Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 23. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), alle Irak, beide vertreten durch Abdelwahab Mohammad, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2026 / N (…).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Januar 2024 mit ihrem Ehemann in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie am 13. Februar 2024 vertieft zu ihren Asylgründen angehört und am 15. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass am 1. November 2024 ihr Sohn B._______ (Beschwerdeführer) zur Welt gekommen ist,
dass am 29. Juli 2025 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus Zakho in der Provinz Dohuk,
dass sie nach ihrer Heirat im Jahr 2021 zu ihrem Ehemann in ein anderes Quartier gezogen sei,
dass sie die Schule bis zur zwölften Klasse besucht habe und nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, da ihre Familie, respektive ihr Ehemann für ihren Unterhalt gesorgt habe,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, sie sei, seit sie die zwölfte Klasse besucht habe, von einem einflussreichen Politiker beziehungsweise Funktionär verfolgt worden,
dass dieser sich ihre Telefonnummer besorgt, sie regelmässig auf dem Schulweg angesprochen und ihr den Weg versperrt habe,
dass er auch in ihrer Schule erschienen sei, mit dem Schulleiter gesprochen und sie in dessen Büro bedrängt habe, es ihr jedoch möglich gewesen sei, zu flüchten,
dass dieser Mann sie danach weiter regelmässig mit dem Auto auf dem Schulweg verfolgt habe und sie sich deshalb entschlossen habe, die Schule abzubrechen und zu heiraten, um den Nachstellungen dieses Mannes zu entkommen,
dass sie und ihr Ehemann zwei Monate nach der Heirat nach einem Restaurantbesuch auf dem Weg nach Hause von dem besagten Verfolger und weiteren Personen angehalten worden seien,
dass diese Personen ihren Ehemann angegriffen, geschlagen und mit einem Messer am Unterarm verletzt hätten, dass der besagte Mann und Verfolger ihr gegenüber erklärt habe, er sei wütend, dass sie einen anderen Mann geheiratet habe,
dass er ihr gedroht habe, allfällige Kinder zu töten, und sie wiederholt aufgesucht habe,
dass der Verfolger sie auch telefonisch weiterhin kontaktiert und sie die Verfolgung vor ihrem Mann aus Angst und Scham verheimlicht habe,
dass ihre Mutter ihr empfohlen habe, ihrem Ehemann nichts zu sagen, um eine gewalttätige Auseinandersetzung zu vermeiden,
dass sie so in ständiger Angst gelebt und zwei Mal versucht habe, sich das Leben zu nehmen,
dass sie ihren Ehemann im Juli 2023 habe überreden können, seinen Bruder in Istanbul zu besuchen und sie drei Monate dortgeblieben seien,
dass ihr Ehemann nach Ablauf des einmonatigen Visums habe zurückkehren wollen, um seine Arbeitsstelle und sein Geschäft nicht zu verlieren, sie sich jedoch dagegen gewehrt und gedroht habe, sich das Leben zu nehmen,
dass ihr Verfolger zwischenzeitlich erfahren habe, dass sie nach Istanbul ausgereist sei, und ihr weiter Drohnachrichten geschickt habe,
dass ihr in Istanbul zwei Männer aufgefallen seien, von denen sie sich beobachtet gefühlt habe, weshalb sie vermute, dass diese von ihrem Verfolger geschickt worden seien,
dass sie grosse Angst davor gehabt habe, ihr Ehemann könnte etwas von den Vorfällen erfahren, da dies die Scheidung bedeuten würde,
dass sie auch ihren Brüdern und Onkeln nichts erzählt habe, weil sie befürchte, von diesen getötet zu werden,
dass sie im Falle einer Rückkehr in den Irak erhebliche Schwierigkeiten befürchte und grosse Angst habe, ihren Ehemann und Sohn zu verlieren,
dass sie zum Nachweis ihrer Identität Kopien ihrer Identitätskarte und ihrer Heiratsurkunde zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. April 2026 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM das Asylverfahren des Ehemannes respektive Vaters gemeinsam durchführte und für diesen am gleichen Tag eine separate ablehnende Verfügung erliess,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Mai 2026 gegen die sie betreffende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass in dieser beantragt wird, es seien die Dispositivziffern 1 – 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 1. April 2026 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren,
dass eventualiter beantragt wird, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, ihnen sei der Aufenthalt in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens zu gestatten, allfällige Vollzugshandlungen seien zu sistieren, die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Mai 2026 ebenfalls Beschwerde gegen seinen ablehnenden Asylentschied erhob (Beschwerdeverfahren E-3263/2026),
dass das Gericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 11. Mai 2026 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund des engen sachlichen und familiären Zusammenhangs mit jenem des Ehemannes respektive Vaters (E-3263/2026) koordiniert zu behandeln ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass deshalb auf den Antrag, es seien allfällige Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren, nicht einzutreten ist, das Begehren mit der Ausfällung des vorliegenden Endentscheids indes ohnehin gegenstandslos geworden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden subeventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragen, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind,
dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend den Nordirak zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,
dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt, dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt,
dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen,
dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2),
dass die Verfügung der Vorinstanz somit auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt,
dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten vor allem den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass ihre Angaben zu zentralen Ereignissen hinsichtlich Ablauf, Ort und zeitlicher Einordnung widersprüchlich ausgefallen seien und dies den Verlauf der dargestellten Verfolgung insgesamt wenig nachvollziehbar erscheinen lasse,
dass auch die Schilderungen betreffend den Angriff auf den Ehemann unstimmig ausgefallen seien,
dass die Ausführungen zur Person ihres Verfolgers nicht überzeugen würden, dass sie diesen einerseits als hochrangigen Politiker oder einflussreiche Persönlichkeit beschrieben habe und andererseits angebe, seinen Namen oder seine Funktion nicht zu kennen,
dass ihre Erklärung, man könne gegen solch eine hochrangige Person nichts unternehmen, vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei,
dass sich deshalb auch nicht erschliesse, weshalb sie nie versucht habe, sich an staatliche Stellen zu wenden, obwohl sie über Beweismittel verfüge (Drohnachrichten) und ihr Ehemann angegriffen worden sei,
dass es angesichts ihrer Schilderungen bezüglich der Persönlichkeit ihres Ehemannes als unterstützungsbereit und selbstaufopfernd wenig plausibel sei, dass sie ihm von den Nachstellungen nichts erzählt habe,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend machen, ihre Vorbringen seien, unter Berücksichtigung ihrer Traumatisierung, als glaubhaft einzuschätzen, und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholen,
dass sie erneut auf die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Nordirak sowie auf fehlenden staatlichen Schutz hinweisen,
dass das Gericht nach einlässlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Schluss gelangt, das SEM sei in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass auch im Falle einer Traumatisierung die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne wesentliche Widersprüche sowie mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden können,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin unplausibel sind und Widersprüche betreffend ihre Kernvorbringen enthalten, welche sich nicht durch ihren gesundheitlichen Zustand erklären lassen,
dass das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit vollumfänglich zustimmt, dass ergänzend festzustellen ist, dass es sich bei der vorgetragenen Bedrohung durch eine einzelne Person um eine Verfolgung durch Dritte handelt,
dass bei nichtstaatlicher Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt,
dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.),
dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden bei Angriffen und Bedrohungen durch Dritte ausgeht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 und Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9 f.; Urteil des BVGer E-6629/2025 vom 18. September 2025 E. 6.1),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur hochrangigen Persönlichkeit ihres Verfolgers, ohne dabei seinen Namen oder seine genaue Funktion nennen zu können, die grundsätzliche Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden nicht in Frage zu stellen vermag,
dass die Ausführungen zur fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden rein spekulativer Natur sind und die Beschwerdeführerin es nie versucht hat, den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen,
dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 4 m.w.H.),
dass den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz der nordirakischen Behörden vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.3),
dass der Wegweisungsvollzug in die Autonome Region Kurdistan (ARK) für die Beschwerdeführenden zumutbar ist, da sie mit ihrem Ehemann respektive Vater in den Nordirak zurückkehren und dieser über eine entsprechende universitäre Ausbildung sowie über Berufserfahrung verfügt, um für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführenden zu sorgen (vgl. Urteil E-3263/2026 vom 23. Juli 2026; Referenzurteil D-913/2021 E. 14.4 ff.),
dass sich auch keine Hinweise ergeben, die Beschwerdeführenden könnten in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal in der ARK eine gesundheitliche Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8; Urteil des BVGer E-1218/2026 vom 10. April 2026 E. 9.3.2),
dass auf Beschwerdeebene zwar geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide an psychischen Beschwerden und befinde sich aktuell in einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung,
dass hierüber jedoch kein Nachweis erbracht wurde,
dass darauf hinzuweisen ist, dass eine adäquate medizinische Versorgung von psychischen Erkrankungen gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch im Nordirak gewährleistet ist, so beispielsweise im Erbil Psychiatric Hospital, welches in der Provinz Erbil die wichtigste psychiatrische Einrichtung ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8.5),
dass auch eine allfällige Suizidalität der Beschwerdeführerin gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H.),
dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) zumutbar erscheint und auf die entsprechenden Ausführungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, begünstigende Faktoren mithin vorliegend gegeben sind (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10; Urteil des BVGer E-5000/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.2), dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Mathias Lanz Lukas Rathgeber
Versand: