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Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 29. Juli 2026

Besetzung

Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), alle von Afghanistan und vertreten durch MLaw Emma Conti, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2026 / N (…).

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sich... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihre drei minderjährigen Kinder (nachfolgend: Beschwerdeführende 3-5; Jahrgang […]) ersuchten am 15. September 2025 gemeinsam mit der Schwester des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz behandelte die Asylgesuche separat.

A.b Mit ihrem Gesuch reichten sie ihre griechischen Aufenthaltsbewilligungen vom 4. August 2025 und Reisedokumente für Flüchtlinge vom 28. August/1. September 2025 ein. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 20. Februar 2025 in Griechenland Asyl beantragt und am 4. August 2025 internationalen Schutz erhalten hatten.

A.c In der Folge ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 30. September 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über bis zum 3. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen.

A.d Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 22. September 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu ihrem Aufenthalt in Griechenland, einer allfälligen Wegweisung dorthin und ihrem Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführenden nahmen am 29. September 2025 Stellung. Am 20. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat.

A.e Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführenden am 28. Januar 2026 dem Kanton F._______ zu und klärte ihren Gesundheitszustand im Frühjahr 2026 vertieft ab.

A.f Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden nahm am 30. Juni 2026 Stellung zum Entscheidentwurf.

A.g Mit Verfügung vom 1. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. Über das Asylgesuch der Schwester des Beschwerdeführers 1 entschied sie gleichentags gleichlautend.

A.h Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 8. Juli 2026 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, das Beschwerdeverfahren sei mit jenem der weiteren Familienmitglieder koordiniert zu behandeln, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) zu gewähren und von einem Kostenvorschuss abzusehen.

A.i Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 15. Juli 2026.

A.j Die Beschwerdeführenden reichten am 27. Juli 2026 einen ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich / Wegweisungsvollzug vom 24. Juli 2026 betreffend die Beschwerdeführerin 3 ein.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

1.3 Es ist weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass zwischen den Beschwerdeführenden und der volljährigen Schwester des Beschwerdeführers 1 ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8

EMRK) bestünde (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zwar bemüht, die Urteile in diesem Beschwerdeverfahren (F-4819/2026) und dem Beschwerdeverfahren der Schwester des Beschwerdeführers 1 (F-4813/2026) gleichentags oder in engem zeitlichem Zusammenhang zu fällen. Eine (weitergehende) Koordination der Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht erforderlich. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

2.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

2.2 Bei Griechenland, einem EU-Mitgliedstaat, handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 ‒ Anhang). Aktenkundig wurden die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

3.

3.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Folglich hat die Vorinstanz ihre Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).

4.

4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen.

4.2

4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]).

4.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in dem Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) samt Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Gleichwohl ist – unter Berücksichtigung bestehender Schwachstellen – nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem auszugehen. Schutzberechtigten stehen verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten offen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Ergebnis davon aus, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und ihnen bei einer Rückkehr keine menschenunwürdige Behandlung droht. Folglich besteht für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.

4.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 122-139; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–

193). Die durch zahlreiche Arztberichte hinreichend erstellten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 1: chronische Rhinosinusitis; Beschwerdeführerin 2: posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], mittelgradige depressive Episode, Schlafprobleme, Lumbovertebralsyndrom, leichtgradige Zervixdysplasie; Beschwerdeführerin 3: komplexe PTBS, mittelgradige depressive Episode mit Schlafproblemen, wiederkehrenden Suizidgedanken und dissoziativen Bewegungsstörungen) können diese hohe Schwelle nicht erreichen. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass ihnen der Zugang zur benötigten medikamentösen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2685/2026 vom 22. Juni 2026 E. 4.1, F-3968/2026 vom 16. Juni 2026 E. 6.3.4).

4.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. Dieses Ergebnis stellen die Beschwerdeführenden mit Beschwerde nicht infrage.

4.3

4.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Drittstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

4.3.2 Der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Mitgliedstaat wie Griechenland ist vermutungsweise zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG), wobei diese Legalvermutung hinsichtlich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt. Als vulnerabel gelten etwa Familien mit Kindern und Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Die betroffenen Personen können diese Legalvermutung umstossen. Dazu haben sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Für Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Diesfalls sind im Rahmen der Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung), aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff, bestätigt in Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.2 ff.).

4.3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Beschwerdeführenden, eine Familie mit minderjährigen Kindern, als vulnerabel zu qualifizieren. Entgegen ihren Beschwerdevorbringen, ist ‒ auch ob der psychischen Belastungen, Suizidalität, begonnenen Behandlung und familiären Einbindung der Beschwerdeführerin 3 ‒ die rechtsprechungsgemäss hohe Schwelle einer besonderen Verletzlichkeit und resultierenden grundsätzlichen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland jedoch nicht erreicht (vgl. Referenzurteile E-3427/2021 und E-3431/2021 E. 11.5.3).

4.3.4 Die Vorinstanz hat mit ausführlicher, überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, Erwerbstätigkeit, Sozialhilfe und medizinischer Versorgung hingewiesen, die sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie (seit 12. Juni 2026: Verordnung [EU] 224/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates [Qualifikationsverordnung]) und der FK ergeben. Ferner hat sie die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu der erfahrenen Obdachlosigkeit, dem fehlenden Zugang zu Unterkunft, Arbeit, medizinischer Versorgung und (Sprach-)Schulen in Griechenland, die eingereichten Fotos und den referenzierten Bericht «Recognised Refugees 2025» berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt.

4.3.5 Die mit Beschwerde wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten sich nicht nur an das Personal des Asyl-Camps gewandt, sondern auch eine Organisation namens «Alpha» kontaktiert, ein beabsichtigter Sprachkurs habe nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer 1 habe nur an wenigen Tagen Arbeit im Taglohn gefunden, lassen nicht auf rechtsgenügende Integrationsbemühungen in Griechenland schliessen. Dies gilt umso mehr, als sie anlässlich ihrer persönlichen Gespräche vom 20. Oktober 2025 einräumten, sie hätten sich nie über staatliche Unterstützungsmöglichkeiten wie «EEE» oder «Helios» und nichtstaatliche Organisationen wie «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece» informiert. Zudem hielten sie sich nach der Schutzgewährung nur mehr sechs Wochen in Griechenland auf. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass sie sich mit hinreichender Intensität und Eigeninitiative um eine adäquate Eingliederung in Griechenland bemüht haben, ihnen die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder sie bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnten. Auch waren sie in der Lage, sich griechische Reisedokumente für Flüchtlinge ausstellen zu lassen und die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und zu finanzieren. Ferner gelang es dem Beschwerdeführer 1, zumindest wenige Tage einer bezahlten Arbeit nachzugehen. Da die Beschwerdeführenden gemeinsam überstellt werden, bestehen – selbst unter Berücksichtigung der psychischen Belastungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 – ausreichende Ressourcen und Unterstützungsmöglichkeiten innerhalb der Familie, um Integrationsbemühungen zu unternehmen. Folglich darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, den Zugang zu Sozialleistungen, Schulbildungen und insbesondere benötigter medizinischer Behandlung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern.

4.3.6 Die Beschwerdeführenden – insbesondere die Beschwerdeführerin 3 – können die benötigte medizinische Behandlung auch in Griechenland erhalten. Aus den vorinstanzlichen Akten und den neu eingereichten Arztberichten vom 30. Juni 2026, 2. und 24. Juli 2026 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 3 durch Erlebnisse auf der Überfahrt nach und im Asyl-Camp in Griechenland psychisch stark belastet ist, infolge der drohenden Rückführung eine Krise erlebte, am 29. Juni 2026 einen Suizidversuch unternahm und bis zum 2. Juli 2026 hospitalisiert war. Sie wird weiterhin medikamentös (aktuell: Sertraline, Quetiapine und Mirtazapine) und nun intensiver psychiatrisch-psychotherapeutisch (aktuell: zwei statt vorher eine wöchentliche psychotherapeutische Einzelsitzung) behandelt und ihre Eltern werden regelmässig begleitet. In Griechenland ist die notwendige Behandlung grundsätzlich verfügbar (vgl. E. 4.2.3), wenn auch verbunden mit Zugangsschwierigkeiten und Kapazitätsengpässen, die jedoch griechische Staatsangehörige und ausländische Personen betreffen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7.1). Dass diese Behandlung – wie von den Beschwerdeführenden mit Beschwerde und der behandelnden Fachärztin mit Berichten vom 2. und 24. Juli 2026 vorgebracht – kurzfristig nicht dem von den aktuell behandelnden Fachpersonen vorgesehenen Behandlungsplan oder dem schweizerischen Standard entsprechen könnte, lässt den Wegweisungsvollzug noch nicht unzumutbar erscheinen (vgl.

BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5). Die in der Schweiz begonnene Behandlung ist sodann nicht derart fortgeschritten und basiert nicht allein auf einem gewachsenen Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Fachpersonen, dass sie zwingend hierorts fortzuführen wäre. Ohne die für die Beschwerdeführerin 3 sehr belastende Situation zu verkennen, ist schliesslich zu beachten, dass suizidale Tendenzen keine Vollzugshindernisse darstellen und die Behörden nicht verpflichten, von einer Rückführung abzusehen, sofern sie Massnahmen ergreifen, um deren Umsetzung zu verhindern (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-1069/2026 vom 16. Februar 2026 E. 5.3.1, F-816/2026 vom 9. Februar 2026 E. 3.2.4, E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 12.7). Dies hat die Vorinstanz getan, indem sie in Aussicht gestellt hat, die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 3 erst kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilen, die griechischen Behörden hierüber zu informieren und die Rückführung mit der erforderlichen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten. Entsprechend des eingereichten ärztlichen Berichts im Rückkehrbereich/Wegweisungsvollzug vom 24. Juli 2026 ist davon auszugehen, dass die Vollzugsbehörden die erforderlichen Abklärungen bereits vornehmen.

4.3.7 Mit Blick auf die minderjährigen Beschwerdeführenden 3-5 ist festzuhalten, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen der KRK grundsätzlich nachkommt. Die bekannten Schwierigkeiten beim Übergang aus der Campunterbringung in eigenständige Wohnverhältnisse und bei der Einschulung der Kinder sind zwar zu berücksichtigen, genügen für sich allein jedoch nicht, um einen Verstoss gegen die EMRK oder KRK anzunehmen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2026 E. 9.2 und 9.6; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4158/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3.1.3, F-3614/2026 E. 3.2.1). Vorliegend ist zu beachten, dass die Beschwerdeführenden 3-5 gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland überstellt werden. Ihre Rüge, dort fehlten günstige Umstände – namentlich eine stabile Erwerbstätigkeit, Wohnung oder gesicherte sprachliche und gesellschaftliche Integration – erweist sich bereits deswegen als unbegründet, da sie sich hierum nicht ernsthaft bemüht haben (vgl. E. 4.3.4 f.). Ferner kann nach ihrem rund zehnmonatigen Aufenthalt in der Schweiz noch nicht von einer Stabilität und Kontinuität ihrer Lebensumstände hierorts gesprochen werden, dass deren Bruch zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Aus der KRK kann denn auch kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2, 139 I 315 E. 2.4; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4158/2026 E. 3.1.3, D-7425/2025 vom 7. Mai 2026 9.3.5).

Demnach liegen keine Umstände vor, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung der Beschwerdeführenden 3-5 nach Griechenland entgegenstünde.

4.3.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar.

4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis zum 3. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.

4.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Folglich fällt die beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG).

5. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 und erneuten Zumutbarkeitsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist ‒ soweit diesbezüglich überprüfbar ‒ angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführenden wären bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre prozessuale Bedürftigkeit hinreichend belegt ist und ihre Beschwerdebegehren nicht als von Anfang an aussichtslos zu betrachten sind, ist ihnen die beantragte unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Sie sind somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Koordination dieses Beschwerdeverfahrens F-4819/2026 mit dem Beschwerdeverfahren F-4813/2026 wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki