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Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 24. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Irène Meier.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. März 2022.

Regeste

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung... Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 29. März 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Sachverhalt

I.

A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie suchte am 3. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, im (…) mit zwei Freunden auf dem Motorrad unterwegs gewesen zu sein, als sie von zwei Polizisten verfolgt worden seien. Seine beiden Freunde seien dann durch Schüsse getötet worden und er habe durch den Schuss eines Polizisten seinen rechten Zeigefinger verloren. Er habe jedoch fliehen können. Nach diesem Vorfall hätten Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) nach ihm gesucht, mutmasslich weil er Zeuge dieser Tat gewesen sei. In der Folge habe er sich in verschiedenen Ortschaften versteckt. Im (…) 2017 habe er Sri Lanka über den internationalen Flughafen in Colombo legal mit seinem Reisepass und einem (…) Visum verlassen. Zwei Tage danach hätten ihn die (…) Behörden nach Sri Lanka zurückgeschickt. Ein paar Tage später sei er erneut über den Flughafen in Colombo mit seinem Pass nach C._______ ausgereist. Die Angehörigen des CID würden nach wie vor nach ihm suchen. Seine Mutter werde telefonisch von unbekannten Personen belästigt.

B.

B.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

B.b Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1080/2020 vom 20. April 2020 ab. Es stützte die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verfolgung von ihm und seiner beiden Freunde durch zwei Polizisten im (…) sowie die anschliessende behördliche Suche nach ihm den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermochten. Das Vorhandensein relevanter Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung für das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung verneinte das Gericht (vgl. Referenzurteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016).

II.

C.

C.a Mit als «Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 9. März 2022 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Es lägen neue Beweismittel vor, welche seine Glaubwürdigkeit beziehungsweise die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur im ersten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgung untermauerten und eine im jetzigen Moment weiterhin bestehende begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung belegten. Er sei erst kürzlich in den Besitz eines Zeugen- beziehungsweise Bestätigungsschreibens des Parlamentsmitgliedes D._______ vom (…) 2021 gelangt. Dieses bestätige detailliert die Geschehnisse betreffend die behördliche Verfolgung, den bewaffneten Angriff auf den Beschwerdeführer vom (…) sowie die aktuelle Verfolgungsgefahr. Insbesondere sei sein Bruder mit ihm verwechselt und kurzzeitig inhaftiert worden. Zudem sei in Verbindung mit den neu vorgebrachten Beweismitteln die aktuelle politische Situation in Sri Lanka für verdächtige (Exil-)Tamile von enormer Wichtigkeit. Mit der Wahl des sri-lankischen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa am 17. November 2019 sei eine drastische Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage zu erwarten. Deshalb sei unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes eine Neubeurteilung der Gefährdungslage in Sri Lanka vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Vergangenheit von diesen Entwicklungen direkt und persönlich betroffen. Ferner würden im Ausland befindliche Tamilen verbannt und als terroristisch angesehen. Er müsse daher bei einer Rückkehr mit einer Verhaftung bei der Einreise und mit erheblichen Nachteilen rechnen. Ausserdem sei die Rückkehr insbesondere aufgrund der herrschenden wirtschaftlichen Krise, seiner chronischen (…)probleme und der Verfolgung durch das CID nicht zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei auch nicht zulässig.

C.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Parlamentsmitglieds D._______ vom (…) 2021 sowie dessen Profil mit Kommissions- und Parlamentsmitgliedschaften, mehrere Medienberichte über die wirtschaftliche und politische Lage in Sri Lanka vom 7. Januar 2022, 18. Februar 2022, 24. Februar 2022 und 3. März 2022 sowie eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 2. Juli 2021 ein.

D. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 29. März 2022 – eröffnet am 30. März 2022 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), wies das Mehrfachgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Darüber hinaus erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– (Dispositivziffer 6).

E.

E.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die Verfügung des SEM vom 29. März 2022 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Edition seiner Verfahrensakten beim SEM.

E.b Der Beschwerde lagen als Beweismittel diverse Medienberichte zur medizinischen Versorgungslage sowie zur wirtschaftlichen und politischen Lage in Sri Lanka bei.

F. Aus organisatorischen Gründen wurde am 7. Januar 2025 der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die SEM-Akten N (…) wurden von Amtes wegen beigezogen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer zum einen geltend, die Lage in Sri Lanka habe sich in für ihn asylrelevanter Weise verändert. Zum andern stellt er sich auf den Standpunkt, die jüngsten Entwicklungen in seinem Heimatstaat würden für (Exil-)Tamilen zur Unzulässigkeit sowie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Damit führt der Beschwerdeführer mitunter objektive Nachfluchtgründe an, welche die Vorinstanz zu Recht im Rahmen eines Mehrfachgesuches geprüft hat.

5.2 Beim Schreiben des Parlamentsmitglieds D._______ vom (…) 2021 sowie dessen Profil handelt es sich um Beweismittel, die nach dem (materiellen) bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil E-1080/2020 vom 20. April 2020 entstanden sind. Sie sollen, abgesehen von der aktuellen Verfolgungsgefahr, insbesondere eine vorbestandene Tatsache belegen. Soweit sich die genannten Beweismittel somit auf den Vorfall im (…) beziehen, wären sie daher unter dem Aspekt eines qualifizierten

Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln gewesen. Vorliegend ist indes nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beweismittel integral im Rahmen des Mehrfachgesuchs geprüft hat, zumal im Schreiben des Politikers mit der Inhaftierung des Bruders auch eine veränderte Sachlage hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers behauptet wird.

6.

6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

6.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und als Teilaspekt davon die Begründungspflicht verletzt. Sie habe es unterlassen, die wesentlichen Tatsachen und vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt zu würdigen. Das SEM habe unter anderem auch Einflüsse wie Schulbildung oder Traumata auf seine Erzählfähigkeit und den Erzählfluss sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt. Die Begründung des SEM sei nicht nachvollziehbar. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei nicht in Frage zu stellen. Vielmehr habe er die Vorbringen detailliert, substantiiert sowie in sich schlüssig vorgebracht und sie würden durch die neuen Beweismittel gestützt. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend seine Asylgründe unvollständig und unrichtig ermittelt.

6.3 Der Beschwerdeführer substantiiert die erhobenen Rügen nicht, sondern kritisiert hauptsächlich die Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz. Die geltend gemachten Vorfälle im (…) im Zusammenhang mit seinen beiden Freunden und das angebliche Risikoprofil des Beschwerdeführers waren bereits Gegenstand des rechtkräftigen Asylentscheids. Damit wurde überzeugend dargelegt, weshalb die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und weshalb nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 ausgegangen werden kann (vgl. Urteil E-1080/2020 E. 9). Die Tatsache, dass die Vorinstanz die neu geltend gemachten Sachvorbringen und Beweismittel anders beurteilt als vom Beschwerdeführer erwünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen, sondern betrifft die materielle Würdigung. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen

Verfügung die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen und hat sich mit sämtlichen neuen Vorbringen, den neu eingereichten Beweismitteln sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, unter anderem betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka oder die (Exil-)Tamilen, ist nicht ersichtlich. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – denn auch möglich. Die Rügen sind daher unbegründet.

6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

7.

7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

8.

8.1 Soweit der Beschwerdeführer angibt, er sei bereits bei seiner Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgt gewesen, ist vorab festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Ausreisegründe aus Sri Lanka (Vorfall im (…) und anschliessende behördliche Suche) mit Urteil E-1080/2020 als für unglaubhaft befunden und vor diesem Hintergrund ein Risikoprofil des Beschwerdeführers sowie eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung verneint hat (vgl. a.a.O. E. 9.1 f.). Das im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 9. März 2022 eingereichte Schreiben von D._______ vom (…) 2021 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV/1). Das Schreiben von D._______ – bei dem nicht auszuschliessen ist, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt – weist die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht nach, zumal der Verfasser sich nur oberflächlich zur individuellen Situation des Beschwerdeführers äussert und seinen Ausführungen auch nicht zu entnehmen ist, aus welchen Quellen er den angeführten Sachverhalt erfahren hat. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisegründe aus Sri Lanka erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Asylrelevanz näher einzugehen. Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat nach wie vor zu verneinen.

8.2 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zum Schreiben von D._______ kann der Beschwerdeführer damit auch keine aktuelle Verfolgungsgefahr für seine Person darlegen. Darüber hinaus substantiiert er die geltend gemachte Suche durch Geheimdienstbeamte und die Verhaftung seines Bruders aufgrund einer angeblichen Verwechslung mit ihm weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde vom 29. April 2022 hinreichend.

8.3 Ebenso wenig lässt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers aus den im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren ableiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Erwägungen im Urteil E-1080/2020 E. 9.2 verwiesen werden. Das Risikoprofil des Beschwerdeführers ist darin bereits rechtskräftig beurteilt worden. Im Weiteren führen weder seine tamilische Ethnie noch der Umstand, dass er seit einigen Jahren in der Schweiz lebt, gesamthaft betrachtet zu einem flüchtlingsrechtlich relevanten Risikoprofil. Schliesslich stellt eine allfällige Befragung am Flughafen wegen seiner Ausreise weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme noch einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Aus einem allfälligen "Background-Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch aus einer späteren Befragung an seinem Herkunftsort ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer E-5767/2020 vom 23. Januar 2026 E. 6.2.2).

8.4 Ergänzend ist zur politischen Lage in Sri Lanka festzuhalten, dass sich diese seit Erlass der angefochtenen Verfügung wiederum erheblich verändert hat. Der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya

Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa sind inzwischen nicht mehr an der Macht. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den beiden etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Die EPDP verlor bei dieser Parlamentswahl ihre Sitze (vgl. < https:// www.aljazeera.com/news/2024/11/15/sri-lankas-leftist-ruling-coalitionheaded-for-landslide-election-win >, abgerufen am 01.07.2026). Auch wenn nicht genau absehbar ist, wie sich diese letzten Entwicklungen dauerhaft auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie im Allgemeinen – sowie auch für den Beschwerdeführer im Besonderen – durch den Regierungswechsel verschärft hätte. Vielmehr kann – im Vergleich zur Situation nach der Wahl Rajapaksas – von einer Beruhigung der Lage gesprochen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-2278/2021 vom 29. Mai 2026 E. 10.3). Im Übrigen fehlt es den in der Beschwerdeschrift angeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka sowie den dazu eingereichten Berichten an einem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Die aktuelle Situation im Heimatstaat lässt folglich nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen.

8.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Gesuch vom 9. März 2022 im Ergebnis somit zu Recht abgewiesen.

9. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er ist daher aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

10.2

10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

10.2.2 Das SEM ist mangels gegebener Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie mangels Hinweisen auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. V/1). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ändern nichts an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

10.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-1820/2026 vom 17. April 2026 S. 9). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2; Urteil des BVGer E-2453/2025 vom 20. März 2026 E. 8.3.2). Diesbezüglich kann auf das rechtskräftige Urteil E-1080/2020 verwiesen werden, womit der Vollzug der Wegweisung betreffend den Beschwerdeführer für zumutbar befunden wurde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Die schwierige wirtschaftliche Situation in Sri Lanka und deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land führen angesichts der individuellen Situation des Beschwerdeführers (jung, soweit aktenkundig gesund, finanziell gut aufgestelltes familiäres Umfeld; vgl. Urteil E-1080/2020 E. 10.4.2) nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM hat ferner zu Recht ausgeführt, dass betreffend die geltend gemachten chronischen (…)probleme keine aktuellen Beweismittel eingereicht wurden, weshalb nicht von einer erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens auszugehen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. V/2). Auf Beschwerdeebene werden (…)probleme denn auch nicht mehr vorgebracht. Ausserdem hat die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren (vgl. Urteil des BVGer E-2124/2022 vom 15. April 2026 E. 10.3 m.w.H.).

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Irène Meier

Versand: