Brief an ein EVU über die Voraussetzungen für einen Markteintritt
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Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitatskommission ElCom Confederation suisse Fachsekretariat
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
CH-3003 Bern, ElCom, tar
„rr-3003 Bern, ER-om, tar
Unser Zeichen: Sachbearbeiter: Bern, 22. Februar 2012
Abklärung ElCom StromVV Art. 11 Abs. 1 und 2 (...)
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 14. Dezember 2011 und danken Ihnen für Ihre Ausführungen. Gerne nehmen wir zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung.
Eall 1
Sie erkundigen sich nach dem massgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Endverbraucher den für den Markteintritt geforderten Jahresverbrauch erreicht.
Artikel 11 der Stromversorgungsverordnung hält im ersten Absatz ausdrücklich fest, dass für den Anspruch auf Netzzugang der innerhalb der letzten 12 Monate vor der letzten Ablesung ausgewiesene Jahresverbrauch massgebend ist. Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens
MWh können dem Betreiber des Verteilnetzes in ihrem Netzgebiet jeweils bis zum 31. Oktober mitteilen, dass sie von ihrem Anspruch auf Netzzugang ab dem 1. Januar des Folgejahres Gebrauch machen (Art. 11 Abs. 2 StromVV).
Die Stromversorgungsverordnung äussert sich nicht ausdrücklich dazu, welcher zeitliche Bezugspunkt für die Beurteilung, wann die letzte Ablesung erfolgte, zu berücksichtigen ist. Die Verordnung ist diesbezüglich auslegungsbedürftig. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, jeweils per 31. August die Netznutzungstarife, die Jahressumme der Netznutzungsentgelte, die Elektrizitätstarife, die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen sowie die Jahresrechnungen zu publizieren (Art. 12 Abs. 1 StromVG und Art. 10 StromVV). Nach der Stromversorgungsgesetzgebung können Endverbraucher,
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922 - Netzzugang 003933722
welche die Voraussetzungen für einen Markteintritt erfüllen, zwischen dem 31. August und dem
31. Oktober die Tarife des Netzbetreibers für das Folgejahr analysieren und allenfalls Verhandlungen mit Konkurrenzunternehmen aufnehmen, um einen Vertrag abzuschliessen (Art. 11 Abs. 2 StromVV). Aus Gründen der Planungssicherheit sollte nach unserer Auffassung für die Bestimmung der letzten Ablesung der 31. August massgeblich sein.
Das Datum des Vertragsschlusses mit dem neuen Lieferanten ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Dies wäre für die Netzbetreiber keine transparente Lösung. Ebenfalls nicht in Betracht kommt der 31. Oktober. Andernfalls hätten die Netzbetreiber bei Kunden, deren Jahresverbrauch sich um 100 MWh bewegt, auch nach dem 31. August die Möglichkeit, durch die aktuellsten Zahlen den Markteintritt zu verhindern. Die kostenintensiven Analysen und Vertragsverhandlungen der betroffenen Endverbraucher wären vergebens. Dies kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Das Stromversorgungsgesetz bezweckt unter anderem, die Voraussetzungen für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Artikel 11 der Stromversorgungsverordnung ist darum in Bezug auf die Voraussetzungen für den Markteintritt kundenfreundlich auslegen.
Für die Beurteilung, ob ein Endverbraucher die Voraussetzungen für den Markteintritt erfüllt, ist folglich der Jahresverbrauch aufgrund der letzten Ablesung vor dem 31. August massgeblich. Wann die letzte Ablesung vor dem 31. August stattgefunden hat, ist beim zuständigen Netzbetreiber in Erfahrung zu bringen.
Sie fragen zudem nach der Relevanz von Akonti für die Bestimmung des Jahresverbrauchs. Unserer Ansicht nach sind für den Nachweis des Jahresverbrauchs die definitiven Zahlen gemäss Ablesung massgeblich. Akonti beruhen üblicherweise auf dem durchschnittlichen Stromverbrauch in der Vergangenheit. Ihnen kommt für die Berechnung des effektiven Verbrauchs somit keine Bedeutung zu.
Fall 2
1 Sie erkundigen sich nach dem massgeblichen Zeitpunkt für die Ermittlung des Jahresverbrauchs
bei einem unterjährigen Lieferentenwechsel.
Artikel 11 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung hält fest, dass ein durch Markteintritt bedingter Lieferantenwechsel jeweils per 1. Januar zu erfolgen hat. Es besteht kein Anspruch auf einen unterjährigen Wechsel. Falls sich der Endverbraucher, der zuständige Netzbetreiber und der neue Lieferant einig sind und die Voraussetzungen für den Markteintritt vorliegen, ist ein Wechsel jederzeit möglich. Für die Bestimmung des Jahresverbrauchs ist in diesem Fall auf die letzte Ablesung vor Vertragsschluss gemäss der Mitteilung des Netzbetreibers abzustellen.
2. Sie werfen die Frage auf, wer die Daten der letzten Ablesung einzuholen hat.
Gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung stellen die Netzbetreiber den Beteiligten die notwendigen Informationen und Messdaten zur Verfügung. Diese Leistungen dürfen den Bezügern nicht zusätzlich zum Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt werden. Grundsätzlich ist es somit Sache des Endverbrauchers, vor Vertragsverhandlungen seine aktuellsten Verbrauchszahlen beim zuständigen Netzbetreiber einzuholen.
Wenn Sie mit einem wechselwilligen Endverbraucher einen Energielieferungsvertrag abschliessen möchten, sollte vor Vertragsschluss Gewissheit darüber bestehen, dass Ihr potentieller Kunde in Bezug auf den Jahresverbrauch die Voraussetzungen für den Markteintritt erfüllt. Andernfalls riskieren
Sie, dass der Vertrag mit dem Endverbraucher mangels Berechtigung für einen Lieferantenwechsel nicht umgesetzt werden kann. Im Falle eines Rechtsstreits würde ein länger andauernder Zustand der Rechtsunsicherheit geschaffen, was für alle involvierten Akteure mit zusätzlichem Aufwand verbunden wäre. Somit liegt es nicht nur im Interesse des Endverbrauchers, sondern auch in Ihrem Interesse, dass vor Vertragsschluss geklärt ist, ob die Voraussetzungen für den Markeintritt vorliegen. Bei Unklarheiten empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig mit dem Netzbetreiber Kontakt aufzunehmen und die letzten effektiven Verbrauchszahlen anzufordern (via Endverbraucher oder direkt beim Netzbetreiber mit entsprechender Vollmacht). Wir raten Ihnen davon ab, einen Vertrag ohne den Nachweis abzuschliessen, dass der potentielle Kunde einen Jahresverbrauch von über 100 MWh aufweist.
Schliesslich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass eine monatliche Ablesung für Endverbraucher in der Grundversorgung nicht gefordert werden kann. Die Stromversorgungsgesetzgebung macht den
Netzbetreibern bezüglich der Häufigkeit von Ableseterminen keine genauen Vorgaben. Die Ablesungen werden durch die Netzbetreiber in eigener Regie festgelegt.
(...)
Mit freundlichen Grüssen
Renato Tami Nicole Zeller Geschäftsführer ElCom Leiterin Sektion Recht