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Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 28. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), und deren Kinder, 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), alle Türkei, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. November 2022.

Regeste

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung de... Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. November 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 4. Februar 2020 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Ihr Asylgesuch begründeten die Beschwerdeführenden damit, dass die Einwohner ihrer jeweiligen Heimatdörfer aufgrund ihrer unterschiedlichen, kurdischen und türkischen Ethnie mit ihrer Hochzeit nicht einverstanden gewesen seien und dies zur Anzeige gebracht hätten. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die türkischen Behörden würden allen Kurden und Aleviten vorwerfen, die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) zu unterstützen. Er sei als Kurde zwar Anhänger der Halkların Demokratik Partisi (HDP) und stimme bei Wahlen immer für diese. Mitglied der HDP sei er aber nicht. Nachdem er zum Dorfvorsteher gewählt worden sei und unter anderem mit gesammelten Spendengeldern ein Cem-Haus errichtet habe, sei ihm vorgeworfen worden, mit diesen Spendengeldern die PKK unterstützt zu haben. Aufgrund dessen seien sein Haus und seine Zweitwohnung am (…) Januar 20(…) durchsucht worden. Weil er nicht zu Hause gewesen sei, habe das Militär seinem Bruder einen Suchbefehl ausgehändigt. Deswegen habe er (der Beschwerdeführer) mit seiner Familie die Türkei verlassen. Seit seiner Ausreise habe sich das Militär etwa vier oder fünf Mal bei seinem Bruder und seinem Vater nach ihm erkundigt.

A.b Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

A.c Mit Urteil E-3129/2021 vom 11. August 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde vom 7. Juli 2021 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM sei zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführenden hätten mehrere Male gefälschte Beweismittel, namentlich angebliche türkische Verfahrensakten, eingereicht. Die Beschwerdeführenden hielten zwar am Wahrheitsgehalt der eingereichten Beweismittel und ihren erstinstanzlichen Ausführungen fest. Damit würden sie der Begründung des SEM aber nichts Konkretes entgegenhalten, was geeignet wäre, die Vorbringen und insbesondere die Ergebnisse der amtsinternen Dokumentenanalysen des SEM als unzutreffend erscheinen zu lassen.

B.

B.a Mit Eingabe vom 4. November 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-3129/2021 vom 11. August 2021. Begründet wurde dieses Revisionsgesuch damit, dass aufgrund zweier Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Präsidentenbeleidigung ermittelt werde.

B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-4871/2021 vom 25. Oktober 2022 das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden ab, soweit es darauf eintrat. Dabei hielt es fest, alleine aufgrund der Strafanzeigen sei nicht erstellt, dass die türkischen Behörden tatsächlich ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen und ihn in der Folge auch verurteilen würden.

C.

C.a Die Beschwerdeführenden gelangten bereits am 8. September 2021 mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe ans SEM. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, es habe am (…). August 20(…) bei ihnen zuhause eine Razzia gegeben, bei welcher der Beschwerdeführer gesucht worden sei. Daraufhin habe ihre türkische Anwältin in Erfahrung bringen können, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren hängig seien.

C.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 11. November 2022 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Mehrfachgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz an, die Beschwerdeführenden müssten die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.

D. Mit vom 13. Dezember 2022 datierter Eingabe (Poststempel: 14. Dezember 2022) wandten sich die Beschwerdeführenden erneut ans SEM, welches indes die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführenden beantragten darin, die

Verfügung des SEM sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die Anerkennung als Flüchtlinge (recte: die vorläufige Aufnahme) anzuordnen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchten sie für den Fall einer bereits erfolgten Datenweitergabe um Information mittels separater Verfügung.

E. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 informierten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass sich die Beschaffung der in Aussicht gestellten Dokumente aufgrund der Erdbeben im Heimatstaat verzögere. Am 18. April 2023 reichten sie diverse türkischsprachige Dokumente zuhanden des Gerichts ein.

F. Die damalige Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 vorderhand auf einen Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

G. Die Vorinstanz reichte am 9. August 2023 ihre Vernehmlassung ein, wozu die Beschwerdeführenden am 7. September 2023 replizierten.

H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 25. September 2023 und vom 11. Februar 2025 weitere türkischsprachige Dokumente zu den Akten. Ausserdem teilten sie mit dem letztgenannten Schreiben mit, es liege ein Geheimhaltungsbeschluss vor, weshalb sie respektive ihre türkische Anwältin keine weiteren Beweismittel besorgen und einreichen könnten.

I. Im Januar 2025 wurde der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen durch das Abteilungspräsidium der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.

4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründe ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte Verfolgung in seinem vorherigen Asylverfahren nicht glaubhaft machen können. Entsprechend sei er in der Türkei bis anhin strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und gelte als unbescholten. Es sei gemäss den eingereichten türkischen Strafakten zwar ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden, es gebe aber keinen Hinweis darauf, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen hätten. Folglich sei sein Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, gering. Da er darüber hinaus auch kein politisches Profil aufweise, sei auch die Wahrscheinlichkeit gering, dass er im Falle einer – aktuell nicht absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Sodann wären allfällige Bewährungsauflagen, welche mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnet würden, aufgrund der zeitlichen Beschränkung und mangels Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen. Insgesamt hielten seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

5.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe in der Türkei lediglich von seinen Grundrechten Gebrauch gemacht. Deswegen seien in der Türkei jetzt mehrere Verfahren gegen ihn wegen Verbreitung von Propaganda der PKK und Präsidentenbeleidigung eröffnet worden. Die Türkei sei kein Rechtsstaat und das Vorgehen der Regierung gegenüber Oppositionellen sei oft gesetzeswidrig und willkürlich. Da der Beschwerdeführer mit der PKK in Verbindung gebracht werde, bestehe für ihn bei einer Rückkehr ein erhebliches Risiko von Misshandlung und Folter, sowohl bei einer Festnahme als auch bei einer ausstehenden Haftstrafe. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm und seiner Familie Asyl zu gewähren.

5.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, aufgrund der Facebook-Einträge sowie der vorliegenden Verfahrensakten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er diese Verfahren höchstwahrscheinlich bewusst eingeleitet habe, um dadurch subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und hierdurch einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Dafür spreche insbesondere, dass er – obwohl nicht erforderlich – auf seinem Facebook-Profil seine Adresse in der Türkei angebe, die Anzeige gegen ihn durch eine Person erstattet worden sei, welche bereits aus anderen Verfahren dafür bekannt sei, Personen bei den türkischen Behörden zu denunzieren, sowie der enge zeitliche Konnex zwischen dem negativen Asylentscheid im ordentlichen Verfahren und dem Zeitpunkt seiner Postings in den sozialen Medien mit anschliessender Anzeigeerstattung. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz. Entsprechend dürfe vorliegend auch nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Hinzu komme, dass sein Facebook-Account nur wenige Follower habe, eine geringe Resonanz auslöse und grösstenteils Meldungen einer Nachrichtenagentur gepostet würden, ohne dass diese kommentiert oder analysiert würden. Damit vermittle der Beschwerdeführer nicht den

Eindruck eines wahren politischen Aktivisten, was auch die türkischen Behörden erkennen dürften. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren allenfalls rechtmässig erfolgt seien, da er geschwärzte beziehungsweise unkenntliche Posts eingereicht habe. Da er bereits im ordentlichen Asylverfahren gefälschte Verfahrensdokumente eingereicht habe, bestehe die Möglichkeit, dass er mit den geschwärzten Posts etwas nicht offenlegen wolle, beispielsweise Ehrverletzungen oder Aufrufe zur Gewalt, was auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden würde. Da der Beschwerdeführer über kein ausgeprägtes politisches Profil verfüge und vor seiner Ausreise aus der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, sei – selbst bei einer Anhaltung anlässlich der Einreise und Zuführung für eine Aussage – kein erhebliches Risiko für Misshandlungen und Folter gegeben. Der Beschwerdeführer habe weder mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen noch bestehe ein «real risk» gemäss Art. 3 EMRK.

5.4 Dazu replizierten die Beschwerdeführenden, sie seien in der Türkei von Leuten betrogen worden und seien deshalb nicht für die gefälschten Dokumente verantwortlich. Sie hätten dies nicht bewusst gemacht und seien deswegen in der Schweiz bereits genug bestraft worden. Die Person, welche den Beschwerdeführer in der Türkei angezeigt habe, würden sie zwar nicht kennen, sie hätten aber gehört, dass dieser ein türkischer Fanatiker sei und gegen Kurden kämpfe. Der Beschwerdeführer sei politisch aktiv und teile seit Jahren seine Meinung in den sozialen Medien mit. Er habe tausende von Postings verfasst, leider sei aber letztes Jahr sein Facebook- Account wegen seiner politischen Beiträge blockiert worden. Ausserdem sei er in letzter Zeit aufgrund familiärer Probleme auch weniger aktiv in den sozialen Medien gewesen. Auch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie (die Beschwerdeführenden) aufgrund des Erdbebens viele Verwandte in der Türkei verloren hätten. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass ihr jüngstes Kind in der Schweiz geboren sei, ihre weiteren Kinder in der Schweiz die Schule besuchten und bereits sehr gut Deutsch sprechen würden.

6.

6.1 Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann mit den nachfolgenden Ergänzungen vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 11. November 2022 Ziff. IV, Vernehmlassung des SEM vom 9. August 2023 sowie vorhergehend E. 5.1 und 5.3).

6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation – auch in Kombination – hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Auch die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 6.3 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Im Einzelfall ist indes zu prüfen, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus vorliegen, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten. Risikofaktoren stellten dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7 f.).

6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Verdacht, wonach der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich und mit der Absicht gehandelt habe, nachträglich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erwirken, nicht von der Hand weisen lässt. Der Beschwerdeführer hat auf seinem Facebook-Account seine Adresse für jedermann öffentlich zugänglich vermerkt und die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren sind aufgrund einer dem SEM als Anzeigeerstatter bekannten Person kurz nach Ablehnung der Asylgesuche erfolgt (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3). In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden sodann aus, sie würden diese Person zwar nicht kennen. Gleichzeitig brachten sie aber wiederum vor, die genannte Person sei ein türkischer Fanatiker und kämpfe gegen Kurden (vgl. BVGer-act. 17). Es darf denn auch davon ausgegangen werden, dass sich die türkischen Strafgerichte der

Problematik einer potenziellen Vorteilsverschaffung im Asylverfahren bewusst sind (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7).

6.2.2 Gemäss vorliegender Aktenlage wurden gegen den Beschwerdeführer Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Präsidenten geführt. Im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung scheint eine Anklageschrift vom (…) Dezember 20(…) vorzuliegen, welche der Gegenpartei offenbar zugestellt wurde (vgl. BVGeract. 7). Die Verfahren sind jedoch immer noch hängig, wobei dasjenige wegen Propaganda für eine Terrororganisation sich nach wie vor im Ermittlungsstadium befindet (vgl. SEM-Akte […]-12/65). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und über kein relevantes politisches Profil verfügt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er lediglich während einer begrenzten Zeitspanne – namentlich kurz nach Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz – Postings in den sozialen Medien absetzte. Bei letzteren handelt es sich zum grössten Teil um Meldungen von Nachrichtenagenturen, ohne dass der Beschwerdeführer diese kommentiert oder analysiert hat. Der erstmals mit der Replik erhobene Einwand, wonach er bereits früher auf einem anderen Facebook- Account gepostet habe, dieser aber blockiert worden sei (vgl. BVGeract. 17), ist nicht belegt und darüber hinaus als nachgeschoben zu qualifizieren. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Risikoprofil respektive die Annahme eines Politmalus zu begründen. Betreffend Anklageschrift ist festzuhalten, dass bei einem potenziellen Ersttäter allein die Anklageerhebung und Einleitung eines Gerichtsverfahrens bei fehlendem politischem Profil – wie vorliegend beim Beschwerdeführer zutreffend – nicht genügen, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7; Urteile des BVGer D-8631/2025 vom 29. Januar 2026 E. 7.5 und E-1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2, je m.w.H).

6.2.3 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

6.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Die Vorinstanz hat ihr Mehrfachgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3067/2024 vom 6. März 2026 E. 10.2).

8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist nicht generell unzumutbar; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Die Beschwerdeführenden stammen zwar aus einer der von den Erdbeben betroffenen Provinzen und haben ausgeführt, einige Verwandte verloren zu haben (vgl. BVGer-act. 17). Sie haben aber zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht, dass ihre Kernfamilie aufgrund der Erdbeben den Aufenthaltsort geändert respektive deswegen Probleme gehabt habe. Die Beschwerdeführenden stehen denn auch seit ihrer Ankunft in der Schweiz mit den Angehörigen ihrer Kernfamilie in Konschwerdeführer und die Beschwerdeführerin verfügen in ihrer Heimat somit über ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz und haben beide die Schule bis zur mittleren Stufe besucht (vgl. SEM-Akte […]-53/16 F17 f.; […]-54/8 F13 f.). Der Beschwerdeführer besitzt ein grosses Landstück, mit dessen Bewirtschaftung er bereits zuvor den Lebensunterhalt der Familie finanziert hat. Die Familie der Beschwerdeführerin lebt von den eigenen (…)-Feldern. Sämtliche dieser Ländereien sind – soweit ersichtlich – noch in familiärem Besitz, weshalb bei einer Rückkehr nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in eine existenzielle Notlage geraten werden (vgl. SEM-Akte […]-53/16 F19 - 22; […]-54/8 F17 f.). So verfügen sie denn auch über mehrere Wohnmöglichkeiten, namentlich eine Liegenschaft auf dem Land und eine Zweitwohnung in der Stadt (vgl. SEM-Akte […]-53/16 F10, F38). Gesundheitliche Probleme, welche einer

Wegweisung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor (vgl. SEM-Akte […]-20/2). Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus bereits in der Heimat medizinisch betreut und hat sich in der Schweiz wegen seiner Nierensteine erfolgreich einer Operation unterzogen. Allfällige Medikamente sind in der Türkei verfügbar und erhältlich (vgl. Urteil des BVGer E-2436/2026 vom 23. April 2026 E. 7.3.3).

8.3.4 Die Beschwerdeführenden verweisen auf die fortgeschrittene Integration der Kinder in der Schweiz, welche bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei. Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich (d.h. über die entwicklungspsychologische Frage der reziproken Entwurzelung im Heimatstaat hinaus; vgl. nachfolgende Erwägung) kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.), weshalb auch ihre Integrationsbestrebungen in der Schweiz nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.

8.3.5 Unter dem Aspekt des Kindswohls sind schliesslich sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2; je m.w.H.). Die drei Kinder der Beschwerdeführenden sind heute (…)-, (…)- und (…)jährig. Zwei von ihnen dürften in der Schweiz in den Kindergarten beziehungsweise zur Schule gehen. Aufgrund des jungen Alters der Kinder sind diese – trotz rund sechseinhalb Jahren in der Schweiz – noch stark an ihre Eltern gebunden. Entsprechend dürfte eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung in die Türkei zu einer Entwurzelung der Kinder führen oder ihre Entwicklung gefährden würde. Auch wenn ein Umzug mit Herausforderungen verbunden sein dürfte, können die Eltern mit ihren Kindern in ihren angestammten Kulturraum zurückkehren, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen oder gesellschaftlichen Barrieren vorfinden werden. Von einer derart fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr der Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, kann nicht ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen bspw. Urteile des BVGer E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.4.5 und E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 7.3.3).

8.3.6 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne der Ausführungen auf Seite fünf der Beschwerdeschrift (vgl. BVGer-act. 1), zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung auch mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der nicht näher begründete Antrag um Information der Beschwerdeführenden für den Fall einer bereits erfolgten Datenweitergabe mittels separater Verfügung gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden bestehen, was in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 bereits festgehalten wurde. Daher wurde dannzumal der Antrag abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Aktenlage (Fürsorgebestätigung vom 8. Juli 2021 und fehlender Eintrag hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Nina Ermanni

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