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Verweigerung vorübergehender Schutz

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 16. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Kishvar Farajullazade, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 1. September 2025.

Regeste

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 1. September 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Der ukrainische Beschwerdeführer ersuchte am 11. August 2025 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz.

A.b Mit Vollmacht vom selbigen Tag zeigte die Rechtsvertretung (...) ihr Mandat an.

A.c Anlässlich der Befragung vom 11. August 2025 führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er zwischen März 2024 und August 2025 in Polen gelebt und dort als (...) gearbeitet habe. Er habe eine PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności, deutsch: universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) mit Vermerk UKR erhalten; man habe ihm dazu erklärt, dass er in Polen arbeiten dürfe, jedoch keine finanziellen Leistungen erhalte. Er habe sehr oft seine Stelle wechseln müssen, da er ständigem Druck und Drohungen seitens der polnischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei. Es sei vorgekommen, dass ihn polnische Personen zuhause aufgesucht und versucht hätten, seine Haustüre aufzubrechen. Er sei schliesslich ausgereist und anlässlich seiner Weiterreise durch Rumänien habe er dort einen Schutzstatus erhalten. Sein Bruder lebe in der Schweiz und er habe weder in Polen noch in Rumänien Verwandten oder Bekannten, daher wolle er in der Schweiz bleiben.

Der Beschwerdeführer legte zur Identifikation seiner Person den Reisepass, die Identitätskarte sowie seinen Führerschein und seinen am 20. März 2024 ausgestellten rumänischen Schutztitel zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 1. September 2025 lehnte das SEM das Gesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und auszureisen. Er wurde dem Kanton B._______ zugewiesen, welcher mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde.

C. Mit Eingabe vom 25. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 1. September 2025 und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Der Beschwerde wurden neben der Kopie des Entscheids des SEM und einer Abholquittung, eine Vollmacht vom 11. August 2025, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote vom 25. September 2025 eingereicht.

D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Zahlung eines Kostenvorschusses gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das infolge des Koordinationsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Eventualbegehren die Rückweisung der Sache infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).

4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4.4 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe es unterlassen, ein Rückübernahmeersuchen an die rumänischen Behörden zu stellen; gemäss Rechtsprechung sowie dem Handbuch des SEM sei dieses Vorgehen jedoch vorgesehen. Ohne eine Rückübernahmezusicherung fehle die notwendige rechtliche Grundlage, um die betroffene Person in den jeweiligen Staat zu überführen und ihr dort einen rechtmässigen Aufenthalt zu ermöglichen. Auch sei nicht abgeklärt worden, ob er über eine tatsächliche Schutzalternative verfüge oder eine solche wiedererlangen könne, nachdem er im März 2024 ausgereist sei. Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung unter Verweis auf den am 2. März 2024 erhaltenen rumänischen Schutztitel (vgl. SEM-Akte A5/23), die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verurteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG ], den Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382]) und seinen gültigen ukrainischen Reisepass zum Schluss gekommen ist, dass eine Rückkehr und die Wiedererlangung eines erneuten Schutzes vorhanden sei und stellte weiter fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Rumänien würde ihm den erneuten Schutz verweigern. Auch war die Vorinstanz in diesem Fall nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. E. 6 nachfolgend). Diese Einschätzung gilt auch für den polnischen Schutztitel, sollte – wie in der Beschwerdeschrift geäussert – der rumänische Schutz infolge der Gewährung eines Schutztitels in Polen erloschen sein. Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat hinreichend ausführlich begründet, weshalb aus ihrer Sicht das Subsidiaritätsprinzip anwendbar und

– auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung – von einer valablen Schutzalternative in Rumänien (oder in Polen) auszugehen sei (vgl. hierzu den Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026

E. 3.1.2 und E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen] und Urteil D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5).

4.5 Zum Vorhalt in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz keine Androhung von Zwangsmassnahmen im Dispositiv ihrer Verfügung angebracht habe, obwohl gemäss Art. 45 AsylG in Wegweisungsverfügungen unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalten müsse, ist zunächst festzustellen, dass es zutrifft, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Gleichzeitig dürfen Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie etwa die Ausschaffungshaft), nur angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2;2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung zu vollziehen. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und demzufolge auch kein Anlass, solche anzudrohen. Diese Vorgehensweise ist vorliegend nicht zu beanstanden.

4.6 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung der Untersuchungsnoch der Begründungspflicht vor; der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt werde, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Aktenlage zufolge verfüge der Beschwerdeführer sowohl in Polen als auch in Rumänien über eine valable Schutzalternative. Er habe angegeben, dass er auf den polnischen Schutz verzichtet habe und es gebe keine Hinweise für eine Annullierung seines Schutzstatus in Polen. Unter Verweis auf die bundesveraltungsgerichtliche Rechtsprechung erfolge bei aktenkundigen bestehenden oder beendeten Schutztiteln in einem EU/EFTA-Staat die Wegweisung in den jeweiligen Staat ohne dessen explizite Zustimmung. Auch seine freiwillige Ausreise aus Polen und Rumänien ändere an dieser Einschätzung nichts. Da die Gewährung des vorübergehenden Schutzes im gesamten Raum der EU nach wie vor in Kraft sei, sei davon auszugehen, dass Rumänien ihm gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren werde, zumal dieser im gesamten Raum der EU für alle schutzbedürftigen Personen aus der Ukraine bis am 4. März 2027 verlängert worden sei. Ein Vollzug der Wegweisung sei ebenfalls zumutbar; bei einer Rückkehr nach Rumänien bestehe aus individueller Sicht keine Gefahr, dass er in eine existentielle Notlage geraten würde.

5.2 Der Beschwerdeführer monierte, dass gemäss Rechtsprechung das Subsidiaritätsprinzip lediglich bei Personen anwendbar sei, die über einen gültigen Schutzstatus in einem EU-Staat verfügten und dieser Staat der Überstellung der Person zugestimmt habe. Er habe zwar über einen Schutztitel in Rumänien verfügt, halte sich jedoch seit März 2024 nicht mehr dort auf. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige keinen Anspruch auf einen Aufenthalt oder einer Schutzgewährung darstelle, sondern lediglich die Reisefreiheit respektive die Einreise vereinfache. Schliesslich werde auch um Klarstellung darüber ersucht, ob der Rechtschutz respektive die Zuständigkeit der zugewiesenen Person in den Bundeszentren (BAZ) auch Verfahren um vorübergehenden Schutz beinhalte, insbesondere wenn sich die betreffende Person während des erstinstanzlichen Entscheids in einem BAZ befinde.

6.

6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren am 1. September 2025 beendet, weshalb die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar ist:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Somit sind ukrainische Staatsangehörige in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.; bestätigt im Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2). Im erwähnten Koordinationsurteil wurden die Voraussetzungen für eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat respektive wie vorliegend in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat präzisiert. Eine valable Schutzalternative ist dann zu bejahen, wenn eine gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat und hinreichende Gewissheit darüber besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dort erneut wirksamer Schutz gewährt wird und sie ausserdem ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Dies auch, wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

6.4 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und im Frühling 2024 aus der Ukraine ausgereist. Er hat sich am Tag des Angriffs durch Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine – am 24. Februar 2022 – in der Ukraine aufgehalten und fällt somit grundsätzlich unter die unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung definierte Personengruppe. Vor seinem Schutzersuchen in der Schweiz erhielt er am 2. März 2024 in Rumänien einen Schutzstatus und bei seiner Einreise nach Polen eine PESEL-UKR-Nummer, wo er zwischen Frühling 2024 und August 2025 lebte (vgl. SEM-Akte A5/23; A6/5 F7-13). Es ist davon auszugehen, dass ihm die rumänischen oder polnischen Behörden in Anwendung der EU- Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG) einen Schutzstatus verliehen hatten, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichgestellt ist.

6.5 Angesichts der Aktenlage ist zwar unklar, ob der Beschwerdeführer aktuell in Rumänien respektive Polen noch über einen gültigen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Der Rat der EU hat jedoch schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen; welche aktuell bis am 4. März 2027 gültig ist (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Rumänien, allenfalls auch Polen, sind somit nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Unter diesen Umständen wird es ihm bei einer Rückkehr nach Rumänien möglich sein, seinen allenfalls abgelaufenen Schutzstatus zu reaktivieren oder zumindest dort erneut erfolgreich um Schutz zu ersuchen. Im Übrigen beruhen die entsprechenden EU-Regelungen auf dem Grundgedanken, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt respektive einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. dazu das Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Rumänien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Es ist davon auszugehen, dass die rumänischen (oder polnischen) Behörden dem Beschwerdeführer erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen werden. Daran ändert weder der Umstand, dass er in Rumänien nicht um Schutz habe ersuchen wollen, noch, dass die Vorinstanz die rumänischen und polnischen Behörden nicht um

Rückübernahme ersucht hat und keine Rückübernahmezusicherung vorliegt, etwas an dieser Einschätzung. Er ist im Besitz eines bis zum 14. Februar 2034 gültigen ukrainischen Reisepasses und kann selbständig nach Rumänien (oder Polen) zurückkehren, einreisen und dort (erneut) um Schutz nachsuchen.

6.6 Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Klärung der Frage, ob der Rechtschutz der (...) auch für Verfahren um vorübergehenden Schutz gelte, insbesondere wenn sich die rechtlich zu vertretende Person während des erstinstanzlichen Entscheids in einem BAZ befinde. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil E-5727/2025 vom 28. Mai 2026 (zur Publikation vorgesehen) zum Schluss gekommen, dass der kostenlose Rechtsschutz in den BAZ – mit Ausnahme in beschleunigten und in Dublin-Verfahren, bei welchem verkürzte Beschwerdefristen gelten – mit dem erstinstanzlichen Verfahren beendet ist. In erweiterten Verfahren, für die eine Beschwerdefrist von 30 Tagen gilt, sieht das Gesetz zur Gewährleistung der Verfahrensrechte ausdrücklich vor, dass asylsuchende Personen auf Antrag hin amtlich zu verbeiständen sind, wenn die Person mittellos ist und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Diese Regelung ist auch bei Beschwerden gegen Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes anwendbar; in diesen Verfahren gilt ebenfalls eine 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 66 ff. AsylG, Art. 72 AsylG und Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG; vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.10). Zudem wird vom Gesetzgeber nicht unterschieden, ob sich die Person zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch in einem BAZ befindet oder bereits einem Kanton zugewiesen wurde. Letztlich enthält die Leistungsvereinbarung mit der (...) keine Reglung in Bezug auf die Abgeltung des Aufwands für das Verfassen von Beschwerden bei Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes und ist nicht Gegenstand des Leistungskatalogs (vgl. ebenda E. 11.5).

6.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien (respektive Polen) über eine valable Schutzalternative verfügt, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und sein Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.3

8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne eines «real risk» einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.).

Sowohl Rumänien als auch Polen sind Signatarstaaten der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Sodann ist der Beschwerdeführer freiwillig aus Rumänien und aus Polen ausgereist. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien (und auch nach Polen) zulässig.

8.4

8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien (respektive Polen) zurecht als zumutbar erachtet und festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281) die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Rumänien in der Regel zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermocht und keine Gründe geltend gemacht, aufgrund welcher er infolge individueller Umstände in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher H in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die Vorinstanz wies überdies zutreffend darauf, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen bei Bedarf Anrecht auf medizinische Versorgung, angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen.

8.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien (und allenfalls auch Polen) als zumutbar zu erachten.

8.5

8.5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat respektive in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses (vgl. SEM-Akte A5/23) und kann ohne weiteres in Rumänien respektive Polen einreisen. Somit erweis sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich.

8.5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 25. September 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-Mitgliedsstaat; Frage der Erforderlichkeit einer Rückübernahmezusicherung) erst mit dem Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Aus diesem Grund wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2025 gutgeheissen und es sind – nachdem es keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse gibt – keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde MLaw Kishvar Farajullazade als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Kostennote vom 25. September 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 872.50 (inklusive Auslagen) ist nicht zu beanstanden. Folglich ist ihr das entsprechende amtliche Honorar auszuzahlen.

(Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 872.50 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

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