Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Wiedererwägung)
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 28. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch Dr. iur. Stephanie Motz, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 / N (…).
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Wiedererwägung); V... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei seit dem Jahr 2004 Sympathisant der kurdisch-demokratischen Partei (KDP) gewesen und immer wieder in den Irak gereist, um die Partei zu unterstützen. Im Jahr 2006 sei er in E._______ (Iran) festgenommen und vier bis fünf Tage beziehungsweise zwei Nächte lang inhaftiert worden, (…). Später sei er erneut festgenommen, befragt, geschlagen und gefoltert worden, weshalb er immer noch Narben habe. Man habe von ihm ein Geständnis über seine politischen Aktivitäten erzwingen wollen. Weil er nichts gesagt habe, sei er entlassen worden. Schriftlich habe er jedoch bestätigen müssen, zukünftig keinen politischen Tätigkeiten mehr nachzugehen. Dennoch habe er einige Monate später wieder damit begonnen. Von F._______ aus, wo er bei (…) gelebt habe, sei er jeweils illegal zwischen dem Iran und G._______ hin- und hergereist. Seine Ehefrau habe bei (…) im Dorf H._______ gelebt und sie hätten sich regelmässig in F._______ getroffen. Zweimal sei seine Ehefrau legal in G.______ gereist, um einige Monate mit ihm dort zu leben. G._______ habe er als (…) gearbeitet und an Sitzungen der KDP teilgenommen. Er sei für die Überwachung (…) I._______ (…) F._______ zuständig gewesen. Im (…) sei er zusammen mit seiner Ehefrau in den Iran zurückgekehrt. Am (…) habe er einen Haftbefehl erhalten beziehungsweise sei (…) eine Vorladung ausgehändigt worden, wonach er sich innert drei Monaten beim Gericht von F._______ melden müsse. Seiner Vermutung zufolge habe jemand seine Tätigkeit für die KDP bei der Polizei verraten. Aus Angst, verhaftet und hingerichtet zu werden, sei er im (…) nach J._______ umgezogen und habe dort vier Monate zusammen mit (…) eine Wohnung renoviert. Er habe herausgefunden, dass der Auftraggeber der Renovation ein pensionierter Oberst der Sepah gewesen sei. Am Morgen des (…) sei (…) nicht zur Arbeit erschienen beziehungsweise sei dieser nur kurz gekommen und dann plötzlich verschwunden. Kurze Zeit später habe der Auftraggeber ihn nach (…) gefragt, da aus der Wohnung eine Pistole entwendet worden sei. Er (Beschwerdeführer) habe nicht gewusst, wo sich (…) aufgehalten habe. Der Auftraggeber habe deshalb die Polizei informiert. Diese habe ihn (den Beschwerdeführer) zu Boden geworfen, heftig geschlagen und ihm dabei eine Rippe gebrochen. Auf dem
Weg ins "K._______"-Gefängnis in L._______ sei er bei einer Toilettenpause weggerannt und zu (…) geflüchtet. Mit dessen Hilfe habe er die Stadt direkt verlassen, unterwegs seine Ehefrau treffen und mit ihr nach
M._______ bei F._______ fahren können. Dort seien sie fünf Tage bei (…) gewesen, bis seine Wunden und Hämatome ein wenig verheilt seien. Während dieser Zeit – und auch nach seiner Ausreise – sei er bei (…) von Mitgliedern der Behörde gesucht worden. Mit Hilfe eines Schleppers sei er illegal N._______ gereist und von dort aus zusammen mit der Beschwerdeführerin und (…) – die legal ausgereist seien – via Griechenland auf der Balkanroute bis nach Deutschland und in die Schweiz gelangt. (…), der ihnen bei der Ausreise geholfen habe, sei festgenommen und mehr als zwei Monate inhaftiert worden. In der Schweiz habe er begonnen, einen Verein (…) zu organisieren. Er nehme zudem an Demonstrationen, Kundgebungen und Sitzungen teil. Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, am Morgen des (…) sei der Beschwerdeführer zur Arbeit gegangen und um zirka 11:30 Uhr habe jemand heftig an die Wohnungstüre geklopft. Als sie die Türe geöffnet habe, seien vier Männer in die Wohnung gestürmt, hätten diese durchsucht und sie (die Beschwerdeführerin) geschlagen. Danach sei sie zu ihren Verwandten gegangen. (…) habe ihr ein Taxi organisiert und ihr Geld sowie ihre Ausweise mitgegeben. Unterwegs habe sie den Beschwerdeführer getroffen. Sie und (…) seien legal N._______ gelangt und seien dann von dort gemeinsam mit dem Beschwerdeführer bis in die Schweiz gereist. Drei bis vier Tage nach der Ausreise aus dem Iran hätten Personen der iranischen Behörden das Haus (…) durchsucht.
A.b Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. März 2018 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 abgewiesen.
B. Am 31. Juli 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein «Mehrfachgesuch beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch» ein und beantragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit, es würden zwei neue medizinische Gutachten vorliegen, die ihre ursprünglichen Asylvorbringen belegen würden. Diese seien auch geeignet, die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Der Eingabe lagen als Beweismittel ein ärztlicher Bericht von Dr. O._______ vom (…), ein ärztlicher Bericht von Dr. med. P._______ vom (…) sowie mehrere Länderberichte verschiedener Organisationen bei.
C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden im Asylpunkt ab. Gleichzeitig hob es die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 27. Februar 2018 auf und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. Ferner auferlegte es ihnen eine Gebühr in der Höhe von Fr. 300.–.
D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 17. August 2023 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 (Asylpunkt) und 6 (Gebühr) der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme fachspezifischer Abklärungen (namentlich einer Knochenszintigraphie der Rippen des Beschwerdeführers), subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2023 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.– aufgefordert.
E.b Mit Eingabe vom 17. September 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 4. September 2023.
E.c Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 wurde das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 4. September 2023 abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden eine Notfrist von drei Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.– angesetzt. Der Kostenvorschuss wurde am 22. September 2023 einbezahlt.
F. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zur Zwischenverfügung vom 20. September 2023 Stellung.
G. Ebenfalls am 2. Oktober 2023 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben diverser zivilgesellschaftlicher Organisationen vom 29. September 2023 betreffend die Zwischenverfügung vom 20. September 2023 ein.
H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
I. Die Beschwerdeführenden reichten am 22. November 2023 eine Replik ein.
J. Mit Eingaben vom 20. Dezember 2023 und vom 10. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten.
K. Das SEM verzichtete mit Eingabe vom 4. November 2025 auf die Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (SR 173.110).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde – somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
4.3 Ob das durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, ist aufgrund der aktuellen Berichterstattung zur jüngsten Eskalation sehr ungewiss (vgl. SRF News, Krieg im Nahen Osten – Trump: Kämpfe gehen weiter, «bis ich sage, dass es genug ist», 15. Juli 2026; NZZ, Iran-Krieg: Aktuelle News und Entwicklungen im Live-Ticker, 14. Juli 2026). Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin volatil. Insbesondere sind die innenpolitischen
Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 17. August 2023 und in den weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene (inklusive die eingereichten Beweismittel) zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und der Replik, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den Beschwerdeführenden ist der am 22. September 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.– zurückzuerstatten.
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin reichte am 22. November 2023, 20. Dezember 2023 und 10. Oktober 2024 eine Honorarnote mit einem zeitlichen Arbeitsaufwand von insgesamt 38.9 Stunden und Auslagen von Fr. 10.10 ein, wobei ein Stundenansatz von Fr. 220.– aufgeführt ist. Der zeitliche Aufwand ist als überhöht zu erachten und auf 26 Stunden zu reduzieren. Es ergibt sich daraus ein Betrag von Fr. 6’200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1% im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6’200.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Alexandra Püntener
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