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Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 27. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), 6. F._______, geboren am (…), 7. G._______, geboren am (…), 8. H._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Smera Rehman, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2026.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sich... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 27. Januar 2026 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 19. November 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten.

B. Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) ersuchte am 23. Februar 2026 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]).

C. Am 4. März 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und teilten mit, dass sie die Beschwerdeführenden 1 bis 7 am 15. Dezember 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt hatten. Zudem würden sie über griechische Aufenthaltsbewilligungen verfügen, die bis zum 14. Dezember 2028 gültig seien.

D. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 11. März 2026 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (NEE) und zur Wegweisung nach Griechenland. Dabei wurden sie aufgefordert, allfällige vorhandene gesundheitliche Beschwerden bekanntzugeben. Aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführenden 3 bis 7 äusserten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 an ihrer Stelle.

E. Am 1. April 2026 kam der Beschwerdeführer 8 zur Welt. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden daraufhin um Aktualisierung der Rückübernahmezustimmung. Mit Schreiben vom 12. Juni 2026 bestätigten die griechischen Behörden, dass diese auch ihn umfasse.

F. Am 4. Juni 2026 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden 1 und 2 hinsichtlich des Beschwerdeführers 8 das rechtliche Gehör (schriftlich) zum Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Griechenland. Am 9. Juni 2026 nahmen sie über ihre Rechtsvertretung Stellung zum rechtlichen Gehör.

G. Am 30. Juni 2026 wurde ein erster Entwurf des angefochtenen Entscheids der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme ausgehändigt. Letztere ging am 1. Juli 2026 beim SEM ein.

H. Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 – eröffnet am selben Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragten, die Verfügung sei hinsichtlich Dispositivziffer 3 und 4 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Sache zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden bezüglich angemessener Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zu medizinischer Grundversorgung und Schulbildung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragten sie, ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1 bis 7 haben seit Einreichung des Asylgesuchs am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auch wenn der Beschwerdeführer 8 erst während des Verfahrens vor der Vorinstanz, nach Einreichung der Asylgesuche der übrigen Beschwerdeführenden, geboren wurde, wurde er in das Verfahren miteinbezogen und die angefochtene Verfügung bezieht sich ausdrücklich auf ihn. Demzufolge teilt er das Schicksal seiner als Beschwerdeführende 1 und 2 auftretenden Eltern (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.4), weshalb auch seine Legitimation zu bejahen ist.

1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

2.

2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

3.1 Zunächst erheben die Beschwerdeführenden formelle Rügen. So habe die Vorinstanz insbesondere gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG) verstossen. Der Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführenden sei nicht ausreichend ermittelt worden. Des Weiteren seien die Umstände des Aufenthalts in Griechenland nicht ausreichend untersucht worden. Diese Rügen erweisen sich jedoch als unbegründet. Die Vorinstanz hat eine vollständige Abklärung der individuellen Umstände aller am Verfahren beteiligten Beschwerdeführenden sowie ihrer gesundheitlichen Probleme durchgeführt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 15–16). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Rügen erweisen sich daher als nicht substantiiert, zumal sie keine neuen Beweismittel zu den Akten einreichten. Im Übrigen betreffen ihre Ausführungen die materiell-rechtliche Betrachtung des Sachverhalts, die an anderer Stelle dieses Urteils vertieft behandelt wird (vgl. E. 5.1 ff.).

3.2 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag, der auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung des Falls an die Vorinstanz gerichtet ist, ist abzuweisen.

4. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

4.2 Die Vorinstanz hat zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat richtigerweise festgestellt, dass im vorliegenden Fall Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden (siehe angefochtene Verfügung, S. 5). Nachdem die Beschwerdeführenden jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG darlegen konnten, erübrigen sich Ausführungen zu Art. 3 AsylG. Ebenso lässt sich aus dem medizinischen Sachverhalt kein ausreichender Grund ableiten, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen (vgl. SEM-Akten 22/8, 35/5, 42/1, 43/1, 45/1, 46/2, 47/2, 51/2, 52/4, 53/1, 56/2, 57/4, 58/1, 65/4 bis 74/4, 79/1, 80/2, 81/2).

4.3 Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist folglich im Grundsatz zu bestätigen.

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

5.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1) nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern ist auch der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) beigetreten und hat somit seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der allgemein Personen mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die

Regelvermutung, dass Griechenland auch den Beschwerdeführenden eine menschenwürdige Existenz ermöglicht, nicht zu widerlegen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wären, ist davon auszugehen, dass sie nach der Rückkehr – bei hinreichenden Bemühungen – in der Lage wären, für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen.

5.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D- 2590/2025 E. 8.3).

5.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermochten, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sie haben, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Im Übrigen steht ihnen ein Beschwerderecht zu, sollten sie sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen.

5.6 Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden sind keine Probleme ersichtlich, die die Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten.

Beim Beschwerdeführer 1 sind insbesondere Probleme mit dem linken Auge aktenkundig, wobei er in letzter Zeit Schmerzen bekommen hat. Weitere Probleme betreffen seine körperliche und psychische Verfassung, die jedoch nicht als schwerwiegend einzustufen sind. Für diese hat er eine angemessene medizinische Versorgung in der Schweiz erhalten (vgl. SEM-

Akten 67/3). Aktenkundig ist, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz weitgehend problemlos verlief (vgl. SEM-Akten 68/6). Der Gesundheitszustand der gesamten Familie erweist sich im Übrigen – trotz einiger aktenkundiger physischer und psychischer Beschwerden (vgl. SEM-Akten 22/8, 35/5, 42/1, 43/1, 45/1, 46/2, 47/2, 51/2, 52/4, 53/1, 56/2, 57/4, 58/1, 65/4 bis 74/4, 79/1, 80/2, 81/2) – nicht als gravierend genug, um die Überstellung nach Griechenland infrage zu stellen (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen können die geltend gemachten und teilweise aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden auch in Griechenland behandelt werden (siehe statt vieler: Urteil des BVGer E- 9727/2025 vom 14. Januar 2026 E. 7.3.3).

5.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. März 2026 bzw. am 12. Juni 2026 ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Im Übrigen besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Die subeventualiter gestellten Anträge sind daher abzuweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.).

7.

7.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

Versand: