert habe (vgl. SEM-Akte […]-61/12 [nachfolgend: Akte 61], D41). Ihr Ehemann habe sie nicht nach Italien begleiten können, weil er zu jenem Zeitpunkt keinen Pass besessen habe und entsprechend kein Visum habe erhalten können (vgl. Akte 61, D35). Dennoch habe er sie unterstützt und gewollt, dass sie ihr Studium fortsetzen könne (vgl. Akte 61, D68). Die Beschwerdeführerin hat sich somit bewusst entschieden, allein nach Italien zu gehen im Hinblick auf die Chance, dort ihr Studium fortsetzen zu können. Dieser Entscheid stand weder in einem Zusammenhang zur Situation in ihrem Heimatstaat noch ist ersichtlich, dass ihr erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hätten, wäre sie im Iran verblieben. Die Trennung des Ehepaars erfolgte damit nicht aufgrund von aus den Fluchtgründen resultierenden Umständen. Vielmehr wollte die Beschwerdeführerin im Ausland ein Studium absolvieren, was von ihrem Ehemann ausdrücklich unterstützt wurde. Bei dieser Sachlage hat sich das afghanische Paar im Drittstaat Iran freiwillig getrennt, zumal sie sich damals legal dort aufhielten und es ihnen möglich gewesen wäre, ihre Familiengemeinschaft weiterhin in

C._______ zu leben. Die Beschwerdeführerin erklärte ferner, nach der nicht bestandenen Aufnahmeprüfung in Italien habe sie nicht in den Iran zurückkehren wollen, weil sie dort weder studieren noch arbeiten könne (vgl. Akte 61, D87). Sie machte gerade nicht geltend, dass es ihr aus objektiven Gründen verwehrt gewesen wäre, zurück zu ihrem Ehemann zu reisen. Die Tatsache, dass sie sich freiwillig respektive aus Motiven, die nicht mit den zur Asylgewährung führenden Fluchtgründen zusammenhängen, entschied, ohne ihren Ehemann nach Italien und später in die Schweiz zu reisen, stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar.

5.4 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Folglich hat das SEM das Gesuch um Familiennachzug zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die konkreten Umstände des vorliegenden Falles ausreichend in seine Beurteilung einbezogen hat, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung – unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Beschwerdeführerin – zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, bleibt für die weitergehende Berücksichtigung der persönlichen, gesellschaftlichen und emotionalen Auswirkungen der Trennung von ihrem Ehemann auf die Beschwerdeführerin sowie ihre spezifische Lage als im Exil geborene afghanische Frau kein Raum.

5.5 Abschliessend bleibt anzumerken, dass bei Nichterfüllen der Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG die Bestimmung von Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung findet (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6 sowie Urteil des BVGer E-6391/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.4 m.H.). Der Beschwerdeführerin bleibt es allerdings unbenommen, gegebenenfalls bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 42 ff. AIG [SR 142.20]) einzureichen (vgl. Urteil des BVGer D-1025/2026 vom 27. Mai 2026 E. 7).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.— festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand: