Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 27. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2025.
Regeste
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Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Ehefrau B._______ und der gemeinsamen Tochter C._______ in die Schweiz und suchte am 10. März 2023 um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 23. Januar 2024 zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 teilte es die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zu. Am 14. März 2025 fand eine ergänzende Anhörung statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ bei der Stadt E._______. Sein Vater sei verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. In der Folge habe die Familie seine Mutter gezwungen, den Stiefbruder seines Vaters zu heiraten. Die Ehe sei nicht glücklich gewesen, was die Mutter und der Stiefvater an ihm ausgelassen hätten. Er sei öfter geschlagen worden und habe deswegen eine (…) entwickelt. Um der Situation zu Hause zu entfliehen, habe er sich oft in die Berge zurückgezogen. Dort sei er auf Angehörige der Peschmerga respektive der (…) getroffen. Er habe sich dort aufgehoben gefühlt und daher begonnen, diese Leute zu unterstützen, etwa indem er ihnen verschiedene Güter gebracht habe. Im Jahr 2010 sei er festgenommen und wegen Unterstützung der Peschmerga für rund 14 Tage inhaftiert worden. Dabei sei er gefoltert worden, was zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe. Im Jahr 2017 habe er seine heutige Ehefrau – bei welcher es sich um seine Cousine handle – geheiratet. Als es nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022 im Iran zu erheblichen Demonstrationen gekommen sei, habe er sich daran beteiligt und insbesondere geholfen, verletzte Personen zu versorgen. Zudem habe er im Auftrag der (…) über die App Telegram zu Protesten aufgerufen. Als er einen Freund, der im Zuge der Proteste schwer verletzt worden sei, ins Spital gebracht habe, sei er von Sicherheitskräften angehalten und kurz verhört worden. Etwa zehn Tage nach diesem Vorfall habe er von der Partei eine Mitteilung erhalten, dass die Leute aus seiner regionalen Gruppe (E._______-Komitee) aufgeflogen seien und sich in Sicherheit bringen sollten. Aus diesem Grund habe er sich zur Flucht aus Iran entschieden, um seiner Ehefrau und seinem Kind ein Leben in Sicherheit zu ermöglichen. Nach der Ausreise habe die Regierung seinen Laden, seine Grundstücke sowie Fahrzeuge beschlagnahmt. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig, etwa im Rahmen von Demonstrationen und Parteisitzungen. Zudem sei er auf den sozialen Medien aktiv.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien sein Shenasnahme und seiner Eheurkunde ein. Zudem befinden sich bei den Akten sein Führerschein im Original sowie mehrere medizinische Unterlagen.
C. Mit italienischsprachiger Verfügung vom 10. September 2025 – eröffnet am 12. September 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle; ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau sowie der Tochter kraft familiärer Beziehung zuzuerkennen, sofern dem vorliegenden Asylgesuch stattgegeben werde. Höchst subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, zumindest aber unzumutbar sei, und es seien die entsprechenden gesetzlichen Folgen – namentlich die Anordnung der vorläufigen Aufnahme – zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers in den Iran abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Weiter wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in der massgeblichen Verfahrenssprache Deutsch zu ergehen gehabt hätte und er sei mit einer rechtsgültigen deutschen Übersetzung zu bedienen; in der Folge sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Für den Fall, dass dem Begehren betreffend Verfahrenssprache und Übersetzung nicht stattgegeben werde, sei jedenfalls eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde sowie zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten einzuräumen. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 5. November 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie den Antrag um Bedienung mit einer deutschen Übersetzung der angefochtenen Verfügung sowie Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Weiter wurde der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von zusätzlichen Beweismitteln hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und er wurde aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.
F. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20. November 2025 liess der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung einreichen.
G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 10. Januar 2026 zur Beschwerde vom 11. Oktober 2025 vernehmen.
H. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2026 eine Replik zu den Akten. Darin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass er sich zwischenzeitlich im Scheidungsverfahren befinde, was seine Gefährdungslage verstärke. Aus diesem Grund drohe ihm – neben der staatlichen Verfolgung – auch im privaten Umfeld soziale Ächtung oder gar Gewalt durch die eigene Sippe, weil er die «Familienehre» nicht gewahrt habe.
I. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Beleg für das geltend gemachte Scheidungsverfahren einzureichen. Zudem wurde der Rechtsvertreter – welcher auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in deren Asylbeschwerdeverfahren D-7808/2025 vertritt – aufgefordert, zum Vorliegen eines möglichen Interessenskonflikts Stellung zu nehmen.
J. Der Rechtsvertreter teilte dem Gericht mit Schreiben vom 24. März 2026 mit, dass er das Mandat betreffend B._______ und die Tochter C._______ niedergelegt habe, womit keine Gefahr eines Interessenskonflikts mehr bestehe. Das Mandat betreffend den Beschwerdeführer werde weitergeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus Sicht im Urteilszeitpunkt betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als teilweise widersprüchlich und inkonsistent, namentlich in Bezug auf den Vorfall, als er einen anlässlich der Demonstrationen im Jahr 2022 verletzten Freund ins Spital gebracht habe und auf dem Weg dorthin von Sicherheitskräften verhört worden sei. Es bleibe auch unklar, ob er von den iranischen Behörden identifiziert worden sei respektive ob diese Kenntnis von seinen Aktivitäten im Rahmen der Proteste erhalten hätten. Die Telegram-Nachricht, die er diesbezüglich erhalten habe, reiche als Nachweis hierfür nicht aus. Weiter gebe es auch keine Belege für die angebliche Beschlagnahme seines Eigentums durch die iranischen Behörden und die betreffenden Ausführungen seien knapp, vage und wenig konkret. Es gelinge dem Beschwerdeführer daher nicht, glaubhaft zu machen, dass er im Anschluss an die Proteste wegen des Todes von Mahsa Amini ernsthafte Probleme erhalten habe oder dass er in diesem Zusammenhang von den Behörden identifiziert worden sei. Er verfüge auch nicht über ein massgebliches politisches Profil und habe keine wichtige Rolle bei den Peschmerga eingenommen, welche ihn ins Visier der iranischen Behörden rücken könnte. Ferner sei er legal mit seinem Reisepass ausgereist. Die früheren Verhaftungen und die geltend gemachte Folter lägen längere Zeit zurück und seien ohne weitere Konsequenzen geblieben. Trotz entsprechender Ankündigung habe er keine Belege für seine exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht, wobei diese Aktivitäten ohnehin als niederschwellig anzusehen und nicht geeignet gewesen wären, die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf ihn zu lenken.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei eine besonders schutzbedürftige Person, die über Jahre hinweg politisch exponiert und mehrfach Ziel staatlicher Repression gewesen sei. Bereits im jungen Alter sei er aufgrund seiner Kontakte zur (…) verhaftet und gefoltert worden, mit bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Danach sei er weiterhin überwacht worden. Bei der Protestbewegung nach dem Tod von Mahsa Amini habe er eine aktive Rolle eingenommen und insbesondere bei der Versorgung von verletzten Demonstrierenden geholfen. Dies habe zur Identifizierung seitens der Behörden geführt, weshalb er zur Flucht gezwungen gewesen sei. Aufgrund seiner langjährigen oppositionellen Tätigkeit sowie seiner exponierten Rolle im Iran und im Exil bestehe eine ausgeprägte individuelle Gefährdungslage. Das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt. Eine sorgfältige Beweiswürdigung und Würdigung aller massgebenden Umstände habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei während der Anhörung teilweise aufgefordert worden, keine detaillierten Schilderungen zu zentralen Fluchtgründen – etwa der Inhaftierung oder der erlittenen Folter – zu machen. Gleichzeitig werde ihm vorgeworfen, einzelne Aspekte nicht genügend ausführlich dargelegt zu haben. Die Vorinstanz habe es auch versäumt, sich mit den gesundheitlichen Folgen des Gefängnisaufenthalts auseinanderzu- setzen. Seine Schilderung der Ereignisse sei im Wesentlichen konsistent. Es sei typisch für traumatische Ereignisse, dass in einzelnen Punkten keine exakten Angaben gemacht werden könnten. Insgesamt seien die Angaben zum Kerngeschehen aber stimmig und plausibel. Die Tatsache, dass er offenbar unbehelligt habe ausreisen können, bedeute nicht, dass seine oppositionelle Tätigkeit den Behörden nicht bekannt gewesen sei. Einerseits gebe es keine Hinweise darauf, dass dies an der Grenze systematisch überprüft werde. Zudem habe er eine erhebliche Summe für die Ausreise bezahlt. In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass er während der Anhörung mehrfach dargelegt habe, dass er sich in der Schweiz in vielfältiger Weise politisch betätige. Dennoch sei ihm keine Gelegenheit eingeräumt worden, dies durch Beweismittel zu untermauern.
Die Vorinstanz habe eine Untersuchungspflicht und wäre gehalten gewesen, bei plausiblen Angaben zu exilpolitischen Tätigkeiten selbst Abklärungen vorzunehmen, etwa durch Recherchen in öffentlich zugänglichen Medien.
5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen sowie Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue
Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an, in dessen unmittelbarer Folge der oberste religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträger des iranischen Regimes getötet wurden. Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Ver-einigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte infolge der Kampfhandlungen die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar (vgl. etwa ASLI AYDINTAŞBAŞ/JEFFREY FELTMAN ET AL./BROOKINGS INSTITUTION, Is Iran on the brink of change?, 15. Januar 2026; INTERNA- TIONAL CRISIS GROUP, Iran in Crisis: Time for a Change from Within, 13. Januar 2026; ALEX VATANKA/MIDDLE EAST INSTITUTE, After Khamenei: Iran enters its most uncertain transition since 1979, 2. März 2026). Welche Auswirkungen sich aus den genannten Entwicklungen im Iran auf die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz – wie auch weiteren Ländern – ergeben, ist derzeit unklar.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 10. September 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird das SEM gehalten sein, die Entwicklungen hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften erübrigt sich bei dieser Sachlage. Dies wird vielmehr Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein und die Vorinstanz wird sich damit zu befassen haben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) in Höhe von Fr. 1’000.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 10. September 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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