Notfallübungen
1 Einleitung
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist die Aufsichtsbehörde für die nukleare Sicherheit und Sicherung der Kernanlagen in der Schweiz. In seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde oder gestützt auf einen Auftrag in einer Verordnung erlässt es Richtlinien. Richtlinien sind Vollzugshilfen, die rechtliche Anforderungen konkretisieren und eine einheitliche Vollzugspraxis erleichtern. Sie konkretisieren zudem den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Das ENSI kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die vorgeschlagene Lösung in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung mindestens gleichwertig ist.
2 Rechtliche Grundlagen
Diese Richtlinie stützt sich auf Art. 8 Bst. f der Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV; SR 732.33) sowie Art. 70 Abs. 1 Bst. a des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1).
3 Gegenstand und Geltungsbereich
Die Richtlinie ENSI-B11 regelt die Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen. Zusätzlich definiert sie die Abwicklung der im Rahmen des radiologischen Notfallschutzes in der Umgebung der Kernanlagen durchzuführenden Gesamtnotfallübungen unter der Leitung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) für die gemäss Notfallschutzverordnung zur Teilnahme verpflichteten Kernanlagen. Die vorliegende Richtlinie gilt für die in Betrieb stehenden oder sich in Stilllegung befindenden Kernkraftwerke (KKW), das zentrale Zwischenlager Würenlingen (Zwilag), das Paul Scherrer Institut (PSI) und die kerntechnischen Forschungseinrichtungen an der École Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL). Für Kernanlagen, die sich in Nachbetriebs- oder Stilllegungsphasen befinden, gilt diese Richtlinie unter Berücksichtigung des sich ändernden Gefährdungspotenzials sinngemäss.
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4 Organisation und Abwicklung von Notfallübungen
4.1 Kernkraftwerke, PSI und Zwilag
4.1.1 Allgemeine Anforderungen
a. Die Bewilligungsinhaber müssen jährlich folgende Notfallübungen durchführen: 1. von der Aufsichtsbehörde inspizierte Notfallübungen gemäss Bst. b 2. anlageninterne Notfallübungen b. Von der Aufsichtsbehörde inspizierte Notfallübungen umfassen folgende Übungstypen: 1. für Kernkraftwerke:
Alarmierungsnotfallübungen (ANU)
Stabsnotfallübungen (SNU)
Werksnotfallübungen (WNU)
Werksnotfallübungen mit Schwerpunkt Feuerwehreinsatz
Werksnotfallübungen mit Schwerpunkt Polizeieinsatz (WNU/P)
Gesamtnotfallübungen (GNU) 2. für das Zwilag:
Alarmierungsnotfallübungen (ANU)
Stabsnotfallübungen (SNU)
Werksnotfallübungen (WNU)
Werksnotfallübungen mit Schwerpunkt Feuerwehreinsatz 3. für das PSI:
Alarmierungsnotfallübungen (ANU)
Stabsnotfallübungen (SNU)
Institutsnotfallübungen (INU)
Institutsnotfallübungen mit Schwerpunkt Feuerwehreinsatz
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c. Die Elemente der Notfallorganisation gemäss Notfallreglement des Bewilligungsinhabers müssen mindestens einmal pro Jahr an einer Notfallübung teilnehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Elemente der Notfallorganisation, welche nicht unmittelbar zur Bewältigung technischer Notfälle, radiologischer Ereignisse sowie von Sicherungsnotfällen benötigt werden oder deren Aufgaben im Notfall weitgehend den Aufgaben während des Normalbetriebs entsprechen. Für zulassungspflichtiges Personal gilt die Richtlinie ENSI-B10. d. Die Bewilligungsinhaber müssen sicherstellen und dokumentieren, dass in einem Zeitraum von vier Jahren alle Elemente der Notfallorganisation entsprechend ihren Aufgaben im Verband beübt worden sind. Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein, welche Elemente der Notfallorganisation in welcher Häufigkeit und in welchem Rahmen beübt wurden. Die Dokumentationspflicht entfällt für Elemente der Notfallorganisation, deren Ausbildungsstand bereits in anderen aufsichtlichen Verfahren überprüft wird. e. Die Bewilligungsinhaber müssen sicherstellen, dass neben dem Notfallraum (NFR) die Nutzung der gemäss Kap. 10.1 der Richtlinie ENSI-B12 zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten in die Notfallübungen gemäss Bst. a integriert wird: 1. mindestens alle vier Jahre der Ersatznotfallraum (ENFR) 2. bei Kernkraftwerken zusätzlich mindestens alle sechs Jahre das externe Notfallzentrum (ENOZ) f. Hinsichtlich der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Notfallübungen gemäss Bst. b sind die Vorgaben aus den Anhängen 2 und 4 einzuhalten. g. Die Inhalte des Übungskonzepts und der Übungsanlage haben sich nach Anhang 3 zu richten. Bei WNU/P ist für die Zusammenarbeit mit den Polizeieinsatzkräften anstelle einer detaillierten Auflistung der erwarteten Abläufe die Festlegung von zu erfüllenden Zielsetzungen zulässig. h. Den Szenarien von Notfallübungen sind grundsätzlich die in den Notfallreglementen der Kernanlagen abgebildeten Notfälle zugrunde zu legen. Sie müssen das Beüben der Abläufe und Handlungen gemäss den Notfallanweisungen und Störfallvorschriften sowie bei Kernkraftwerken den Entscheidungshilfen für schwere Unfälle (Severe Accident Management Guidance, SAMG) möglichst realitätsnah ermöglichen. i. Als einleitende oder begleitende Ereignisse für Szenarien von Notfallübungen sind insbesondere auch Umstände zu berücksichtigen, welche die Arbeit
und Abläufe der Notfallorganisation erschweren können.
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j. Bei Notfallübungen vom Typ SNU und GNU in Kernkraftwerken ist ein auslegungsüberschreitendes Szenario zu unterstellen, welches das Beüben des Übergangs von Notfallanweisungen und Störfallvorschriften zu SAMG ermöglicht. Nach Möglichkeit sind unmittelbar benachbarte Kernanlagen miteinzubeziehen. k. Das PSI und das Zwilag müssen im Rahmen von Notfallübungen nach Kap. 4.1.1 Bst. a Ziff. 1 alle acht Jahre ein Szenario wählen, welches Schutzmassnahmen für die Bevölkerung gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV; SR 520.12) in der speziellen Gefährdungszone nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang 3 NFSV verlangt und das Beüben der Schnittstellen mit externen Notfallorganisationen ermöglicht. l. Innerhalb einer Periode von acht Jahren muss eine Übung vom Typ WNU/F oder INU/F durchgeführt werden, die den Einbezug von Nachbar- oder Stützpunktfeuerwehren berücksichtigt. m. In Kernkraftwerken muss innerhalb einer Periode von acht Jahren eine Notfallübung vom Typ WNU/P durchgeführt werden, die den Einbezug von Polizeieinsatzkräften erfordert.
4.1.2 Übungsleitung, Übungsbeobachtung und Übungssteuerung
a. Sämtliche Organisationen, die an einer Notfallübung beteiligt sind, müssen in die Übungsleitung eingebunden werden. b. Für die Übungstypen SNU, WNU, WNU/F, WNU/P, INU und INU/F ist ein Übungsleiter oder eine Übungsleiterin zu bestimmen. Bei einer GNU ist ein lokaler Übungsleiter oder eine lokale Übungsleiterin je teilnehmende Kernanlage zu bestimmen. Die Aufgaben des Übungsleiters oder der Übungsleiterin umfassen die folgenden Punkte: 1. die Ausarbeitung des Szenarios für die Kernanlage 2. das Festlegen der Übungsziele für die beübten Elemente der eigenen Notfallorganisation 3. die Organisation der anlageninternen Übungsleitung 4. die Koordination der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Notfallübung unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Kap. 4.1.1 Bst. f 5. die Koordination mit externen Stellen, die an der Notfallübung teilnehmen
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c. Für die Übungsbeobachtung und -bewertung sind an den Arbeitsorten der Beübten fachkundige Personen als Übungsbeobachter oder Übungsbeobachterinnen einzusetzen. Diese dürfen grundsätzlich nicht in das Übungsgeschehen eingreifen. d. Zur Steuerung des Übungsablaufs vor Ort sind – sofern erforderlich – Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen einzusetzen. Diese dürfen keine Hinweise zur korrekten Durchführung einer Tätigkeit abgeben. e. Die Ausübung der Funktionen Übungsbeobachter oder Übungsbeobachterin und Schiedsrichter oder Schiedsrichterin in Personalunion ist zulässig.
4.1.3 Simulationen und Anlageparameter
a. Bei Notfallübungen sind grundsätzlich geeignete Simulationen einzusetzen, die ein möglichst realitätsnahes Handeln ermöglichen. b. In Kernkraftwerken sind die Anlageparameter (ANPA) des für das Szenario vorgesehenen technischen Ablaufs entweder mit dem Anlagensimulator oder über alternative Mittel zu generieren. c. Die im Anlagensimulator oder mit alternativen Mitteln generierten ANPA gemäss Bst. b sind grundsätzlich in Echtzeit an das ENSI zu übertragen.
4.2 EPFL a. Einmal pro Jahr ist eine Begehung der kerntechnischen Versuchseinrichtungen mit den zuständigen Sicherheitsorganen und der Feuerwehr durchzuführen. b. Alle zwei Jahre sind Notfallübungen als Objekträumungsübungen des gesamten Instituts mit unterschiedlichen Bedingungen durchzuführen (Reaktor in Betrieb oder Reaktor abgestellt). c. Die Termine für Begehungen und Notfallübungen gemäss Bst. a und b sind dem ENSI mindestens drei Monate vor deren Durchführung zu melden. d. Die Durchführung von Begehungen und Notfallübungen gemäss Bst. a und b sind zu dokumentieren. Die Berichterstattung richtet sich nach den Vorgaben gemäss Kap. 4.4.4 der Richtlinie ENSI-B02.
4.3 Sicherheit und Sicherung bei Notfallübungen
a. Notfallübungen sind so anzulegen und durchzuführen, dass der sichere Anlagebetrieb unbeeinträchtigt bleibt und Personen keinem Risiko ausgesetzt
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werden. Bei Anlagen mit Schichtbetrieb ist in der Regel eine Übungsschichtgruppe zu bestimmen. b. Bei der Planung der Sicherheits- und Sicherungsvorgaben sind folgende Aspekte zu berücksichtigen und in der Übungsanlage auszuweisen: 1. die Bedingungen für Übungsstart und -ende 2. der Einsatz von Alarmierungsmitteln 3. die Abgabe von Schlüsseln 4. die Begehung von speziellen Bereichen bezüglich Arbeitssicherheit, Strahlenschutz und Sicherung 5. die interne und externe Kommunikation 6. das Vorgehen bei Eintritt eines echten Störfalles c. Beim Vorliegen von Defiziten bezüglich Sicherheit oder Sicherung zum Übungszeitpunkt in der Anlage hat der Übungsleiter oder die Übungsleiterin den Übungsstart zu verhindern oder die laufende Notfallübung zu unterbrechen. d. Im Rahmen von Notfallübungen verwendete oder erstellte Dokumente, die schützenswerte Informationen enthalten, sind gemäss den rechtlichen und regulatorischen Vorgaben zum Informationsschutz zu klassifizieren und entsprechend zu handhaben.
5 Ergänzende Vorgaben für Notfallübungen
5.1 Anlageninterne Notfallübungen
a. Übungszweck ist die Optimierung von Organisation, Führung und Mitteleinsatz in Notfalllagen durch die Ausbildung und das Training von Notfallgruppen einzeln und im Verband. b. Übungsziel ist es, dass die Notfallelemente die gemäss Notfallunterlagen zugewiesenen Aufgaben kennen und diese umsetzen können. Detailziele sind entsprechend dem internen Ausbildungsbedarf festzulegen. c. Beübte sind gemäss dem internen Ausbildungsbedarf festzulegen. d. Die Dauer der Ausbildung und des Trainings müssen sich nach den anlageninternen Ausbildungsvorgaben richten.
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5.2 Alarmierungsnotfallübungen (ANU)
a. Übungszweck ist die Überprüfung der Erreichbarkeit des Notfallstabs gemäss Notfallreglement. b. Übungsziele:
1 Die alarmierungsverantwortlichen Stellen erlassen die notwendigen
Alarmierungen zeitgerecht. 2. Die personelle Einsatzbereitschaft mit den in Kap. 4.1 Bst. e der Richtlinie ENSI-B12 ausgewiesenen zeitlichen Vorgaben wird erreicht. c. Es sind folgende Elemente zu beüben: 1. die alarmierungsverantwortliche Stelle der Kernanlage 2. der Notfallstab
5.3 Werks- und Institutsnotfallübungen (WNU / INU)
a. Übungszwecke: 1. die Überprüfung der Zusammenarbeit von Notfallstab und weiteren Notfallelementen der Kernanlage 2. die Überprüfung der Zweckmässigkeit der Notfallorganisation, der Führung, der Standorte und Führungseinrichtungen 3. die Überprüfung der Orientierungs- und Informationstätigkeit b. Übungsziele: 1. Die internen und externen Alarmierungen werden korrekt durchgeführt.
2 Die Einsatzbereitschaft der anlageninternen Notfallorganisation wird
innerhalb der zeitlichen Vorgaben erreicht.
3 Der Notfallleiter oder die Notfallleiterin und der Notfallstab setzen ihr
Wissen situativ, koordiniert und zeitgerecht in Aufträge um. 4. Die zu ergreifenden Sofortmassnahmen sind auf allen Stufen bekannt.
5 Die vorhandenen personellen und materiellen Mittel werden optimal
eingesetzt. 6. Kontakte und Verbindungen werden nach allen Seiten sichergestellt.
7 Die Orientierung der Behörden erfolgt innerhalb der vorgegebenen
Fristen.
8 Die Information der Mitarbeitenden, der Medien und der Öffentlichkeit
wird mit zeitgemässen Kommunikationskanälen umgesetzt. Sie erfolgt
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zeitnah, faktenbasiert, qualitätsgesichert und dialoggruppenorientiert. Sie ist mit den beteiligten Behörden inhaltlich, zeitlich und instrumentell abgestimmt. c. Es sind folgende Elemente zu beüben: 1. der Notfallstab 2. wesentliche Elemente der übrigen Notfallorganisation gemäss Notfallreglement d. Dauer der Übung: 1. 3 bis 5 Stunden in Kernkraftwerken. 2. mindestens 2 Stunden im PSI und im Zwilag
5.4 Stabsnotfallübungen (SNU)
a. Übungszwecke: 1. die Überprüfung des Notfallstabs im Bereich der Führungs- und Arbeitsprozesse sowie des Mitteleinsatzes 2. die Überprüfung der Zusammenarbeit mit den Stäben verschiedener externer Stellen 3. die Überprüfung der Orientierungs- und Informationstätigkeit 4. die Überprüfung der Zweckmässigkeit der Stabsorganisation sowie der Führungsstandorte b. Übungsziele:
1 Der Notfallleiter oder die Notfallleiterin kennt die Führungsgrundsätze
und wendet diese situativ an. 2. Der Stabschef oder die Stabschefin führt den Notfallstab mit einem situativen Führungsrhythmus, wobei Tätigkeiten wie Sofortmassnahmen, Beurteilung, Entschluss, Auftrag sowie Kontrolle und Überwachung klar erkennbar sein müssen. 3. Die Notfallstabsmitglieder nehmen ihre fachlichen Aufgaben im Rahmen des Stabsarbeitsprozesses wahr.
4 Bei Kernkraftwerken erfolgt der Übergang von den Störfallvorschriften
zu SAMG zeit- und situationsgerecht.
5 Die Orientierung der Behörden erfolgt innerhalb der vorgegebenen
Fristen.
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6 Die Information der Mitarbeitenden, der Medien und der Öffentlichkeit
wird mit zeitgemässen Kommunikationskanälen umgesetzt. Sie erfolgt zeitnah, faktenbasiert, qualitätsgesichert und dialoggruppenorientiert. Sie ist mit den beteiligten Behörden inhaltlich, zeitlich und instrumentell abgestimmt. c. Es ist der Notfallstab der Kernanlage zu beüben. d. Die Dauer der Übung muss mindestens 2 bis maximal 24 Stunden betragen.
5.5 Notfallübungen mit Schwerpunkt Feuerwehreinsatz
a. Übungszwecke: 1. die Überprüfung der Zusammenarbeit zwischen dem Notfallstab, der Betriebsfeuerwehr, weiteren Notfallelementen und externen Feuerwehren 2. die Überprüfung der Schadenplatzorganisation von Betriebsfeuerwehr und weiteren beigezogenen Feuerwehrorganisationen 3. die Überprüfung der Orientierungs- und Informationstätigkeit b. Übungsziele:
1 Die Einsatzbereitschaft des Notfallstabs und der Betriebsfeuerwehr
wird innerhalb der zeitlichen Vorgaben erreicht. 2. Die zu ergreifenden Sofortmassnahmen sind auf allen Stufen bekannt.
3 Der Notfallleiter oder die Notfallleiterin und der Einsatzleiter oder die
Einsatzleiterin der Betriebsfeuerwehr setzen ihr Wissen situativ, koordiniert und zeitgerecht in Aufträge um.
4 Die vorhandenen personellen und materiellen Mittel werden optimal
eingesetzt. 5. Kontakte und Verbindungen werden nach allen Seiten sichergestellt.
6 Die Orientierung der Behörden erfolgt innerhalb der vorgegebenen
Fristen.
7 Die Information der Mitarbeitenden, der Medien und der Öffentlichkeit
wird mit zeitgemässen Kommunikationskanälen umgesetzt. Sie erfolgt zeitnah, faktenbasiert, qualitätsgesichert und dialoggruppenorientiert. Sie ist mit den beteiligten Behörden inhaltlich, zeitlich und instrumentell abgestimmt.
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c. Es sind folgende Elemente zu beüben:
1 Notfallstab
2 Betriebsfeuerwehr
3. externe Einsatzkräfte, sofern im Szenario vorgesehen d. Die Dauer der Übung muss mindestens 3 Stunden betragen.
5.6 Notfallübungen mit Schwerpunkt Polizeieinsatz (WNU/P)
a. Übungszwecke: 1. die Überprüfung der Fähigkeit, eine unbefugte Einwirkung (UEW) feststellen und deren Auswirkungen beurteilen zu können 2. die Überprüfung des Verhaltens gemäss dem geltenden Alarmierungskonzept 3. die Überprüfung der Einsatzbereitschaft und der Koordination zwischen allen erforderlichen internen und externen Einsatzkräften 4. die Überprüfung der Orientierungs- und Informationstätigkeit b. Übungsziele: 1. Eine UEW wird zeitnah detektiert und identifiziert. 2. Die internen und externen Alarmierungen werden korrekt durchgeführt. 3. Die Einsatzbereitschaft von Notfallstab und weiteren Einsatzelementen wird zeitnah erstellt.
4 Die Einleitung von Sofortmassnahmen und die Anordnung weiterer
Massnahmen erfolgen zeitnah.
5 Die Zusammenarbeit von Notfallstab, weiteren Notfallelementen der
Anlage und Polizeieinsatzkräften erfolgt koordiniert.
6 Die klare Kompetenzregelung und Zusammenarbeit zwischen der Notfallorganisation der Anlage und den Polizeieinsatzkräften ist geregelt
und wird eingehalten.
7 Die Orientierung der Behörden erfolgt innerhalb der vorgegebenen
Fristen.
8 Die Information der Mitarbeitenden, der Medien und der Öffentlichkeit
wird mit zeitgemässen Kommunikationskanälen umgesetzt. Sie erfolgt zeitnah, faktenbasiert, qualitätsgesichert und dialoggruppenorientiert. Sie ist mit den beteiligten Behörden inhaltlich, zeitlich und instrumentell abgestimmt.
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c. Es sind folgende Elemente zu beüben:
1 Notfallstab
2 Betriebswache
3. wesentliche Elemente der übrigen Notfallorganisation gemäss Notfallreglement, sofern im Szenario vorgesehen d. Die Dauer der Übung muss mindestens 3 Stunden betragen.
5.7 Gesamtnotfallübungen (GNU)
a. Übungszwecke: 1. die Überprüfung der Zusammenarbeit der Notfallorganisation des Kernkraftwerks mit den externen Notfallschutzpartnern 2. die Überprüfung der Zusammenarbeit von Notfallstab und weiteren Elementen der Notfallorganisation des Kernkraftwerks 3. die Überprüfung der Zweckmässigkeit der Notfallorganisation, der Führung, der Standorte und Führungseinrichtungen 4. die Überprüfung der Orientierungs- und Informationstätigkeit b. Neben den durch die Gesamtübungsleitung des BABS vorgegebenen übergeordneten Zielen einer GNU gelten für das übende Kernkraftwerk die Übungsziele einer WNU gemäss Kap. 5.3 und ergänzend dazu die nachfolgenden Ziele:
1 Die Beschaffung von externem Material zur Störfallbewältigung muss
zeitnah nach Erkennen des Bedarfs und mit den dafür vorgesehenen Prozessen erfolgen.
2 Der Übergang von den Störfallvorschriften zu SAMG muss zeit- und
situationsgerecht erfolgen. c. Es sind folgende Elemente zu beüben: 1. der Notfallstab 2. wesentliche Elemente der übrigen Notfallorganisation gemäss Notfallreglement d. Dauer der Übung: Die aktive Teilnahme der Gesamtnotfallorganisation des beübten Kernkraftwerks soll 16 Stunden nicht überschreiten. Soweit das Szenario dies erfordert, ist für die darüber hinausgehende Zeit durch das beübte Kernkraftwerk eine Kontaktstelle einzurichten.
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Diese Richtlinie wurde am 7. Oktober 2025 vom ENSI verabschiedet. Der Direktor des ENSI: sig. M. Kenzelmann
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Anhang 1: Begriffe (gemäss ENSI-Glossar) Anlageninterne Notfallübung Anlageninterne Notfallübungen sind Übungen, die nicht durch die Aufsichtsbehörde inspiziert werden. Darunter fallen insbesondere Übungen im Rahmen der Ausbildung der Notfallgruppen gemäss Ausbildungsplanung der Kernanlage. Beübte Beübte sind diejenigen Personen, welche gemäss Übungsanlage eine Funktion im Rahmen der Notfallorganisation wahrnehmen. Elemente der Notfallorganisation Elemente der Notfallorganisation sind Organisationseinheiten der Kernanlage, denen gemäss Notfallreglement der Kernanlage Aufgaben in der Notfallbewältigung zugewiesen sind, beispielsweise Überwachung, Betrieb, Elektro- und Maschinentechnik oder Sanität. Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen Die Schiedsrichter oder die Schiedsrichterinnen steuern den Übungsablauf vor Ort, beispielsweise durch Vorgaben und Einspielungen. Übungsablaufprotokoll Das Übungsablaufprotokoll ist die zeitliche Darstellung der während der Übung von der Notfallorganisation durchgeführten Massnahmen und Handlungen. Das Protokoll dient zur zeitlichen Kalibrierung der eigenen Beobachtungen im Rahmen der Inspektionsberichtserstellung. Übungsanlage Die Übungsanlage ist die praktische Umsetzung des Übungskonzepts und umfasst sämtliche Angaben und Dispositionen, welche zur Übungsdurchführung notwendig sind. Dazu gehören sämtliche für die Übung notwendigen Abläufe, Handlungen, postulierte Systemausfälle, Messwerte und Sicherheitsvorgaben. Übungsbeobachter oder Übungsbeobachterinnen Die Übungsbeobachter oder die Übungsbeobachterinnen beobachten und bewerten die Arbeit der Beübten an den Arbeitsorten. Sie greifen grundsätzlich nicht in das Übungsgeschehen ein. Übungsbericht Im Übungsbericht dokumentiert der übende Bewilligungsinhaber die Übungsanlage mit Übungsablaufprotokoll, wesentlichen Feststellungen und Erkenntnissen, Beurteilung der Zielerfüllung sowie gegebenenfalls durchzuführenden Massnahmen. Übungskonzept Das Übungskonzept gibt im Wesentlichen Auskunft über die Übungsziele und die Idee des vorgesehenen Ereignisablaufs (Szenario).
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Übungsschicht Die Übungsschicht ist die Schichtmannschaft, die während der Übung im Anlagensimulator eingesetzt und beübt wird, jedoch während der Übung keine Aufgaben im laufenden Anlagenbetrieb übernimmt.
14 Oktober 2025
Anhang 2: Zeitvorgaben ANU
Zeit- Akteur Adressat Arbeitsschritt Bemerkungen punkt [Monate] Kernanlage ENSI Einreichung Auslösepro- unmittelbar nach interzedur ANU nen Überarbeitungen
H+1 Kernanlage ENSI Einreichung Übungsbericht
SNU, WNU/INU
Zeit- Akteur Adressat Arbeitsschritt Bemerkungen punkt [Monate] H-6 Kernanlage ENSI Absprache Übungsdatum
H-5 Kernanlage ENSI Einreichung Übungskon- Inhalt gemäss Anhang 3 zept
H-3 Kernanlage ENSI Einreichung Übungsan- Inhalt gemäss Anhang 3 lage
H+1 Kernanlage ENSI Einreichung Übungsablaufprotokoll
H+2 Kernanlage ENSI Einreichung Übungsbericht
Zeit- Akteur Adressat Arbeitsschritt Bemerkungen punkt [Monate] H - 12 Kernanlage Übungsbeteiligte Bildung Übungsleitung
H-5 Kernanlage ENSI Einreichung Übungskon- Inhalt gemäss Anhang 3 zept
H-3 Kernanlage ENSI Einreichung Übungsan- Inhalt gemäss Anhang 3 lage
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H+1 Kernanlage ENSI Einreichung Übungsablaufprotokoll
H+2 Kernanlage ENSI Einreichung Übungsbericht
GNU
Zeit- Akteur Adressat Arbeitsschritt Bemerkungen punkt [Monate] H-5 Kernanlage ENSI Einreichung Übungskon- Inhalt gemäss Anhang 3 zept
H-3 Kernanlage ENSI Einreichung Übungsan- Inhalt gemäss Anhang 3 lage
H+1 Kernkraft- ENSI Einreichung Übungsabwerk laufprotokoll
H+2 Kernkraft- ENSI Einreichung Übungsbewerk richt
H: Übungszeitpunkt
16 Oktober 2025
Anhang 3: Inhaltliche Mindestanforderungen
Betroffenes Dokument Übungs-Kennwort Arbeitstitel für die Notfallübung X
Übungsziele für die einzelnen beübten Notfallgruppen spezifische X und möglichst messbare Ziele
Datum, Zeitpunkt Datum und Zeitpunkt gemäss Vereinbarung mit dem X ENSI
Übungsleiter/ Der Übungsleiter oder die Übungsleiterin wird na- X Übungsleiterin mentlich festgelegt. Falls er oder sie nicht für die Übungsvorbereitung zuständig ist, wird zusätzlich die dafür verantwortliche Person aufgeführt.
Beübte Aufzählung der beübten internen Notfallgruppen X
Grobidee der unterstellter Ereignisablauf, Ausgangslage, Ursache, X Notfallübung Wirkung und Massnahmen
Zeichnungen und grundlegende Zeichnungen und Schemas zur Doku- X Schemas mentation der Grobidee
sämtliche für die Übung relevanten Zeichnungen und X Schemas der Übungsunterlage
Simulationen vorgesehene allgemeine und technische Simulatio- X nen
umgesetzte allgemeine und technische Simulationen X mit konkreten Angaben (wo, wann, was, wie, Echtzeitübertragung ja/nein)
Drehbuch mit Beila- detaillierte Auflistung des zeitlichen Ablaufs mit den X gen erwarteten Aktionen, Angaben über Meldungen, wichtige Verläufe von Parametern usw.
Weisungen im Zusammenhang mit der Notfallübung notwendige X Weisungen
Sicherheit und Si- Vorgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Si- X cherung cherung während der Notfallübung
Übungsbeobach- namentliche Auflistung der Übungsbeobachter oder X ter/Übungsbe- Übungsbeobachterinnen und deren Aufträge obachterin
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Schiedsrichter/ namentliche Auflistung der Schiedsrichter oder X Schiedsrichterin Schiedsrichterinnen und deren Aufträge
einschlägige Stör- Auflistung der anlageninternen Reglemente und Vor- X und Notfallregle- schriften, welche während des Störfalls voraussichtmente lich zur Anwendung gelangen
18 Oktober 2025
Anhang 4: Übungsplan
Anlage KKB KKL Zwilag PSI KKG KKM
Zeitpunkt 1. Semester 1. Semester 1. Semester 2. Semester 2. Semester 2. Semester
2025 WNU WNU WNU INU* SNU WNU**
2028 SNU GNU WNU INU WNU WNU**
2033 WNU WNU WNU INU* SNU WNU**
*Szenario, welches Schutzmassnahmen in der speziellen Gefährdungszone PSI/ZZL gemäss NFSV notwendig macht **vorbehaltlich des bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Anlagezustands
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