Verweigerung vorübergehender Schutz
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 29. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), beide Ukraine, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. April 2025.
Regeste
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Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 26. April 2024 ein Gesuch für sich und ihren Sohn B._______ (nachfolgend: Sohn) um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte sie ihre ukrainischen Reisepässe mit Stempeln/Vermerken der irischen Behörden, Dokumente der irischen Behörden betreffend ihren jeweiligen Verzicht auf den irischen Schutztitel vom (…) 2024 sowie sie (die Beschwerdeführerin) betreffende medizinische Unterlagen zu den Akten.
B.
B.a Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM führte dabei aus, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden über ein Aufenthaltsrecht in Irland verfügen und seien daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen.
B.b In ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2024 führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, sie (und ihr Sohn) würden aktuell über keinen Schutzstatus in Irland verfügen. Ihr Gesundheitszustand habe sie dazu veranlasst, darauf zu verzichten, obwohl sie dort alles für ein sicheres Leben und zur Erfüllung ihrer Bedürfnisse gehabt hätten. Sie leide an juveniler rheumatoider Arthritis, Aktivität 1-2 Grad, seronegativ mit viszeralen Manifestationen und Hormonabhängigkeit, sowie an einem geschwächten Immunsystem, das in stressigen Situationen autoimmune Prozesse in Gang setze. Das Klima in Irland habe sich negativ auf ihre Gesundheit ausgewirkt und es seien Blutungen an den Augäpfeln, den Handflächen und den Fusssohlen aufgetreten. Ihre Freundin habe ihr die notwendige Unterstützung nicht bieten können, weshalb sie die Entscheidung getroffen habe, Irland zu verlassen. Wenn sie ihre noch verbleibende Gesundheit verlöre, hätte sie als alleinerziehende Mutter niemanden, der sich um ihren Sohn kümmern könnte.
B.c Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 gab die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Vertretungsmandats bekannt und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör selbständig wahrgenommen habe.
C. Mit Verfügung vom 28. April 2025 – eröffnet am 2. Mai 2025 – lehnte das
SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Aufenthaltskanton C._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte.
D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2025 (Datum Postaufgabe) für sich und ihren Sohn Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde sinngemäss beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Mit der Beschwerde wurden neu eine Schlussfolgerung der ukrainischen Sonderberatungskommission vom (…) inklusive Übersetzung, ein ärztlicher Bericht der (…) vom (…) 2024, eine Terminbestätigung der (…) ([…]), Klinik für Kinder und Jugendliche, vom (…) 2025 sowie ein Schreiben der Kinderärztin vom (…) 2025, beide betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, zu den Akten gereicht.
E. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 auf, innert Frist die Beschwerde vom 1. Juni 2025 rechtsgültig zu unterzeichnen, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift nach.
G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Auskunft über den Verfahrensstand respektive um Verfahrensbeschleunigung. Im Weiteren machte sie Ausführungen zum Kindeswohl sowie zu Integrationsbemühungen und reichte weitere Beweismittel ein: ein Schreiben der Klassenlehrerin vom (…) 2026, eine ärztliche Stellungnahme der Kinderärztin vom (…) 2026, ambulanter Bericht der (…), Klinik für Kinder und Jugendliche, vom (…) 2025, alle betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin.
I. Am 18. Juni 2026 wurde die Anfrage der Beschwerdeführerin betreffend Verfahrensstand respektive Verfahrensbeschleunigung beantwortet.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem die rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift am 11. Juni 2025 fristgerecht eingereicht worden ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungs-gerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine
Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
5. 5.1
5.1.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes im Wesentlichen damit, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die betroffenen Personen eine Schutzalternative hätten und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Dies sei vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn über einen bis am (…) 2024 gültigen irischen Schutztitel verfügt hätten. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch die Beendigung des Schutztitels nichts, sofern dieser wiedererworben werden könne. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft. Aus den Akten sowie ihren Ausführungen gehe nicht hervor, dass sie Irland unfreiwillig verlassen hätten. Es seien deshalb keine Gründe ersichtlich, weshalb Irland ihnen nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte.
5.1.2 Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellt das SEM fest, den Akten seien keine Anhaltspunkte für eine in Irland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweise. Weiter bestehe die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug in einen EU-Staat in der Regel zumutbar sei. Die medizinische Versorgung sei in Irland gleichermassen gewährleistet und die Beschwerdeführerin werde über ausreichenden Zugang zur medizinischen Versorgung haben. Es sei bedauerlich, dass das Klima in Irland ihrer Gesundheit nicht förderlich gewesen sei, dies stelle allerdings kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Bezüglich Kindeswohl hält das SEM fest, der Sohn der Beschwerdeführerin werde mit ihr nach Irland weggewiesen und es bestünden keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin dort von ihm getrennt werden könnte. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz könne der Sohn nicht als hier verwurzelt gelten. Er habe zudem auch in Irland die Möglichkeit, eine schulische Ausbildung analog zur Schweiz zu absolvieren. Die Wegweisung werde daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar eingestuft. Angesichts der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige sei schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber zusammengefasst vor, die Umweltbedingungen in Irland hätten negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit gehabt. Insbesondere das feuchte Klima habe sie stark belastet und bereits nach kurzer Zeit habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Rückblickend vermute sie, dass auch die erhöhte Radonbelastung in der Region zur rapiden Verschlechterung beigetragen habe. D._______, die Stadt, in welcher sie gelebt hätten, gehöre zu den radonstärksten Regionen Irlands. Sie seien in einem alten Hotel untergebracht gewesen, in dem aufgrund der Bausubstanz und Lage eine besonders hohe Radonbelastung anzunehmen sei. Als Tschernobyl-Betroffene mit bestehender hormonabhängiger Autoimmunerkrankung und geschwächtem Immunsystem sei für sie jede zusätzliche radioaktive Belastung besonders gefährlich. Ein Leben unter diesen Bedingungen stelle ein ernsthaftes Risiko für ihre Gesundheit und ihr Leben dar. Die medizinische Versorgung in Irland sei grundsätzlich gut ausgebaut. Die Hauptgefahr gehe in ihrem Fall nicht von mangelnder medizinischer Betreuung, sondern von den natürlichen Umweltbedingungen aus.
5.2.2 Die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands in Irland habe auch erhebliche Auswirkungen auf das seelische Wohl ihres Sohnes gehabt. Er leide an anhaltenden Ängsten, dass ihr etwas Schlimmes zustossen könnte. Als er erfahren habe, dass die Schweiz beabsichtige, sie wegzuweisen, habe sich sein Zustand erneut deutlich verschlechtert. Eine Rückkehr in eine Umgebung, die bereits zuvor Auslöser seiner Ängste gewesen sei, sei aus kinderpsychologischer Sicht nicht zu verantworten. Ein erneuter Bruch in seinem Umfeld würde nicht nur seine schulische und soziale Entwicklung gefährden, sondern könnte auch langfristige gesundheitliche und psychische Folgen nach sich ziehen.
5.3 Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 führt die Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen aus, bei ihrem Sohn sei vor dem Hintergrund der Flucht und des Miterlebens häuslicher Gewalt die Diagnose «sonstige Reaktion auf schwere Belastung» (ICD-10: F43.8) gestellt worden. Die (…) empfehle ausdrücklich die Förderung der sozialen Integration, woraus unmittelbar erhelle, dass Kontinuität und Stabilität für ihr Kind von fachärztlich attestierter, herausragender Bedeutung seien. Diese Stabilisierung sei in E._______ eingetreten, was auch die Klassenlehrerin bestätige. Besagte Stabilisierung sei jedoch fragil und er sei auf ein verlässliches, kontinuierliches Umfeld angewiesen. Sie selbst habe erhebliche Integrationsleistungen erbracht, sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und beabsichtige eine Ausbildung im Berich der (…) zu absolvieren.
6. In Bezug auf den Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuer Entscheidfindung ist festzustellen, dass dieser in der Beschwerde nicht begründet wurde. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für eine Kassation sprechen. Das Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
7. Vorliegend enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Vorbringen, welche sich auf diese Feststellungen des SEM betreffend die Möglichkeit der Wiedererlangung eines Schutzstatus in Irland durch die Beschwerdeführenden beziehen würden. Es besteht mithin kein Grund, die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative im Sinne der erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f., zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehener Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1 und 6.3) in Frage zu stellen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II), die vollumfänglich zu bestätigen sind. Das SEM hat das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Irland zu prüfen.
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche (vgl. E. 9.4 unten) – Vollzug der Wegweisung nach Irland ist daher als zulässig zu erachten.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist.
9.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1).
9.3.4 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zum Schluss gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. dortige Ziff. III). Mit der Vorinstanz ist auf Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, hinzuweisen, wonach
Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Bei Bedarf gibt es zudem in Irland Unterstützungsmöglichkeiten (vgl. Department of Justice, Home Affairs and Migration, Press release, Accommodation for people fleeing the war in Ukraine, www.gov.ie/en/department-of-justice-home-affairs-and-migration/press-releases/changes-to-accommodation-for-people-fleeing-war-in-ukraine/, abgerufen am 24. Juli 2026). Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. E. 5.2 oben).
9.3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gesundheitlich beeinträchtigt zu sein. Eine Rückkehr nach Irland sei aufgrund des dort herrschenden Klimas sowie der Radonbelastung unzumutbar. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an einer juvenilen rheumatoiden Arthritis, einer Aphakie des rechten Auges und einer chronischen Cholezysocholangitis leidet. Gemäss ärztlichem Bericht der Augenklinik des (…) wurde sie am (…) 2024 auf der Notfallstation vorstellig. Es werden die Diagnosen anamnestische Blindheit seit Kindheit, Status nach Glaukom-Operationen mit Aphakie, Myopia minor, Glaskörperblutung in Irland ohne Operation am rechten Auge sowie Katarakt incipiens am linken Auge genannt. Dabei wird die Kontrolle bei Spitalfachärzten zur Schmerzkontrolle am rechten Auge sowie zum Follow-Up der Katarakt am linken Auge empfohlen. Folglich ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in Irland dem dortigen Klima oder einer allfälligen erhöhten Radonbelastung geschuldet waren. Es handelt sich dabei um Vermutungen der Beschwerdeführerin, die sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren unbelegt geblieben sind. Insgesamt ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handelt, für welche sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich der weiteren Umstände) als unzumutbar erweist (vgl. anstelle vieler das Urteil des BVGer E-1300/2026 vom 9. Juli 2026 E. 6.5 m.w.H.). Bei einer Rückkehr wird es ihr denn auch grundsätzlich möglich und zumutbar sein, sich an die zuständigen Behörden und Fachstellen zu wenden, um Sozialleistungen, Unterstützung hinsichtlich einer geeigneten Unterkunft sowie gegebenenfalls medizinische Unterstützung zu erhalten.
9.3.6 Es steht ihr darüber hinaus frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
9.3.7 Schliesslich ist in Bezug auf das Kindeswohl festzuhalten, dass aus der KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. anstelle vieler das Urteil E-1300/2026 E. 6.6 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass der Sohn mit seiner Mutter als Bezugsperson weggewiesen wird und eine Trennung gerade nicht droht. Die geschilderte und sich aus den Akten ergebende Vorgeschichte (Flucht, mehrfache Umzüge und daraus bedingte Schulwechsel, Miterleben von häuslicher Gewalt) ist ernst zu nehmen, sie führt indessen nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da Irland mit seinem differenzierten Sozial- und Gesundheitssystem in der Lage ist, dem Sohn der Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung zu bieten. Sodann ist trotz der bereits erfolgten Integrationsbemühungen in der Schweiz aufgrund des Aufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren nicht bereits eine derart tiefgreifende und irreversible Verwurzelung anzunehmen, dass eine Übersiedlung nach Irland eine unzumutbare Entwurzelung darstellen würde. Es ist davon auszugehen, dass der fast (…)-jährige Sohn der Beschwerdeführerin in Irland weiterhin die Schule besuchen respektive gegebenenfalls in den Genuss weiterführender Ausbildungen kommen sowie den empfohlenen Kontakt und Austausch mit anderen jungen Menschen in einer geleiteten Peergroup aufbauen können wird. Das Schreiben der Klassenlehrerin vom (…) 2026, wonach er inzwischen gut in der Schule integriert sei, vermag nichts zu bewirken.
9.3.8 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Irland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es ist ihnen demnach nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. Ungeachtet dessen, dass sie sich in der Schweiz um Integration bemühen, ist der Vollzug der Wegweisung nach Irland somit als zumutbar zu erachten.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der vorläufigen Aufnahme zufolge Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung von vornherein entgegensteht (vgl. das Urteil des BVGer D-4810/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). Die Beschwerdeführenden können als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Irland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2025 gutgeheissen wurde und nach Aktenlage nach wie vor von der finanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Rahel Schöb
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