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Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 23. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Abdelwahab Mohammad, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2026 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 mit seiner Ehefrau in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er am 13. Februar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört und am 15. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,

dass am 1. November 2024 sein Sohn B._______ zur Welt gekommen ist,

dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus Zakho in der Provinz Dohuk,

dass er einen universitären Abschluss in kurdischer Literatur erworben und anschliessend als Lehrer gearbeitet habe,

dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, er habe auf den Wunsch seiner Frau hin die Reise in die Schweiz organisiert,

dass er mit seiner Ehefrau am 15. Juli 2023 in die Türkei zu seinem Bruder gereist sei und sie sich dort insgesamt für ca. sechs Monate aufgehalten hätten, bevor sie in die Schweiz gereist seien,

dass er ursprünglich beabsichtigt habe, nach dem Besuch des Bruders in den Nordirak zurückzukehren, und sein Geschäftspartner sich immer wieder erkundigt habe, wann er zurückkehre,

dass seine Frau dies jedoch kategorisch abgelehnt und gedroht habe, sich das Leben zu nehmen,

dass er ohne den Wunsch seiner Ehefrau nach Europa zu reisen in den Nordirak zurückgekehrt wäre,

dass er nichts gegen eine Rückkehr einzuwenden habe, sofern seine Ehefrau damit einverstanden sei,

dass er zum Nachweis seiner Identität unter anderem Kopien seiner Identitätskarten, seines Abschlussdiploms sowie der Heiratsurkunde zu den Akten reichte,

dass das SEM mit Verfügung vom 1. April 2026 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass das SEM das Asylverfahren der Ehefrau und des Sohnes gemeinsam durchführte und für diese am gleichen Tag eine separate ablehnende Verfügung erliess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2026 gegen die ihn betreffende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass in dieser beantragt wird, es seien die Dispositivziffern 1 – 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 1. April 2026 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm sei Asyl zu gewähren,

dass eventualiter beantragt wird, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, ihm sei der Aufenthalt in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens zu gestatten, allfällige Vollzugshandlungen seien zu sistieren, die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,

dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 6. Mai 2026 ebenfalls Beschwerde gegen ihren ablehnenden Asylentschied erhob (Beschwerdeverfahren E-3258/2026),

dass das Gericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 11. Mai 2026 bestätigte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund des engen sachlichen und familiären Zusammenhangs mit jenem der Ehefrau und des Sohnes (E-3258/2026) koordiniert zu behandeln ist,

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),

dass deshalb auf den Antrag, es seien allfällige Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren, nicht einzutreten ist, das Begehren mit der Ausfällung des vorliegenden Endentscheids indes gegenstandslos geworden ist,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer subeventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind,

dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend den Nordirak zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,

dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt,

dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen,

dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2),

dass die Verfügung der Vorinstanz somit auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt,

dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),

dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,

dass der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe und nicht befürchte, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden oder ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein,

dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben würden, wonach er im Irak ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei,

dass er ohne den Ausreisewunsch seiner Ehefrau wieder in den Irak zurückgekehrt wäre,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, er habe sich aufgrund der (gesundheitlichen) Situation seiner Frau in einer Zwangslage befunden, und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass er erneut auf die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Nordirak sowie auf fehlenden staatlichen Schutz hinweist,

dass die Situation bei einer Rückkehr für die Ehegemeinschaft aufgrund der erlittenen geschlechtsspezifischen Verfolgung der Ehefrau besonders prekär sei,

dass das Gericht nach einlässlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht,

dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,

dass der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe geltend machte,

dass in Bezug auf die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Probleme seiner Ehefrau festzustellen ist, dass es sich dabei um eine Verfolgung von Dritten handelt und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz der nordirakischen Behörden vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen (vgl. Urteil E-3258/2026 vom 23. Juli 2026),

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.3),

dass der Wegweisungsvollzug in die Autonome Region Kurdistan (ARK) für den Beschwerdeführer zumutbar ist, da er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in den Nordirak zurückkehren wird und er über eine entsprechende Ausbildung sowie über Berufserfahrung verfügt, um für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen (vgl. Urteil E-3258/2026 vom 23. Juli 2026; Referenzurteil D-913/2021 E. 14.4 ff.),

dass sich auch keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal in der ARK eine gesundheitliche Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8; Urteil des BVGer E-1218/2026 vom 10. April 2026 E. 9.3.2),

dass auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten «nachweislichen» psychischen Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen (vgl. Urteil E-3258/2026 vom 23. Juli 2026), dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind,

dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, begünstigende Faktoren mithin vorliegend gegeben sind (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10; Urteil des BVGer E-5000/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.2),

dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,

dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

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Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Lukas Rathgeber

Versand: