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Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 24. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2025.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reichte am (…) November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. November 2022 wurde er durch das SEM zu seinen Personalien befragt. Gleichentags mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit seiner Interessenwahrung. Am 25. Januar 2024 hörte ihn das SEM im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu und hörte ihn anschliessend am 15. April 2024 im Rahmen einer ergänzenden Anhörung erneut an.

A.b In seinen Anhörungen machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, er sei in B._______ geboren worden, wo er bis zu seinem (…) Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern gelebt habe. Danach seien sie in die Stadt C._______ umgezogen. Er sei Atheist und bisexuell. Im Iran habe er jedoch nicht offen über seine Überzeugungen sprechen oder seine sexuellen Neigungen ausleben können. Zudem habe er sich bereits in jungen Jahren an verschiedenen Problemen innerhalb der iranischen Gesellschaft gestört. Er habe nie an Demonstrationen teilgenommen, um nicht verhaftet zu werden. Stattdessen sei er Ende Dezember 2020 mithilfe von Schleppern via D._______ in den Irak gereist. Dort habe er sich der Komala-Partei des iranischen Kurdistan (Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kurdistan Iran) angeschlossen und sei während rund eineinhalb Jahren Parteimitglied gewesen. Hierbei habe er vorerst während zwei Monaten eine militärische Ausbildung absolviert und anschliessend als eine einfache militärische Kraft in der Basis gearbeitet. Daraufhin habe er verschiedene weitere Tätigkeiten für die Partei verrichtet. Zuletzt habe er während maximal zweieinhalb Wochen erneut in der Basis der Partei gearbeitet. In dieser Zeit hätten die iranischen Behörden Drohungen gegenüber seiner Familie ausgesprochen. Deshalb habe er seine Tätigkeit beenden müssen und den Irak verlassen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran müsste er damit rechnen, von den iranischen Behörden getötet zu werden.

A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Beweismittel (BM; soweit nicht anders spezifiziert, jeweils in Kopie) zu den Akten:

• seine Geburtsurkunde (im Original; BM 1) inkl. Übersetzung (BM 6);

• seine iranische Identitätskarte (im Original; BM 2) inkl. Übersetzung (BM 7);

• verschiedene Matura- und Universitätsdokumente (BM 3);

• seinen Studentenausweis (BM 4);

• einen USB-Stick mit Videos zu seiner Aufnahme in der Komala-Partei (BM 5);

• ein nicht datiertes, von ihm selbst verfasstes Schreiben (BM 8);

• einen Zeitungsartikel betreffend einen iranischen Angriff auf Kurdistan (BM 9);

• den Gefangenenausweis des Cousins seines Vaters (BM 10);

• einen Zeitungsartikel vom 29. Januar 2024 über die Hinrichtung von vier kurdischen politischen Gefangenen im Iran (BM 11);

• einen Zeitungsartikel vom 17. März 2024 über die Ermordung eines Komala- Mitglieds (BM 12);

• mehrere Fotografien, die ihn bei der Komala im Iran und bei Seminaren der Komala in E._______ und in F._______ zeigten (BM 13);

• mehrere Fotos seiner Eltern anlässlich eines Besuchs im Iran (BM 14);

• mehrere Bildschirmfotos des Videos zum Komala-Peschmerga-Tag vom 21. Juni 2022 (BM 15);

• eine Mitgliedschaftsbestätigung der Komala-Partei (BM 16);

• einen USB-Stick mit Videos zum Komala-Peschmerga-Tag und zum internationalen Frauentag (BM 17);

• ein von ihm selbst verfasstes Schreiben vom 21. Februar 2024 (BM 18).

A.d Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer (in eigenem Namen, ohne rechtliche Vertretung) mit Eingabe vom 24. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei ihm unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Der Beschwerde legte er – neben der angefochtenen Verfügung (Beilage 1) und der Abholquittung (Beilage 2) – zwei Bestätigungs- respektive Referenzschreiben der Komala Partei, Büro Schweiz, je vom 10. Juni 2025 (Beilage 3 f.) und eine von ihm selbst verfasste Auflistung seiner familiären Probleme (Beilage 5; alles in Kopie) bei.

B.a Am 26. Juni 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2025 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche ihm amtlich beigeordnet werden solle. Gleichzeitig verschob sie den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

B.c Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde neu rechtlich vertreten durch MLaw Géraldine Kronig und reichte eine von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 9. Juli 2025 ein.

B.d Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Géraldine Kronig als dessen amtliche Rechtsbeiständin ein.

B.e In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 erklärte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung am 29. Juli 2025 zur Kenntnis.

B.f Mit Eingabe vom 20. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Der Eingabe legte er einen Artikel der G._______ Nachrichten vom (…) Juli 2025 mit dem Titel «(…)» bei, in welchem über ihn – unter Publikation seines Fotos und Nennung seines Vornamens – als politischen Aktivisten berichtet wurde.

B.g Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Artikel der G._______ Nachrichten vom (…) Januar 2026 mit dem Titel «(…)» nach, in welchem erneut seine Ansichten zur aktuellen Situation im Iran – unter Publikation seines Fotos und Nennung seines Vornamens – veröffentlicht wurden.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich – wie nachfolgend zu sehen sein wird – als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem

Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und erheblichen Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der Strasse von Hormus. Angesichts der jüngst wieder aufgeflammten Auseinandersetzungen bleibt die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran und im Nahen Osten unvorhersehbar. Welche konkreten Auswirkungen die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen (vgl. zum Ganzen unter vielen: Urteil des BVGer D-2973/2024 vom 17. Juni 2026 E. 5.1 m.w.H.).

6.

6.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheids abgestellt, wenn sich die

Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).

6.2 Vorliegend hat sich – wie bereits dargelegt – seit Erlass der angefochtenen Verfügung die Situation insbesondere für politisch aktive iranische Staatsangehörige erheblich verschlechtert. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer gemäss den mit Eingaben vom 20. August 2025 und 28. Januar 2026 eingereichten Zeitungsartikeln zweimal öffentlich – unter Publikation seines Fotos und Nennung seines Vornamens – über die Situation im Iran geäussert. Ob für den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise unter diesen Umständen eine konkrete Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr in den Iran besteht, bedarf weiterer Abklärungen und kann entsprechend im aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden.

6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie ist hierzu indessen nicht verpflichtet (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit Dezember 2025 vorzunehmen, sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der bereits erwähnten beiden kürzlich veröffentlichten Zeitungsartikel, in welchen die politischen Ansichten des Beschwerdeführers – ohne Anonymisierung seiner Identität – publiziert wurden. Eine solche umfassende Beurteilung des vorliegend grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Nur auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was im Anwen- dungsbereich des AsylG, in welchem das Bundesverwaltungsgericht als einzige gerichtliche Behörde und damit letztinstanzlich entscheidet, für die Wahrung der Rechtsweggarantie von umso grösserer Bedeutung ist.

6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sub-subeventualantrag gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende Abklärung der aktuellen politischen Situation im Iran vornehme, die aktuelle Gefährdung von im Ausland politisch aktiven iranischen Staatsangehörigen Personen grundsätzlich sowie im Falle des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der beiden kürzlich ergangenen Zeitungsartikel konkret prüfe, dem Beschwerdeführer zu den neuen Abklärungen das rechtliche Gehör gewähre sowie einen neuen Entscheid erlasse.

7.

7.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid (mit noch offenem Verfahrensausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5833/2024 vom 13. Mai 2026 E. 4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat damit als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Er braucht entsprechend die ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2025 gewährte unentgeltliche Prozessführung im Ergebnis nicht in Anspruch zu nehmen.

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen.

7.3 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in eigenem Namen eingereicht. Erst nach der Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 27. Juni 2025, eine Rechtsvertretung zu benennen, die ihm amtlich beigeordnet werden solle, hat er am 9. Juli 2025 das neue Mandatsverhältnis mit MLaw Géraldine Kronig bekanntgegeben. In der Folge hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine neunseitige Beschwerdeergänzung vom 20. August 2025 sowie eine zweiseitige Spontaneingabe vom 28. Januar 2026 einreichen lassen. Für die in diesem Zusammenhang entstandenen Vertretungskosten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Die ihm mit Zwischen- verfügung vom 11. Juli 2025 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung braucht er damit im Ergebnis ebenfalls nicht in Anspruch zu nehmen.

7.4 Die Rechtsvertreterin hat am 28. Januar 2026 eine Kostennote eingereicht, in der sie gestützt auf einen Stundensatz von Fr. 220.– (bei Obsiegen) respektive von Fr. 150.– (bei Unterliegen) sowie einen Zeitaufwand von 10.5 Stunden ein Honorar von Fr. 2’052.40 (inklusive Auslagen im Betrag von Fr. 36.90) geltend macht. Angesichts des vorliegend gebotenen und in den Akten ausgewiesenen Vertretungsaufwands, der Schwierigkeit der Streitsache sowie im Quervergleich mit ähnlichen Beschwerdeverfahren erscheint der von der Rechtsvertreterin angegebene Zeitaufwand leicht überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist vorliegend eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen) angemessen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 19. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Marion Sutter

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