ZirkusPDF823.23 kB22. Oktober 1996
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS
Beschluss vom 22. Oktober 1996 betreffend den Gemeinsamen Tarif Z (GT Z) (Zirkus)
Besetzung
Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg
Neutrale Beisitzer:
Carlo Govoni, Bern
Martin Baumann, St. Gallen
Vertreterin der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • Martina Altenpohl, Thalwil
Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern
Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
Beschluss vom 22. Oktober 1996, GT Z
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I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1. Die Gültigkeitsdauer des von der Schiedskommission mit Beschluss vom 8. Dezember 1995 genehmigten Tarifs Z der SUISA läuft am 31. Dezember 1996 ab. Mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Mai 1996 haben die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung des neuen Gemeinsamen Tarifs Z (Zirkus) in der Fassung vom 24. Mai 1996 gestellt.
2. Die SUISA gibt an, aus dem bisherigen Tarif Z die folgenden Einnahmen erzielt zu haben: 1986: Fr. 47’625.95 1991: Fr. 69’170.35 1987: Fr. 55’471.25 1992: Fr. 70’242.90 1988 Fr. 50’803.30 1993: Fr. 74’376.-- 1989 Fr. 61’261.25 1994: Fr. 80’512.45 1990 Fr. 63’942.60 1995: Fr. 118’544.50
3. Der vorgelegte Gemeinsame Tarif Z (GT Z), der sich an Zirkusunternehmen richtet, bezieht sich auf das Aufführen nichttheatralischer Musik des SUISA-Repertoires beziehungsweise das Aufnehmen von Musik auf eigene Tonträger sowie die Verwendung im Handel erhältlicher Ton- und Tonbildträger des Repertoires der SWISSPERFORM (Ziff. 2 und 3 des Tarifs). Mit dem GT Z werden somit in diesem Bereich erstmals auch die verwandten Schutzrechte erfasst. Im Gegensatz zum bisherigen Tarif Z der SUISA, der die Entschädigung für Live-Musik in Prozenten der Musikersaläre festlegt und bei Aufführungen ohne Musiker eine feste Entschädigung nach Anzahl Plätzen vorsieht, schlagen die Verwertungsgesellschaften mit dem neuen Tarif mit Ausnahme der Kinderzirkusse ausschliesslich eine Vergütung pro Platz und Vorstellung vor.
4. Da es nach Angaben der Verwertungsgesellschaften keinen Verband der Zirkusunternehmen gibt, wurde unmittelbar mit den einzelnen Zirkussen verhandelt. In ihrem Antrag ha-
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ben die Verwertungsgesellschaften über die geführten Tarifverhandlungen Bericht erstattet. Dabei führen sie aus, dass die 1994 begonnenen Verhandlungen nicht mit einer Einigung abgeschlossen werden konnten. Sowohl ein Prozentsatz der Einnahmen aus den Vorstellungen (2% für Urheberrechte und 0,5% für verwandte Schutzrechte) wie auch eine feste Vergütung pro Platz und Vorstellung sei von Seiten der Zirkusse abgelehnt worden. Mit ihrem Tarifentwurf vom 7. Februar 1996 konkretisierten die Verwertungsgesellschaften dennoch die Idee einer Pauschale pro Platz und Vorstellung. Anlässlich einer weiteren Verhandlungsrunde seien jedoch die von ihnen vergleichsweise vorgeschlagenen Vergütungen, die mit denjenigen im vorgelegten Tarif übereinstimmen würden, abgelehnt worden. Aber auch die Umsatz- und Besucherzahlen sowie die Auslastung seien den Verwertungsgesellschaften nicht bekannt gegeben worden. Bezüglich der Kinderzirkusse wird darauf hingewiesen, dass deren Vertreter die vorgeschlagene Pauschale von Fr. 5.- pro Vorstellung, insbesondere im Zusammenhang mit Ziff. 10 des Tarifs, für tragbar hielten.
5. Die Verwertungsgesellschaften sind der Auffassung, dass die Anknüpfung an den Nutzungsaufwand bei Zirkusvorstellungen mit Musik ab Tonträgern zu unangemessen tiefen Entschädigungen führt, da die Kosten des Abspielens eines Tonträgers samt Amortisation des Gerätes so gering seien, dass eine Entschädigung in Prozenten dieser Kosten der Bedeutung der Musik für den Umsatz der Zirkusse nicht gerecht werde. Aber auch aufgrund des vermehrten Einsatzes von Synthesizern und der damit verbundenen Reduktion der Musiker schlagen die Verwertungsgesellschaften einen Tarif vor, der mit einer festen Vergütung nach Anzahl Plätzen und pro Vorstellung indirekt an die Einnahmen aus Zirkusvorstellungen und damit an den Nutzungsertrag anknüpft. Mit dieser Lösung könne auch eine gegenwärtige Benachteiligung der umsatzschwächeren Zirkusse mit Live-Musik gegenüber grösseren Zirkussen mit Orchester beseitigt werden. Auch der von Nutzerseite geäusserten Kritik, es werde beim geltenden Tarif nicht berücksichtigt, dass Musiker beim Zeltauf- und abbau teilweise mithelfen müssten, würde bei dem vorgesehenen Systemwechsel Rechnung getragen, weil nicht mehr auf die Musikersaläre abgestellt werde.
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Zusätzlich weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass eine direkte Anknüpfung an den Umsatz angesichts der fast einmütigen Weigerung der Zirkusse, ihre Umsätze bekannt zu geben, kaum praktikabel sei. Die vorgeschlagene indirekte Anknüpfung sei denn auch von einzelnen Zirkussen als ‘kleineres Übel’ vorgezogen worden.
Der von 12 Zirkussen im Rahmen der Vorverhandlungen ausgefüllte Fragebogen lässt die Verwertungsgesellschaften vermuten, dass zum weit überwiegenden Teil während den Vorstellungen Musik gespielt wird. Im übrigen werde der Umstand, dass einzelne Zirkusunternehmen hin und wieder Musik im Auftrag komponieren lassen, durch die Ziff. 10 des GT Z berücksichtigt. Diese Bestimmung sehe eine Halbierung der Entschädigung vor, falls nachweislich weniger als die Hälfte der verwendeten Musik zum SUISA-Repertoire gehöre. In Anwendung der sogenannten ‘Ballettregel’ nehmen die Verwertungsgesellschaften an, dass im Zirkus die Bedeutung anderer gleichzeitig genutzter Urheberrechte eher gering ist.
Aufgrund der ermittelten Eintrittspreise gehen die Verwertungsgesellschaften davon aus, dass bei ständig ausverkauften Vorstellungen die vorgesehene Vergütung im Durchschnitt 0,35% des Eintrittspreises beträgt. Sie weisen darauf hin, dass auch bei einer Auslastung von lediglich 25% und bei Anwendung der Ballettregel die gesetzliche Limite bei weitem nicht erreicht werde. Auch beim Vergleich der Angaben einzelner Zirkusse über ihren Umsatz mit der vorgeschlagenen Vergütung gelange man zu einem ähnlichen Ergebnis. So würde die Bandbreite für Urheberrechte zwischen 0,59% und 1,8% des Umsatzes bei Erwachsenen-Zirkussen und zwischen 0,41% und 1,25% bei Kinderzirkussen liegen.
Gemäss ihrer Eingabe ziehen die Verwertungsgesellschaften daraus die Schlussfolgerung, dass der neue Tarif für Kinderzirkusse wesentlich günstiger (um 55 bis 84%), für grössere Zirkusse dagegen erheblich teurer (um 30 bis 84%) wird.
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6. Es wird auch darauf hingewiesen, dass für die Verwendung im Handel erhältlicher Ton- oder Tonbildträger seit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Juli 1993 eine Vergütung für die ausübenden Künstler und Künstlerinnen sowie für die Produzenten dieser Träger geschuldet ist. Bislang habe die SWISSPERFORM allerdings auf die Geltendmachung dieses Anspruchs verzichtet. Mit dem neuen Tarif wird nun auch dieser Anspruch geltend gemacht. Dabei sei bei den verwandten Schutzrechten zu unterschieden, ob Tonträger auch während den Vorstellungen verwendet werden oder nur in den Pausen sowie vor und nach den Vorstellungen. Die SWISSPERFORM betont, dass sie sich bezüglich der Höhe der Vergütung am Grössenverhältnis von 10 zu 3, welches das URG für die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte aufstelle, orientierte. Sie schlägt somit für die Abgeltung der verwandten Schutzrechte 25% der Urheberrechtsentschädigung vor, falls die Tonträger zu den Vorstellungen selber eingesetzt werden und 2% der Urheberrechtsentschädigung, falls die Tonträger nur als Pausenmusik genutzt werden.
Die im GT Z enthaltene Teuerungsklausel (Ziff. 14) begründen die Verwertungsgesellschaften damit, dass davon auszugehen sei, dass auch die Zirkusse - obwohl sie mehrheitlich die entsprechenden Zahlen nicht angeben würden - eine Teuerung zu verzeichnen hätten. Insbesondere seien die Musikersaläre in den letzten 10 Jahren in etwa der Teuerung angepasst worden. Dasselbe dürfe auch für die Artisten- und Mitarbeitersaläre angenommen werden. Sie folgern daraus, dass diese teuerungsbedingte Erhöhung der Kosten die Nutzerseite veranlasste, ihre Einnahmen entsprechend zu erhöhen. Die Teuerungsklausel sei im übrigen umso mehr gerechtfertigt, als der neue GT Z von der gesetzlichen Limite noch weit entfernt sei.
7. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV hat die ESchK dem Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) sowie folgenden Nutzern mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 1996 die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Eingabe der Verwertungsgesellschaften zu äussern: − Gebrüder Knie, Schweizer National-Circus AG, Rapperswil
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− Circus Gasser-Olympia AG, Derendingen − Cirque Helvetia, Moudon − Circus Medrano, Frauenfeld − Circus Monti, Wohlen − Circus Nock, Oeschgen − Circus Royal, Lipperswil − Circus Starlight, Hallau − Cirque Stellina, Montricher − Zirkus Stey, Bonau − Circus Valentino, Thalwil − Zirkus Chnopf, Zürich − Verein Kinderzirkus Robinson, Zürich − Verein Kinderzirkus Ro(h)rspatz, Grub − Verein Kinderzirkus Wunderplunder, Burgdorf
Es wurde ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum 29. Juli 1996 angesetzt unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde.
8. Am 12. Juli 1996 stellte die SUISA ein ihr zwischenzeitlich zugestelltes Schreiben des Circus Stellina zu, mit dem sich dieser Zirkus nachträglich mit dem vorgeschlagenen GT Z einverstanden erklärte. Im weiteren reichten in der Folge die Zirkusunternehmen Starlight, Monti, Nock und Knie sowie der DUN ihre Vernehmlassungen ein.
In seiner Stellungnahme weist der DUN darauf hin, dass der bisherige Tarif für die Berechnung der Urheberrechtsentschädigung von den Musikerlöhnen, d.h. vom massgebenden Aufwand ausgehe. Dies entspreche jahrzehntelanger Praxis, sei nie in Frage gestellt worden und sei auch konform mit Art. 60 URG, da diese Bestimmung die hilfsweise Anknüpfung an den Aufwand zulasse. Zudem müssten im Tarif auch die Art der genutzten Werke
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sowie das Verhältnis von geschützten zu ungeschützten Werken berücksichtigt werden. Es sei unbestritten, dass die Hauptattraktion im Zirkus nicht die Musik, sondern die Vorführungen der Zirkusartisten sei. Die neue Berechnungsweise der Verwertungsgesellschaften würde nach Auffassung des DUN zu einer massiven und überproportionalen Verteuerung der Tarifansätze führen. Es wird daher verlangt, den vorgelegten Tarif in diesem Punkt abzulehnen und als Berechnungsbasis weiterhin an die Musikerlöhne anzuknüpfen. Der DUN beantragt aber auch die Streichung der Ziff. 14 (Teuerungsklausel) des Tarifs, da sich bei einer jährlichen Erhebung der Berechnungsgrundlage in Form der Musikerlöhne eine Teuerungsanpassung erübrige. Die Teuerungsklausel würde in diesem Fall zu einer doppelten Teuerungsanpassung führen. Im weiteren rechtfertige sich eine Anknüpfung an die bisherigen Berechnungsgrundlagen auch unter dem Aspekt der Tragbarkeit für den Nutzer. Massive Entschädigungen für Urheber- und verwandte Schutzrechte würden die Konkurrenzsituation der Zirkusunternehmen stark verschärfen. Zudem könne jede Mehrbelastung - gerade für Kinderzirkusse - zur Existenzfrage werden.
Die Zirkusunternehmen, die sich vernehmen liessen, lehnen den vorgeschlagenen GT Z grundsätzlich ab. Sie verlangen dessen Nichtgenehmigung und eine Verlängerung des bisherigen Tarifs Z, der sich bewährt habe. Eine pauschale Vergütung pro Platz und Vorstellung halten sie für unrealistisch und stossend. Es wird darauf hingewiesen, dass nur ausnahmsweise alle Plätze verkauft werden könnten. Von einem Zirkus wird auch erwähnt, dass er über ein variables Sitzangebot von 800 bis 1600 Plätzen verfüge und vielfach nur die halbe Sitzfläche aufstelle. Eine Anknüpfung an den Nutzungsertrag oder die mögliche Besucherzahl halten die meisten Zirkusse, die sich dazu äusserten, für unangemessen. Zudem berücksichtige der GT Z nicht, dass Musik vielfach speziell für die Zirkusse komponiert werde. Es wird aber auch auf die schwierige wirtschaftliche Situation der Zirkusunternehmen in der Schweiz hingewiesen. Massive Erhöhungen der Entschädigungen, die in Einzelfällen bis zu 95% (Circus Knie) des bisherigen Betrages ausmachen können, seien unverhältnismässig und unzumutbar. Die Musik sei zwar ein Element einer Vorstellung; die Besucher kämen aber wegen des artistischen Programms und nicht wegen der Musik in
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den Zirkus. Bezüglich der verwandten Schutzrechte schlägt der Circus Knie eine Vergütung von 0,5% der Musikerlöhne vor. Die vorgeschlagene Teuerungsklausel wird von den Zirkusunternehmen ebenfalls abgelehnt.
9. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 1996 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 30. August 1996 vertritt der Preisüberwacher die Ansicht, dass sich der von den Verwertungsgesellschaften vorgeschlagene Systemwechsel nicht aufdränge. Die Musik habe zwar im Zirkus eine notwendige, aber doch nur begleitende Funktion. Im Vordergrund stünde daher nicht die Musik, sondern die übrigen künstlerischen Darbietungen. Es erscheint ihm daher sachgerecht, wie bis anhin bei der Berechnung der Entschädigung nicht an die Einnahmen der Zirkusse, sondern am Aufwand der Nutzung und damit an den Musikersalären anzuknüpfen. Er weist ebenfalls darauf hin, dass die Einnahmen der SUISA aus dem Tarif Z in den letzten Jahren um nahezu 150 Prozent angestiegen sind und damit die allgemeine Teuerung bei weitem übertroffen worden sei.
Auch wenn gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften, die grossen Zirkusse gestützt auf den neuen GT Z deutlich höhere Entschädigungen bezahlen müssten, während kleinere Zirkusse offenbar von günstigeren Tarifen profitieren könnten, bedeutet dies nach Auffassung des Preisüberwachers nicht, dass die vorgeschlagene Tarifrevision kosten- oder ertragsneutral sei, bringe sie doch den Verwertungsgesellschaften erhebliche Mehreinnahmen. Zudem komme es zu markanten individuellen Mehrbelastungen. Falls man aber dennoch indirekt am Nutzungsertrag anknüpfen wolle, so schlägt der Preisüberwacher vor, mindestens die Ansätze in Ziffer 9.1 des Tarifs deutlich zu reduzieren. Nicht zu bestreiten sei dagegen der Anspruch auf eine Entschädigung bei den verwandten Schutzrechten. Gleichzeitig wirft er aber auch die Frage auf, ob sich bei den Kinderzirkussen das Inkasso von Kleinstbeträgen überhaupt lohne oder ob die Verwertungsgesellschaften hier nicht einem übertriebenen Perfektionismus huldigen würden.
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Die Teuerungsklausel wird vom Preisüberwacher sowohl generell wie auch aus grundsätzlichen ökonomischen und wettbewerbsrechtlichen Erwägungen abgelehnt. Er weist darauf hin, dass es nicht einmal selbstverständlich ist, dass Preise und Löhne während 4 Jahren nominell gehalten werden können. Erst recht gebe es heute nirgends mehr ein 4-jährige reale Preis- oder Lohngarantie.
10. Anlässlich der mündlichen Anhörung an der heutigen Sitzung bestätigen die Verwertungsgesellschaften sowie die anwesenden Vertreter der Zirkusunternehmen Knie, Monti und Nock im wesentlichen ihre schriftlichen Eingaben.
Die Verwertungsgesellschaften ergänzen, dass es schwierig sei, die konkreten Auswirkungen der neuen Tarifvorlage abzusehen, da sich die Nutzer konsequent weigern würden, irgendwelche Zahlen bekannt zu geben. Im übrigen würde der Tarif auf die Tatsache Rücksicht nehmen, dass bei einer Vorstellung nicht alle Plätze ausverkauft seien. Die Musik trage anteilmässig an die Einnahmen der Zirkusse bei, und es sei daher zulässig, indirekt an den Ertrag anzuknüpfen. Eine direkte Anknüpfung sei auf Nutzerseite noch auf wesentlich mehr Widerstand gestossen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der GT Z zum ersten Mal die verwandten Schutzrechte umfasse, wobei für die Leistungsschutz-Rechte nicht von den Orchesterlöhnen ausgegangen werden könne, da hier kein direkter Zusammenhang bestehe. Vor allem kleinere Zirkusse würden vorwiegend Tonträger verwenden, dagegen würden die grösseren während den Vorstellungen keine oder kaum Tonträger benutzen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der neue Tarif für Eigenkompositionen eine entsprechende Reduktion vorsehe. Der Antrag, den GT Z in der vorgelegten Fassung zu genehmigen, wird erneuert.
Die anwesenden Vertreter der Zirkusunternehmen weisen auf das gegenwärtig schwierige wirtschaftliche Umfeld hin und dass zur Zeit nicht an eine Erhöhung der Eintrittspreise gedacht werden könne. Zwischen der Anzahl Sitzplätze und den Einnahmen bestehe kein Zu-
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sammenhang, zumal die Vorstellungen kaum je voll ausgelastet seien. Es wird aber auch nochmals auf die Bedeutung der Eigenkompositionen hingewiesen, die in letzter Zeit eher zugenommen hätten. Die Zirkusse lehnen den Systemwechsel ab und würden eine Verlängerung des bisherigen Tarif vorziehen; sie anerkennen aber durchaus, dass für die verwandten Schutzrechte ein Lösung gefunden werden muss.
11. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Gemeinsame Tarif Z (Zirkus) in der Fassung vom 24. Mai 1996 hat in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
1 1
SU ISA Fassung 24.5.1996 SWISSPERFORM
Gemeinsamer Tarif Z
(Zirkus)
A.
Kundenkreis
1 Dieser Tarif gilt für Zirkusunternehmen.
B.
Gegenstand des Tarifs
2 Dieser Tarif bezieht sich auf
- Urheberrechte für das Aufführen von Musik: nicht-theatralische Musik des Repertoires der SUISA
- verwandte Schutzrechte für die Verwendung von Ton- und Tonbild-Trägern: im Handel erhältliche Ton- und Tonbildträger des Repertoires der SWISSPERFORM.
3 Dieser Tarif bezieht sich ferner hinsichtlich der Urheberrechte an Musik auf das Aufnehmen der Musik auf eigene Tonträger des Zirkusunternehmens. Diese Tonträger dürfen nur zu Aufführungen in ihren Zirkusvorstellungen verwendet werden.
Er bezieht sich jedoch nicht auf das Aufnehmen der Musik auf Tonbild-Träger.
4 Hinsichtlich der verwandten Schutzrechte schliesst der Tarif das Überspielen der Tonträger auf eigene Tonträger des Zirkusunternehmens nicht mit ein.
C.
Verwertungsgesellschaften, Gemeinsame Zahlstelle
5 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle auch für die SWISSPERFORM.
6 Die SUISA verfügt nicht über andere Urheberrechte als diejenigen an Musik, so zum Beispiel nicht über die Rechte der Regisseure und anderer Urheber von audiovisuellen Werken.
7 SWISSPERFORM verfügt nicht über die ausschliesslichen Vervielfältigungsrechte der Interpreten und der Phonogrammproduzenten.
1 2
D.
Vergütung
I. Allgemeines 8 Die Vergütung wird in der Regel berechnet in der Formeiner Pauschale pro Platz im Zirkuszelt (oder Zirkuslokal) und pro Vorstellung.
Die Anzahl Plätze entspricht der Zahl der eingelassenen Zuschauer bei ausverkaufter Vorstellung. Im Zweifel gilt die feuerpolizeilich zugelassene Zahl der Zuschauer.
II. Urheberrechte an Musik
9 Die Vergütung beträgt
9.1 Pro Platz und Vorstellung in Zirkussen mit
bis zu 1000 Plätzen Fr. -.03 1001 - 2000 Plätzen Fr. -.04 2001 - 3000 Plätzen Fr. -.05 über 3000 Plätzen Fr. -.06
9.2 Für Kinderzirkusse, die in der Regel Freiluftvorstellungen ohne bestimmbare Anzahl Plätze oder Vorstellungen ohne Eintritt durchführen, pro Vorstellung Fr. 5.-.
10 Die Vergütungen werden halbiert, wenn nachweislich weniger als 50% der zur Vorstellung verwendeten Musik zum Repertoire der SUISA gehört.
III. Verwandte Schutzrechte
11 Die Vergütung beträgt
11.1 Bei Verwendung von Handels-Ton- und Tonbildträgern zur Vorstellung, vorher und nachher sowie während der Pausen:
25% der Vergütung nach Ziff. 9.
Diese Vergütung wird halbiert, wenn nachweislich weniger als 50% der zur Vorstellung benützten Ton- und Tonbildträger zum Repertoire der SWISSPERFORM gehören.
11.2 Bei der Verwendung von Handels-Ton- und Tonbildträgern nur vor und nach der Vorstellung sowie während der Pausen:
2% der Vergütung nach Ziff. 9.
IV. Ermässigung
12 Zirkusunternehmen, die mit der SUISA und SWISSPERFORM einen Jahresvertrag abschliessen und die Bedingungen des Vertrags und dieses Tarifs einhalten, haben Anspruch auf eine Errnässigung von 10%.
1 3
V. Steuern
13 Die Mehrwertsteuer ist in diesen Vergütungen nicht inbegriffen.
VI. Teuerung
14 Alle in diesem Tarif genannten Vergütungen (nicht die Prozentsätze) werden auf den 1. Januar jedes Jahres der Teuerung angepasst, sofern sich der Landesindex der Konsumentenpreise gegenüber dem 1. Januar 1997 und bis zum Stichtag um mehr als 5% verändert. Basis ist der Stand des Landesindexes am 1. Januar 1997. Stichtag für die Berechnung der Teuerungsanpassung für das folgende Jahr ist jeweils der 31. Oktober des laufenden Jahres.
VII. Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen
15 Alle in diesem Tarif genannten Vergütungen werden verdoppelt, wenn
- Musik und Darbietungen ohne Bewilligung der SUISA verwendet werden
- sich ein Zirkusunternehmen durch unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen sucht.
16 Vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes.
Vorbehalten bleibt ferner die Festsetzung des Schadenersatzes durch den Richter.
E.
Abrechnung
17 Die Zirkusunternehmen geben der SUISA die zur Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben spätestens innert 30 Tagen seit Saison- oder Tournee-Ende schriftlich bekannt.
18 Sie stellen der SUISA anfangs Saison einen Tourneeplan zu. vorgesehene, aber nicht durchgeführte Vorstellungen werden in der Abrechnung einzeln aufgeführt.
19 Die SUISA kann dafür Belege oder Einsicht in die Bücher des Zirkusunternehmens verlangen.
20 Werden die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht, oder wird die Einsicht in die Bücher verweigert, so kann die SUISA die erforderlichen Angaben schätzen und gestützt darauf die Vergütung berechnen.
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F.
Zahlung
21 Rechnungen der SUISA sind innert 30 Tagen oder zu den in der Bewilliguhg genannten Terminen fällig. 22 Die Zirkusuntkrnehmen bezahlen der SUISA Akontozahlungen, deren Höhe aufgrund der Abrechnungen des Vorjahres oder des Budgets berechnet wird, zu den in der Bewilligung bestimmten Terminen. Die SUISA kann ferner Sicherheiten verlangen.
G.
Verzeichnisse der verwendeten Musik
23 Die Zirkusunternehmen reichen der SUISA Verzeichnisse der verwendeten Musik nach
Titel
Komponist
Anzahl Aufführungen
Tonträger-Label und Katalog-Nr. der benützten Tonträger
Namen der Interpreten jeweils am 20. Tag jedes Monats für den vorangehenden Monat ein, oder - bei unverändertem Programm - innert 30 Tagen nach Saison-Ende. 24 Werden die Verzeichnisse über die verwendete Musik auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht, so kann eine zusätzliche Vergütung von Fr. 40.- pro Tag, Fr. 130.- pro Monat oder Fr. 650.- pro Jahr verlangt werden. Die SUISA kann sich zudem die nötigen Angaben auf Kosten des Zirkusunternehmens beschaffen.
25 Keine Verzeichnisse sind einzureichen für die Tonträger, die nur vor und nach der Vorstellung, in der Pause und in der Menagerie verwendet werden.
~ H. Gültigkeitsdauer
26 Dieser Tarif ist vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 gültig.
27 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.
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Version du 24.5.1996 SUISA
SWISSPERFORM
Tarif commun Z
Cirques
A.
Clients concernes
1 Ce tarif s'adresse aux cirques.
B.
Objet du tarif
2 Ce tarif se rapporte
aux droits d'auteur pour l'execution de musique: c:euvres de musique nontheatrale du repertoire de SUISA
aux droits voisins pour l'utilisation de phonogrammes et videoqretnmes phonogrammes et videoqrarnrnes disponibles dans le commerce du repertoire de SWISSPERFORM.
3 Pour les droits d'auteur, ce tarif se rapporte eqalernental'enregistrement de musique sur les propres phonogrammes du cirque. Ces supports ne peuvent etre utilises que pour les representations du cirque
Toutefois, ce tarif ne se rapporte pas a l'enregistrement de musique sur videoqrarnrnes
4 En ce qui concerne les droits voisins, la copie de phonogrammes sur les propres phonogrammes du cirque n'est pas inclue dans ce tarif.
C.
Societes de gestion, organe commun d'encaissement
5 Pour ce tarif, SUISA fait office de representante et d'organe commun d'encaissement eqalernent pour SWISSPERFORM.
6 SUISA ne dispose pas d'autres droits d'auteur que ceux sur la musique, comme par exemple ceux des metteurs en scene ou autres auteurs d'ceuvres audiovisuelles.
1 6
7 SWISSPERFORM ne dispose pas des droits exclusifs de reproduction des interpretes et des producteurs de phonogrammes.
D Redevance
!. Generetües
8 En regle qenerale, la redevance se calcule sous forme d'un forfait en fonction du nombre de places dans la tente (ou le local) et du nombre de representations
Le nombre de places est le nombre de spectateurs admis a une representation lorsque celle-ci est cornplete. En cas de doute, le nombre de spectateurs admis suivant les dispositions de securite fait foi
II. Oroits d'auteur sur Ja musique
La redevance s'eleve
9.1 par place et par representation
cirques de 1000 places et moins a Fr. -.03 cirques de 1001 a 2000 places a Fr. -.04 cirques de 2001 a 3000 places a Fr. -.05 cirques de 3001 places et plus a Fr. -.06 9.2 pour les cirques d'enfants, qui proposent en qeneral des representations en plein air sans nombre de places deterrnine ou sans entree payante, a Fr. 5.- par representation
10 La redevance est dirninuee de moitie lorsqu'il est possible de justifier que plus
,- de 50% de la musique utilisee pour la representation n'appartient pas au repertoire de SUISA.
Droits voisins
11 Montant de la redevance
11.1 Pour l'utilisation de phonogrammes et videoqrarnmes disponibles dans le commerce pendant, avant et apr es la representation et pendant les pauses, la redevance s'eleve a 25% de la redevance suivant le eh. 9.
Cette redevance est diminuee de moitie lorsqu'il est possible de justifier que plus de 50% des phonogrammes et videoqrammes utilises pour la representation n'appartiennent pas au repertoire de SWISSPERFORM.
1 7
11.2 Lors de l'utilisation de phonogrammes et videoqrarnrnes disponibles dans le commerce seulement avant et apres la representation et pendant les pauses, a la redevance s'eleve 2% de la redevance suivant le eh. 9.
IV. Rabais
12 Les cirques qui concluent avec SUISA et SWISSPERFORM un contrat annuel conforrnernent au present tarif et qui en respectent les conditions ont droit a un rabais de 10%.
V. lmp6ts
13 La taxe sur la valeur ajoutee n'est pas comprise dans ces redevances.
VI. Adaptation au tencneriseemeot
r= 14 T outes les redevances rnentionnees dans ce tarif ( et non les pourcentages) sont adaptees au rencherissernent au 1 er janvier de chaque annee, pour a autant que l'lndice Suisse des prix la consommation ait varie d'au moins 5% entre le 'l " janvier 1997 et la date de reference. L'indice de base est l'lndice a Suisse des prix la consommation au 1 er janvier 1997. La date de reterence pour l'adaptation au rencherissernont au 1 e, janvier de l'annee suivante est le 31 octobre de l'annee en cours.
VII. Supplementen cas d'infractions au droit
15 Toutes les redevances mentionnees dans ce tarif sont doublees
lorsque de la musique et des prestations sont utilisee s sans autorisation de SUISA;
• lorsqu'un cirque communique des informations ou des decornptes inexacts ou lacunaires afin de s'assurer un avantage illicite.
16 Une pretention a des dommaqes-interets superieurs est reservee. Est eqalernent reservee la fixation du montant des domrnaqes-interets par le JUQe.
E.
De cornpte
17 a Les cirques communiquent SUISA par ecrit toutes !es donnees neces sair es au calcul de la redevance au plus tard 30 jours apres la fin de la saison ou de la tournee
18 Au debut de la saison, ils envoient a SUISA un plan de tournee. Les representations prevues mais annulees seront rnentionnees a part dans le decornpte.
18
19 Afin de verifier les donnees, SUISA se reserve le droit d'exiger des justificatifs ou d'examiner la cornptabilitc du cirque.
20 Lorsque, rnerne apres un rappel ecrit, les donnees et les justificatifs requis ne sont pas remis dans le delai supplernentaire imparti ou lorsque le cirque refuse l'acces a sa cornptabilite, SUISA se reserve le droit de proceder ellea merne une estimation des donnees necessaires et de s'en servir pour etablir sa facture.
F.
Paiement
21 Les redevances sont payables dans les 30 jours apres la date de la facture ou aux dates fixees dans l'autorisation.
22 Les cirques versent aSUISA des acomptes dont le montant est calcule en fonction des decomptes de l'annee precedento ou en fonction du budget, aux dates fixees dans l'autorisation. SUISA peut exiger d'autres garanties.
G.
Releves de la rnusiquc utilisee
23 Les cirques envoient a SUISA des releves de la musique utilisee en indiquant
le titre
le compositeur
le nombre d'executions
le labe! et le n° de catalogue des phonogrammes utilises
le nom des interpretes
le 20 de chaque mois pour le mois precedent ou, si le programme ne change pas, dans les 30 jours apres la fin de la saison.
24 Lorsque, merne apres un rappel ecrit, les releves de la musique utilisee ne sont pas remis dans le delai supplernentaire imparti, SUISA se rescrve le droit d'exiger une redevance supplernentaire de Fr. 40.- par jour, Fr. 130.- par mois ou Fr. 650.- par an. SUISA peut eqalernerit obtenir les donnees neces saires aux frais du cirque.
25 SUISA renonce ala remise desdits releves pour les phonogrammes qui ne sont utilises qu'avant et apres la repr esentation, pendant les pauses ou dans la rnenaqerie.
H.
Dure e de validite
25 Ce tarif est valable du 1 e, janvier 1997 au 31 decernbre 2000.
26 En cas de modification profonde des circonstances, il peut etre rcvise avant son ccheanco
1 9
• S U ISA Versione del 24.5.1996 SWISSPERFORM
Tariffa comune Z
(Circo)
A.
Sfera di clienti
1 La presente tariffa concerne i circhi.
B.
Oggetto della tariffa
2 Questa tariffa concerne
- i diritti d'autore relativamente all'esecuzione di musica: rnusica non teatrale del repertorio della SUISA
- i diritti di protezione affini relativarnente all'utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi: supporti sonori e audiovisivi del repertorio di SWISSPERFORM.
3 Questa tariffa concerne inoltre, per quanto riguarda i diritti d'autore relativi alla rnusica, la registrazione di rnusica su supporti sonori propri del circa. Supporti sonori utilizzabili soltanto per esecuzioni durante le rappresentazioni del circo in questione.
Essa non concerne tuttavia la registrazione della musica su supporti audiovisivi.
4 Per quanto riguarda i diritti di protezione affini, la tariffa non conternpla la registrazione dei supporti sonori su supporti sonori del circa.
C.
Societa di riscossione, incasso cornune
5 La SUISA e rappresentante, per quanto concerne questa tariffa, e punto di incasso comune anche per la SWISSPER- FORM.
6 La SUISA non detiene altri diritti d'autore ehe non siano quelli relativi alla rnusica, non detiene, per esernpio, i diritti dei registi e di altri autori di apere audiovisive.
7 La SWISSPERFORM non detiene i diritti esclusivi di riproduzione degli interpreti e dei produttori di supporti sonori.
20
D.
Indennitä
I. Considerazioni generali 8 L'indennita viene di regola calcolata corne sprnrna globale per posto nel tendone del circo (o nel locale del circa) e per rappresentazione. Il nurnero di posti corrisponde al nurnero di spettatori arnrnessi quando si registra il tutto esaurito. In caso di dubbio, fa stato il nurnero di spettatori arnrnessi in base alle disposizioni di sicurezza d~lla polizia.
II. Diritti d'autore relativamente alla musica
9 L'indennita e di
9.1 per posto e rappresentazione nei circhi con
al rnassirno 1000 posti Fr. -.03 da 1001 a 2000 posti Fr. -.04 da 2001 a 3000 posti Fr. -.05 oltre 3000 posti Fr. -.06
9.2 Per quanto riguarda i circhi di barnbini, ehe prevedono di regola rappresentazioni all'aria aperta con un nurnero indeterrninato di posti o rappresentazioni con ingresso gratuito, per rappresentazione Fr. 5.-.
10 Le indennita si riducono della meta se si puo provare ehe rneno del 50% della rnusica utilizzata per la rappresentazione fa parte del repertorio della SUISA.
III. Diritti di protezione affini
11 L'indennita e pari
,- 11.1 in caso di utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi in commercio per la rappresentazione, prima, dopo e durante gli intervalli:
al 25% dell'indennita in base alla cifra 9.
Questa indennita si riduce della meta se si puo provare ehe meno del 50% dei supporti sonori e audiovisivi utilizzati per la rappresentazione fanno parte del repertorio di SWISSPERFORM.
11.2 in caso di utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi in cornmercio soltanto prima e dopo la rappresentazione e durante gli intervalli:
al 2% dell'indennita in base alla cifra 9.
LI
IV. Riduzioni 12 I circhi ehe stipulano con la SUISA e con SWISSPERFORM un contratto annuo attenendosi alle relative condizioni e a quelle tariffarie, hanno diritto ad una riduzione del 10%.
V. Imposte
13 L'imposta sul valore aggiunto non e cornpresa in queste indennita.
VI. Rincaro
14 Tutte le indennita citate in questa tariffa (non le percentuali) vengono adattate al rincaro per il 1° gennaio di ogni anno, purche l'Indice nazionale dei prezzi al consurno rispetto al 1° gennaio 1997 e fino al giorno fissato si modifichi di piu del 5%. La base e lo stato dell'Indice nazionale al 1 gennaio 1997. Il giorno fissato per il calcolo dell'adattamento al rincaro per l'anno successivo e sempre il 31 ottobre dell'anno in corso.
VII. Supplemento in caso di violazione della legge
15 Tutte le indennita citate in questa tariffa raddoppiano se
- vengono utilizzate musica e produzioni senza l'autorizzazione della SUISA
il circo cerca di procurarsi un vantaggio illegale fornendo indicazioni o conteggi inesatti o incompleti.
16 Rimane riservata la richiesta di un indennizzo eccedente.
Rirnane inoltre riservata la fissazione di un indennizzo da parte del giudice.
E.
Conteggio
17 I circhi trasmettono per iscritto alla SUISA le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennita, al piu tardi entro un periodo di 30 giorni dalla fine della stagione o della tournee.
18 Essi inviano inoltre alla SUISA ad ogni inizio della stagione il programma della tournee. Le rappresentazioni previste ehe non hanno avuto luogo vengono citate nel conteggio separatamente.
19 La SUISA pu6 richiedere allo scopo giustificativi o l'accesso ai libri contabili del circo.
20 Qualora le indicazioni o i giustificativi non vengano
22
inoltrati entro il termine fissato r.2unche dopo sollecito per iscritto, o l'accesso ai libri contabili venga rifiutato, la SUISA puö procedere alla stima delle indicazioni necessarie e calcolare l'indennita sulla base di questa.
F.
Pagamento
21 Le fatture della SUISA vanno pagate entro i 30 giorni o entro il termine citato nell'autorizzazione.
22 I circhi versano alla SUISA degli acconti il cui importo viene calcolato in base ai conteggi dell'anno precedente o al budget alle scadenze pattuite nell'autorizzazione. La SUISA puö inoltre richiedere delle garanzie.
G.
Elenchi della musica utilizzata
23 I circhi inoltrano alla SUISA degli elenchi della musica utilizzata in base a
titolo
compositore
numero di esecuzioni
etichetta del supporto sonoro e no. di catalogo dei supporti sonori usati
nome degli interpreti
sempre il 20 di ogni mese per il mese precedente, oppure, in caso di programma rimasto invariato, entro 30 giorni dalla fine della stagione.
24 Qualora gli elenchi della musica utilizzata non venissero inoltrati entro il termine fissato neanche dopo sollecito per iscritto, puo essere richiesta un'indennita supplementare di Fr. 40.- per giorno, di Fr. 130.- per mese o di Fr. 650.- per anno. La SUISA puo inoltre procurarsi le indicazioni necessarie a spese del circa.
25 Non vanno inoltrati elenchi per i supporti sonori usati soltanto prima e dopo la rappresentazione, nell'intervallo e nel serraglio.
H.
Periodo di validitä
26 Questa tariffa ein vigore dal 1° gennaio 1997 al 31 dicembre 2000.
27 In caso di cambiamento sostanziale delle circostanze, essa puo essere riveduta prima della scadenza.
ESchK 23
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die am Gemeinsamen Tarif Z beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM haben ihren Antrag auf Genehmigung dieses Tarifs am 30. Mai 1996 eingereicht, wobei gemäss Ziff. 26 des Tarifs eine Gültigkeitsdauer ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 vorgesehen ist. Damit ist die Frist von 7 Monaten vor dem vorgesehenen Inkrafttreten nach Art. 9 Abs. 2 URV gewahrt.
2.
Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den massgebenden Nutzerverbänden über die Gestaltung der einzelnen Tarife zu verhandeln. Da offensichtlich kein eigentlicher Verband der Zirkusunternehmen besteht, verhandelten die Verwertungsgesellschaften unmittelbar mit den einzelnen Zirkusunternehmen über die Ausgestaltung des GT Z. Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Verhandlungspartner letztlich nicht einigen konnten. Falls die Verhandlungen zu keinem Erfolg führen oder sie von den Nutzerverbänden abgelehnt werden, sind die Verwertungsgesellschaften dennoch befugt, ihren Tarif der ESchK zur Genehmigung vorzulegen (Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1989 zum URG, BBl. 1989 III 557). Den Verwertungsgesellschaften kann nicht vorgeworfen werden, sie hätten die ihnen obliegende Verhandlungspflicht nicht wahrgenommen, waren sie doch im Laufe der längeren Verhandlungsphase bestrebt, Kontakt mit sämtlichen ihnen bekannten Erwachsenen- und Kinderzirkussen aufzunehmen und diese an den Gesprächen über die Ausgestaltung des künftigen Tarifs zu beteiligen.
3.
Mit dem GT Z werden im Zirkusbereich erstmals Entschädigungen für die verwandten Schutzrechte geltend gemacht. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine einzige Gesellschaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Mit der
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Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs durch die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM und mit der Bezeichnung der SUISA als gemeinsame Zahlstelle (Ziff. 5 des Tarifs) sind die Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 1 URG erfüllt.
4.
Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Bezugnehmend auf die bisherige Praxis der ESchK, die vom Bundesgericht bestätigt worden ist (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190.) und die auch unter dem neuen URG ihre Gültigkeit hat, sind diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, wenn die massgebenden Organisationen der Werknutzer dem Tarif zugestimmt haben. Kommt es aber weder in den Vorverhandlungen (Art. 46 Abs. 2 URG) noch während des Genehmigungsverfahrens zu einer Einigung zwischen den Parteien, muss der Tarif gestützt auf die im Gesetz enthaltenen Kriterien (Art. 60 URG) überprüft werden.
Nach dem vom Gesetzgeber in Art. 60 Abs. 1 Bst. a normierten Tantiemesystem ist bei der Berechnung der Entschädigung grundsätzlich von dem aus der Nutzung erzielten Ertrag auszugehen; hilfsweise kann auch auf den Nutzungsaufwand abgestellt werden. Gemäss Botschaft des Bundesrates zum URG (BBl. 1989 III 565) ist letzteres insbesondere zulässig, wenn mit der Nutzung gar keine Einnahmen erzielt werden oder wenn diese in keinem Zusammenhang mit der Nutzung stehen.
Gestützt auf den bisherigen Tarif Z der SUISA wurde die Entschädigung bezüglich der Urheberrechte bei Aufführungen mit Musikern nach den Musikerlöhnen berechnet; in diesem Fall diente somit der Aufwand für die Aufführung von Musik als Basis für die Berechnung der Entschädigung. Mit dem neu vorgelegten GT Z beantragen die Verwertungsgesellschaften einen Systemwechsel, in dem sie als Berechnungsbasis nicht mehr den Aufwand, sondern ausschliesslich die Einnahmen pro Platz und Vorstellung eines Zirkusses vorschlagen.
ESchK 25
Barrelet/Egloff (Das neue Urheberrecht, N. 11 zu Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG) gehen davon aus, dass es sich bei Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG um die Konkretisierung des Grundprinzips handelt, nach welchem Urheberinnen und Urheber am Ertrag beteiligt sein sollen, welcher aus der Verwendung ihres Werkes resultiert. Die Zirkusunternehmen erzielen ihre Einnahmen zu einem wesentlichen Teil aus ihren Vorstellungen. Dabei wird von den Zirkussen bestätigt, dass die Musik zwar ein wichtiger, aber nicht wesentlicher Bestandteil einer Vorstellung sei. Aufgrund der erfolgten Abklärungen ist davon auszugehen, dass grössere Zirkusse während den Vorstellungen vorwiegend ‘Live-Musik’ verwenden und nur vor und nach der Vorstellung sowie während den Pausen Musik ab Tonträger abspielen. Bei den kleineren Zirkussen sowie vor allem bei den Kinderzirkussen dürfte dagegen die Verwendung im Handel erhältlicher Tonträger eine etwas grössere Rolle spielen, da hier regelmässig auch während den Vorstellungen Tonträger verwendet werden.
Die Verwendung von Musik im Rahmen der Zirkusvorstellungen dient somit der Erzielung von Einnahmen. Es kann deshalb grundsätzlich nichts gegen eine Anknüpfung am Ertrag für die Berechnung der Entschädigung eingewendet werden. Der damit verbundene Systemwechsel gegenüber dem bisherigen Tarif rechtfertigt sich insbesondere im Hinblick auf die verwandten Schutzrechte, da hier das Anknüpfen an die Kosten des Abspielens eines Tonträgers und die Amortisation der Geräte wohl zu unangemessen tiefen Entschädigungen führen dürfte. Der Umstand, dass die Verwendung von Musik nur einen Teil der Vorstellung ausmacht, kann dabei über die in Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c URG enthaltenen Bestimmungen korrigiert werden, wonach bei der Festlegung der Entschädigung die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen sowie das Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen zu berücksichtigen sind.
Obwohl die Verwertungsgesellschaften bei der Berechnung der Entschädigungen davon ausgehen, dass nicht alle Plätze in sämtlichen Vorstellungen verkauft werden können, ist die ESchK der Auffassung, dass der Tarif grundsätzlich auf der effektiven durchschnittli-
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chen Auslastung beruhen sollte. Sollten sich die Zirkusunternehmen allerdings weiterhin weigern, ihrer gemäss Art. 51 Abs. 1 URG obliegenden Pflicht nachzukommen und die entsprechenden Zahlen bekannt zu geben, schliesst die Schiedskommission nicht aus, dass zur Ermittlung der geschuldeten Entschädigung hilfsweise auf die zur Verfügung stehenden Besucherplätze abgestellt wird.
Bei der Berechnung der Entschädigungen ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Zirkusse heute vermehrt im eigenen Auftrag komponierte Musik spielen und damit ihr eigenes Repertoire verwenden. Diesem Umstand wird zwar in den Ziff. 10 und 11.1 des vorgeschlagenen Tarifs mit der Halbierung der Vergütungen Rechnung getragen, falls nachweislich weniger als 50% der zur Vorstellung verwendeten Musik bzw. der verwendeten Handelstonträger zum Repertoire der SUISA oder der SWISSPERFORM gehören. Diesbezüglich gelangt die ESchK zur Auffassung, dass mit einer detaillierteren Abstufung die anteilmässige Verwendung von Eigenkompositionen - auch wenn diese weniger als 50% ausmachen - wesentlich besser erfasst werden könnte.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungsansätze ist gemäss Art. 60 Abs. 2 URG auch die sogenannte 10-Prozent-Regel für die Urheberrechte beziehungsweise die 3- Prozent-Regel für die verwandten Schutzrechte anzuwenden. Danach darf die Urheberrechtsentschädigung in der Regel höchstens 10 Prozent und die Vergütung für die verwandten Schutzrechte höchstens 3 Prozent des Nutzungsertrages oder -aufwandes betragen. Von dieser Regel kann allerdings abgewichen werden, wenn sich daraus auch bei einer wirtschaftlichen Verwaltung kein angemessenes Entgelt für die Berechtigten ergibt. Eine volle Ausnützung dieser Sätze ist aber hier in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c sowie gestützt auf die Tatsache, dass nur eine indirekte Anknüpfung an die Einnahmen vorgesehen ist und die Zirkuszelte in der Regel nicht völlig besetzt sind, nicht zulässig. Bei einer akzessorischen Nutzung von Musik sind die 10-Prozent- sowie die 3-Prozent-Regel ohnehin nur bedingt anwendbar und können daher auch aus diesem Grunde nicht voll ausgeschöpft werden.
ESchK 27
5.
Nach bisheriger Praxis der Schiedskommission sind ausserordentliche Tariferhöhungen oder grosse Tarifsprünge ohne besondere Begründung zu vermeiden. Diese Praxis galt bereits für die Missbrauchskontrolle nach altem Recht und ist auch für die Angemessenheitskontrolle nach geltendem Recht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 17. Juni 1996 betr. den Tarif D). Wie vorne ausgeführt (Ziff. II/4), ist der vorgesehene Systemwechsel als solcher nicht zu beanstanden. Dennoch sind auch die vom Preisüberwacher gerügten Erhöhungen, die in Einzelfällen annähernd zu einer Verdoppelung der bisherigen Entschädigungen führen, als unangemessen zu bezeichnen. Selbst wenn beim vorgeschlagenen Systemwechsel Tariferhöhungen für einzelne Nutzer nicht zu umgehen sein sollten, sind derart massive Erhöhungen nicht gerechtfertigt, zumal dafür eine plausible Begründung fehlt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass vor allem bei kleineren Zirkussen sowie bei Kinderzirkussen erhebliche Senkungen der Vergütungen vorgesehen sind. Dem vorgelegten GT Z muss die Genehmigung daher verweigert werden.
6.
Aufgrund dieser Erwägungen beschliesst die Schiedskommission - nach Anhörung der anwesenden Tarifpartner - den bestehenden Tarif Z bis zum 31. Dezember 1998 zu verlängern. Dabei ist allerdings für die Nutzung verwandter Schutzrechte eine angemessene Entschädigung vorzusehen. Der entsprechende Anspruch besteht seit dem Inkrafttreten des URG, auch wenn auf eine Geltendmachung unter dem alten Tarif verzichtet worden ist. Dabei hält die Kommission die von den Verwertungsgesellschaften in Ziff. 11 des GT Z vorgeschlagenen prozentualen Anteile an den Urheberrechtsentschädigungen für angemessen, zumal auch der Ansatz von 25% hinsichtlich der Verwendung von Tonträgern und Tonbildträgern während der Vorstellung das Grössenverhältnis zwischen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten nicht voll ausschöpft und damit innerhalb der von Art. 60 Abs. 2 URG vorgesehenen Schranke liegt. Gestützt auf den geltenden Tarif Z ist daher bei der Verwendung von Handels-Ton- und Tonbildträgern während, vor und nach der Vorstellung sowie während den Pausen ein Zuschlag von 25% der Urheberrechtsentschädigung für Aufführungen ohne Musiker (Bst. C II des Tarifs Z) sowie bei der Verwendung von Han-
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dels-Ton- und Tonbildträgern ausschliesslich vor und nach der Vorstellung sowie während den Pausen ein Zuschlag von 2% der Urheberrechtsentschädigung für Aufführungen mit Musikern (Bst. C I des Tarifs Z) geschuldet. Der bisherige Tarif Z wird somit mit diesen Ergänzungen verlängert.
7.
Durch die Nichtgenehmigung des GT Z erübrigt sich eine Prüfung der in Ziff. 14 vorgesehenen Teuerungsklausel. Mit der Verlängerung des bestehenden Tarifs Z ist allerdings auch der allgemeine Teil der Tarifordnung der SUISA zu genehmigen, wobei die Ziff. 27 bis 29 dieser Tarifordnung ebenfalls Bestimmungen betreffend die Teuerung enthalten.
Im Verlängerungsentscheid vom 8. Dezember 1995 betreffend den Tarif Z hat die Schiedskommission bezüglich der Teuerungsklausel auf die neue Praxis, welche von der ESchK mit Beschluss vom 21. Dezember 1993 betreffend den GT 4 eingeleitet und vom Bundesgericht mit Entscheid vom 24. März 1995 bestätigt worden ist, hingewiesen. Danach ist eine Teuerungsanpassung gerechtfertigt, wenn die Teuerung unmittelbar auf die Einnahmen oder die Ausgaben der Nutzer durchschlägt. Die im Rahmen des bisherigen Tarifs Z anwendbare Teuerungsklausel der allgemeinen Tarifordnung der SUISA bezieht sich dagegen auf den Landesindex der Konsumentenpreise. Weil die Kommission damals aber feststellte, dass die Musikersaläre, auf die sich die Entschädigungssätze beziehen, während der Gültigkeitsdauer des Tarifs in etwa der allgemeinen Teuerung für diesen Zeitraum folgte, verzichtete sie auf eine Änderung oder Streichung dieser Bestimmung. Diese Parallelität zwischen Musikerlöhnen und allgemeiner Teuerung dürfte auch für die heute beschlossene Verlängerung zutreffen. Zudem kann eine entsprechende Erhöhung oder Senkung eines Tarifansatzes erst erfolgen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise sich um mindestens 5% verändert (Ziff. 27 der allgemeinen Tarifordnung). Die Teuerungsklausel kann somit bis zum Ablauf der verlängerten Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 1998 beibehalten werden. Bei einer künftigen Revision des Tarifs wird man sie allerdings in der Weise ändern müssen, dass sie den neuen Anforderungen der Schiedskommission genügt.
ESchK 29
8.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von den beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Der von den Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM vorgelegte Gemeinsame Tarif Z (GT Z) in der Fassung vom 24. Mai 1996 wird nicht genehmigt.
2.
Der letztmals am 8. Dezember 1995 genehmigte Tarif Z wird, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA, mit folgenden Änderungen verlängert: a) Es ist eine neue Ziffer in den Tarif aufzunehmen, welche die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte wie folgt festlegt: i) Bei der Verwendung von Handels-Ton- und Tonbildträgern zur Vorstellung, vor und nach der Vorstellung sowie während den Pausen: 25 Prozent der Urheberrechtsentschädigung nach Bst. C II (Aufführungen ohne Musiker) des Tarifs; ii) Bei der Verwendung von Handels-Ton- und Tonbildträgern nur vor und nach der Vorstellung sowie während den Pausen: 2 Prozent der Urheberrechtsentschädigung nach Bst. C I (Aufführungen mit Musikern) des Tarifs. b) Die Gültigkeitsdauer des Tarifs wird um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.
3.
Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2’200.-
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b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 2’128.- total Fr. 4’328.- auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
4.
Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − die SWISSPERFORM, Zürich − die Verhandlungspartner gem. Ziff. I/7 − den Preisüberwacher
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).