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Verweigerung vorübergehender Schutz

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 22. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Denis Petrović.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. November 2025 / N (…).

Regeste

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. November 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. November 2025 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes.

B.

B.a Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 3. November 2025 gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in B._______, Oblast Chmelnyzkyj, gewohnt. Er verfüge aktuell über keinen Schutzstatus in einem anderen Land und habe auch in der Vergangenheit nicht über einen Schutzstatus in einem anderen Land verfügt. Er sei erstmals im Sommer 2022 und letztmals am 28. Oktober 2025 aus der Ukraine ausgereist. Er habe sich im Sommer 2022 für einen Tag in Polen aufgehalten, sei anschliessend bis am 10. März 2023 in der Ukraine gewesen, habe sich daraufhin vom 10. März 2023 bis zum 9. April 2023 in Tschechien aufgehalten und sei vom 9. April 2023 bis zum 28. Oktober 2025 in der Ukraine gewesen.

Er reichte seinen bis zum 19. September 2032 gültigen ukrainischen Reisepass ein, welcher auf Seite (…) ein tschechisches Visum «D/DO/667» mit einer Gültigkeit vom 17. März 2023 bis zum 31. März 2024 aufweist.

B.b Anlässlich der mündlichen Befragung vom 4. November 2025 führte der Beschwerdeführer zusätzlich aus, er sei bei Kriegsausbruch im Militärlyzeum C._______ in der Ukraine gewesen und habe dort die 10. und 11. Klasse absolviert. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf eine Wegweisung nach Tschechien. Er führte diesbezüglich aus, dass es eigentlich keine Gründe gebe, die gegen eine Wegweisung nach Tschechien sprechen würden. Er verstehe jedoch nicht, warum er dorthin gehen müsse. Hierher habe ihn sein Freund eingeladen, dort habe er niemanden.

C. Mit Verfügung vom 26. November 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Tschechien oder in einen anderen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde, an. Zudem wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen und dieser wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer zwar ukrainischer Staatsangehöriger sei, aber über einen Schutzstatus in Tschechien verfüge und darum nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er Tschechien unfreiwillig verlassen hätte. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Tschechien gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG), nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, falls der bis am 31. März 2024 gültige Schutzstatus nicht verlängert worden sein sollte. Sollte der Schutzstatus in Tschechien zwischenzeitlich beendet worden sein, sei es gemäss der offiziellen Webseite der tschechischen Behörden weiterhin möglich, erneut einen Antrag auf vorübergehenden Schutz in Tschechien zu stellen. Das Subsidiaritätsprinzip gelange auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen ein vorbestehender Schutzstatus in einem EU-/EFTA-Staat infolge freiwilliger Ausreise beendet worden beziehungsweise erloschen sei. Es sei unbestritten, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Tschechien aufgehalten habe und dort über einen Aufenthaltstitel in Form eines Schutzstatus verfüge. Aufgrund der bestehenden Schutzalternative sei es für ihn möglich, nach Tschechien zurückzukehren. Eine explizite Rückübernahmezusicherung Tschechiens sei aufgrund der aktuellen Schutzalternative nicht erforderlich. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb abzuweisen. Schliesslich sei die Anordnung des Vollzugs seiner Wegweisung nach Tschechien zulässig, zumutbar und möglich.

D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2025 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und legte dieser eine Honorarnote bei. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses.

Zur Begründung machte er geltend, es lasse sich den Akten nicht entnehmen, ob der frühere Schutzstatus in Tschechien verlängert, reaktiviert oder durch einen neuen Aufenthaltstitel ersetzt worden sei. Ebenso wenig sei von der Vorinstanz abgeklärt worden, ob die tschechischen Behörden bereit wären, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen oder ihm erneut vorübergehenden Schutz zu gewähren. Gemäss der Ausnahmeregelung des Bundesrates sowie der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips entweder das Vorliegen eines aktuell gültigen Schutztitels oder zumindest eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung des betroffenen Drittstaates erforderlich. Beides fehle im vorliegenden Fall. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genüge es nicht, abstrakt davon auszugehen, dass er in Tschechien theoretisch erneut um Schutz ersuchen könnte. Eine blosse Antragsmöglichkeit stelle keine tatsächliche, effektive und gesicherte Schutzalternative dar und vermöge insbesondere keine Verpflichtung des Drittstaates zur Rückübernahme zu begründen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Soweit die Vorinstanz ihre Annahme auf die Richtlinie 2001/55/EG sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) stütze, sei ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um unmittelbar anwendbare oder individuell einklagbare Anspruchsnormen handle. Die Vorinstanz habe in zahlreichen vergleichbaren Fällen Rückübernahmeanfragen an ausländische Behörden gestellt und das Unterlassen einer solchen Anfrage im vorliegenden Fall führe zu einer selektiven und damit rechtswidrigen Ungleichbehandlung, was den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Die Vorinstanz verletze mit einem solchen Vorgehen eklatant das Bundesrecht. Sie habe es versäumt, die Androhung von Zwangsmitteln – welche bei der Verfügung der Wegweisung gemäss Art. 26b der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen

(VVWAL, SR 142.281) enthalten sein müsse – im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu verfügen, womit die Verfügung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und somit Bundesrecht verletze. Die Begründung der angefochtenen Verfügung bestehe im Wesentlichen aus der Aneinanderreihung von Textbausteinen. Da auf eine Auseinandersetzung mit den gegebenen Umständen verzichtet worden sei, werde damit auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung verhindert. Zusammenfassend beruhe die angefochtene Verfügung auf einer pauschalen und schematischen Argumentation, ohne sich mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinanderzusetzen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden und die Vorinstanz habe ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt.

E.

E.a Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Juni 2026 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.

E.b Mit Schreiben vom 15. Juni 2026 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und reichte – jenem Schreiben beiliegend – eine Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2026 ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt werden wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (vgl. unten E. 10.2), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-4269/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3.2 m.w.H.).

3.3 Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie das Fehlen einer Androhung von Zwangsmitteln im Sinne von Art. 26b VVWAL im Dispositiv der angefochtenen Verfügung.

4.2 Mit Verweis auf den tschechischen Schutztitel des Beschwerdeführers sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nach Tschechien zurückkehren könne und ihm dort erneut Schutz gewährt werde, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass Tschechien ihm den Schutz verweigern würde. Weiter legte es in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb – auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung – von einer valablen Schutzalternative in Tschechien auszugehen sei. Das SEM hat die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des vorliegenden Sachverhalts geprüft und die rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt. Es liegt somit nicht eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

4.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zwar knapp, aber in Anbetracht des vorgebrachten Sachverhalts hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und dargelegt, weshalb das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzuweisen sei. Gemäss der vorliegenden Beschwerdeschrift war der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt jedenfalls nicht vor.

4.4 Wie aus den weiteren Ausführungen hervorgehen wird, war das SEM auch nicht verpflichtet, Abklärungen bei den tschechischen Behörden vorzunehmen. Eine Abklärung hätte denn auch zu keinem anderen Entscheid seitens der Vorinstanz geführt, weshalb entsprechend auch keine Verletzung der Abklärungspflicht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG vorliegt.

4.5 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig auf die Androhung von Zwangsmitteln im Dispositiv verzichtet, erweist sich als unbehelflich. Da das Fehlen dieser Androhung für den Beschwerdeführer keinen rechtlichen Nachteil bewirkt, fehlt es ihm insoweit bereits am schutzwürdigen Interesse. Zudem lässt dieses formale Unterlassen die materielle Rechtslage – namentlich die Ausreisepflicht – unberührt. Zwar ist die Androhung von Zwangsmitteln grundsätzlich Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung. Sie muss jedoch nicht notwendigerweise bereits Bestandteil der angefochtenen Verfügung sein, mit welcher die Ausreisepflicht verfügt wird, sondern kann auch in einer separaten Vollstreckungsverfügung erfolgen, sofern der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht selbständig nachkommt. Eine Aufhebung der Verfügung erweist sich unter diesen Umständen als nicht gerechtfertigt.

5.

5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2

5.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586), welche durch die Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025] aufgehoben respekive abgelöst wurde.

5.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutzberechtigter Personen definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025).

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat am 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich eigenen Angaben zufolge von März 2023 bis April 2023 in Tschechien auf und verfügte während seines Aufenthalts dort über einen tschechischen Schutzstatus in Form eines Visums «D/DO/667» – gültig vom 17. März 2023 bis zum 31. März 2024. Bei diesem Visum handelt es sich um einen tschechischen Schutztitel für ukrainische Staatsangehörige in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG (vgl. European Legal Network on Asylum [ELENA] und European Council on Refugees and Exiles [ecre], Residence permits issued by states to temporary protection beneficiaries, am 14.07.2026).

6.2 Der EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer in Tschechien offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG und Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Tschechien.

6.3 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen tschechischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Tschechien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat, welcher aktuell bis am 4. März 2027 gilt (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschechien seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382; vgl. dazu auch Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Tschechien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Tschechien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

6.4 Als Inhaber eines bis zum 19. September 2032 gültigen ukrainischen Reisepasses konnte der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und kann sich innerhalb des Schengenraums frei bewegen. Somit kann er ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Tschechien zurückkehren beziehungsweise legal nach Tschechien einreisen.

6.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

7.

7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkomamens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat, und den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen sind.

8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tschechien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Tschechien ist Signatarstaat der EMRK sowie der FoK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist daher als zulässig zu erachten.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschechien dort in eine existenzielle Notlage geraten würde.

8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres nach Tschechien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 23. Dezember 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA- Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 geklärt worden sind. Da ferner die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen.

10.3 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

Der Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die

Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an amtliche Vertreterinnen und Vertreter Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertetung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeiständin hat in ihrer Honorarnote vom 22. Dezember 2025 ein Honorar von total Fr. 872.50 (inkl. Auslagen von Fr. 10.–) ausgewiesen. Da die Vorbringen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen der Argumentation entsprechen, welche die Rechtsvertretung in gleich gelagerten Verfahren vorgetragen hat, rechtfertigt sich eine Kürzung des geltend gemachten Honorars. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 710.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung durch MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 710.– zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Denis Petrović

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