Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf GrossbildschirmenPDF39.78 kB10. September 20
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den Gemeinsamen Tarif T (GT T) Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen
CAF Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den GT T 2/6
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs T [Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen], den die Schiedskommission mit Beschluss vom 28. November 1996 genehmigte und seither mehrmals (am 28. September 1998, am 15. November 1999, am 8. Oktober 2001 sowie am 23. September 2003 und am 10. Oktober 2005) verlängert hat, läuft am 31. Dezember 2007 ab. Die am GT T beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben mit gemeinsamer Eingabe vom 29. Mai 2007 den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern. Gleichzeitig beantragen sie unter Ziff. 22 des Tarifs eine Revisionsklausel einzufügen, wonach der GT T in Bezug auf seine Ziff. 10 vorzeitig revidiert werden kann.
2.
Die beiden Antragstellerinnen geben an, dass die Anwendung des GT T nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Das Total der Einnahmen aus diesem Tarif betrug nach ihren Angaben in den vergangenen vier Jahren: 2003 2004 2005 2006 SUISA Fr. 53'521 Fr. 63'332 Fr. 60'412 Fr. 88'409 Swissperform Fr. 20'205 Fr. 15'027 Fr. 24'584 Fr. 26'118 Total Fr. 73'726 Fr. 78'359 Fr. 84'996 Fr. 114'527
3.
In ihrer Eingabe verweisen die beiden Verwertungsgesellschaften darauf, dass die seit längerem geplante Neukonzeption des GT T einerseits vom Ausgang der noch hängigen Revision des GT 3a abhange und andererseits die Absicht bestehe, unter der Federführung von Swissperform einen neuen GT 3c für audiovisuelle Vorführungen zu verhandeln. Dabei sollen Teile des GT T für die Lizenzierung der Musik bei audiovisuellen Vorführungen auf Bildschirmen mit mehr als drei Meter Diagonale in diesen neuen Tarif integriert werden. Ein zukünftiger GT 3c würde somit die Bestimmungen zu den audiovisuellen Vorführungen auf Grossbildschirmen (vgl. Ziff. 10 GT T) ersetzen.
Die folgenden am GT T beteiligten Verbände seien mit der vorgeschlagenen Verlängerung dieses Tarifs um ein weiteres Jahr einverstanden gewesen (vgl. dazu auch die Gesuchsbeilagen 6):
CAF Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den GT T 3/6
− Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − economiesuisse - Verband der Schweizer Unternehmen − Gastrosuisse − hotelleriesuisse − Schweizerischer Gewerbeverband
4.
Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesellschaften auf das im Jahre 1996 durchgeführte Genehmigungsverfahren und namentlich auf den Genehmigungsbeschluss vom 28. November 1996. Die Zustimmung sämtlicher Verhandlungspartner zur erneuten Verlängerung erachten sie zudem als wichtiges Indiz für die Angemessenheit des GT T.
5.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2007 wurde auf Grund der vorliegenden Zustimmungen der Verhandlungspartner zur Verlängerung des GT T gemäss Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Spruchkammer zur Behandlung dieses Tarifs eingesetzt (Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV) und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) die Tarifeingabe dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
In seiner Antwort vom 20. Juni 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies begründet er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des Tarifs bis Ende 2008 haben einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht und die betroffenen Nutzerkreise dem Verlängerungsantrag ausdrücklich zugestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 2. Juli 2007 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
CAF Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den GT T 4/6
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die am Gemeinsamen Tarif T beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren gemeinsamen Antrag zur Verlängerung dieses Tarifs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 am 29. Mai 2007 und somit innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen siebenmonatigen Frist eingereicht. Aus den eingereichten Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
2.
Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG richtet.
Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann indessen die Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Diese Praxis findet im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190) ihre Bestätigung. Danach kann im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Ausserdem hat die Schiedskommission den vorliegenden GT T am 28. November 1996 als angemessen im Sinne von Art. 59 f. URG genehmigt und ihn seither auch mehrmals verlängert.
Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Nutzerorganisationen zur beantragten Verlängerung des GT T sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf Abgabe einer Empfehlung gibt die Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Verlängerung des GT T bis zum 31. Dezember 2008 ist somit inklusive der neuen Revisionsklausel in Ziff. 22 (mit der Möglichkeit einer vor-
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zeitigen Revision der Ziff. 10 des Tarifs im Hinblick auf einen neuen Tarif für Grossbildprojektionen) zu genehmigen.
3.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 28. November 1996 genehmigten Gemeinsamen Tarifs T [Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen] wird mit der neuen Revisionsklausel in Ziff. 22 bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. […]
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