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Schlichtungsbehörde - Nichteintretensentscheid

Rubrum

Gericht: Kantonsgericht Luzern

Datum: 24.03.2016

Zusammenfassung

Im Fall der reinen Schlichtung hat die Schlichtungsbehörde nur diejenigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen, die für die Gültigkeit der Klagebewilligung von Bedeutung sind. Betreffend Prozessvoraussetzungen, die sich aus der Klage ergeben, darf sie im reinen Schlichtungsverfahren auf keinen Fall einen Nichteintretensentscheid fällen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.--, in denen die Schlichtungsbehörde gestützt auf Art. 212 ZPO einen Entscheid fällt und somit als erstinstanzliches Gericht fungiert, ist die Prüfungspflicht dagegen umfassend, weil der Erlass eines Entscheids nach Art. 212 ZPO nur dann zulässig ist, wenn die einschlägigen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Da es diesfalls in der Kompetenz der Schlichtungsbehörde liegt, einen Sachentscheid zu fällen, muss sie beim Fehlen von Prozessvoraussetzungen auch einen Nichteintretensentscheid fällen können.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 59, Art. 60 e Art. 212 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.