Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 15. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, LOOSLI & SCHMID, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. März 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass am 27. April 2026 mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Kraft bis 11.06.2026) stattfand,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2026 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er vortrug, er sei irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und muslimischen Glaubens,
dass er aus B._______ stamme, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass er die Schule bis zur siebten Klasse besucht und danach in einer Autowaschanlage gearbeitet habe,
dass sein Vater und sein Bruder seit Ende 2024 Mitglieder der bewaffneten Peschmerga der «Hezi Dupshik»-Kräfte gewesen seien, welche für den Präsidenten der Partei «Berai Gel», Sheikh Lawar (bzw. Lahur Sheikh Jangi [Anm. Gericht]), tätig seien,
dass er (der Beschwerdeführer) im März 2025 über Verbindungen seines Nachbarn, welcher «Leiter Erpressung» der Partei «Berai Gel» sowie der persönliche Leibwächter des Chefs der «Hezi-Dupshik» sei, im Hotel Lalezar in Sulaimaniyya eine Stelle als Mitarbeiter der Autowaschanlage angetreten habe,
dass sich dieses Hotel im Besitz des erwähnten Parteipräsidenten befunden habe und dort Parteisitzungen stattgefunden hätten,
dass das Hotel Lalezar am 11. August 2025 von Sicherheitskräften der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) angegriffen worden sei, während er dort gearbeitet habe,
dass er von den Sicherheitskräften verhaftet worden sei,
dass sein Vater und sein Bruder seit diesem Ereignis verschollen seien,
dass er (der Beschwerdeführer) in ein Gefängnis gebracht und festgestellt worden sei, dass er ein Nachbar des persönlichen Leibwächters des Chefs der «Hezi-Dupshik» sei, woraufhin er sofort in Einzelhaft verlegt worden sei,
dass er für drei Monate in Haft geblieben sei und er zu seinem Nachbarn befragt, geschlagen und gefoltert worden sei,
dass von ihm auch verlangt worden sei, Falschaussagen betreffend seinen Nachbarn zu machen,
dass ein Onkel von ihm, der für die PUK tätig sei, mithilfe dessen Vorgesetzten seine irreguläre Haftentlassung erreicht habe,
dass er mit einem Militärfahrzeug direkt in das Grenzgebiet zum Iran gefahren worden sei, wo sein Onkel ihm Geld für die Weiterreise übergeben habe,
dass er Anfang Januar 2026 illegal in den Iran ausgereist und nachfolgend bis in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie seiner irakischen Identitätskarte, ein Facebook-Foto, den Screenshot eines Facebook-Videos sowie verschiedene Videos – unter anderem betreffend die Ereignisse im Hotel Lalezar – und zwei Links aus Facebook zu den Akten reichte,
dass ein Entwurf des Asylentscheids der damaligen Rechtsvertretung mitsamt den entscheidrelevanten Akten am 28. Mai 2026 zur Stellungnahme unterbreitet wurde und eine solche am 29. Mai 2026 bei der Vorinstanz einging,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2026 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die bisher zuständige unentgeltliche Rechtsvertretung ihr Mandat am 3. Juni 2026 niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2026 gegen die Verfügung vom 1. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Beschwerde unter anderem diverse Medien-Berichte beziehungsweise Auszüge aus dem Internet sowie ein Polizeiausweis in Kopie und Fotoaufnahmen beigelegt waren, dass der Beschwerdeführer beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 1. Juni 2026 aufzuheben und seinem Gesuch um Asyl vom 18. März 2026 stattzugeben,
dass er eventualiter beantragt, die vorläufige Aufnahme sei zu gewähren, respektive sei das SEM zur Erteilung der vorläufigen Aufnahme anzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 12. Juni 2026 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer subeventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind,
dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung (inkl. Beurteilung der Glaubhaftigkeit), die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend den Nordirak zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,
dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung gelangt als von dem Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt,
dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt,
dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen,
dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2),
dass die Verfügung der Vorinstanz somit auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt,
dass der Beschwerdeführer sodann vorbringt, seine detailarme und repetitive Schilderung der dreimonatigen Folterhaft deute auf eine Traumatisierung sowie auf eine Aussageblockade hin, weshalb die Vor-instanz die Anhörung hätte unterbrechen, seinen psychischen Gesundheitszustand abklären und gezielt nach den Gründen für seine Erinnerungslücken hätte fragen müssen, dass sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer «möglichen» Einvernahmeunfähigkeit des Beschwerdeführers im Lichte der nachfolgenden Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen als unbehelflich erweist,
dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten vor allem den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise und es ihm nicht möglich gewesen sei, konkrete Angaben zur Partei «Berai Gel» und zu parteinahen oder führenden Personen der Partei zu machen,
dass seine Angaben zudem auf Nachfrage hin nicht über öffentlich zugängliche Informationen hinausgegangen seien,
dass er sodann auch angegeben habe, nichts über die Partei zu wissen, da er nicht Mitglied gewesen sei, dass ferner seine Ausführungen zu den Ereignissen im August 2025 (Angriff auf das Hotel Lalezar) oberflächlich geblieben seien und keinen persönlichen Bezug aufgewiesen hätten,
dass diese substanzarmen Schilderungen zur Partei und den Ereignissen im August 2025 nicht nachvollziehbar seien, da sein Vater und sein Bruder, mit denen er zusammengelebt habe, seit Ende des Jahres 2024 für diese Partei, respektive für führende Personen der Partei tätig gewesen seien und deshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er detailliertere Angaben hätte machen können,
dass darüber hinaus zu berücksichtigen sei, dass der Angriff auf das Hotel Lalezar in den irakischen und internationalen Medien breit thematisiert worden sei und es unklar bleibe, weshalb der Beschwerdeführer über keine weiteren Kenntnisse der Umstände des Angriffs verfüge, obwohl die Ereignisse im Hotel erhebliche Auswirkungen auf ihn gehabt hätten,
dass es ihm denn auch nicht gelungen sei, die Inhaftierung glaubhaft zu schildern und seine Ausführungen hierzu wenig konkret, sich wiederholend und allgemein gehalten ausgefallen seien,
dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die erlittenen Nachteile detailliert zu schildern und auch die Beschreibung des Gefängnisses weitgehend undifferenziert ausgefallen sei,
dass unter Berücksichtigung seiner persönlichen Kompetenzen davon auszugehen sei, dass er das Erlebte nachvollziehbarer hätten schildern können,
dass der Beschwerdeführer schliesslich nicht nachvollziehbar dargelegt habe, welche Nachteile ihm bei einer Rückkehr in den Irak drohen würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, seine Vorbringen seien als glaubhaft sowie flüchtlingsrechtlich relevant einzuschätzen, und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,
dass er als Teil der Familie bekannter Oppositioneller (Vater und Bruder) wahrgenommen werde und ihm aufgrund der Aktivitäten seiner Familienmitglieder «Sippenhaft» drohe,
dass die Vorinstanz bei der Bewertung seines politischen Wissens verkenne, dass bereits die Zuschreibung einer politischen Gesinnung genüge, dass dem beigefügten Polizei-Ausweis seines Vaters (in Kopie) zu entnehmen sei, dieser sei Mitglied der kurdischen Sicherheitskräfte gewesen, bevor er zur «Berai Gel»-Partei übergelaufen und dort als Leibwächter tätig gewesen sei,
dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist und hierbei auch die individuellen, persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ausdrücklich berücksichtigt wurden,
dass sich sodann aus der Rechtsmittelschrift nicht erschliesst, weshalb der Beschwerdeführer nur äusserst rudimentäre Kenntnisse betreffend die Partei «Berai Gel» hat,
dass sein Vater offenbar als Sicherheitskraft bei der PUK tätig gewesen war, bevor er Mitglied der «Hezi Dupshik» geworden ist,
dass davon auszugehen sein dürfte, dass dieser Wechsel im Kreise der Familie besprochen wurde, zumal es den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers betroffen hat und der Onkel für die PUK tätig ist,
dass bei dieser Ausgangslage nicht erklärlich ist, weshalb der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu den politischen Hintergründen der Partei machen konnte,
dass es ihm auch nicht möglich gewesen ist, seine Anstellung in dem besagten Hotel nachzuweisen,
dass es weiter insgesamt den Anschein hat, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen machen konnte, die über allgemein erhältliche Informationen aus den Medien zur Partei «Berai Gel» und dem Vorfall im Zusammenhang mit dem Hotel Lalezar im August 2025 hinausgehen (vgl. niyahs-lalezar-hotel >, abgerufen am 23.06.2026), dass beispielhaft hierfür seine Ausführungen zum Gefängnis sind, in dem er angeblich inhaftiert worden sei, zumal die Qualität der diesbezüglichen Argumentation in der Rechtsmittelschrift auch ohne Erlebnisbezug hätte realisiert werden können,
dass in der Beschwerde angeführt wird, dass das von ihm benannte «Qala Cholan»-Gefängnis in der Bevölkerung berüchtigt dafür sei, dort politische Gegner gefangen gehalten beziehungsweise gefoltert würden und sich seine Ausführungen mit jenen eines früheren Insassen decken würden (vgl. Auszüge UNHCR, Human Rights Abuses in Iraqi Kurdistan since 1991 [Beschwerdebeilagen 7 und 8]),
dass deshalb umso mehr erstaunt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war subjektive Details, innere Gedankengänge oder Gefühle während der Inhaftierung zu schildern, die als starke Realkennzeichen auf einen Erlebnishintergrund hindeuten würden (vgl. REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Argumentation in der Rechtsmittelschrift zu vorhandenen Realkennzeichen nicht verfängt und zu berücksichtigen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers offenbar als Sicherheitskraft gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen sein dürfte, der Beschwerdeführer besitze betreffend Verhaftungen vertiefte Kenntnisse,
dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachten «wichtigen Details» stets nur oberflächliche Beschreibungen betreffen und bezeichnenderweise keine subjektiven Elemente enthalten, die den Beschwerdeführer selbst, seine Gefühle oder Gedanken betreffen,
dass insgesamt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen ohne Erlebnishintergrund hätte machen können und die Schwelle zur Glaubhaftigkeit nicht erreicht ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyya grundsätzlich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.3),
dass der Wegweisungsvollzug in die Autonome Region Kurdistan (ARK) für den Beschwerdeführer zumutbar ist, da er sich im erwerbsfähigen Alter befindet, über Berufserfahrung verfügt und seine restliche Familie noch vor Ort wohnhaft ist, er somit auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen kann (vgl. dazu Referenzurteil D-913/2021 E. 14.4 ff.), dass sich auch keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal in der ARK eine gesundheitliche Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8; Urteil des BVGer E-1218/2026 vom 10. April 2026 E. 9.3.2),
dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erweist,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Mathias Lanz Lukas Rathgeber
Versand: