Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Rubrum
Abteilung VI
Urteil vom 27. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o BAZ Brugg, Ländistrasse 47, 5200 Brugg AG, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2026.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 26. April 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Laut Informationen der rumänischen Behörden wurde ihm von Rumänien ein Visum ausgestellt, das vom 29. September 2025 bis zum 26. März 2026 gültig war.
B. Am 12. Mai 2026 gewährte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, des Nichteintretensentscheids (NEE) und der Wegweisung nach Rumänien. Darüber hinaus erhielt er die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern.
C. Am 24. Juni 2026 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um die Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 39 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der- Verordnung (EU) 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Die rumänischen Behörden hiessen am 13. Juli 2026 das Ersuchen gestützt auf Art. 40 AMM- VO gut.
D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2026 (eröffnet am 16. Juli 2026) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Rumänien. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Am 16. Juli 2026 teilte die bisherige Rechtsvertretung mit, dass sie das Mandat des Beschwerdeführers niedergelegt habe.
F. Mit seiner am 10. Juni 2026 eingereichten Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Gericht oder BVGer) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das
Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Im Übrigen sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
G. Am 23. Juli 2026 verfügte der unterzeichnende Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vollständige Bezeichnung: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; vgl. art. 84 Abs. 2 AMM-VO). Allerdings hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf die Bestimmungen der AMM-VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise wäre.
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG), da die Vorinstanz es unterlassen habe, eine vollständige und richtige Abklärung hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im rumänischen Asylsystem durchzuführen. Er vermag jedoch nicht nachzuweisen, inwiefern die Erwägungen des SEM hinsichtlich des Asylsystems in Rumänien falsch wären und welche Ermittlungen genau hätten durchgeführt werden müssen. Da er zudem keine neuen Beweismittel vorgelegt hat, erweisen sich seine Ausführungen als pauschal und nicht substantiiert. Ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz ist deshalb nicht ersichtlich. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Es ist richtig, dass gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (bzw. Art. 29 Abs. 1 AMM-VO) grundsätzlich Rumänien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das rumänische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1557/2026 vom 11. März 2026 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (bzw. Art. 16 Abs. 3 AMM-VO) auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO (bzw. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO) verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (bzw. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO) und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Rumänien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
4.2 Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Gründe vermögen nichts an der grundsätzlichen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers – die Angst vor einer Rückschiebung nach Serbien bzw. nach Sri Lanka – ist darauf hinzuweisen, dass sich Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement- Gebots durch die rumänischen Behörden vor dem Hintergrund, dass das rumänische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 4.1 hiervor), erübrigen (siehe auch Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Aus ähnlichen Überlegungen erübrigen sich Ausführungen zu den Aufnahmebedingungen im rumänischen Asylsystem. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Rumänien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ausgestattet ist. Folglich ist von einer grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer vorübergehenden Einschränkung bzw. Verletzung seiner Rechte könnte der Beschwerdeführer deren Einhaltung auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteil des BVGer F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6.1). Zudem räumen weder die Dublin-III-VO noch die AMM-VO den Antragstellenden ein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates ein, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]).
4.3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückweisung nach Rumänien gefährdet sei. Den Akten lassen sich jedoch keine medizinischen Berichte entnehmen. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Anhörung an, abgesehen von anfänglichen Schlafstörungen nach seiner Einreise in die Schweiz keine besonderen Gesundheitsprobleme zu haben (vgl. SEM-Akten 17/3). Daher sind keine Gründe ersichtlich, die rechtsprechungsgemäss einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers ändern also nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz.
4.4 Aufgrund dessen ist der Subeventualantrag, es seien spezifische Zusicherungen von den rumänischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, abzuweisen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4232/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 8.4.2).
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in ihrem Grundsatz nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Juli 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos.
6.
6.1 Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos, weshalb die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar
Versand: