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Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 24. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Pakistan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2026 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern am 8. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass sie im Rahmen der Anhörung vom 2. März 2026 geltend machte, sie und ihr Ehemann hätten in ihrem Heimatort E._______ zwei Häuser besessen, wobei sie das Zweithaus vermietet und sich Leute in der Nachbarschaft darüber beschwert hätten, dass viele unbekannte Männer dieses Haus aufsuchen würden,

dass ihr Ehemann in der Folge eine Mittelsperson dazu aufgefordert habe, die Mieter innerhalb einer Woche aus den Wohnungen entfernen zu lassen, ansonsten würde er bei der Polizei Anzeige erstatten,

dass etwa zwei Tage später das vermietete Haus von der Polizei durchsucht und dabei Waffen gefunden worden seien, wobei sich herausgestellt habe, dass die Männer zu einer terroristischen Gruppierung gehört hätten,

dass das Haus, in dem sie gelebt habe, ergebnislos durchsucht worden sei, und sich die Polizei nach ihrem abwesenden Ehemann erkundigt habe, den sie der Zugehörigkeit zu der terroristischen Organisation verdächtigt hätten,

dass sie ihren Ehemann nach dessen Rückkehr über die Geschehnisse informiert habe und sich dieser in der Folge in sein Geschäft begeben habe, von dem er nicht mehr zurückgekehrt sei, weshalb die Polizei nach ihm gesucht habe,

dass sie sich in der Folge mit ihren Kindern zu ihrer Schwester begeben habe, wo sie ihrem Ehemann nach 21 Tagen Abwesenheit in malträtiertem Zustand wiedergesehen habe,

dass ihr Ehemann sie dazu aufgefordert habe, den Ort zu verlassen; er sei entführt und gefoltert worden und habe verletzt fliehen können,

dass während ihres Aufenthalts bei ihrer Schwester Männer ihr Zuhause aufgesucht hätten,

dass sie mit ihrem Ehemann und den Kindern aus diesen Gründen am 14. beziehungsweise am 18. August 2025 ausgereist und sie und ihre

Kinder auf ihrer Reise in die Schweiz in der Türkei von ihrem Ehemann getrennt worden seien,

dass die Beschwerdeführerin nach entsprechender Aufforderung vier pakistanische Identitätskarten einreichte,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2026 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersuchte,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2026 diese Gesuche abwies und einen Kostenvorschuss erhob, der in der Folge fristgerecht einging,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2026 zum Nachweis des angeblichen Todes ihres Ehemannes mehrere Fotografien einreichte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung weder als glaubhaft noch asylrelevant erachtete,

dass sie ausführte, dass insbesondere die Angaben zum Verbleib ihres Ehemannes und seiner angeblichen Flucht trotz schwerer Verletzung unplausibel ausgefallen seien,

dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht in mehrmaliger Hinsicht Widersprüche aufweisen würden (u.a. Zeitpunkt des Weggangs zu ihrer Schwester),

dass sie auch vage und stereotyp ausgefallen seien und Emotionen gänzlich fehlten, womit der Eindruck konstruierter Vorbringen bestehe,

dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant zu erachten seien, handle es sich doch um Übergriffe von Drittpersonen und sei von der bestehenden Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des pakistanischen Staates auszugehen, zumal es sich ohnehin um regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle,

dass das Bundesverwaltungsgericht nach umsichtiger Prüfung der Akten zu der Feststellung gelangt, dass die vorinstanzlichen Einschätzungen und Qualifikationen nicht zu beanstanden sind,

dass zunächst der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass es sich bei der behaupteten Ausgangslage – bei Wahrunterstellung – in erster Linie um Probleme unter Dritten handelt und das SEM zu Recht auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der heimatlichen Behörden geschlossen hat,

dass die Vorinstanz ergänzend auch zutreffend dargelegt hat, dass selbst wenn dennoch von einem asylrelevanten Geschehen auszugehen wäre, die vorgetragene Sachverhaltsschilderungen aus mehrfachen Gründen als nicht glaubhaft einzustufen wären,

dass die Vorinstanz auch hierzu zahlreiche Sachumstände darstellte, weshalb die wesentlichen Punkte der Asylvorbringen als unglaubhaft und wenig lebensnah eingestuft werden, diese eingehend begründet und auch zahlreich mit entsprechenden Quellen in den Akten abgestützt hat,

dass das Gericht nach Durchsicht der Akten auch hierzu keine Gründe erkennt, welche im Ergebnis an der von der Vorinstanz vorgenommenen (breit abgestützten und gut nachvollziehbaren) vorinstanzlichen Einschätzung grundlegend Zweifel nahelegen würden,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dem Vorwurf der Vorinstanz, wonach ihre Aussagen emotionslos ausgefallen seien, entgegnete, dass sie «aufgrund der schwierigen Erlebnisse gefühllos geworden sei»,

dass sie im Weiteren erklärte, dass ihr Ehemann trotz seiner schweren Verletzungen habe fliehen können, «weil seine Beine nicht gebrochen gewesen seien»,

dass sich die weiteren Argumente überwiegend in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen,

dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsmitteleingabe im Ergebnis nichts vorbringt, was im Einzelnen, geschweige im Gesamten die zutreffende Einschätzung des SEM zu relativieren vermöchte oder gar im Ergebnis zu einer anderen Sichtweise führen könnte,

dass an dieser Einschätzung auch die mit Eingabe vom 20. Juli 2026 nachgereichten Fotografien zum Nachweis des angeblichen Todes ihres Ehemannes und der von ihm erlittenen Verletzungen nichts ändert,

dass hierzu vorab festzuhalten ist, dass sich aus den Fotografien weder die Identität des Abgebildeten noch die eigentlichen Todesumstände (natürliche Todesumstände, Unfall, Verbrechen) ergeben,

dass unklar ist, ob es sich hierbei überhaupt wie behauptet um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt und wann und wie dieser verstorben sein soll,

dass indes selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Identität und einem allfälligen kriminellen Hintergrund des Versterbens auch keine Hinweise auf eine allfällige Täterschaft entnommen werden können,

dass die Beschwerdeführerin aus der Eingabe vom 20. Juli 2026 somit nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,

dass die Eingabe vom 20. Juli 2026 vielmehr Anlass zu weiteren Unstimmigkeiten ergibt, soweit die Beschwerdeführerin hierbei vorbringt, der Ehemann sei nach Hause zurückgekehrt und sei nun dort verstorben,

dass dies zum einen nur eingeschränkt mit der bisherigen Aussage der Beschwerdeführerin vereinbaren lässt, der Ehemann sei zusammen mit ihr bis in die Türkei geflohen,

dass indes, soweit der Ehemann effektiv mit der Beschwerdeführerin und den Kindern (aufgrund einer angeblich asylrelevanten Verfolgung) geflohen sein sollte, dann jedoch nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er alleine wieder «nach Hause» in sein Heimatland, sprich dem angeblichen Verfolgerstaat, zurückgekehrt und sich dort ausgerechnet wieder bei der Schwester versteckt haben sollte; auch dies lässt sich mit einer objektiven Verfolgungslage beziehungsweise einer subjektiven Verfolgungsfurcht nicht so in Einklang bringen,

dass somit auch diese Eingabe die vorinstanzliche Annahme eines – aufgrund zahlreicher Widersprüche – nicht glaubhaften Geschehens, eher noch weiter zu untermauern scheint, dass im Lichte der Aktenlage das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen,

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne,

dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist,

dass das SEM festhielt, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,

dass die Beschwerdeführerin in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt habe und in ihrem Heimatstaat über ein familiäres tragfähiges Beziehungsnetz (Geschwister, Mutter) verfüge,

dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, aktuell keine gesundheitlichen Probleme zu haben, jedoch in der Vergangenheit wegen Rückenproblemen operiert worden zu sein,

dass ihr ältester Sohn mental und körperlich schwächer sei und an Blutarmut leide,

dass von der grundsätzlichen Behandelbarkeit allfälliger gesundheitlicher Beschwerden im Heimatstaat auszugehen sei,

dass der Wegweisungsvollzug der minderjährigen Kinder auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der fehlenden Entwurzelung zumutbar sei,

dass sich das Gericht auch dieser Einschätzung anschliesst und diesbezüglich der Beschwerde keine Sachumstände zu entnehmen sind, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen,

dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),

dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG),

dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

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Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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