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Hinterlegung von Sicherheiten

Rubrum

Gericht: Richteramt Dorneck-Thierstein

Datum: 17.08.2011

Zusammenfassung

Wenn die Vermietende die Mietkaution nicht ordnungsgemäss hinterlegt hat - das heisst auf ein Sparkonto oder Depot, das auf den Namen der Mietenden lautet – so kann sie die geleistete Sicherheit nicht mit Forderungen gegenüber den Mietenden verrechnen.

Sachverhalt

Gemäss Mietvertrag vom 01.07.2003 wurde eine Mietkaution von Fr. 2'800.-\n vereinbart. Der Betrag wurde von den Mietenden einbezahlt.
Am \n31.08.2009 endigte das Mietverhältnis. Daraufhin machte die Vermieterin \ndiverse Forderungen gegenüber den Mietenden geltend, welche sie zur \nVerrechnung bringen wollte.
Vor der Schlichtungsbehörde kam keine \nEinigung zustande. Die Mietenden verlangen nun die Rückerstattung der \ngeleisteten Mietkaution von Fr. 2'800.- zuzüglich aufgelaufene Zinsen \nbis 31. August 2009 und Verzugszins von 5% ab 1. September 2009.

Aus den Erwägungen

Das Gericht zieht in Erwägung, dass
- gemäss Art. 257e Abs. 1 OR der
Vermieter eine vom Mieter geleistete Sicherheitszahlung bei einer Bank
auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters
lautet, hinterlegen muss ;
- die Sicherheit nicht ins Vermögen des
Vermieters überführt werden darf (vgl. LACHAT/WYTTENBACH, Mietrecht für
die Praxis, 8. Auflage, Kapitel 15 N 2.2.5.) ;
- der Vermieter,
insbesondere wenn die Sicherheit nicht ordnungsgemäss hinterlegt ist,
die geleistete Sicherheit nicht mit Forderungen gegenüber dem Mieter
verrechnen darf (vgl. a.a.O. Kapitel 15 N.2.3.1);
- die Vermieterin
und Beklagte in casu ihrer Verpflichtung, die Mietkaution auf ein auf
den Namen der Mieter lautendes Konto zu hinterlegen, nicht nachgekommen
ist;
- die Mieter und Kläger somit die Rückzahlung verlangen können
und der Vermieterin und Beklagten die Verrechnung mit allfälligen
Gegenforderungen verwehrt bleibt;
- selbst eine Widerklage des
Vermieters, der die Sicherheit nicht ordnungsgemäss hinterlegt hat, für
seine Verrechnungsforderung im Forderungsprozess des Mieters auf
Rückzahlung der Kaution nicht zulässig ist (vgl. a.a.O. Kapitel 15 N
2.3.1);
- somit offen gelassen werden kann, ob die diversen
Forderungen, welche die Beklagte gegenüber den Klägern zu haben glaubt,
überhaupt Bestand haben;

und hat erkannt:
1. Die Beklagte hat
den Klägern die geleistete Mietkaution von Fr. 2’800.00 zuzüglich
aufgelaufener Zinsen bis 31.08.2009 und Verzugszins zu 5% ab 01.09.2009
zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 2’675.70 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.
3. Die
Gerichtskosten von Fr. 1’200.00 mit einer Urteilsgebühr von Fr.
1’100.00, total Fr. 2’300.00 sind von den Klägern zu bezahlen, sind
ihnen jedoch von der Beklagten zu ersetzen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 257e — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.