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Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 29. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren (...), Kamerun, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2026.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 2. Juli 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.

A.b Am 2. Juli 2026 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu seinen Aufenthalten in Deutschland und B._______ sowie einer allfälligen Wegweisung in eines dieser beiden Länder zu äussern. Gegen die Überstellung nach Deutschland führte er an, die dortigen Behörden hätten sich nicht gut um seinen Gesundheitszustand gekümmert. Insbesondere sei seine (Nennung Medikation) nicht geändert worden, obwohl er mehrfach mitgeteilt habe, dass ihm die abgegebenen (Nennung Tabletten) nicht helfen würden. Zudem sei seine Nachfrage nach einem Psychologen ignoriert worden. Ferner habe er von seinen Landsleuten telefonische Drohungen erhalten, die er der Polizei aber nicht gemeldet habe; dies, weil er wisse, dass eine Abmachung zwischen Kamerun und Deutschland bestehe. Hinsichtlich B._______ gab er an, die dortigen Zustände seien noch schlimmer gewesen. So habe er überhaupt keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung gehabt und lediglich (Nennung Tabletten) erhalten. Deshalb habe er B._______ verlassen müssen.

A.c Am 11. Juni 2026 und am 8. Juli 2026 gingen dem SEM medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu durchgeführten Untersuchen und Behandlungen zu (vgl. SEM act. 17 und 26).

A.d Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 8. Juli 2026 zu.

B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 – eröffnet am 15. Juli 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des

Beschwerdeführers nach Deutschland an und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2026 (Poststempel) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz.

D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Bei Beschwerden gegen einen behördlichen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Das Begehren um Gewährung von Asyl war nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens und liegt somit ausserhalb der Anfechtungsobjekts, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist.

1.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [nachfolgend: AMM-VO]). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung teilweise auch auf die Bestimmungen der AMM- VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise wäre.

3.

3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass grundsätzlich Deutschland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist und dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge. Die deutschen Behörden haben mit ihrer expliziten Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers angezeigt, die Verantwortung für dessen Asylverfahren zu übernehmen. Dabei ist, wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, nicht davon auszugehen, die Behörden würden ihm die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Hinsichtlich der geltend gemachten telefonischen Bedrohungen durch Landsleute ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörden nicht in der Lage wären, ihm den allenfalls benötigten Schutz zukommen zulassen. Deutschland, ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem, verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe er im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen kann. Sodann hielt die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und auch verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände, gemäss welchen er auf ungeeignete Weise behandelt und ihm keine psychologische Betreuung gewährt worden sei, erweisen sich in Ermangelung irgendwelcher Belege als blosse Parteibehauptungen; er vermag dadurch nicht darzulegen, dass ihm eine angemessene medizinische Versorgung verweigert worden wäre beziehungsweise eine solche systematisch verweigert würde.

3.2 Die aktenkundigen Leiden (Nennung Leiden; vgl. SEM act. 17) sind in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Deutschland mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Der Beschwerdeführer kann sich nach seiner Ankunft in Deutschland an die dortigen medizinischen Institutionen wenden.

4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. Juli 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Preisig Stefan Weber

Versand: