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COMCOM-20220518-334d

Verlängerung der Grundversorgungskonzession

Rubrum

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

Bern, 18. Mai 2022

Verfügung

der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom

Zusammensetzung Adrienne Corboud Fumagalli (Präsidentin), Christian Martin (Vizepräsident), Matthias Grossglauser, Patrick Krauskopf, Jean Christophe Schwaab, Stephanie Teufel, Flavia Verzasconi

in Sachen Swisscom (Schweiz) AG 3050 Bern

betreffend Verlängerung der Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 bis am 31. Dezember 2023;

Heranziehung als Grundversorgungskonzessionärin

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Christoffelgasse 5, CH-3003 Bern Tel. +41 58 463 52 90 www.comcom.admin.ch

A Sachverhalt

Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 hat die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) die Swisscom (Schweiz) AG als Grundversorgungskonzessionärin herangezogen und ihr die Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2022 erteilt.

Mit Verfügung vom 18. November 2019 wurde diese Grundversorgungskonzession von der ComCom per 1. Januar 2020 geändert, um sie infolge der überwiesenen Motion Candinas 16.3336 an die erhöhte Übertragungsrate des Zugangsdienstes zum Internet von 3000/300 kbit/s auf 10/1 Mbit/s anzupassen.

Zur Festlegung des künftigen Grundversorgungsumfanges läuft derzeit eine Revision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1). Im Rahmen des Revisionsprozesses wurden verschiedene Forderungen zur Anpassung der Grundversorgung gestellt. So verlangt namentlich die Motion 20.3915 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) die Erhöhung der Mindestgeschwindigkeit von Internetanschlüssen auf 80 Mbit/s im Rahmen der Grundversorgung. Diesem politischen Diskurs ist Rechnung zu tragen. Die Verordnungsrevision zur Anpassung des künftigen Grundversorgungsumfanges soll per 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Damit die Grundversorgung bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen lückenlos gewährleistet wird, soll die aktuelle Grundversorgungskonzession um ein Jahr inhaltlich unverändert verlängert werden und die Swisscom (Schweiz) AG soll auch für diese Dauer als Grundversorgungskonzessionärin herangezogen werden. Die ComCom hat Swisscom (Schweiz) AG am 24. Juni 2021 über dieses Vorhaben informiert. Swisscom (Schweiz) AG hat sich am 30. Juni 2021 mit der vorgeschlagenen Konzessionsverlängerung ausdrücklich einverstanden erklärt. Das Vorhaben hat die ComCom überdies mit Medienmitteilung vom 10. Dezember 2021 – zeitgleich mit der Eröffnung der Vernehmlassung zur Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen durch den Bundesrat – publik gemacht. Die vorliegende Verfügung wurde der Swisscom (Schweiz) AG im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 11. April 2022 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 reichte Swisscom (Schweiz) AG ihre Stellungnahme ein. Sie hat sich darin mit dem Verfügungsentwurf einverstanden erklärt und mitgeteilt, dass sie keine Bemerkungen anzubringen habe.

B Erwägungen

1 Formelles: Zuständigkeit der ComCom Gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) stellt die ComCom sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erteilt sie periodisch eine oder mehrere Grundversorgungskonzessionen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit bestimmt die ComCom das Verfahren der Konzessionsvergabe aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Modalitäten.

2 Materielles

2.1 Verlängerung der geltenden Grundversorgungskonzession Die geltende Grundversorgungskonzession läuft noch bis zum 31. Dezember 2022. Das Revisionsverfahren der FDV zur Festlegung des Umfangs der künftigen Grundversorgung ist derzeit im Gang, wobei die entsprechende Verordnungsänderung frühestens per Anfang 2024 in Kraft treten wird. Damit die Grundversorgung auch in dieser Zwischenphase sichergestellt ist, soll die geltende Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 unverändert um ein Jahr verlängert werden.

Diese Konzessionsverlängerung stellt in rechtlicher Hinsicht eine formelle Änderung der Konzessionsdauer dar. Gestützt auf Artikel 19a Absatz 2 FMG und Ziffer 1.3 der Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 kann die Konzessionsbehörde die Grundversorgungskonzession gemäss Artikel 24e Absatz 1 FMG veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. Mit der Änderung der Konzessionsdauer soll sichergestellt werden, dass alle Bevölkerungskreise auf schweizerischen Staatsgebiet zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 mit Diensten der Grundversorgung versorgt werden. Die Änderung erfolgt somit, um wichtige öffentliche Interessen wahren zu können.

Weil mit dieser Konzessionsänderung die Rechte und Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin in materieller Hinsicht nicht geändert werden, liegt durch die Konzessionsverlängerung auch keine wesentliche Schmälerung der übertragenen Rechte im Sinne von Artikel 24e Absatz 2 FMG vor.

Aus diesen Gründen verlängert die ComCom die Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 bis am 31. Dezember 2023.

2.2 Heranziehung Die Grundversorgungskonzession wird gemäss Artikel 14 Absatz 3 FMG und Artikel 12 Absatz 1 FDV grundsätzlich als Kriterienwettbewerb ausgeschrieben.

Die ComCom kann gestützt auf Artikel 14 Absatz 4 FMG und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a FDV auf eine Ausschreibung verzichten und anstelle eine oder mehrere Anbieterinnerinnen von Fernmeldediensten zur Sicherstellung der Grundversorgung heranziehen, wenn sich von vornherein zeigt, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann.

Mit der Verlängerung der geltenden Grundversorgungskonzession soll eine Stabilität in der Versorgung sichergestellt werden, zu welcher in erster Linie die aktuelle Grundversorgungskonzessionärin aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen befähigt ist. Auch ist es für eine alternative Anbieterin sowohl aus technischen wie auch aus ökonomischen Gründen praktisch ausgeschlossen, den Netzaufbau und die Gewährleistung der

Grundversorgungsdienste in dieser kurzen Zeitspanne fristgerecht umsetzen und sicherstellen zu können, was eine Kandidatur alternativer Anbieterinnen faktisch verunmöglicht.

Überdies hat auch keine andere Anbieterin ihr Interesse an der Erbringung der Grundversorgungskonzession für den Verlängerungszeitraum kundgetan. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die Vermutung zulassen, dass potenzielle Mitbewerberinnen für diese Konzessionsverlängerung vorliegen und somit eine Ausschreibung unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen könnte.

In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 FMG und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a FDV zieht die ComCom deshalb wiederum Swisscom (Schweiz) AG zur Sicherstellung der Grundversorgung für den Verlängerungszeitraum vom 1. Januar 2023 bis am 31. Dezember 2023 heran.

3 Entzug der aufschiebenden Wirkung Gemäss Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) haben Verwaltungsbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Sofern die Verfügung keine Geldleistung zum Gegenstand hat, kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung jedoch in der Verfügung selbst die aufschiebende Wirkung entziehen. Artikel 55 VwVG nennt keine weiteren Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei prüft sie, ob die Gründe, welche für eine sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, welche dagegensprechen. Dabei steht der Behörde ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3.1; BGE 2A.589/1999 E.2a; BGE 117 V 191; BGE 110 V 45; BGE 106 Ib 116; vgl. auch REGINA KIENER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Auflage, Zürich 2018, S. 810-829; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, S. 1121-1162; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 650 mit Hinweisen).

Mit vorliegender Verfügung soll sichergestellt werden, dass alle Bevölkerungskreise auf schweizerischem Staatsgebiet zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 weiterhin mit Diensten der Grundversorgung versorgt werden. Wird einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der Grundversorgung ist höher zu gewichten als das private Interesse der Grundversorgungskonzessionärin oder einer unberücksichtigten Drittanbieterin.

Aus diesem Grund wird einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.

4 Kosten

Die zuständige Behörde erhebt gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d FMG kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen betreffend die Änderung der Grundversorgungskonzession.

Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2002 (AllgGebV; SR 172.041.1) kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht. Wie unter Ziffer 2.1 dargelegt, erfolgt die Konzessionsverlängerung um wichtige öffentliche Interessen wahren zu können. Entsprechend ist es vorliegend gerechtfertigt, auf die Erhebung der Verwaltungsgebühren zu verzichten.

Dispositiv

Aus diesen Gründen wird verfügt:

1. Die Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

2. Die Swisscom (Schweiz) AG wird für die landesweite Sicherstellung der Grundversorgung als alleinige Konzessionärin für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 herangezogen.

3. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren wird verzichtet.

5. Die vorliegende Verfügung wird mit eingeschriebener Post und Rückschein an Swisscom (Schweiz) AG, 3050 Bern, eröffnet.

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

Dr. Adrienne Corboud Fumagalli Präsidentin

Rechtsmittel

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das

Bundesverwaltungsgericht Postfach 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’esercito e sull’amministrazione militare, Art. 14, Art. 19a, Art. 24e e Art. 40 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023, 1 aprile 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2026 e 1 giugno 2026.
  • Legge sulle telecomunicazioni, Art. 14 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023 e 1 giugno 2026.
  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 55 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022.