62-2020-067-02: Strafverfügung der ESBK vom 28. Mai 2025 im Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Bundesgesetzes über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
Rubrum
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
CH-3003 Bern, ESBK
Einschreiben (R) Berner Anwälte Rechtsanwältin Ursigna Breiter-Marugg
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
Referenz: ESBK-A-69FE3401/5 Bern, 28. Mai 2025 Tel +41 58 463 12 04 Fax +41 58 463 12 06
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)
erlässt die
Strafverfügung Nr. 62-2020-067/02
im Verwaltungsstrafverfahren gegen
amtlich verteidigt von Rechtsanwältin Ursigna Breiter-Marugg, Berner Anwälte
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51)
in Anwendung von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS, Artikel 2, Artikel 9, Artikel 62 ff. und Artikel 94 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) und Artikel 34 ff., Artikel 42, Artikel 44 ff., Artikel 47 ff., Artikel 69 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).
I PROZESSGESCHICHTE
1. Hausdurchsuchung der Staatsanwaltschaft/Strafanzeige 1 Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons … wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, führte die Kantonspolizei … am 9. Mai 2019 unter anderem in der Wohnung von A. an der … eine Hausdurchsuchung durch. Dabei stellte die Polizei in der Wohnung zwei eingeschaltete und betriebsbereite Spielautomaten (U40107 und U40108) mit mutmasslich installierten Spielbankenspielen fest. Weiter stellte die Polizei einen Laptop (U50691), einen USB-Stick (U50692), drei Automatenschlüssel (U40109) und Buchhaltungsnotizen (U50694) sicher. In der Kasse des Standautomat U40108 befand sich ein Geldbetrag in Höhe von CHF 1'243.00.
2 Das Sekretariat der ESBK eröffnete gestützt auf die Anzeige der Kantonspolizei … vom 2. September 2020 und die Anzeigebeilagen betreffend den erwähnten Sachverhalt unter anderem gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz und führte gegen sie unter der Verfahrensnummer 62-2020-067 eine Untersuchung.
2. Zwangsmassnahmen / Untersuchungshandlungen
3 Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 beschlagnahmte das Sekretariat der ESBK unter anderem bei A. den Standautomat U40108 inkl. Zubehör. Betreffend die durchgeführten Untersuchungshandlungen wird auf das Schlussprotokoll vom 24. September 2024 verwiesen.
3. Abschluss Untersuchung / Schlussprotokoll
4 Am 24. September 2024 schloss das Sekretariat der ESBK die Untersuchung ab und stellte A. bzw. ihrer Verteidigerin unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ein Schlussprotokoll zu, worin A. zur Last gelegt wird, eine Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführen von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen zu haben. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 nahm A. bzw. ihre Verteidigerin innert Frist dazu Stellung. Sie hielt dabei fest, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie einzustellen sei, da die Untersuchung nicht habe nachweisen können, dass das Gerät U40108 Dritten gegen die Leistung eines Einsatzes zum Spielen angeboten und einen Gewinn in Aussicht gestellt wurde, und dass das Gerät U40107 über den privaten Rahmen hinaus benutzt wurde. Es sei vielmehr noch von Geldspielen im privaten Kreis auszugehen, welche nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a BGS vom Geltungsbereich des Geldspielgesetzes ausgenommen seien.
4. Strafbescheid
5 Mit nicht begründetem Strafbescheid Nr. 62-2020-067/01 vom 11. Dezember 2024 befand die ESBK A. der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen an der … durch
- Anbieten des Gerätes U40107 mit den Spielbankenspielen Magic of the Ring, Magic Fruits, Fenix Play, Fruit Mania, Vegas Hot, Fenix Play 27, Tetrimania, Mystery Jack, Magic Target, Black Hawk, Football Mania, Magic Fruits 4, Hot Party, Magic Hot 4, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Fire Bird, Magic Hot, American Roulette, Casino Vegas, Magic Poker, Magic Fruits 81, American Poker V, Black Horse, Turbo Play, Arcade, Extra Bingo, Golden Lion, 21 Black Jack, American Superball, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Miami Beach, Three Cards, Joker Poker, Vegas Poker, Mega Bols, Turbo Poker, Magic Colors, Sic-Bo, Bingo/Keno, in der Zeit mindestens vom 25. März 2019 bis am 09. Mai 2019;
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6 Der Entscheid wurde A. bzw. ihrer Verteidigerin am 13. Dezember 2024 eröffnet.
5. Einsprache
7 Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erhob die Verteidigung Einsprache gegen den Strafbescheid vom 11. Dezember 2024 und beantragte die Einstellung des Verfahrens gegen A., eventualiter die Herabsetzung des Tagessatzes auf CHF 30.00 und die Festsetzung der Busse auf max. 20% der bedingten Geldstrafe, ausmachend CHF 360.00. Auf die in der Einsprache vorgebrachten Einwände wird – wo nötig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II FORMELLES
1. Zuständigkeit der ESBK und anwendbares Verfahrensrecht
8 Gemäss Artikel 134 Absatz 2 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Sekretariat der ESBK die verfolgende Behörde und die Kommission die urteilende Behörde.
9 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 134 Abs. 1 BGS). Soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt, gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB (d.h. Art. 1 bis 110 StGB) für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind (Art. 2 VStrR). Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) sind im Verwaltungsstrafverfahren nur insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind sie grundsätzlich analog anwendbar (Urteil BGer 6B_928/2020 vom 06.09.2021 E. 3.3.3 m.w.H.).
2. Einsprache
10 Gemäss Artikel 67 Absatz 1 VStrR kann die betroffene Person gegen den Strafbescheid der Verwaltung bei dieser innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen, sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben (Art. 68 Abs. 1 und 2 VStrR).
11 Der Strafbescheid Nr. 62-2020-067/01 vom 11. Dezember 2024 ist A. bzw. ihrer Verteidigerin am 13. Dezember 2024 zugestellt worden. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025, bei der ESBK am 14. Januar 2025 eingegangen, ist die Einsprachefrist eingehalten. A. hat die Einsprache bei der ESBK in Schriftform mit Antrag und Begründung eingereicht. Vor diesem Hintergrund ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Einsprache einzutreten.
III MATERIELLES
1. Vorwurf 12 Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe in ihrer Wohnung an der … zwei Geräte (U40107 und U40108) mit installierten Spielbankenspielen gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS in der Zeit vom 25. März 2019 bis am 9. Mai 2019 Dritten gegen die Leistung eines Einsatzes zum Spielen angeboten und einen Gewinn in Aussicht gestellt, ohne im Besitz einer dafür nötigen Konzession zu sein (Durchführen von Spielbankenspielen gemäss Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS).
2. Vorbringen der Beschuldigten 13 Die Beschuldigte bringt in ihrer Einsprache vor, dass die beiden Geräte U40107 und U40108 zwar in ihrer Wohnung standen, es sich jedoch dabei um eine private Wohnung gehandelt habe, deren Zugang nicht öffentlich gewesen sei. Das Geldspielgesetz sei gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a BGS für Geldspiele im privaten Kreis nicht anwendbar. In casu könne nicht von einer gewerblichen Durchführung von Spielbankenspielen ausgegangen werden und die Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt Werbung für die Spielgeräte gemacht. Zudem gehe aus den Einvernahmen nicht hervor, dass die Beschuldigte das Gerät U40107 selbständig betrieben und die Schlüssel dazu gehabt habe, im Gegensatz zum Gerät U40108, für welches sie die passenden Schlüssel sowie die Fernbedienung gehabt habe. Weiter habe die Untersuchung nicht nachweisen können, wer tatsächlich im Tatzeitraum auf dem Gerät U40108 gespielt habe und aufgrund des geringen Betrages, der in der Kasse des Geräts vorgefunden wurde, sei es wahrscheinlich, dass dieses Geld vom Lebenspartner oder weiteren engen Familienmitgliedern stamme. Weiter habe die Untersuchung nicht nachweisen können, dass während des Tatzeitraums eine grössere Anzahl von Personen, die keinen familiären oder beruflichen Zusammenhang mit der Beschuldigten haben, auf den Geräten gespielt haben oder diese zum Spielen angeboten wurden. Zum Schluss habe die Beschuldigte aus den Geräten keinen Vorteil gezogen, sondern vielmehr ihr eigenes Geld durch die Beschlagnahme des Geräts verloren.
3. Sachverhalt 3.1 Beweisgrundsätze
14 Gemäss der in Artikel 32 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfassung, BV, SR 101) und Artikel 6 Ziffer 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) sowie Artikel 10 Absatz 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung.
15 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich die urteilende Behörde nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung der urteilenden Behörde muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellung erfolgen. Nur wenn erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er vorgeworfen ist, ist die beschuldigte Person freizusprechen bzw. das Verfahren einzustellen (vgl. hierzu ROBERT HAUSER/ ERHARD SCHWERI/ KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 11 ff.).
16 Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismittel unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht der urteilenden Behörden notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E 2.2; BGE 144 IV 345 E 2.2.3.1 f).
17 Die Behörde folgt bei ihrer Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Sie würdigt die Beweise frei nach ihrer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche / subjektive (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche / objektive Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Die Behörde entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht. Dabei kann sich die Behörde auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (Urteil BGer 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie Urteil BGer 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
18 Die Beschuldigte bestreitet weder in ihrer Einsprache noch anlässlich der Einvernahmen, in ihrer Wohnung zwei Geräte mit installierten Spielbankenspielen aufgestellt zu haben. Sie macht allerdings geltend, dass sie diese Geräte nicht Dritten gegen die Leistung eines Einsatzes zum Spielen angeboten und einen Gewinn in Aussicht gestellt hat. Sie habe vielmehr diese Geräte selbst benutzt und allenfalls hätten auch ihre Familienmitglieder damit gespielt.
3.3 Beweismittel
3.3.1 Objektive Beweismittel 19 Als objektive Beweismittel liegen die Geräte U40107 und U40108 und deren technischen Analyse, eine Liste mit ein- und ausbezahlten Geldspielbeträgen im Zeitraum vom 9. bis 18. September 2019, Notizen zu Geldspielautomaten betr. Lizenzerneuerung sowie Auszüge aus Chatverläufen zwischen der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B. vor. Auf eine abschliessende Auflistung und Zusammenfassung der objektiven Beweismittel wird verzichtet, und es wird soweit relevant direkt in der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
3.3.2 Subjektive Beweismittel
20 Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten sowie die Aussagen des Mitbeschuldigten C. vor. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 25. Juli 2019 sagte die Beschuldigte aus, dass die beiden Geräte B. gehören würden und er diese gebracht habe, weil C. diese habe kaufen wollen. Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 3. Juli 2020 gab sie jedoch zu Protokoll, dass der kleine Spielautomat B. gehört habe und er diesen an Arun verkauft habe. Den grossen Automaten habe der Techniker gebracht. Auf Frage, wie die Gewinnbeteiligung geregelt worden sei, gab A. an, dass 50% sie und 50% der Techniker erhalten habe. Mit dem Gewinn habe sie den Automaten abbezahlen wollen. Nach der Abzahlung hätte der Techniker dann kein Gewinn mehr erhalten. Mit B. habe sie per Telefon und WhatsApp kommuniziert und die Fotos, die sie mit B. austauschte, seien Fotos von den Spielständen der Automaten. Weiter gab A. zu Protokoll, dass sie für den Betrieb des grossen Spielautomaten zuständig gewesen und dieser mit Noten betrieben worden sei. Mit einer Fernbedienung habe man die Spiele wie z.B. Vegas umschalten können. Mit den Automaten haben vor allem sie selbst, C., ihr Bruder D. sowie sonstige Freunde und Familienmitglieder gespielt. Auf Frage, wie die Abrechnungen sowie Geldzahlungen funktionierten, gab A. an, dass sie selbst die Gewinne mit Bargeld an die Spieler hätte auszahlen sollen, es dazu jedoch nie gekommen sei. Sie habe nicht viel Einnahmen durch die Geräte erzielt, da sie meistens selbst Geld eingeworfen habe. Weiter sagte sie aus, dass sie oder ihr Freund die Besuchenden in die Wohnung liessen. Anlässlich ihrer letzten Einvernahme vom 9. April 2024 sagte die Beschuldigte aus, dass die beiden Automaten nur bei ihr gewesen seien, bis B. gekommen wäre, um sie zur Reparatur abzuholen. Zudem erklärte Sie, dass B. ihr einen Automaten zum Ausprobieren gegeben habe. Er habe ihr die Fernbedienung zum Aufladen gegeben und dabei nicht gedacht, dass sie über CHF 10'000 verspielen würde. Sie habe deswegen ein schlechtes Gewissen gehabt, da er dann wieder das Gerät habe aufladen müssen. B. habe gewollt, dass andere Spieler ebenfalls darauf spielen und es einen guten Standort für die Geräte gebe, jedoch nicht bei ihr. Auf die Frage was sie zur Nachricht von B. «perfekt ...Und ist das von den kunden gell ...hast du das Geld *big smile*» sagen könne, gab sie an,
es habe keine Kunden geben, sie habe nur Märchen erzählt.
21 C. gab anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 22. Mai 2019 zu Protokoll, dass der kleine Spielautomat, der sich an der … befand, ihm gehöre und die Schwester von D. diesen organsiert habe. Bei seiner zweiten Einvernahme sagte er aus, dass der grössere Automat A. und der kleinere Automat ihm gehöre. Den kleinen Automaten habe er zusammen mit D. in die Wohnung von A. gebracht und aufgestellt. Er habe den kleinen Automaten in die Wohnung gebracht, da er in den Service musste. A. habe mit den Herren Kontakt gehabt, die den Service machen und diese seien in die Wohnung von A. gekommen, um dies zu machen. Auf Frage, wer mit diesen Automaten gespielt habe, erklärte er, dass auf dem grossen Automaten die Kunden von A., sie selbst und ihr Freund gespielt hätten. Auf dem kleinen Automaten hätten A. und ihr Freund gespielt sowie er als Testspieler. Auf die Frage, seit wann er festgestellt habe, dass die Besuchenden von A. an diesen Spielautomaten gespielt hätten, gab er an, dass er es gesehen habe, seitdem er sich regelmässig dort aufgehalten habe bzw. seit September 2018. Er habe dies aber schon seit 2014/2015 gewusst. A., ihr Freund oder ihr Sohn F. hätten die Besuchenden in die Wohnung gelassen. Er habe Bescheid gewusst, dass mit diesen Automaten gespielt worden sei. Teilweise seien Leute gekommen, welche innert einer Stunde ihr erhaltenes Sozialgeld verspielt hätten und er habe zugeschaut. Bei einem Gewinn hätte man 24 Stunden auf die Auszahlung warten müssen. Auf Frage, wie die Gäste gewusst hätten, dass bei A. mit Spielautomaten gespielt werden könne, gab C. an, dass man dies in der Szene wisse und dies bis nach Zürich bekannt sei, dass sie Automaten habe. Anlässlich seiner letzten Einvernahme vom 9. April 2024 führte er aus, dass der kleine Automat ihm gehöre, jedoch sei E. für die Betreuung zuständig gewesen. Die Gewinne seien den Spielenden in bar ausbezahlt worden. Den kleinen Automaten habe ihm A. organisiert und er habe dafür etwas zahlen müssen. Auf die Frage, warum die Automaten in der Wohnung von A. aufgestellt wurden, gab er an, dass der Automat entweder in den Service musste oder weil es bekannt gewesen sei, dass dort gespielt werden konnte. A. habe Leute gekannt, welche die Reparaturen durchführen konnten. Er wisse jedoch nicht, wo die Geräte repariert wurden.
In erster Linie seien die Leute bei A. wegen den Betäubungsmitteln gewesen und in zweiter
Linie wegen des Spielens. Er habe nie gesehen, dass Spielende Geld gewonnen hatten oder dieses ausbezahlt wurde, jedoch habe er dies gehört. A. sowie ihr Freund hätten selbst auf den Automaten gespielt. Auf einem seiner Automaten habe sie mit einer Note einen Betrag von CHF 100'000.00 durchgespielt. Dies sei möglich, wenn man die Schüssel zum Automaten habe. Wenn man die Automaten in die Reparatur gegeben habe, habe man auch die Schlüssel mitgegeben. Alle Automaten habe ihm A. vermittelt. Sie hole diese mit einem Veloanhänger zusammen mit ihrem Freund.
3.3.3 Beweiswürdigung
22 Gemäss technischer Analyse vom 25. April 2022 war das Gerät U40107 im Zeitraum vom 25. März 2019 bis 9. Mai 2019 fast täglich eingeschaltet und es sind zahlreiche Einzahlungen sowie Kreditlöschungen dokumentiert. Vor diesem Hintergrund wird für das Gerät U40107 von einem Betriebszeitraum vom 25. März 2019 bis 9. Mai 2019 ausgegangen. Das Gerät U40108 war im Zeitraum vom 26. April 2019 bis 9. Mai 2019 ebenfalls fast täglich eingeschaltet und es sind zahlreiche Einzahlungen sowie Kreditlöschungen dokumentiert. Vor diesem Hintergrund wird für das Gerät U40108 von einem Betriebszeitraum vom 26. April 2019 bis 9. Mai 2019 ausgegangen.
23 Aus den Chatverläufen geht hervor, dass B. immer wieder Fotos von der Beschuldigten verlangte. Die Beschuldigte äusserte sich u.a. zu ihrer Spielsucht, und dass ein Kollege eine defekte Maschine zu ihr gebracht habe und B. diese reparieren sollte. Dem Line-Chat kann entnommen werden, dass am 28. April 2019 die Beschuldigte ein Foto gesendet hat und darauf B. Folgendes antwortete: «perfekt… Und ist das von den kunden gell… hast du das geld *big smile*» (vgl. Line-Chat Seite 3). Zudem schrieb die Beschuldigte am 27. März 2019 an B.: «Hallo B. ich habe wider scheisse gemacht Entschuldigung es ist wider passiert wie das letzte mal doch dieses Mal hatte nur ich den Schlüssel gehabt doch gestern morgen Alls ich den Zähler anschaute ist mir aufgefallen das ich über tausend mehr auf dem Zähler stand Alls ich den Spielern aufgeladen hatte die letzten Tage aber das eigentliche Problem ist das ich den Verlust ausgleichen wollte durch dem ich spielte aber es wurde nur noch viel schlimmer weil ich so wütend war sah ich es nicht ein und landete immer wider nach um zu gewinnen leider tut mir sehr leid und bis später». Daraus ist ersichtlich das es im Zusammenhang mit Geräten Kunden hatte, Geld im Spiel war und die Beschuldigte den Spielenden Kredite aufgeladen hat.
24 Das Aussageverhalten der Beschuldigten ist widersprüchlich und findet teilweise in den objektiven Beweismitteln keine Stütze. In einem Punkt scheinen die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft, nämlich dass sie selbst auch an den Geräten gespielt hat. Dies geht auch aus dem Chatverlauf hervor, in dem sie an B. erklärt, dass sie selbst gespielt hat, um den Verlust auszugleichen. C. hat demgegenüber immer konstant ausgesagt und sich auch selbst belastet, in dem er immer wieder ausgesagt hat, dass das kleine Gerät ihm gehöre und dieses auch Dritten zum Spielen angeboten wurde. Seine Aussagen sind gleichbleibend und nachvollziehbar und damit glaubhaft.
25 Anlässlich der Hausdurchsuchung stellte die Polizei ein Notizblatt (U50694) sicher, welches eine Tabelle mit verschiedenen Spalten enthält, darunter eine für «Gerätenummer», «Datum», «In», «Out», «Saldo», «Minus» sowie für diverse Prozentangaben. Die Struktur und Bezeichnung dieser Tabelle legen nahe, dass es sich um eine Erfassung der Gerätestände bzw. Zählerstände eines Spielautomaten handelt. Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass auch in der Buchhaltung der vorgefundenen Geräte die Angaben «Einzahlungen», «Kreditlöschungen» und «Saldo» ersichtlich sind (vgl. tabellarischer Bericht zur technischen Untersuchung vom 25. April 2020), was einen weiteren Hinweis darauf liefert, dass es sich bei dem Notizblatt um eine buchhalterische Erfassung der Gerätestände und Auszahlungen handelt.
Wäre das Gerät ausschliesslich für den eigenen Gebrauch bestimmt gewesen, hätte eine solche detaillierte Aufzeichnung keinen ersichtlichen Zweck. Die Notierung von Ein- und Auszahlungen sowie der Saldenentwicklung ist vielmehr ein typisches Indiz für eine betriebliche Nutzung, insbesondere im Zusammenhang mit der Kontrolle von Ein- und Auszahlungen an Dritte. Diese Tabelle sowie die technische Analyse stützt daher den Schluss, dass die Geräte nicht lediglich privat genutzt wurden, sondern Dritten zum illegalen Spielbankenspiel angeboten und auch Gewinne ausbezahlt wurden. Dies widerspricht der Darstellung der Beschuldigten.
26 In ihrer Einsprache macht die Beschuldigte geltend, dass der Betrag in Höhe von CHF 800.00, welcher sich in der Kasse des Geräts U40108 befand, ihr gehören würde und der Restbetrag in Höhe von CHF 443.00 einer anderen Person gehören müsse. Es erscheint schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als lebensfremd, dass das in dem Spielautomaten befindliche Geld der Beschuldigten gehören soll. Die Beschuldigte bezieht Ergänzungsleistungen und verfügt nach eigenen Angaben über ein geringes Einkommen. Es ist daher nicht plausibel, dass sie grössere Geldbeträge in einem Spielautomaten belässt. Zudem gibt sie in ihrer Einsprache selbst an, im Besitz der Schlüssel zum Gerät gewesen zu sein. Wäre das Geld tatsächlich ihr Eigentum gewesen, hätte sie jederzeit darauf zugreifen können. Es widerspricht jeder Logik, dass eine Person mit finanziell beschränkten Mitteln ihr eigenes Geld in einem Spielautomaten zurücklässt, anstatt es für ihren Lebensunterhalt zu verwenden. Diese Umstände sprechen dagegen, dass das im Gerät aufgefundene Geld der Beschuldigten gehört, und deuten vielmehr darauf hin, dass es im Rahmen des illegalen Spielbetriebs generiert wurde. Dabei gibt die Beschuldigte auch zu, dass Drittpersonen an den Geräten um Geld gespielt haben.
27 Die Geräte U40107 und U40108 befanden sich in der Wohnung der Beschuldigten und sie bekam somit hautnah mit, was dort vor sich ging. Die Geräte sind ausserdem auch für jeden Laien eindeutig als Spielautomaten erkennbar und haben einen Notenleser sowie eine integrierte Kasse, womit klar ist, dass um Geld gespielt wird bzw. dass zum Spielen ein Einsatz geleistet werden muss. Aus dem Chatverlauf geht auch hervor, dass sie selbst für die Spielende Spielkredite aufgeladen hat und dass es bei den Geräten auch um Geld ging. Auch die auf den Geräten festgestellten Spiele waren auf den ersten Blick als Spielbankenspiele erkennbar, zumal bei den mehrheitlich vorkommenden Walzenspielen die Walzen automatisch halten und die Spielenden keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Spiels haben. Die Beschuldigte gab auch an, selbst an diesen Geräten gespielt zu haben und somit wusste sie genau, welche Spiele auf diesen Geräten angeboten werden. Die Beschuldigte hat somit vorsätzlich, wissentlich und willentlich, die Geräte U40107 und U40108 mit installierten Spielbankenspielen Dritten gegen die Leistung eines Einsatzes zum Spielen angeboten und einen Gewinn in Aussicht gestellt.
3.4 Erstellter Sachverhalt
28 Gestützt auf die Ausführungen hiervor ist erstellt, dass die Beschuldigte wissentlich und willentlich in ihrer Wohnung an der … die Geräte U40107 und U40108 mit installierten Spielbankenspielen mindestens in der Zeit vom 25. März 2019 bis am 9. Mai 2019 Dritten gegen die Leistung eines Einsatzes zum Spielen angeboten und einen Gewinn in Aussicht gestellt hat, ohne im Besitz einer dafür nötigen Konzession zu sein. Beim Geldbetrag in der Höhe von CHF 1'243.00, welcher sich in der Kasse des Geräts U40108 befand, handelt es sich um Spieleinsätze, welche Dritte zum Spielen der Spielbankenspiele geleistet haben.
4. Rechtliche Würdigung
4.1 Anwendbares Recht und Einwand der Verteidigung betreffend «privater Kreis» i.S.v. Artikel 1 VGS
29 Die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung wird durch das BGS geregelt (Art. 1 Abs. 1 BGS). Gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS macht sich strafbar, wer vorsätzlich, ohne die dafür nötigen Konzessionen und Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt.
30 Das Geldspielgesetz ist gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a BGS nicht auf Geldspiele im privaten Kreis anwendbar. Anhaltspunkte, wie dieser private Kreis zu definieren ist, ergeben sich einerseits aus Artikel 1 der Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511) sowie andererseits aus dem erläuternden Bericht vom 22 Oktober 2018 zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz.
31 Wie sich aus der Formulierung in Artikel 1 VGS ergibt, kann sich die Ausnahme des Spiels im privaten Kreis nicht auf automatisierte Spiele beziehen. Dies lässt sich u.a. aus dem Begriff «Kreis» ableiten: Manuelle Spiele wie Poker, Remy, Okay o Ä. werden von mindestens zwei – meist jedoch mehreren Spielern – in einem eigentlichen Kreis gespielt. Spielt hingegen eine einzelne Person an einem Computer oder einem anderen Gerät allein ein Spiel, so ist offensichtlich nicht von einem «Kreis» auszugehen. Wie zuvor erläutert, liegt es gerade in der Charakteristik der betreffenden automatisierten Spielbankenspiele, dass jeweils immer nur ein Spieler gleichzeitig an einem Spiel teilnehmen kann.
32 Das automatisierte Spiel wird bereits in der Botschaft zum BGS als um einiges sozialgefährlicher eingestuft als manuelle Spiele (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz, BBI 2015 8497). Die Ausklammerung von Geldspielen im privaten Kreis aus der Strafverfolgung ist auf die Überlegung zurückzuführen, dass Spielbankenspiele grundsätzlich nur in Casinos erlaubt sein sollen, wenn es des Geldes oder eines vermögenswerten Vorteils wegen erfolgt, wogegen (nicht automatisierte) Spielbankenspiele ausnahmsweise im kleinen privaten Kreis zulässig sein sollen, weil in diesem wohl in aller Regel nicht das Geld oder das Spiel per se, sondern die Pflege des Familienlebens oder der Freundschaft im Vordergrund steht.
33 Die Einwände der Verteidigung, wonach nur im privaten Kreis gespielt worden sei, ist nach Gesagtem irrelevant, da für automatisierte Spiele das straflose Spiel im privaten Kreis keine Anwendung findet. Ausschlaggebend ist einzig, dass der Besucher bei den in der Wohnung angebotenen, automatisierten Spielen jeweils für sich allein spielt und es hierbei folglich auch nicht darum gehen kann, freundschaftliche, soziale oder familiäre Beziehungen zu pflegen. Vorliegend ist somit das BGS anwendbar.
4.2 Objektiver Tatbestand
34 Der objektive Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfasst folgende Elemente:
Das Tatobjekt sind Spielbankenspiele.
Die Tathandlung liegt im Durchführen, Organisieren oder Zurverfügungstellen.
Des Weiteren müssen die hierfür nötigen Bewilligungen und Konzessionen fehlen.
4.2.1 Spielbankenspiele
35 Am 1. Januar 2019 trat das neue Geldspielgesetz in Kraft und ersetzte das Spielbankengesetz. Im Geldspielgesetz ist nun nicht mehr von «Glücksspielen», sondern von «Spielbankenspielen» die Rede. Ein Spielbankenspiel ist gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS ein Geldspiel, das einer eng begrenzten Anzahl Personen offensteht bzw. an welchem gleichzeitig höchstens 1000 Spielende teilnehmen können (Art. 3 VGS) und bei dem der Spielgewinn nicht ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Art. 3 Bst. d BGS e contrario). Ausgenommen sind zudem Sportwetten (Art. 3 Bst. c BGS) und Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS). Gemäss Artikel 3 Buchstabe a BGS handelt es sich bei Geldspielen um Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.
36 Die auf den Geräten vorgefundenen automatisierten Spiele Magic of the Ring, Magic Fruits, Fenix Play, Fruit Mania, Vegas Hot, Fenix Play 27, Tetrimania, Mystery Jack, Magic Target, Black Hawk, Football Mania, Magic Fruits 4, Hot Party, Magic Hot 4, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Fire Bird, Magic Hot, American Roulette, Casino Vegas, Magic Poker, Magic Fruits 81, American Poker V, Black Horse, Turbo Play, Arcade, Extra Bingo, Golden Lion, 21 Black Jack, American Superball, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Miami Beach, Three Cards, Joker Poker, Vegas Poker, Mega Bols, Turbo Poker, Magic Colors, Sic-Bo, Bingo/Keno wurden mit Qualifikationsverfügungen altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 SBG qualifiziert. Somit ist rechtskräftig erstellt, dass es sich bei diesen Spielen um Geldspiele handelt, bei denen der in Aussicht gestellte Geldgewinn oder geldwerte Vorteil ganz oder überwiegend vom Zufall – und jedenfalls nicht vom Geschick der Spielerin oder des Spielers – abhängt. Weiter haben alle vorgenannten Spiele gemeinsam, dass immer jeweils nur ein Spieler gleichzeitig an einem Spiel teilnehmen kann. Bei den erwähnten und altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen handelt es sich folglich um Spielbankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS.
4.2.2 Tathandlung des Durchführens, Organisierens oder Zurverfügungstellens
37 Spielbankenspiele führt gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz durch, wer Handlungen vornimmt, die mit der konkreten Umsetzung eines Spielbankenspiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben in Verbindung stehen (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Wer also in den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbietet, indem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lässt, Einsätze entgegennimmt, Kredite aufbucht oder Gewinne auszahlt, ist massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfüllt die an die Tathandlung gestellten Anforderungen.
38 Das Organisieren von Spielbankenspielen umfasst insbesondere den Aufbau der Struktur, mit welcher die Durchführung eines Spielbankenspiels überhaupt erst ermöglich wird (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung, welche die Durchführung von Spielbankenspielen ermöglicht, genügt, um die an die Organisationshandlung gestellten Anforderungen zu erfüllen. Wer namentlich einen Raum zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen mietet, Geräte mit installierten Spielbankenspielen aufstellt oder einen «Spielraum» herrichtet, ist massgeblich an der Organisation von Spielbankenspielen beteiligt.
39 Unter «zur Verfügung stellen» wird unter anderem verstanden, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden oder der gesamte bzw. Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498 f.).
40 Es ist erstellt, dass die Beschuldigte in ihrer Wohnung die Geräte U40107 und U40108 mit installierten Spielbankenspielen Dritten gegen die Leistung eines Einsatzes zum Spielen angeboten und einen Gewinn in Aussicht gestellt hat. Damit hat die Beschuldigte den Tatbestand des Durchführens von Spielbankenspielen erfüllt.
4.2.3 Fehlende Konzession
41 Wer Spielbankenspiele anbieten will, benötigt hierfür eine Konzession. Die Konzession berechtigt zum Betrieb solcher Spiele ausschliesslich innerhalb einer Spielbank (Art. 5 BGS). Es ist offensichtlich, dass es sich bei der Wohnung der Beschuldigten nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des Geldspielgesetzes handelt.
4.3 Subjektiver Tatbestand
42 Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der subjektive Tatbestand gegeben sein. Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Ausreichend ist dafür bereits, wenn die Verwirklichung der Tat durch den Täter für möglich gehalten und in Kauf genommen wird.
43 Die Beschuldigte hat vorsätzlich, wissentlich und willentlich, die Geräte U40107 und U40108 mit installierten Spielbankenspielen Dritten gegen die Leistung eines Einsatzes zum Spielen angeboten und einen Gewinn in Aussicht gestellt. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
4.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
44 Schliesslich sind weder Rechtfertigungsgründe – insbesondere keine Notwehr- oder Notstandsituation – noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich und werden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
4.5 Fazit
45 Die Beschuldigte ist demnach des vorsätzlichen Vergehens gegen das Gelspielgesetz im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig zu erklären.
5. Strafzumessung
5.1 Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
46 Gemäss Artikel 47 Absatz 1 StGB wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtig werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_236/2016 vom 16.08.2026 E. 4.2).
47 Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat die urteilende Behörde das Verschulden zu bewerten. Sie hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil BGer 6B_236/2016 vom 16.08.2016 E. 4.2). Die urteilende Behörde ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (Urteil BGer 6B_236/2016 vom 16.08.2016 E. 4.2). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit der Richterin oder des Richters in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 vom 30.06.2016 E. 2.4.3).
5.2 Strafrahmen und Strafart
48 Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Beim Aussprechen einer Strafe wird zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festgesetzt. Bei der Wahl der Strafart wird neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung getragen (BGE 147 IV 241 [Pra 111/2022 Nr. 17]; Urteil BGer 6B_355/2021 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). So kann nur unter der Einhaltung der in Artikel 41 StGB festgelegten Voraussetzungen auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden. Demnach kann die urteilende Behörde statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die urteilende Behörde hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). Artikel 41 StGB findet Anwendung bei Tatbeständen, die parallel Geld- oder Freiheitsstrafen androhen und dabei nur im Bereich, in welchem diese zwei Strafarten in Konkurrenz treten können, d. h. ab Freiheitsstrafen von drei Tagen (bzw. Geldstrafen von drei Tagessätzen) bis zu sechs Monaten (bzw. Geldstrafen von 180 Tagessätzen).
49 Vorliegend kann für die der Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlung gegen das BGS eine Geldstrafe oder eine Freiheitstrafe ausgesprochen werden. Es sind jedoch keine genügenden Hinweise vorhanden, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Weiter bestehen auch keine Hinweise, dass die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es erscheint vorliegend somit eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion.
5.3 Tatkomponente 5.3.1 Objektive Tatschwere
50 Die objektive Tatschwere umfasst die Art, wie die Tat nach aussen in Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für die Bestimmung der objektiven Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmungen der Artikel 130 ff. BGS sollen die Einhaltung der im BGS enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels (Art. 2 Bst. a BGS) gewährleisten. Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit.
51 Der Tatbestand der Durchführung, Organisation oder Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen ohne Konzession oder Bewilligung (Art. 130 BGS) reicht von der Bereitstellung von Spielutensilien für einfache manuelle Spiele wie Romée, Okey o.Ä., über die Organisation von grossen Pokerturnieren und das Anbieten von Spielautomaten mit einem oder mehreren Spielbankenspielen, bis hin zum Aufbau und zur Führung einer ganzen kriminellen Organisation, welche an verschiedenen Lokalitäten das Angebot von Spielbankenspielen ermöglicht und damit Einnahmen teilweise in Millionenhöhe erzielt, wobei hier der ordentliche Strafrahmen sogar auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe ausgeweitet wird (Art. 130 Abs. 2 BGS). Dieser Abstufung innerhalb des Tatbestandes ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich auch aus der Botschaft, welche festhält, dass das Anbieten eines illegalen Tischspiels nicht gleich schwer bestraft werden kann wie das Aufstellen eines Spielautomaten, ist das Anbieten eines Spielautomaten doch mit einem erheblich grösseren Gefahrenpotenzial verbunden (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8497).
52 Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist somit die Anzahl der zum Spiel angebotenen Geldspielgeräte. Nebst der Anzahl der Spielgeräte ist auch die Dauer, während welcher die Geräte zum Spiel angeboten wurden, massgebend für das Ausmass der Gefährdung und somit auch für die objektive Tatschwere (Hans Mathys, a.a.O., N 98). Durch eine längere Aufstelldauer wird ein potenziell grösseres Publikum dem illegalen Spielangebot ausgesetzt und somit das Risiko, dass sich die dem Glücksspiel inhärenten Gefahren verwirklichen, erhöht. Auch die mit dem illegalen Spielangebot erwirtschafteten Gewinne sind umso höher, je länger ein solches Angebot zugänglich ist. Dementsprechend ist auch der vom Gemeinwesen zu tragende finanzielle Schaden grösser. Wird ein Spielangebot über eine überdurchschnittlich lange Zeit angeboten, wirkt sich dies deshalb verschuldenserhöhend aus.
53 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in ihrer Wohnung zwei Geräte mit der Spielplattform «Vegas Multigame offline» betrieben hat. Auf dieser Spielplattform kann der Spieler zwischen insgesamt 42 als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen auswählen. Zusätzlich wurden dem Spieler mindestens drei verschiedene Spielarten (Walzenspiele, Roulette, Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten haben ein wesentlich höheres Suchtpotential und sind damit bedeutend sozialschädlicher als klassische Spielautomaten mit nur einem Spiel, zumal sie den Spieler infolge ihrer Spielvielfalt zu einer längeren Spieldauer verleiten. Insofern lassen sich mit Computertechnik dutzende klassische Spielautomaten durch ein Gerät ersetzen. Mit dem Anbieten von zwei Geldspielgeräten mit je 42 Glücksspielen bzw. Glücksspielautomaten hat die beschuldigte Person einer Vielzahl von Personen ein illegales Spielangebot zugänglich gemacht und sie so den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt. Die Beschuldigte hat die zwei Geräten mit den Spielbankenspielen jedoch nicht in einem öffentlich zugänglichen Lokal aufgestellt. Diese befanden sich vielmehr in ihrer Wohnung, so dass sie bloss einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich waren. Obschon insgesamt zwei Geräte aufgestellt wurden und somit gleichzeitig mehrere Personen spielen konnten, ist deswegen noch keine besonders grosse Gefahr für die Bevölkerung zu erkennen, selbst wenn auf den Geräten mehrere Spiele gespielt werden konnten. Zudem wurden die Geräte nur während ca. sechs Wochen angeboten. Das objektive Tatverschulden der beschuldigten Person ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens als sehr leicht zu bezeichnen und somit im unteren Bereich anzusiedeln.
5.3.2 Subjektive Tatschwere
54 Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine kriminelle Energie entscheidende Kriterien (HANS MATHYS, a.a.O., N 142 ff.). Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch wertvollen Beweggründen (HANS MATHYS, a.a.O., N 144). Jede vorsätzliche Straftat offenbart im Grundsatz eine gewisse kriminelle Energie beim Täter. Für die Strafzumessung entscheidend ist, wie gross diese Energie ist. Je konsequenter und zielstrebiger ein Täter sein Ziel verfolgt und je grösser sein Aufwand zur Tatbegehung in zeitlicher und materieller Hinsicht ist, desto grösser ist der strafrechtliche Vorwurf, dem sich der Täter aussetzt. Die Intensität der kriminellen Energie, welche in die Tatbegehung investiert wird, ist somit für die Beurteilung des Verschuldens von zentraler Bedeutung (HANS MATHYS, a.a.O., N 148).
55 Besonders verwerfliche oder ehrbare Beweggründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Eine verminderte Schuldfähigkeit liegt auch nicht vor. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden daher nicht zu relativieren.
5.3.3 Einsatzstrafe/Fazit Tatkomponente
56 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint das Tatverschulden in Relation zum weiten Strafrahmen insgesamt noch als sehr leicht und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzten als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.
5.4 Täterkomponente
57 Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch straferhöhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urteilenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurückliegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurückliegende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dagegen wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rahmen straferhöhend aus Hans Mathys, a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neutral aus und führt nicht zu einer Strafminderung.
58 Wird ein Täter während einer laufenden Strafuntersuchung erneut straffällig, so zeugt dies – ähnlich wie die Delinquenz während einer laufenden Probezeit – von besonderer Einsichtslosigkeit. In welchem Ausmass eine Straferhöhung zu erfolgen hat, beurteilt sich nach den Umständen im jeweiligen Einzelfall. Besonders ausschlaggebend hierfür ist die Einschlägigkeit des neuen Delikts. Wird eine Deliktsserie während einer laufenden Strafuntersuchung fortgesetzt, wirkt sich dies in der Regel stark straferhöhend aus. Demgegenüber fallen nicht einschlägige Straftaten, welche nicht im Zusammenhang mit der laufenden Strafuntersuchung stehen, weniger ins Gewicht (vgl. Hans Mathys, a.a.O., N 329 f.).
59 Der Strafregisterauszug der Beschuldigten weist zwei Verurteilungen auf. Eine Verurteilung liegt neun Jahre zurück und ist auch nicht einschlägig. Die Verurteilung vom 4. Februar 2022 ist keine Vorstrafe, da diese erst nach dem Tatzeitpunkt erfolgt ist bzw. es sich dabei um die gleiche Hausdurchsuchung handelt, welche die Untersuchung der ESBK ausgelöst hat. Die Beschuldigte ist auch nicht während der laufenden Strafuntersuchung erneut straffällig geworden. Den persönlichen Verhältnissen lässt sich somit weder etwas zu Gunsten noch zu Ungunsten der Beschuldigten ableiten. Weiter ist auch ihre Strafempfindlichkeit als durchschnittlich zu bewerten. Die Täterkomponenten wirken sich entsprechend neutral aus.
5.5 Höhe des Tagessatzes
60 Ein Tagessatz beträgt nach Artikel 34 Absatz 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die urteilende Behörde bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Urteil BGer 6B_712/2017 E. 5.).
61 Aus den Dokumenten der Sozialen Dienste geht hervor, dass die Beschuldigte monatlich eine IV-Rente von CHF 817.00 sowie Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'936.00 erhält, was monatliche Einnahmen in Höhe von CHF 2'753.00 ergibt. Ausgehend von diesem aktuellen Nettoeinkommen und unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Pauschalabzugs für die Lebenshaltungskosten von 20% resultiert ein massgebender Tagessatz von CHF 70.00.
5.6 Vollzugart
62 In der Regel wird der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Artikel 42 Absatz 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3). Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben, wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren verhängt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
63 Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB e contrario). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatumstände miteinzubeziehen sind.
64 Die Beschuldigte ist zwar keine Ersttäterin, jedoch liegt die nicht einschlägige Vorstrafe mittlerweile 9 Jahre zurück. Unter diesen Umständen rechtfertig sich der Erlass einer unbedingten Strafe nicht. Insgesamt ist vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen und der Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.7 Verbindungsbusse
65 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und gene- ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese nach bundgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel bzw. 20% der schuldangemessenen Strafe – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – ausmachen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
66 Vorliegend ist ein Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um der Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Beschuldigte ist vorbestraft und ist nicht das erste Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Die Verbindungsbusse ist folglich auf CHF 840.00 (12 Tagessätze zu CHF 70.00) festzusetzen.
5.8 Konkrete Strafe
67 Die Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 3’360.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
6. Beschlagnahmungen und Einziehung
68 Die urteilende Behörde verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die urteilende Behörde kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Gemäss Artikel 70 Absatz 1 StGB verfügt die urteilende Behörde die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind.
69 Die ESBK beschlagnahmte bei der Beschuldigten folgende Gegenstände und Vermögenswerte: U50691 Laptop Lifebook Fujitsu Siemens; U50692 USB-Stick weiss; U40108 Standautomat, inkl. Zubehör und Kasseninhalt in der Höhe von CHF 1'243.00 und U50694 Papier mit Notizen. Da auf den Gegenständen U50691 und U50692 keine strafrechtlich relevanten Daten vorhanden waren, sind diese aus der Beschlagnahme zu entlassen und der Beschuldigten zurückzugeben. Hingegen dienten der Standautomat U40108 sowie die Papiere U50694 zur Begehung einer Straftat und sind somit einzuziehen und zu vernichten. Der Kasseninhalt des Gerätes U40108 von CHF 1'243.00 ist aus illegalem Spielbankenspielen erlangt worden, weshalb dieser ebenfalls einzuziehen ist. Das Gerät U40107 wurde mit Strafbescheid gegen den Mitbeschuldigten C. rechtskräftig eingezogen.
7. Kosten und Entschädigungsfolge
7.1 Kosten 70 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 1a Bst. a–c der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974, SR 313.32; nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsverordnung»). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid zwischen CHF
50.00 und CHF 5'000.00 und für die Straf-, Einstellungs- oder Einziehungsverfügung im Einspracheverfahren (Art. 70 VStrR) zwischen CHF 100.00 und CHF 10'000.00 (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und c der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Schreibgebühr setzt sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 10.00 je Seite für die Herstellung des Originals sowie einer Gebühr nach Art. 13 für jede notwendige Reproduktion von Schriftstücken (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Verfahrenskosten gemäss Straf- oder Einziehungsbescheid sind zu den Verfahrenskosten des Einspracheverfahrens zu schlagen (Art. 3 der Kosten- und Entschädigungsverordnung).
71 Die Spruchgebühr wurde im Strafbescheid auf CHF 2'895.00 festgesetzt. Diese Festlegung erfolgte unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Komplexität des Verfahrens korrekterweise im mittleren Gebührenrahmen. Der zusätzliche Aufwand im Einspracheverfahren, einschliesslich der Ausarbeitung der vorliegenden Strafverfügung, rechtfertigt eine Erhöhung der Spruchgebühr um CHF 1'000.00, womit sich diese auf insgesamt CHF 3'895.00 beläuft.
72 Hinsichtlich der Schreibgebühr ist zu beachten, dass gemäss Gebührenregelung jeweils nur eine Gebühr pro Seite des jeweiligen Entscheides zu erheben ist. Im ursprünglichen Strafbescheid wurde eine Schreibgebühr von CHF 580.00 erhoben, obwohl der Entscheid lediglich drei Seiten umfasste. Vorliegend wird für die nunmehr 19 Seiten umfassende Strafverfügung eine angemessene Schreibgebühr von CHF 190.00 festgesetzt.
73 Vorliegend sind die Kosten unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Bedeutung der Strafsache folglich auf CHF 4'085.00 festzusetzen (Spruchgebühr CHF 3'895.00, Schreibgebühr CHF 190.00) und der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
7.2 Entschädigung
74 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird gemäss Artikel 33 Absatz 3 VStrR aufgrund eines vom Bundesrat aufzustellenden Tarifs, durch die beteiligte Verwaltung festgesetzt. Anwendbar ist hierfür die Kosten- und Entschädigungsverordnung, welche in Artikel 5 Absatz 2 festhält, dass sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem im Rahmen des in Strafsachen massgebenden Tarif vom 14. November 1959 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht bemisst. Beim Verweis in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Regelung wird jedoch auf einen Tarif verwiesen, welcher mit Erlass des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3; nachfolgend «Reglement»), aufgehoben wurde. Gemäss Artikel 6 dieses Reglements beträgt das Honorar in Streitsachen ohne Vermögensinteresse, je nach Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache, sowie nach Arbeitsaufwand, CHF 600.00 bis CHF 18'000.00; dieser Ansatz kann bis zu einem Drittel gekürzt werden (Art. 10 i.V.m. Art. 6 des Reglements). In Streitsachen, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, kann über die Ansätze des genannten Reglements hinausgegangen werden (Art. 8 Abs. 1 des Reglements). Das Honorar ist dabei aufgrund der Akten als Gesamtbetrag festzulegen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements).
75 Sowohl die Kosten- und Entschädigungsverordnung als auch das genannte Reglement enthalten keine Angaben hinsichtlich des für die Honorarnote des amtlichen Verteidigers massgebenden Stundensatzes. Die ESBK orientiert sich für die Honorare und Auslagen der amtlichen Verteidigung am Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162). Der Stundenansatz des amtlichen Verteidigers liegt zwischen CHF 200.00 und CHF 300.00
(Art. 12 BStKR). Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts beträgt der Stundenansatz in Fällen mit gewöhnlichem Schwierigkeitsgrad (d.h. ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit) gemäss ständiger Praxis CHF 230.00 für Arbeitszeit und CHF 200.00 für Reise- und Wartezeit.
76 Die Verteidigerin der Beschuldigten weist in ihren eingereichten Honorarnoten einen Arbeitsaufwand von insgesamt 11.66 Stunden à CHF 230.00 sowie Auslagen von CHF 172.55 aus, ausmachend insgesamt CHF 3'194.45 (CHF 2'759.10 für das Untersuchungs- und CHF 435.35 für das Einspracheverfahren; inkl. MWST). Die Honorarnote gibt keinen Anlass zur Kritik und die auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Barauslagen betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 3'194.45 gehen zu Lasten der Staatskasse.
8. Strafregistereintrag
77 Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen werden im Strafregister eingetragen (Art. 366 Abs. 2 Bst. a StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister; VOSTRA-Verordnung, SR 331). Vorliegend erfolgt daher ein Strafregistereintrag.
Dispositiv
Aus diesen Gründen verfügt die ESBK:
1. A. wird der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen an der … durch
Anbieten des Gerätes U40107 mit den Spielbankenspielen Magic of the Ring, Magic Fruits, Fenix Play, Fruit Mania, Vegas Hot, Fenix Play 27, Tetrimania, Mystery Jack, Magic Target, Black Hawk, Football Mania, Magic Fruits 4, Hot Party, Magic Hot 4, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Fire Bird, Magic Hot, American Roulette, Casino Vegas, Magic Poker, Magic Fruits 81, American Poker V, Black Horse, Turbo Play, Arcade, Extra Bingo, Golden Lion, 21 Black Jack, American Superball, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Miami Beach, Three Cards, Joker Poker, Vegas Poker, Mega Bols, Turbo Poker, Magic Colors, Sic-Bo, Bingo/Keno, in der Zeit mindestens vom 25. März 2019 bis am 09. Mai 2019;
Anbieten des Gerätes U40108 mit den Spielbankenspielen Magic of the Ring, Magic Fruits, Fenix Play, Fruit Mania, Vegas Hot, Fenix Play 27, Tetrimania, Mystery Jack, Magic Target, Black Hawk, Football Mania, Magic Fruits 4, Hot Party, Magic Hot 4, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Fire Bird, Magic Hot, American Roulette, Casino Vegas, Magic Poker, Magic Fruits 81, American Poker V, Black Horse, Turbo Play, Arcade, Extra Bingo, Golden Lion, 21 Black Jack, American Superball, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Miami Beach, Three Cards, Joker Poker, Vegas Poker, Mega Bols, Turbo Poker, Magic Colors, Sic-Bo, Bingo/Keno in der Zeit mindestens vom 26. April 2019 bis am 09. Mai 2019 für schuldig befunden.
2. A. wird zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 3’360.00, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 840.00 verurteilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Die am 17. Februar 2022 bei A. beschlagnahmten Gegenstände (U40108: Standautomat, inkl. Zubehör; U50694: Papier mit Notizen) werden eingezogen und vernichtet.
5. Die am 17. Februar 2022 bei A. beschlagnahmten Gegenstände (U50691: Laptop Lifebook Fujitsu Siemens; U50692: USB-Stick, weiss) werden aus der Beschlagnahme entlassen und A. zurückgegeben.
6. Die am 17. Februar 2022 bei A. beschlagnahmten Gelder (Kasseninhalt U40108) in der Höhe von CHF 1’243.00 werden eingezogen.
7. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen.
8. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 4’085.00 (Spruchgebühr CHF 3’895.00, Schreibgebühr CHF 190.00) werden A. auferlegt.
9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf CHF 3'194.45 festgesetzt. Diese Barauslagen betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 3'194.45 gehen zu Lasten des Bundes.
10. Zugestellt an: - A. p. Adr. RA Ursigna Breiter-Marugg, Berner Anwälte
11. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Schweizerisches Strafregister
Die von dieser Strafverfügung betroffene Person kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 VStrR). Die mit Kosten beschwerte beschuldigte Person kann, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder, wenn sie die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 96 VStrR). Bussen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt. Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
Fabio Abate Präsident