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Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 15. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Sibylle Alberti, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 16. Dezember 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach.

B.

B.a Das SEM nahm am 11. Januar 2023 die Personalien des Beschwerdeführers auf und hörte ihn am 18. Januar 2023 sowie jeweils ergänzend am 5. April 2023 und 27. Juni 2024 zu seinen Asylgründen an.

B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde, in der Stadt B._______ (C._______), iranische Provinz Kurdistan, geboren und entstamme einer politischen Familie. Er habe bis zu seinem 18. Lebensjahr in B._______ gelebt und dort die Schule bis zur elften Klasse besucht. Mit einem Freund, der heimlich für die Komala-Partei tätig gewesen sei, habe er mit Aktivitäten für die besagte Partei begonnen und dabei Flugblätter verteilt oder die kurdische Flagge gehisst. Im Jahr 2018 seien drei Personen getötet worden, weshalb es in B._______ zu grossen Protesten gekommen sei, an welchen er ebenfalls teilgenommen habe. Drei seiner Partei-Freunde seien daraufhin verhaftet worden, weshalb die Komala-Partei alle anderen zur Ausreise aufgefordert habe. Deshalb sei er mit mehreren Personen in den Irak gereist, wo er sich fortan in einem Lager der Komala-Partei aufgehalten habe. Dort sei er als (…) tätig gewesen, später auch als Mitglied aufgenommen worden und habe diverse Aufgaben übernommen. Unter anderem sei er für die Sicherheit der Führungspersonen zuständig gewesen. Er sei zudem in einer Sendung auf dem Sender der Partei (Rojhelat-TV) zu sehen gewesen. Seine Eltern seien geschieden. Sein Vater lebe in D._______ und sei verschiedentlich von den iranischen Behörden wegen ihm kontaktiert worden. Seine Mutter befinde sich mit seiner Schwester in E._______ (Irak).

C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D. Mit Eingabe vom 28. März 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali- ter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 3. April 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Vertretung bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.

G. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung sowie weitere Beweismittel zu den Akten. Sodann machte er mit Eingaben vom 20. August 2025, 15. Juni 2026 und 25. Juni 2026 weitere Ausführungen und reichte erneut Beweismittel ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Ausgelöst durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen brachen am 28. Dezember 2025 Proteste aus. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus, bei welchen auch der Sturz des Regimes gefordert wurde. Die repressive und gewalttätige Reaktion der iranischen Behörden hatte zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer sowie Massenverhaftungen zur Folge, wobei die Inhaftierten misshandelt und zu Geständnissen gezwungen wurden. Gemäss Berichten belief sich die Zahl der Todesopfer allein am 8. und 9. Januar 2026, auf dem Höhepunkt der Demonstrationen, auf mehrere Tausend. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen

Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag». Sowohl US-Präsident Donald Trump als auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu riefen das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, USamerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein (vgl. Urteil des BVGer D-2973/2024 vom 17. Juni 2026 E.5).

5.3 Ob und inwiefern das durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran Wirkung entfalten wird, bleibt abzuwarten, zumal es jüngst wieder zu Angriffen der US-Streitkräfte auf Ziele im Iran gekommen ist, auf welche der Iran seinerseits mit Angriffen auf US-Stützpunkte in Kuwait und Bahrain reagierte. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu

Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).

6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.

6.3 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist demnach angezeigt. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 sowie Art.8 bis 10, Art. 14 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte die Rechtsvertretung eine Kostennote ein, mit welcher ein bis zu jenem Tag aufgelaufener Aufwand von 17.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen von Fr. 135.50, total Fr. 4'448.– geltend gemacht wird. Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der zwölfseitigen Beschwerde von zehn Stunden sowie der Eingabe vom 19. Mai 2025 von zweieinhalb Stunden erscheint überhöht. Für die Redaktion der Beschwerdeschrift wird ein Aufwand von sieben Stunden, für die Stellungnahme vom 19. Mai 2025 ein solcher von zwei Stunde als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der Eingaben vom 20. August 2025, 15. Juni 2026 und 25. Juni 2026 wird gesamthaft ein Aufwand von 15 Stunden als notwendig erachtet. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.– resultiert eine Entschädigung von Fr. 3’750.–. Bezüglich der Auslagen ist festzustellen, dass die Dolmetscherkosten nicht belegt sind, weshalb diese nicht zu entschädigen sind. Gesamthaft ist dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung von Fr. 3'770.– (inkl. Auslagen) durch die Vorinstanz auszurichten.

8.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. April 2025 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'770.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

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