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Bedingungen des Zugangs zu den Mietleitungen (MLF). Colt vs. Swisscom. Preise 2007 bis 2009

COMCOM-20120523-b1b2 · Entscheide der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom)

Del 23 mag 2012

https://lexipedia.io/it/docs/ch/comcom/20120523-b1b2/de/bedingungen-des-zugangs-zu-den-mietleitungen-mlf-colt-vs-swisscom-preise-2007-bis-2009

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione federale delle comunicazioni (ComCom)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

COMCOM-20120523-b1b2

Bedingungen des Zugangs zu den Mietleitungen (MLF). Colt vs. Swisscom. Preise 2007 bis 2009

Rubrum

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

Bern, 23. Mai 2012

Teilverfügung

der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom

Zusammensetzung Marc Furrer, Präsident, Monica Duca Widmer, Vizepräsidentin, Andreas Bühlmann, Adrienne Corboud Fumagalli, Reiner Eichenberger, Stephan Netzle

in Sachen COLT Telecom Services AG, Mürtschenstrasse 27, 8048 Zürich vertreten durch […]

Gesuchstellerin

gegen Swisscom (Schweiz) AG, 3050 Bern vertreten durch […]

Gesuchsgegnerin

betreffend Bedingungen des Zugangs zu den Mietleitungen (MLF), Preise 2007 bis 2009

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Marktgasse 9, CH-3003 Bern Tel. +41 (0)31 323 52 90, Fax +41 (0)31 323 52 91

Inhaltsverzeichnis

I Prozessgeschichte

Mit Datum vom 28. September 2007 reichte COLT Telecom Services AG (vormals COLT Telecom AG, Gesuchstellerin) bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung gegen Swisscom (Schweiz) AG (vormals Swisscom Fixnet AG, Gesuchsgegnerin) ein. Sie stellte darin zu verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Zugangsformen Rechtsbegehren, so auch hinsichtlich des Zugangs zu den Mietleitungen.

Mit Teilverfügung vom 10. März 2010 entschied die ComCom über einen Teil des Zugangsgesuchs der Gesuchstellerin. Sie setzte u.a. mit Wirkung ab 1. April 2007 für die Jahre 2007 bis 2009 die monatlich wiederkehrenden Preise für Mietleitungen mit den Servicequalitäten “Basic‘ und “Silver“ innerhalb des gleichen Anschlussnetzes bzw. innerhalb der gleichen Trunkregion mit einer Bandbreite bis 622 Mbit/s (Servicequalität Basic) bzw.

155 Mbit/s (Servicequalität Silver), inklusive solcher mit elektrischer oder optischer Anbindung, fest (Dispositivziffer 1).

Am 26. April 2010 erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen die Teilverfügung der ComCom vom 10. März 2010. Sie beantragte unter anderem, es sei Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung der Preise 2007 bis 2009 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gesuchstellerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die Com- Com beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2010, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung im Sinne ihrer Erwägungen anzupassen; ansonsten sei sie abzuweisen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass in zwei Fällen der Kostenverteilschlüssel der Gesuchsgegnerin nicht im erforderlichen Ausmass angepasst worden sei. Die Korrektur dieses Versehens führe dazu, dass die monatlichen Preise (Basis) für 2 Mbit/s-Mietleitungen der Servicequalität Basic und Silver für das Jahr 2009 um CHF 0.03 und für die Jahre 2007 und 2008 um CHF 0.02 zu erhöhen seien. Demgegenüber seien die monatlichen Preise (Basis) für alle anderen Mietleitungen der Servicequalität Basic und Silver für das Jahr 2009 um CHF 10.58, für das Jahr 2008 um CHF 8.70 und für das Jahr 2007 um CHF 8.94 zu senken.

Mit Urteil A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 (BVGE vom 28.2.2012) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Das Gericht hob Dispositivziffer 1 der Teilverfügung vom 10. März 2010 auf und wies die Angelegenheit zur Neufestsetzung der monatlich wiederkehrenden Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 auf der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen an die Vorinstanz zurück. Diese wurde zudem angewiesen, bei dieser Gelegenheit auch die von ihr im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit den Kosten der übrigen Supportsysteme und den Schachtkosten beantragten Preisanpassungen zu berücksichtigen.

Das Bundesamt für Kommunikation nahm mit Schreiben vom 16. März 2012 die Instruktion des Zugangsverfahrens betreffend Zugang zu den Mietleitungen der Gesuchsgegnerin wieder auf. Es stellte gegenüber den Verfahrensparteien in Aussicht, der ComCom in

Form einer Teilverfügung die Neufestsetzung der monatlich wiederkehrenden Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 nach Massgabe des BVGE vom 28. Februar 2012 zu beantragen. Die Parteien liessen sich zur Neufestsetzung der Preise nicht vernehmen.

II Erwägungen

1 Verfahrensvoraussetzungen

1.1 Allgemein Als Verwaltungsverfahren vor einer Bundesbehörde sind die Zugangsverfahren nach Art. 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 2007 (FMG; SR 784.10) gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) abzuwickeln, soweit das FMG spezialgesetzlich nicht nähere Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 4 VwVG).

1.2 Zuständigkeit Gemäss Art. 11a FMG verfügt die ComCom bei Streitigkeiten über den Zugang auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM die Bedingungen des Zugangs.

1.3 Verfahrensgegenstand Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind die Rechtsbeziehungen, welche eine Behörde von Amtes wegen oder auf Begehren der beteiligten Personen regeln soll (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Rz 13 zu Art. 25). Das Zugangsverfahren gemäss den Bestimmungen des Fernmelderechts setzt ein entsprechendes Gesuch einer Partei voraus, von Amtes wegen kann es nicht angehoben werden. Folglich bestimmen auch in erster Linie die Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei den Verfahrensgegenstand, was sich unter anderem auf den Umfang des festzustellenden Sachverhalts und den Umfang der Rechtsanwendung von Amtes wegen auswirkt (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 1997, S. 60).

Mit Gesuch vom 28. September 2007 verlangt die Gesuchstellerin die Überprüfung und Festsetzung der strittigen Preise aus dem damals gültigen Handbuch Preise Version 1-0 vom 1. April 2007 bezüglich der Preise für das Jahr 2007. Es entspricht der konstanten Praxis der ComCom, als Verfahrensgegenstand die Zugangsbedingungen für die gesamte Dauer des Verfahrens bis zum Entscheiddatum zu betrachten. In Form eines Teilentscheids entschied die ComCom mit Verfügung vom 10. März 2010 über die Preise 2007 bis 2009.

Im BVGE vom 28. Februar 2012 hob das Bundesverwaltungsgericht Dispositivziffer 1 der Teilverfügung vom 10. März 2010 auf und wies die Angelegenheit zur Neufestsetzung der monatlich wiederkehrenden Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 auf der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen an die Vorinstanz zurück. Diese wurde zudem angewiesen, bei dieser Gelegenheit auch die von ihr im Beschwerdeverfahren im

Zusammenhang mit den Kosten der übrigen Supportsysteme und den Schachtkosten beantragten Preisanpassungen zu berücksichtigen.

Die monatlich wiederkehrenden Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009, an deren Festsetzung die Gesuchstellerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse dargetan hat, bilden somit Verfahrensgegenstand, über den erneut, unter Beachtung der verbindlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Februar 2012, erstinstanzlich zu befinden ist. Über die Bedingungen des Zugangs zu den Mietleitungen für die Jahre 2010 bis 2012 kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden werden, da zu ihnen das Instruktionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Hierüber ist zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden.

2 Überprüfung der Preisfestsetzung

2.1 Vorbemerkungen Als marktbeherrschende Anbieterin hat die Gesuchsgegnerin den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr geltend gemachten Zugangspreise im Sinne des Gesetzes kostenorientiert sind und damit den fernmelderechtlichen Anforderungen entsprechen. In der Teilverfügung vom 10. März 2010 hat die ComCom ausgeführt, in welchen Bereichen sie Anpassungen am Kostennachweis der Gesuchsgegnerin vorgenommen hat. Gestützt auf die korrigierte Kostenmodellierung hat die ComCom die Preise festgesetzt. Die von der Gesuchsgegnerin gegen die Preisfestsetzung erhobenen Rügen wurden vom Bundesverwaltungsgericht weitgehend abgewiesen. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich deshalb auf diejenigen Aspekte der Preisfestsetzung, die zu einer Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts führten. Im Übrigen wird auf die Erwägungen der ComCom in der Verfügung vom 10. März 2010 verwiesen.

2.2 Anpassungen

2.2.1 Preise für Glasfaserspleissungen Im Kostennachweis stellt die Gesuchsgegnerin zur Herleitung der Inputpreise für Glasfaserspleissungen auf den Mittelwert der regional günstigsten Anbieterinnen ab. Demgegenüber befand die ComCom in der Verfügung vom 10. März 2010 (Ziff. 4.2.3), dass dieses Vorgehen keine Rückschlüsse auf den national günstigsten Preis für Spleissarbeiten zulasse. Entsprechend der Annahme, dass eine effiziente Anbieterin ihre Spleissarbeiten an die insgesamt preiswerteste Anbieterin vergebe, reduzierte die ComCom die veranschlagten Preise für die Spleissung von Glasfasern in den Jahren 2007 bis 2009.

Entgegen den Ausführungen der ComCom in der Teilverfügung vom 10. März 2010 kam das Bundesverwaltungsgericht im BVGE vom 28. Februar 2012 zum Schluss, dass die Arbeiten betreffend Glasfaserspleissungen mit Mittelpreisen zu bewerten sind (E. 29.1.4). Dabei stützte sich die Vorinstanz auf den Umstand, dass die Gesuchsgegnerin in vielen anderen Bereichen ihres Kostennachweises Mittelwerte verwendet, wo sie als geeigneter Massstab für die Kosten einer hypothetischen Markteintreterin betrachtet werden. Auch hinsichtlich der Kosten für Glasfaserspleissungen weise die Annahme eines Mittelpreises keine höhere Unschärfe aus als das Abstellen auf einen vermeintlichen Tiefstpreis. Folglich seien die Voraussetzungen für eine Anpassung des Kostennachweises in diesem Punkt nicht gegeben. Die ComCom wurde dergestalt angewiesen, die monatlich wiederkehrenden Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 auf der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen neu festzusetzen.

Für die Bewertung der Spleissungsarbeiten ist somit auf den Kostennachweis der Gesuchsgegnerin abzustellen. Die Abzüge im Zusammenhang mit dem Logistikzuschlag sind hingegen weiterhin vorzunehmen. Infolge der Anpassungen steigen beispielsweise für das Jahr 2009 die Kosten pro Local End im Vergleich zu den Berechnungen in der Teilverfügung vom 10. März 2010 um CHF 1.30.

Für das Jahr 2009: Im Dokument „KONA09-H06-Herleitung Spleissungen Glasfaserkabel“ in der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 3. Juli 2009 sind die Werte im Zellenbereich J4:J20 jeweils durch (1+Logistikzuschlag) zu teilen, wobei 1+Logistikzuschlag der Dezimalschreibweise von 100%+Logistikzuschlag in Prozent entspricht. Als Logistikzuschlag ist der Wert zu verwenden, welcher von der Gesuchsgegnerin im Dokument „KO- NA09-H09-Herleitung Spleissungen Kupferkabel“ in der Eingabe vom 3. Juli 2009 im Tabellenblatt Kostenerhebung Spleissarbeiten in Zelle G3 für Kupferdoppeladerspleissungen geltend gemacht wurde.

Für die Jahre 2007 und 2008: Durch die Anpassungen am Kostennachweis 2009 der Gesuchsgegnerin ergibt sich für jeden Spleissungstyp eine spezifische prozentuale Reduktion der von der Gesuchsgegnerin im Dokument „KONA09-H04-Herleitung Spleissungen Glasfaserkabel“ in der Eingabe vom 3. Juli 2009 ausgewiesenen Preise. Diese prozentualen Reduktionen sind auf die Bewertungsfaktoren für Glasfaserspleissungen aus COSMOS 2007 und COSMOS 2008 zu übertragen.

2.2.2 Allokation der OSS/BSS-Kosten In der Teilverfügung vom 10. März 2010 nahm die ComCom auch Anpassungen an den im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin ausgewiesenen Kosten für die Operating- und Business-Supportsysteme (OSS/BSS-Kosten) vor. Die Anpassungen an den Allokationsschlüsseln betrafen namentlich die Kosten für die Supportsysteme „Informationssystem Linienkartei“ (ISLK) und „Planning Tool for the Access Network“ (PTA). Die ComCom führte hierzu aus, weshalb diese Kosten nicht technologiespezifisch, sondern proportional auf die aktiven Kupfer- und Glasfaseranschlüsse zu verteilen sind. Im BVGE vom 28. Februar 2012 schützte das Gericht die diesbezügliche Korrektur des Kostennachweises (E. 29.2.4).

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens realisierte die ComCom allerdings, dass versehentlich die Umsetzung dieser Anpassungen in der Verfügung nicht konsequent bei allen für Glas- und Kupferleitungen relevanten Supportsystemen erfolgte. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2010 beantragte deshalb die ComCom dem Bundesverwaltungsgericht, auch die Kosten für die übrigen Supportsysteme, die sowohl für Kuper- als auch Glasfaserleitungen relevant sind, proportional zu verteilen und die verfügten Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 entsprechend zu korrigieren. Das Gericht folgte auch hier den Überlegungen der ComCom und wies diese im BVGE vom 28. Februar 2012 an, bei der Neufestsetzung der Preise ebenso die im Zusammenhang mit den Kosten der übrigen Supportsysteme beantragten Anpassungen zu berücksichtigen.

Die Allokation von weiteren Supportsystemen hat den gleichen Regeln zu folgen wie bei den angepassten Allokationsschlüsseln für die OSS/BSS-Kosten. Die Korrektur beinhaltet eine proportionale Verteilung der Kosten der relevanten Supportsysteme auf die aktiven Glasfaser- und Kupferdoppeladerleitungen. Von der Anpassung sind die folgenden Supportsysteme betroffen: „IT Kleinsystem Access“, „IT Security“, „Messgeräte Access“, „NOVIS“, „OSS Labor“ und „TIMAS“. Umgesetzt werden die Anpassungen im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin durch die Korrektur von Nachfragefunktionen im Wertschöpfungsblock „PFM“. Die zu verwendenden Nachfragefunktionen sind in den nachfolgenden Tabellen jahresspezifisch ausgewiesen.

Wie bereits im Beschwerdeverfahren ausgewiesen, hat diese Anpassung zur Folge, dass die Preise der glasfaserbasierten Mietleitungen pro Glasfaser um rund zwei (Jahre 2007/08) bzw. drei (Jahr 2009) Franken pro Monat sinken, während die Preise der kupferbasierten 2 Mbit/s Mietleitungen um rund ein bis zwei Rappen pro Monat steigen.1

SuppSys__MAP_LN__Lines löschen löschen

Tabelle 1: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "PFM" für das Jahr 2007

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Ein glasfaserbasiertes LocalEnd einer Mietleitung wird von der Gesuchsgegnerin mit zwei Glasfasern modelliert. Pro LocalEnd ergibt sich daher eine Reduktion von vier bis sechs Franken pro Monat.

0.983977 0.006023

Tabelle 2: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "PFM" für das Jahr 2008

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Tabelle 3: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "PFM" für das Jahr 2009

2.2.3 Allokation der Schachtkosten In der Teilverfügung vom 10. März 2010 nahm die ComCom auch Anpassungen an den im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin ausgewiesenen gemeinsamen Kosten der Kanalisationsanlagen im Anschlussnetz vor. Die ComCom führte hierzu aus, weshalb diese Kosten nicht technologiespezifisch anhand der für Kupfer- und Glasfaserkabel verlegten Rohre, sondern proportional auf die aktiven Kupfer- und Glasfaseranschlüsse zu verteilen sind. Im BVGE vom 28. Februar 2012 schützte das Gericht die diesbezügliche Korrektur des Kostennachweises (E. 29.3.4).

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens realisierte die ComCom allerdings, dass auch die Schachtkosten dieser Allokationslogik folgen müssten. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2010 beantragte deshalb die ComCom dem Bundesverwaltungsgericht, es seien auch die Schachtkosten proportional zu verteilen und die verfügten Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 entsprechend zu korrigieren. Das Gericht folgte den Überlegungen der ComCom und wies diese im BVGE vom 28. Februar 2012 an, bei der Neufestsetzung der Preise die im Zusammenhang mit den Schachtkosten beantragten Anpassungen zu berücksichtigen.

Somit sind die Schachtkosten proportional und technologieneutral auf die Teilnehmeranschlussleitungen zu verteilen. Die Anpassung an den Allokationsschlüsseln der Schacht- kosten führt dazu, dass sich die monatlichen Kosten für die glasfaserbasierten Mietleitungen pro Glasfaser um CHF 2.40 für das Jahr 2007, CHF 2.39 für das Jahr 2008 und CHF 2.28 für das Jahr 2009 reduzieren. Demgegenüber nehmen die Kosten der kupferdoppeladerbasierten Mietleitungen um einen Rappen pro Monat zu.2

Bei der Herleitung der Anpassungsfaktoren ist zu berücksichtigen, dass zunächst das Anschlussnetz mit allen übrigen Anpassungen neu zu berechnen ist. Anschliessend können die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Werte mit Hilfe der IKS-Tabelle „Mengengerüst Lines“ bestimmt werden.

Nachfolgend die Anpassungsfaktoren für den Kostennachweis 2007:

Schachtmengen Inkrementkategorie AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total AccessCu - 74'743.000 - 74'743.000 AccessGfk - - 3.000 3.000 Schachtmengen nach Anschlussnetz (AN) und gemeinsamem Netz (AN/VN) gruppieren

Alt AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Total 9'876.500 90'539.024 2'974.476 103'390 AN - 81'351.165 2'285.835 83'637 AN/VN gemeinsam 9'876.500 9'187.859 688.641 19'753 Neue Menge für Core einsetzen und Rest proportional auf Kupfer und Glas verteilen

Neu AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Anteile Kupfer und Glas 0.99420682 0.00579318 AN - 83'152.48 484.52 83'637 AN/VN gemeinsam 9'876.50 9'819.28 57.22 19'753 Total 9'876.50 92'971.76 541.74 103'390 Neue Mengen dividiert durch alte Mengen ergibt die Anpassungsfaktoren

Anpassungsfaktoren AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK AN 1.02214 0.21197

Tabelle 4: Herleitung der Anpassungsfaktoren für die Schachtkostenallokation 2007

Ein glasfaserbasiertes LocalEnd einer Mietleitung wird von der Gesuchsgegnerin mit zwei Glasfasern modelliert. Pro LocalEnd ergibt sich daher eine Reduktion von rund CHF 4.60 pro Monat.

Die Anpassung wird im Modell durch die nachfolgenden Nachfragefunktionen im Wertschöpfungsblock „Lines_Komponenten“ implementiert:

Objekt Cu2Dr_K_US

Objekt Fibre_K_US

Tabelle 5: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "Lines_Komponenten" 2007

Nachfolgend die Anpassungsfaktoren für den Kostennachweis 2008:

Schachtmengen Inkrementkategorie AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total AccessCu - 74'963.000 - 74'963.000 AccessGfk - - 3.000 3.000 Schachtmengen nach Anschlussnetz (AN) und gemeinsamem Netz (AN/VN) gruppieren

Alt AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Total 9'878.000 90'767.629 2'980.371 103'626 AN - 81'577.513 2'292.487 83'870 AN/VN gemeinsam 9'878.000 9'190.116 687.884 19'756 Neue Menge für Core einsetzen und Rest proportional auf Kupfer und Glas verteilen

Neu AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Anteile Kupfer und Glas 0.99391638 0.00608362 AN - 83'359.77 510.23 83'870 AN/VN gemeinsam 9'878.00 9'817.91 60.09 19'756 Total 9'878.00 93'177.67 570.33 103'626 Neue Mengen dividiert durch alte Mengen ergibt die Anpassungsfaktoren

Anpassungsfaktoren AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK AN 1.02185 0.22257

Tabelle 6: Herleitung der Anpassungsfaktoren für die Schachtkostenallokation 2008

Die Anpassung wird im Modell durch die nachfolgenden Nachfragefunktionen im Wertschöpfungsblock „Lines_Komponenten“ implementiert:

Objekt Cu2Dr_K_US

Objekt Fibre_K_US

Tabelle 7: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "Lines_Komponenten" 2008

Nachfolgend die Anpassungsfaktoren für den Kostennachweis 2009:

Schachtmengen Inkrementkategorie AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total AccessCu - 75'134.000 - 75'134.000 AccessGfk - - 3.000 3.000 Schachtmengen nach Anschlussnetz (AN) und gemeinsamem Netz (AN/VN) gruppieren

Alt AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Total 9'883.000 90'946.793 2'981.207 103'811 AN - 81'751.319 2'293.681 84'045 AN/VN gemeinsam 9'883.000 9'195.474 687.526 19'766 Neue Menge für Core einsetzen und Rest proportional auf Kupfer und Glas verteilen

Neu AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Anteile Kupfer und Glas 0.99367 0.00633 AN - 83'513.00 532.00 84'045 AN/VN gemeinsam 9'883.00 9'820.44 62.56 19'766 Total 9'883.00 93'333.44 594.56 103'811 Neue Mengen dividiert durch alte Mengen ergibt die Anpassungsfaktoren

Anpassungsfaktoren AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK AN 1.02155 0.23194

Tabelle 8: Herleitung der Anpassungsfaktoren für die Schachtkostenallokation 2009

Die Anpassung wird im Modell durch die nachfolgenden Nachfragefunktionen im Wertschöpfungsblock „Lines_Komponenten“ implementiert:

Objekt Cu2Dr_K_US

Objekt Fibre_K_US

Tabelle 9: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "Lines_Komponenten" 2009

3 Preisfestsetzung

3.1 Allgemeines Der Preis einer Mietleitung setzt sich abhängig von ihrer geografischen Lage, ihrer Länge und ihrem Übergabepunkt aus unterschiedlichen Kostenelementen zusammen. Die nachfolgende Abbildung aus der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 3. Juli 2009 im Rahmen des Kostennachweises stellt die verschiedenen Kostenelemente dar (KONA09-B01a- Modellbeschreibung Mietleitungen; S. 8):

Abbildung 1 Kostenelemente der Mietleitungen

Mietleitungen innerhalb des gleichen Anschlussnetzes benötigen keinen Mainlink, da sie nur eine Anschlusszentrale passieren. Aus den Elementen Local End, Interface, Handover und Service Assurance wird nachfolgend die monatlich wiederkehrende Preiskomponente „Basis“ berechnet, während das Kostenelement Mainlink separat als distanzabhängige Preiskomponente in den Tabellen aufgeführt wird und nur bei Verbindungen anfällt, die über ein Anschlussnetz hinausgehen. Wie bereits in der Teilverfügung vom 10. März 2010 ausgeführt (Ziff. 5.1), geht die ComCom davon aus, dass sich für die Qualitäten Basic und Silver die Kosten für Service Assurance nicht unterscheiden. Unterschiede bei den Service Assurance Kosten lassen sich demgegenüber gestützt auf den Kostennachweis zwischen Mietleitungen kleiner gleich 622 Mbit/s einerseits und denjenigen mit höheren Bandbreiten anderseits rechtfertigen. Diese werden somit entsprechend dem Antrag der Gesuchsgegnerin von der ComCom berücksichtigt. Im Übrigen bleibt zu berücksichtigen, dass die Bereitstellung der Servicequalität Silver für Mietleitungen von

2 Mbit/s bzw. n x 2 Mbit/s zusätzlich ein sog. Interface erfordert, so dass die hierfür ausgewiesenen Kosten mit einzurechnen sind.

Die jährlichen Kosten von „Basis“ setzen sich gemäss Kostennachweis der Gesuchsgegnerin somit wie folgt zusammen:

Im gleichen Anschlussnetz*: 1 x Local End + 1 x Internal Handover + 1 x Service Assurance oder 2 x Local End + 1 x Service Assurance (External Handover) In der gleichen Trunkregion: 1 x Local End + 1 x Internal Handover + 2 x Interface** + 1 x Service Assurance oder 2 x Local End + 2 x Interface** + 1 x Service Assurance (External Handover) * Zur Bestimmung des Preises der 2 Mbit/s Mietleitungen der Servicequalität Silver sind jeweils noch die Kosten des Interface zu addieren. Sowohl für Internal als auch External Handover. **Das Interface wird nur bei den 2 Mbit/s Verbindungen über die Kupferdoppelader benötigt, um von der ULAF auf die SDH Plattform zu wechseln. Bei den höheren Bandbreiten ist diese Funktionalität bereits in der Technologie integriert. Tabelle 10 Preisberechnungsformel für monatlich wiederkehrende Basispreise

Aufgrund der sprungfixen Kosten entstehen Bandbreitenkategorien von Mietleitungen, innerhalb derer für alle Bandbreiten der gleiche kostenorientierte Preis resultiert. Die angegebenen Bandbreiten stehen daher für die Obergrenze einer Bandbreitenkategorie. Der Preis für n x 2 Mbit/s Mietleitungen gilt bis zu einer Bandbreite von 8 Mbit/s. Anschliessend kommt der Preis der 34 Mbit/s Mietleitungen zur Anwendung. Folgende Preiskomponenten werden von der Gesuchsgegnerin in ihrem Kostenmodell ausgewiesen und sind entsprechend der vorangehenden Abbildung 1 und Tabelle 10 für die jeweilige Bandbreitenkategorie zu kombinieren:

Local End Internal Handover Interface Service Assurance (Kosten/Stk./Monat) (Kosten/Stk./Monat) (Kosten/Stk./Monat) (Kosten/Stk./Jahr) LocalEnd_2M_Kupfer InternalHandover_2M InterfaceUeberwachung_2M MLF_MRC_SA_Basic LocalEnd_2M_Glas InternalHandover_34M COS_MRC_SA_Basic Tabelle 11 Ausgewiesene Kostenkomponenten des Modells

Die Anbindung der Mietleitungen (Internal und External Handover) erfolgt entweder elektrisch oder optisch. Aus dem Modell gehen in dieser Hinsicht keine Unterschiede hinsichtlich der Anbindung hervor.

Da es sich bei den Preisen mehrheitlich um Zahlen im dreistelligen Bereich handelt, werden die Preise auf eine Nachkommastelle gerundet.

3.2 Servicequalitäten Für die Kategorisierung der Servicequalitäten orientiert sich die ComCom an den so genannt kommerziell angebotenen Servicequalitäten der Gesuchsgegnerin: Basic, Premium Silver, Premium Gold und Premium Platin. Im Sinne einer Vereinfachung wird im Weiteren auf die Bezeichnung Premium verzichtet. Die Gesuchstellerin hat in den Jahren 2007 bis 2009 ausschliesslich Mietleitungen mit den Servicequalitäten Basic und Silver bzw. 2009 ausschliesslich Basic bezogen, weshalb rückwirkend auch nur Preise für diese Produkte festgesetzt werden.

3.3 Monatlich wiederkehrende Preise (CHF)

3.3.1 Servicequalität Basic

MLF Internal Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km <= 2 Mbit/s 108.50 - 139.40 - 127.30 - <= 34 Mbit/s 487.90 - 462.30 - 448.90 - <= 155 Mbit/s 509.30 - 483.60 - 474.10 - <= 622 Mbit/s 736.10 - 740.80 - 733.50 -

MLF External Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km <= 2 Mbit/s 124.00 - 156.00 - 144.00 - <= 34 Mbit/s 883.90 - 828.60 - 807.80 - <= 155 Mbit/s 893.30 - 835.60 - 817.60 - <= 622 Mbit/s 1'334.50 - 1'331.20 - 1'315.60 -

MLF Internal Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km <= 2 Mbit/s 131.50 16.90 165.40 19.40 155.10 23.90 <= 34 Mbit/s 487.90 43.40 462.30 52.00 448.90 68.20 <= 155 Mbit/s 509.30 78.70 483.60 82.80 474.10 103.90 <= 622 Mbit/s 736.10 365.90 740.80 387.40 733.50 565.70

MLF External Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km <= 2 Mbit/s 147.30 16.90 181.80 19.40 171.80 23.90 <= 34 Mbit/s 883.90 43.40 828.60 52.00 807.80 68.20 <= 155 Mbit/s 893.30 78.70 835.60 82.80 817.60 103.90 <= 622 Mbit/s 1'334.50 365.90 1'331.20 387.40 1'315.60 565.70 * Inklusive elektrische oder optische Anbindung.

3.3.2 Servicequalität Silver

MLF Internal Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km

MLF External Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km

MLF Internal Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km

MLF External Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km

* Inklusive elektrische oder optische Anbindung.

III Kosten

[…]

Dispositiv

Aus diesen Gründen wird verfügt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, mit Wirkung ab dem 1. April 2007 die nachfolgenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mietleitungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 zu den folgenden Preisen abzurechnen:

Servicequalität Basic

MLF Internal Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km <= 2 Mbit/s 108.50 - 139.40 - 127.30 - <= 34 Mbit/s 487.90 - 462.30 - 448.90 - <= 155 Mbit/s 509.30 - 483.60 - 474.10 - <= 622 Mbit/s 736.10 - 740.80 - 733.50 -

MLF External Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km <= 2 Mbit/s 124.00 - 156.00 - 144.00 - <= 34 Mbit/s 883.90 - 828.60 - 807.80 - <= 155 Mbit/s 893.30 - 835.60 - 817.60 - <= 622 Mbit/s 1'334.50 - 1'331.20 - 1'315.60 -

MLF Internal Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km <= 2 Mbit/s 131.50 16.90 165.40 19.40 155.10 23.90 <= 34 Mbit/s 487.90 43.40 462.30 52.00 448.90 68.20 <= 155 Mbit/s 509.30 78.70 483.60 82.80 474.10 103.90 <= 622 Mbit/s 736.10 365.90 740.80 387.40 733.50 565.70

MLF External Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km <= 2 Mbit/s 147.30 16.90 181.80 19.40 171.80 23.90 <= 34 Mbit/s 883.90 43.40 828.60 52.00 807.80 68.20 <= 155 Mbit/s 893.30 78.70 835.60 82.80 817.60 103.90 <= 622 Mbit/s 1'334.50 365.90 1'331.20 387.40 1'315.60 565.70

* Inklusive elektrische oder optische Anbindung.

Servicequalität Silver

MLF Internal Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km

MLF External Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km

MLF Internal Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km

MLF External Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009 Bandbreite Basis Main Link Basis Main Link Basis Main Link pro km pro km pro km

* Inklusive elektrische oder optische Anbindung.

2. […]

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet.

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

Marc Furrer Präsident

Rechtsmittel

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das

Bundesverwaltungsgericht Bundesverwaltungsgericht Postfach Postfach 3000 Bern 14 9023 St. Gallen

(bis Ende Juni 2012) (ab 1. Juli 2012)

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’esercito e sull’amministrazione militare, Art. 11a — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2012, 1 luglio 2016, 13 settembre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 28 agosto 2018, 1 gennaio 2020, 1 giugno 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 aprile 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2026 e 1 giugno 2026.
  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 1 e Art. 4 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 maggio 2013, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Legge sulle telecomunicazioni, Art. 11a — letto nella versione del 1 luglio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2017, 1 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 settembre 2023 e 1 giugno 2026.