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Örtliche Zuständigkeit

Rubrum

Gericht: Bezirksgerichts Maloja

Datum: 18.06.2002

Zusammenfassung

Konkurrenz zwischen Deliktsanspruch und vertraglichem Schadenersatzanspruch. Da der Kläger sich auf seinen vertraglichen Anspruch beruft, ist die Klage als mietrechtliche Streitigkeit zu behandeln. Zuständig ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache.

Sachverhalt

In der Nacht vom 31. Dezember 1999 auf
den 1. Januar 2000 brach in der Mietwohnung des Beklagten ein Feuer
aus, welches die Wohnung erheblich beschädigte. Mobiliar und Inventar
wurden zum Teil vollständig zerstört.
Der Kläger verlangte in der
Folge vom Beklagten Schadenersatz für das zerstörte Mobiliar und
Inventar sowie Ersatz entgangener Mieteinnahmen.
Am 2. November 2000
stellte der Kläger das Schlichtungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde
des Bezirkes Maloja mit folgenden Anträgen:
1. Der Mieter sei zu verpflichten, dem Vermieter Fr. 224'500.– nebst 5% Verzugszins seit 1.1.2000 als Schadenersatz zu bezahlen.
2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6% MWSt, zulasten des Mieters.
Anlässlich
der Schlichtungsverhandlungen vom 9. Februar 2001 hielt der Kläger an
seinem Schadenersatzbegehren fest. Der Beklagte beantragte, auf die
Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Anlässlich
dieser Verhandlung stellte die Schlichtungsbehörde das
Nichtzustandekommen einer Einigung fest.
Am 12. März 2001 reichte der
Kläger die Prozesseingabe sowie das Protokoll der
Schlichtungsverhandlung vom 9. Februar 2001 beim Bezirksgericht Maloja
ein.

Aus den Erwägungen

1.a) Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes
Maloja. Er machte geltend, der Kläger habe eine Schadensersatzklage nach
Art. 41 ff. OR und keine mietrechtliche Klage erhoben. Es gehe alleine
um zerstörtes Mobiliar. Die Schäden am Gebäude seien von der
Gebäudeversicherung bezahlt worden. Die Klage wäre daher nach Art. 30 BV
am Wohnort des Beklagten zu erheben gewesen. Der Kläger behauptete
demgegenüber, die Zuständigkeit des Gerichtes würde sich aus Art. 274b
Abs. 1 lit. a OR bestimmen.

b) Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Miete unbeweglicher
Sachen bestimmt sich nach Art. 274b Abs. 1 lit. a OR. Der Begriff der
unbeweglichen Sache im Sinne dieser Norm umfasst auch die Raummiete,
welche teilweise eine spezielle Regelung erfuhr. Raum in diesem Sinne
ist grundsätzlich jede horizontal und vertikal abgeschlossene Einheit.
Die Raummiete erfasst sodann auch die Zugehör, wie etwa Möbel, Teppiche
und Vorhänge, mit (vgl. Higi, Zürcher Kommentar, Die Miete, 3.A., Zürich
1994, N. 84 ff. zu den Vorbem. zu Art. 253 – 274g OR).

c) Der Beklagte hatte über die Neujahrstage 1999/2000 in S. eine
möblierte Ferienwohnung gemietet. Nachdem die Wohnung samt Mobiliar in
der fraglichen Silvesternacht durch einen Brand erheblich beschädigt
worden war, verlangte der Kläger vom Beklagten Ersatz für den Schaden,
welcher ihm von der Gebäudeversicherung nicht erstattet worden war. Der
Kläger hielt dem Beklagten mithin vor, den Schaden durch mangelnde
Sorgfalt beim Gebrauch der Mietsache verursacht zu haben.
Beruht ein
Schaden auf einer Vertragswidrigkeit und einer Widerrechtlichkeit, dann
besteht eine Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichem und
ausservertraglichem Schadenersatzanspruch (vgl. Gauch/Schluep,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. A., Zürich 1995,
N. 2906, 2909 ff.). Die Beschädigung resp. Zerstörung von Mobiliar und
Inventar durch einen vom Mieter verursachten Brand verletzt das
Eigentumsrecht des Vermieters an diesen Gegenständen. Der sorgfältige
Umgang mit Feuer gehört indessen ebenfalls zu den mietvertraglichen
Pflichten des Mieters (vgl. Higi, a.a.O., N. 18 zu Art. 257f OR). Die in
Frage stehende Beschädigung und Zerstörung des Wohnungsmobiliars und
inventars verletzte das Eigentumsrecht des Klägers an diesen Sachen. Sie
verstiess aber ebenso gegen den Mietvertrag, sofern dem Beklagten ein
unsorgfältiges Verhalten anzulasten sein sollte. Bei Konkurrenz
zwischen dem Deliktsanspruch und dem vertraglichen Schadenersatzanspruch
stand es dem Kläger offen, die Klage auf den einen oder den anderen
Rechtsgrund abzustützen. Er berief sich auf seinen vertraglichen
Anspruch. Die Klage ist somit als mietrechtliche Streitigkeit zu
behandeln.
Der Beklagte hatte die Wohnung samt Mobiliar gemietet.
Erfasst die Raummiete auch die Zugehör, sind Streitigkeiten über diese
Gegenstände ebenfalls am Ort des Mietobjektes auszutragen. Die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist daher gegeben.

d) Neben dem Schadenersatzbegehren für die zerstörten und
beschädigten Möbel und Einrichtungsgegenstände machte der Kläger Ersatz
für entgangene Mietzinse geltend. Diese Begehren sind mietrechtlicher
Natur. Die Beurteilung des entsprechenden Anspruches obliegt nach Art.
274b Abs. 1 lit. a OR dem Gericht am Ort der gelegenen Sache, mithin dem
angerufenen Gericht. Die beklagtische Einrede der fehlenden örtlichen
Zuständigkeit ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 41 e Art. 274b — letto nella versione del 1 giugno 2002; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 30 — letto nella versione del 3 marzo 2002; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.