Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 5. August 2026
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle iranische Staatsangehörige, alle vertreten durch MLaw Léonie Scheurmann, Rechtsschutz für Asylsuchende – (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2024 / N (…).
Regeste
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;... Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');
Sachverhalt
A.a Die Beschwerdeführenden sind iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und islamischen Glaubens. Sie ersuchten am 25. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl.
A.b Am 25. April 2023 wurden A._______ und B._______ zu ihren Asylgründen angehört. Am 25. April 2023 wurden alle vier Beschwerdeführenden (Eltern und zwei minderjährige Kinder) dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 4. März 2024 wurde B._______ und am 5. März 2024 A._______ ergänzend angehört.
Dabei trugen die Beschwerdeführenden vor, A._______ habe ab dem Jahr 2004/2005 politische Aktivitäten entfaltet und insbesondere in E._______ (Bezirk respektive Provinz Irans) eine Gruppe von Anhängern der Demokratischen Partei des Iran-Kurdistan («Hezbe Demokrate Kordestane Iran»; nachfolgend: HDK) in Selbstverteidigung unterrichtet.
B._______ sei bereits als Kind ihrem Cousin zur Heirat versprochen worden. Im Teenageralter habe ihr Cousin sie am Oberkörper berührt, sie geküsst und dabei gefilmt. Ihre Familie habe später die Verlobung mit dem Cousin zwar aufgelöst, die Beziehung der Beschwerdeführerin zum heutigen Ehemann jedoch nicht toleriert. Nach ihrer Heirat habe ihr Cousin damit gedroht, das kompromittierende Video zu verbreiten und ihren Ruf zu schädigen. Etwa zwei Monate nach ihrer Heirat, Mitte Dezember 2004, sei sie von ihren beiden Brüdern H. und S. misshandelt und als «Schandfleck» beschimpft worden; ihre Wohnung sei verwüstet worden, nachdem diese Brüder die Videoaufnahmen des Cousins gesehen hätten. Die Brüder hätten auch versucht, sie mitzunehmen.
Bei diesem Hausbesuch sei der Beschwerdeführer bei einer Auseinandersetzung mit seinen beiden Schwagern H. und S. verletzt worden. Hierauf sei das Ehepaar zu einem weiteren Verwandten geflohen. Einige Tage später hätten sie erfahren, dass die beiden Brüder/Schwager H. und S., welche der Körperschaft des iranischen Regimes angehört hätten, eine Akte gegen den Beschwerdeführer eröffnet hätten, in welcher diesem Beschimpfungen und Beleidigungen der Heiligtümer des Irans, Verletzung von Regierungsbeamten sowie Zusammenarbeit mit der Democratic Party of Iranian Kurdistan (PDKI) vorgeworden worden seien. Die iranischen Sicherheitskräfte seien mehrmals mit Vorladungen zur Mutter des Beschwerdeführers gegangen, hätten diese schikaniert, beschimpft und ihr Haus durchsucht.
Im Frühjahr 2005 habe der Onkel der Beschwerdeführerin ihren Peiniger (den Cousin) getötet, nachdem dieser ihre Ehre verletzt habe. Sie hätten sich in der Folge zehn Monate lang in F._______ und anschliessend in G._______ aufgehalten, bevor sie im Jahr 2015 ins Heimatdorf E._______ zurückgekehrt seien. Dort sei der Beschwerdeführer im April/Mai 2015 von einem Schwager mit einer Machete am Arm schwer verletzt worden. Hiegezogen; niemand habe von ihrem dortigen Aufenthalt gewusst. Der Beschwerdeführer habe zweimal wöchentlich in K._______ eine Gruppe von etwa 20 Personen im Kampfsport unterrichtet. Die Familie der Beschwerdeführerin habe sie und ihren Ehemann vernichten wollen, als sie erfahren habe, dass sich die Beschwerdeführenden immer noch im Iran aufhalten würden. Sie hätten ihren Heimatstaat verlassen, weil sie den Bedrohungen sowohl seitens privater Seite als auch durch die iranischen Behörden nicht hätten ausweichen können. Im Frühjahr 2017 seien sie in die Türkei gereist. Weil sie auch dort Probleme gehabt und eine Deportation in den Iran befürchtet hätten, seien sie am 5. Oktober 2022 in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer sei seit 2018/2019 in den sozialen Medien sehr aktiv. Sein Instagram-Konto sei während ihres Aufenthaltes in der Türkei von der iranischen Militärpolizei ein paar Tage lang blockiert und später wieder freigegeben worden. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz der HDK beigetreten und habe etwa im Juni 2023 an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in L._______ im Zusammenhang mit der Tötung von Mahsa Amini teilgenommen. Im Juni/Juli 2023 sei er der PDKI beigetreten. Er habe als Sicherheitsmitarbeiter in ehrenamtlicher Funktion an vier Seminaren respektive Konferenzen der PDKI teilgenommen, in denen über die Politik sowie die Forderung der Demokratie im lran und die Autonomie Kurdistans diskutiert worden sei. ln dieser Funktion habe er Körperdurchsuchungen durchgeführt und verdächtige Personen, die seitens der Islamischen Republik lran an diesen Treffen teilgenommen hätten, identifiziert und von den Treffen ausgeschlossen. Er betreibe über die sozialen Medien (Facebook und lnstagram) für die genannten Parteien Propaganda und informiere im Kampf gegen die Islamische Republik Iran über die Parteiprogramme und Kundgebungen. Er habe auch im Dezember 2023 auf einem kurdischen Fernsehkanal ein lnterview gegeben, welches auf YouTube veröffentlicht worden sei. Er befürchte bei einer Rückkehr in den Iran, wegen seinen Beiträgen in den sozialen Medien inhaftiert respektive getötet zu werden.
Die Beschwerdeführerin habe sich weder im Heimatland noch in der Schweiz politisch engagiert. Sie befürchte jedoch, bei einer Rückkehr in den Iran von ihren beiden Brüdern getötet zu werden. Im Weiteren schäme sich ihre Tochter wegen der im Heimatland geltenden Kopftuchpflicht, aus dem Iran zu stammen.
B. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wurden vom SEM mit Verfügung vom 5. September 2024 abgewiesen und ihre Wegweisung aus der Schweiz inklusive Wegweisungsvollzug angeordnet.
Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Die Schilderungen zu Kernvorbringen, insbesondere zum innerfamiliären Ehrkonflikt und zum körperlichen Angriff durch den Bruder/Schwager im Jahr 2015 seien zu wenig konkretisiert und undifferenziert ausgefallen. Die alleinige Mitgliedschaft bei iranisch-kurdischen Oppositionsparteien und die Teilnahme an deren Veranstaltungen genüge nach aktueller Rechtsprechung nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in der PDKI eine führende Rolle einnehme oder andere Personen in einem ersthaften Ausmass zu mobilisieren vermocht habe. Auf seinen Profilen in den sozialen Medien seien keine relevanten Inhalte festgestellt worden. Das auf Instagram veröffentlichte Video, in welchem er ein Portrait von Khameini verbrenne, sei zwar problematisch; dem Film seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm daraus zukünftig eine Gefährdung in flüchtlingsrelevantem Ausmass drohe. Der 35 Sekunden lang dauernde Beitrag des Beschwerdeführers im Interview auf «Kurd Channel» enthalte keine direkte Kritik am iranischen Regime und keinen Aufruf zur Opposition respektive Gewalt. Die Furcht vor künftiger Verfolgung durch die iranischen Behörden wegen des Engagements in den sozialen Medien sei nicht begründet. Der sexuelle Übergriff auf die Beschwerdeführerin weise keinen Kausalzusammenhang zur Ausreise auf. Auch die Vorbringen der Tochter seien nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz.
Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen.
C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie, die SEM-Verfügung vom 5. September 2025 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel in Farbkopie (Mitgliedsformular der PDKI vom 12. August 2023, Screen Shots aus Instagram-Beiträgen) sowie ein USB-Stick beigelegt.
D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildeten die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der Wegweisung (als solche). Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung gutgeheissen, die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E. Am 5. November 2024 liess sich die Vorinstanz erstmals vernehmen, woraufhin die Beschwerdeführenden am 20. November 2024 replizierten und weitere Beweismittel (Auszüge aus dem Instagram-Konto des Beschwerdeführers, Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistan Irans in der Schweiz vom 30. Oktober 2024 sowie Ausweiskopie betreffend M._______) nachreichten.
F. Mit Eingabe vom 29. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen USB-Stick sowie mehrere Beweismittel in Farbkopie (betreffend den kurdischen Festtag Newroz, einen Mitgliedschaftsantrag an die PDKI betreffend die Beschwerdeführerin, vier Fotos sowie einen Auszug aus dem Instagram-Konto des Beschwerdeführers) nach.
G. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2025 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, worauf sich das SEM am 27. Mai 2025 ergänzend vernehmen liess.
H. Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Juli 2025 Stellung und reichen einen USB-Stick sowie weitere Beweismittel (gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden: zwei Farbfotokopien einer Aufnahme von A._______ und B._______ anlässlich der Jahresversammlung 2025 der SP Migrant:innen Schweiz inklusive Traktandenliste; Auszüge aus dem Instagram-Konto des Beschwerdeführers, Übersetzung «Kurd Channel TV-Beitrag» vom 25. Mai 2025 sowie E-Mail vom 25. Juni 2025 mit Bericht der Schule N._______ betreffend die Kinder
I. Mit Eingabe vom 10. März 2026 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (gemäss eigenen Angaben: Bestätigungsschreiben der PDKI vom 4. November 2025 betreffend Mitgliedschaft, Schreiben des News Senders VOZ Iran vom 25. Dezember 2025 betreffend die Zusammenarbeit mit dem Medienunternehmen, Auszüge aus dem Instagram-Konto, drei Farbfotokopien betreffend Teilnahme am Gedenktag im […] 2025 in L._______ respektive Protestkundgebung vom […] 2026 vor […] L._______ sowie zwei Internet-Links zum Beitrag auf dem Kanal «VOZ Iran» respektive «Iranintltv»[alle betreffend den Beschwerdeführer]) zu den Akten reichen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und erheblichen Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der Strasse von Hormus. Angesichts der jüngst wieder aufgeflammten Auseinandersetzungen bleibt die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran und im Nahen Osten unvorhersehbar. Welche konkreten Auswirkungen die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.
6.
6.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation massgebend. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 mit weiteren Verweisen).
6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.3 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen den Beschwerdeführenden in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
6.4 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 5. September 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften des Beschwerdeverfahrens, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Beschwerde vom 3. Oktober 2024 wurde eine
Kostennote eingereicht, welche einen Arbeitsaufwand von 10.5 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-) zuzüglich Spesenausgaben ausweist. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist reglementskonform. Seit dem 3. Oktober 2024 ist keine weitere, aktualisierte Kostennote eingereicht worden. Deshalb ist, wie in der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 in Aussicht gestellt, der weitere Aufwand von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand für das Aktenstudium, Besprechungen mit den Beschwerdeführenden sowie für das Verfassen der Eingaben seit Einreichung der Beschwerde. Vor diesem Hintergrund ist den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von insgesamt Fr. 2’500.– auszurichten.
7.3 Mit dieser Kostenregelung ist die den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 gewährte unentgeltliche Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 5. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer
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