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Ermittlung der orts- und quartierüblichen Mietzinse

BWO-MR-163 · Bundesamt für Wohnungswesen (BWO)

Del 20 dic 2005

https://lexipedia.io/it/docs/ch/bwo-ofl-ufab/mr-163/de/ermittlung-der-orts-und-quartierublichen-mietzinse

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Ufficio federale delle abitazioni (UFAB)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

42/6

Ermittlung der orts- und quartierüblichen Mietzinse

Rubrum

Gericht: Obergericht des Kantons Uri

Datum: 20.12.2005

  • Art. 269a lit. a OR

Zusammenfassung

Ein Ausgleich von Unterschieden bezüglich der objektiven Kriterien äusserer Beschaffenheit zwischen dem Ausgangsobjekt und den Vergleichsobjekten durch Zu- oder Abschläge am Preis ist – wenn überhaupt – nur bei geringfügigen Abweichungen möglich.

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 17. Januar 2005 setzte das Landgerichtspräsidium Uri
den Nettomietzins für die Wohnung der Rekursgegnerin von Fr. 1041.– auf
Fr. 934.85 pro Monat herab. Gegen diesen Entscheid reichte der Rekurrent
als Vermieter beim Obergericht des Kantons Uri Rekurs ein. Er stellte
den Antrag, der Entscheid des Landgerichtspräsidiums sei aufzuheben und
das Begehren der Mieterin um Herabsetzung des Mietzinses sei abzuweisen.

Aus den Erwägungen

3. Art. 274d Abs. 3 OR schreibt den Schlichtungsbehörden und
Gerichten vor, dass sie den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen haben, wobei ihnen die
Parteien alle für die Beurteilung des Streitfalls notwendigen Unterlagen
vorzulegen haben. Diese Anweisung an die Behörden wird in der Literatur
als soziale Untersuchungsmaxime oder gemilderte Verhandlungsmaxime
bezeichnet. Bei der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht
es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die
Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen, sowie das Verfahren zu
beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der
Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken
und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch
im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die
Sachverhaltsermittlung. Art. 274d Abs. 3 OR schreibt somit keine
umfassende Untersuchungsmaxime vor. Dies ergibt sich schon aus dem
ausdrücklichen Vorbehalt, wonach die Parteien die entscheidwesentlichen
Unterlagen vorzulegen haben (BGE 125 III 238 f. E. 4a m.H.).
Der
Vermieter, der sich auf die Orts- und Quartierüblichkeit des
angefochtenen Mietzinses beruft, hat dabei die vergleichbaren ihrerseits
nicht missbräuchlichen Mietzinse zu behaupten und zu beweisen. Er hat
die Orts- und Quartierüblichkeit substantiiert unter Beachtung des von
der Rechtsprechung verlangten Nachweises nicht missbräuchlichen
Mietzinses für vergleichbare Objekte darzutun (BGE 122 III 262 E. 4b).
Er hat insbesondere auch den Nachweis dafür zu erbringen, dass die
Vergleichsmietzinse der Senkung des Hypothekarzinssatzes angepasst
worden sind (BGE 123 III 317 ff. E. 4d).

4. Massgebend für die Ermittlung der orts- und quartierüblichen
Mietzinse i.S. von Art. 269a lit. a OR sind die Mietzinse für Wohn- und
Geschäftsräume, die nach Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und
Bauperiode mit der Mietsache vergleichbar sind (Art. 11 Abs. 1 VMWG).
Dabei tritt die Quartierüblichkeit dort an die Stelle der
Ortsüblichkeit, wenn der Ort, in dem die Sache liegt, über Quartiere
verfügt. Zur Quartierbestimmung kann im Regelfall von den in einem Ort
gebräuchlichen politischen oder historischen Quartier- und/oder
Kreiseinteilungen ausgegangen werden (Peter Higi, Zürcher Kommentar, 4.
Aufl., Zürich 1998, N. 30 und 33 zu Art. 269a OR). Die Feststellung von
Missbrauch anhand des Kriteriums der Orts- oder Quartierüblichkeit
erfolgt im Einzelfall aufgrund der Ermittlung des massgebenden Üblichen
(Peter Higi, a.a.O., N. 38 zu Art. 269a OR). Dieses wird grundsätzlich
konkret ermittelt, in erster Linie anhand von Vergleichsobjekten, ferner
anhand tauglicher Statistiken, nicht jedoch abstrakt, etwa aufgrund von
Schätzungen. Die Suche nach dem Üblichen setzt voraus, dass es dem
Ausgangsobjekt Vergleichbares gibt. Vergleichbar meint dabei nicht
Identisches, sondern – unter landläufigen Massstäben betrachtet –
Ähnliches (Peter Higi, a.a.O., N. 45 zu Art. 269a OR). Beim Vergleich
ist entweder auf eine verlässliche Statistik abzustellen, oder der
Nachweis der Üblichkeit durch eine ausreichende Zahl konkreter, genügend
vergleichbarer Objekte zu belegen. Fehlt es, wie vorliegend, an einer
verlässlichen Statistik, so ist für den Beleg der Üblichkeit eine
repräsentative Anzahl von tauglichen Vergleichsobjekten zu ermitteln.
Nach herrschender Lehre und Praxis werden fünf Objekte als dafür
ausreichend erachtet (Peter Higi, a.a.O., N. 42 zu Art. 269a OR; Roger
Weber, in Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2003, N. 2 zu Art. 269a OR;
vgl. auch BGE vom 26.10.2004,4C.275/2004, E. 3.1). Einem Vergleich
genügen aber nur Objekte, die unter dem Aspekt aller von Art. 11 Abs. 1
VMWG aufgestellten Kriterien äusserer Beschaffenheit (Lage, Grösse,
Ausstattung, Zustand, Bauperiode) dem Ausgangsobjekt gleichartig sind.
Es wird dabei in der Praxis eher eine Identität als eine Ähnlichkeit der
Objekte verlangt. Weicht also ein Objekt nur schon unter einem dieser
Kriterien wesentlich vom Ausgangsobjekt ab, so ist die Vergleichbarkeit
in Bezug auf dieses Objekt zu verneinen. Ein Ausgleich von Unterschieden
bezüglich der objektiven Kriterien äusserer Beschaffenheit zwischen dem
Ausgangsobjekt und Vergleichsobjekten (durch Zu- oder Abschläge am
Preis) ist deshalb zwangsläufig, wenn überhaupt, nur bei geringfügigen
Abweichungen möglich (Peter Higi, a.a.O., N. 63 bis 65 zu Art. 269a OR).
(In
der Folge wird eine Vielzahl von Objekten abgelehnt, weil sie wegen
Lage, Immissionen oder Ausstattung vom Ausgangsobjekt abweichen oder
weil sie demselben Vermieter gehören. Es wird festgestellt, dass es dem
Rekurrenten nicht gelungen ist, den Nachweis der Orts- und
Quartierüblichkeit zu erbringen, weil er zu wenig vergleichbare Objekte
angeboten hat. Der Rekurs wird deshalb abgewiesen und der Entscheid des
Landgerichtspräsidiums Uri bestätigt.)

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 269a e Art. 274d — letto nella versione del 1 dicembre 2005; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Ordinanza concernente la locazione e l’affitto di locali d’abitazione o commerciali, Art. 11 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2011, 1 dicembre 2011, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2018, 1 giugno 2020, 1 gennaio 2025 e 1 ottobre 2025.