Unterricht in Tanz, Gymnastik und BallettPDF72.75 kB1. Oktober 2007
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN GrafiknCOMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS ErstelltCOMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS
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Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den Gemeinsamen Tarif L (GT L) Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett
CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den GT L 2/5
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) der Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform, den die Schiedskommission in der geltenden Fassung mit Beschluss vom 25. November 2002 für die Dauer von fünf Jahren genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 2007 ab. Die beiden Verwertungsgesellschaften stellen mit gemeinsamer Eingabe vom 25. Mai 2007 den Antrag, den GT L um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.
2.
In ihrer Eingabe weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Anwendung des GT L mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Allerdings habe sich gezeigt, dass die Rechnungsstellung für einen auf Lektionen basierenden Tarif wegen der vielen Mutationen während des Jahres arbeitsaufwändiger ist, als die Rechnungsstellung nach dem bis 2002 geltenden Vergütungssystem, welches sich auf die Anzahl der Lehrpersonen abstützte. Die Einnahmen aus diesem Tarif werden für die letzten sechs Jahre wie folgt angegeben (in ganzen Frankenbeträgen): 2001 2002 2003 2004 2005 2006 SUISA 511'673 623'499 552'581 518'486 592'921 528'334 Swissperform 114'034 144'166 147'923 142'077 144'738 139'057
3.
Weiter geben die Verwertungsgesellschaften an, dass sie mittelfristig eine Revision dieses Tarifs planen und zu entsprechenden Neuverhandlungen einladen werden. Den folgenden Verhandlungspartnern sei vorgeschlagen worden, den bestehenden GT L vorläufig um ein Jahr zu verlängern: ─ Berufsverband für Gymnastik und Bewegung Schweiz (BGB) ─ Schweiz. Berufsverband für Tanz und Gymnastik (SBTG) ─ Schweiz. Fitness-Center Verband (SFCV-FSCF) ─ swissdance ─ vitaswiss
In der Folge stimmten mit Ausnahme des Schweizerischen Fitness-Center Verbandes sämtliche Nutzerorganisationen dem Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaften zu (vgl. Gesuchsbeilage 6).
4.
Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweisen die Verwertungsgesellschaften in erster Linie auf das im Jahre 2002 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie insbesondere den Beschluss der Schiedskommission vom 25. November 2002. Zudem ist für sie die Tatsache, dass ein breiter Kreis der Verhand-
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lungspartner sich mit der Verlängerung einverstanden erklärt hat, ein wichtiges Indiz für die Angemessenheit des Tarifs.
5.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2007 wurde die Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den betroffenen Nutzerorganisationen zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine Frist bis zum 30. Juni 2007 angesetzt, um sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zur Tarifverlängerung angenommen werde. Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt. In der Folge gingen keine Stellungnahmen zum Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaften ein.
6.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde im Anschluss an die Vernehmlassung die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.
In seiner Antwort vom 17. Juli 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2008 einigen konnten und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
7.
Da die unmittelbar vom GT L betroffenen Kreise dem vorgelegten Tarif ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 23. Juli 2007 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung des Gemeinsamen Tarifs L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) mit
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Wirkung ab 1. Januar 2008 am 25. Mai 2007 und damit innert der Eingabefirst von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Tarifverlängerung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist.
2.
Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerorganisationen zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190). Dass der Zustimmung eines massgebenden Nutzerverbandes anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Unter Berücksichtigung der Zustimmung zur beantragten Tarifverlängerung durch die Tarifpartner sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ausserdem gilt es zu beachten, dass es sich hier um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs handelt, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 25. November 2002 genehmigt hat und dessen Anwendung offenbar zu keinerlei nennenswerten Schwierigkeiten geführt hat. Der bisherige GT L ist somit antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.
3.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 25. November 2002 genehmigten Gemeinsamen Tarifs L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
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