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MusikvereinigungenPDF451.70 kB8. November 2004

ESchK Tarif B 2004-11-08 · Eidgenössische Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK)

Del 8 nov 2004

https://lexipedia.io/it/docs/ch/eschk-caf-caf/tarif-b-2004-11-08/de/musikvereinigungenpdf451-70-kb8-november-2004

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Commissione arbitrale federale per i diritti d’autore e i diritti affini (CAF)
Fonte

MusikvereinigungenPDF451.70 kB8. November 2004

Rubrum

il EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN ! COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D'AUTEUR ET DE DROITS VOISINS

j/ COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D'AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI

CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D'AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif B

(Musikvereinigungen)

ESchK 2

CAF Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif B CCF

I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 20. September 1999 genehmigten Tarifs B (Musikvereinigungen) läuft am 31. Dezember 2004 ab. Mit Eingabe vom 27. Mai 2004 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tarifs B um vier Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2008 gestellt. Zusätzlich soll die Ziff. 23 des Tarifs B mit einer Klausel ergänzt werden, wonach sich dieser Tarif automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, wenn die SUISA bis

Ende Mai des laufenden Jahres keinen anderen Antrag stellt.

Die SUISA gibt an, dass die Anwendung des Tarifs B während seiner Gültigkeitsdauer zu keinen nennenswerten Schwierigkeiten Anlass gab. Sie erwähnt ebenfalls, dass mit den Verbänden der Musik-, Chor- und Jodlervereine Gesamtverträge bestehen, in denen die Urheberrechte für Musik-Aufführungen sämtlicher Vereine und Sektionen gesamthaft geregelt werden.

Gemäss ihren eigenen Angaben hat die SUISA in den letzten vier Jahren aus diesem Tarif

die folgenden Einnahmen erzielt:

2000: Fr. 833'049.- 2001: Fr. 871'319.- 2002: Fr. 854'375.- 2003: Fr. 870'217.-

In ihrem Antrag erstattet die SUISA ebenfalls Bericht über die mit den folgenden Nutzerorganisationen geführten Tarifverhandlungen:

  • Eidgenössischer Harmonika- und Akkordeon-Musikverband

  • Eidgenössischer Jodlerverband

- Fürstlich Liechtensteinischer Sängerbund

- Kompetenzzentrum Militärmusik

- Liechtensteiner Blasmusikverband

- Schweizer Blasmusikverband

- Schweizerische Chorvereinigung

- Schweizerische Trachtenvereinigung

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CAF CCF

Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif B

Die SUISA hat diesen Verbänden und Organisationen mit Schreiben vom 8. April 2004 eine Verlängerung des Tarifs B vorgeschlagen. Gestützt auf die breite Zustimmung dieser betroffenen Musikvereinigungen (vgl. Gesuchbeilagen 6 bis 11) geht die SUISA davon aus,

dass eine Einigung über ihren Verlängerungsvorschlag zustande gekommen ist.

Bezüglich der Angemessenheit des Tarifs B verweist die SUISA auf das im Jahre 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren und insbesondere den Beschluss der Schiedskommission vom 20. September 1999, mit dem die geltenden Ansätze genehmigt worden sind. Den Umstand, dass sie sich mit den massgebenden Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs einigen konnte, erachtet sie als wichtiges Indiz für die Angemessenheit der getroffenen Regelung. Dabei verweist sie aber auch darauf, dass bei Laienmusikvereinigungen die mit der Nutzung von Musik erzielten Einnahmen meistens nur hilfsweise ermittelt werden können. Zur Ermittlung der Vergütungsansätze habe man daher seinerzeit entweder auf die Subventionsbeiträge oder auf die Dirigentenhonorare abgestellt.

Weiter hält die SUISA an der Teuerungsklausel in Ziff. 11 des Tarifs fest. Als Grundlage für diese Teuerungsklausel wird somit weiterhin auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt, da die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse bei den Laienmusikverbänden kaum unmittelbar feststellbar sei. Die SUISA geht auch davon aus, dass die Teuerung im April 2004 seit Inkrafttreten des Tarifs am 1. Januar 2000 3,9 Prozent betragen hat. Diese Teuerungsklausel erlaubt es nach ihrer Auffassung, neu eine automatische Verlängerungsklausel in den Tarif (in Ergänzung der Ziff. 23) aufzunehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2004 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die für die Behandlung dieser Tarifeingabe zuständige Spruchkammer eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde den Musikvereinigungen mit Sitz in der Schweiz gemäss Art. 10 Abs. 2 URV die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 5. Juli 2004 zum Verlängerungsantrag der SUISA Stellung zu nehmen. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen wird. In der Folge gingen bei der Schiedskommission keine Stellungnahmen ein.

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CAF Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif B CCF

7.

Anschliessend wurde der Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2004 gestützt auf Art. 15 Abs. 2° des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG)

zur Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich dieser Tarifeingabe eingeladen.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 teilte der Preisüberwacher mit, dass er auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung bis zum 31. Dezember 2008 verzichtet, da sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des Tarifs B habe einigen können und diese Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass dieser Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.

Gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG hat die Präsidentin nach der Konsultation des Preisüberwachers sowohl der SUISA wie auch ihren Verhandlungspartnern noch die Gelegenheit eingeräumt, sich zur zusätzlich beantragten automatischen Verlängerung in Ziff. 23 des Tarifs zu äussern und insbesondere zu einer allfälligen zeitlichen Beschränkung dieser Verlängerungsmöglichkeit noch Stellung zu nehmen.

Die SUISA lehnte mit Schreiben vom 10. September 2004 eine derartige Beschränkung ab und hält an ihrem ursprünglichen Antrag fest. Die weiteren Tarifpartner verzichteten auf

eine Stellungnahme zu diesem Punkt.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines Tarifs geht, welcher die Tarifparteien ausdrücklich bzw. stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 16. September 2004 weder seitens eines Mitglieds der Spruchkammer noch — im Hinblick auf eine Änderung der Tarifziffer 23 — von der SUISA oder ihren Verhandlungspartnern die Durchführung einer Sitzung verlangt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

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CAF CCF

Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif B

II

Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs B mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 am 27. Mai 2004 und damit innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen Frist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

Hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereichs des Tarifs B hat die Schiedskommission anlässlich der letztmaligen Genehmigung (Beschluss vom 20. September 1999, Ziff. IV2) ausgeführt, dass sie nicht zu beurteilen hat, ob ein Tarif allenfalls auch im Fürstentum Liechtenstein Geltung beanspruchen kann. Diese Prüfung obliegt - gestützt auf die massgebende Gesetzgebung - allein den hierfür zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Schiedskommission hat daher darauf verzichtet, die von der SUISA zu den Tarifverhandlungen eingeladenen liechtensteinischen Musikvereinigungen in die von ihr durchgeführte

Vernehmlassung einzubeziehen.

Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er gemäss Art. 59 Abs. 1 URG in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. Ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist in der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der hauptsächlichen Organisationen der Nutzer von Urheberrechten zu sehen. In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190).

Auf Grund der Zustimmung der Tarifpartner zum Tarif B ist weiterhin von dessen Angemessenheit auszugehen und daher die Verlängerung dieses Tarifs bis zum 31. Dezember

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CAF Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif B CCF

2008 zu genehmigen. Dagegen ist die in Ziff. 23 des Tarifs neu beantragte Verlängerungsklausel näher zu prüfen:

a) Mit dieser Klausel beantragt die SUISA zusätzlich, dass sich der Tarif B nach Ablauf der bis Ende 2008 vorgesehenen Gültigkeitsdauer automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängern soll, wenn die SUISA vorgängig keinen anderen Antrag stellt. In ihrer Tarifeingabe vom 27. Mai 2004 hat die SUISA diese unbefristete automatische Verlängerung mit der im Tarif enthaltenen Teuerungsklausel begründet. In der ergänzenden Stellungnahme vom 10. September 2004 bestätigt sie diese Begründung und betont, dass eine automatische Tarifverlängerung Sinn macht, wenn keine grossen Veränderungen im Anwendungsbereich und in der Berechnung der Entschädigung zu erwarten sind. Die automatische Verlängerungsmöglichkeit wird aber auch aus Gründen der Verfahrensökonomie als sinnvoll erachtet. Dabei wird auf die Praxis der Schiedskommission hingewiesen, welche diese Möglichkeit bereits in früheren Tarifen (insbesondere hinsichtlich der Tarife E und R) anerkannt habe.

b) Entgegen den Angaben der SUISA enthielt der mit Beschluss vom 31. Dezember 1992 genehmigte Tarif R indessen noch keine derartige Verlängerungsklausel. Die Ziff. 17 dieses Tarifs sah lediglich die Möglichkeit der vorzeitigen Tarifrevision bei wesentlichen Änderungen vor. Die Genehmigung automatischer Tarifverlängerungen durch die Schiedskommission lässt sich aber in der Tat auf die beiden von der SUISA erwähnten Beschlüsse zu den Tarifen E und R zurückführen, welche beide vom 14. Dezember 1995 datieren. Die Schiedskommission ging damals beim Tarif R davon aus, dass es sinnvoll erscheinen könne, wenn sich die Gültigkeitsdauer eines Tarifs unter gewissen Voraussetzungen bzw. zumindest im Zusammenhang mit einer Übergangsregelung automatisch um ein Jahr verlängert (vgl. Ziff. IV10 des Beschlusses zum Tarif R vom 14. Dezember 1995). Obwohl der Tarif E eine längere Gültigkeitsdauer vorsah, handelte es sich bei ihm grundsätzlich ebenfalls um eine Übergangsregelung, da damals nur der Urheberrechtsteil dieses Tarifs genehmigt werden konnte und mit dieser Regelung aus verfahrensökonomischen Gründen vermieden werden sollte, dass vor Abklärung sämtlicher

Daten hinsichtlich der verwandten Schutzrechte erneut eine Tarifverlängerung verlangt

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Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif B

werden musste. Ein Unterschied zwischen den beiden Regelungen ist darin zu sehen, dass die automatische Verlängerung des Tarifs R einseitig durch die SUISA unterbrochen werden konnte (vgl. Ziff. 17 des Tarifs R), während der Tarif E von jedem Verhandlungspartner 'gekündigt' werden konnte (vgl. Ziff. 24 des Tarifs E). Beide Tarife erwiesen sich in der Folge als relativ langlebig. So musste beim Tarif R letztlich die Schiedskommission auf Antrag der Nutzerverbände mit Beschluss vom 13. November 2001 das Ende von dessen Gültigkeitsdauer feststellen (vgl. dazu insbesondere die Ziff. IV2 dieses Beschlusses). Die in der Lehre vertretene Auffassung (vgl. K. Govoni, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten in SIWR IV/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, S. 419 f.), wonach die Möglichkeit einer automatischen Tarifverlängerung auch aus verfahrensökonomischer Sicht Sinn macht, konnte damit die in sie gesetzte Erwartungen nur teilweise erfüllen. Auch wenn im Tarif R eine entsprechende Regelung getroffen wurde, kann nicht von einer Praxis der Schiedskommission hinsichtlich der Genehmigung solch unbefristeter automatischer Tarifverlängerungen ausgegangen werden. Dies zeigt beispielsweise auch der Beschluss vom 28. November 1996 betreffend den GT T (Ziff. 11/9 des Beschlusses), in dem eine Bestimmung mit zeitlich unlimitierter Verlängerungsmöglichkeit von der Schiedskommission

ersatzlos gestrichen wurde.

c) Üblicherweise hat ein Tarif eine klar vorgegebene beschränkte Gültigkeitsdauer. Die

Schiedskommission hat die Möglichkeit einer automatischen Tarifverlängerung indessen bereits unter altem Recht erwogen (vgl. Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. IH, 1981-1990, S. 14) und in den letzten Jahren wiederholt zugelassen. Dabei hat sie aber stets darauf geachtet, dass Tarife mit einer automatischen Verlängerungsklausel sich nur um einen im Voraus bestimmten Zeitabschnitt verlängern und danach von der Verwertungsgesellschaft ein entsprechender Antrag gestellt werden muss. Ausnahmsweise hat sie bei Übergangsregelungen bzw. wenn alle an einem Tarif beteiligten Verhandlungspartner mittels einer Kündigung neue Verhandlungen verlangen konnten, eine

unbeschränkte Gültigkeitsdauer zugelassen.

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Beschluss vom 8. November 2004 betreffend den Tarif B

Beim beantragten Tarif B handelt es sich nicht um eine Übergangsregelung, sondern um einen Tarif mit einer Geltungsdauer von mindestens vier Jahren, der sich nach 2008 automatisch jeweils um ein Jahr verlängern soll, falls die SUISA keinen anders lautenden Antrag stellt. Die Verlängerungsklausel in Ziff. 23 enthält somit weder einen Endtermin noch eine enisprechende Möglichkeit zur Auflösung des Tarifs durch beide Tarifparteien. Damit wird aber die vorgesehene Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2008 zur bedeutungslosen Leerformel, kann doch dieser Tarif nach Ablauf dieses Zeitpunktes einseitig und im freien Belieben der Antragstellerin verlängert werden. Damit ist aber auch fraglich, ob eine Bestimmung, wonach die Gültigkeitsdauer letztlich nur von einer Tarifpartei festgelegt werden kann, gemäss Art. 59 Abs. 1 URG noch als angemessen bezeichnet werden kann. Sollten die Nutzerverbände nämlich nach Ablauf der vereinbarten Dauer mit dem Tarif nicht mehr einverstanden sein, so hätten sie gar keine Möglichkeit, neue Verhandlungen durchzusetzen.

Das Festlegen einer letztlich definitiven Gültigkeitsdauer schliesst zudem nicht aus, dass ein Tarif bei unveränderten Verhältnissen in einem relativ einfachen Verfahren verlängert werden kann. Etliche Tarife der SUISA in anderen Nutzungsbereichen enthalten denn auch eine Bestimmung, wonach eine Erklärung zu Neuverhandlungen bzw. eine Kündigung einen weiteren Verlängerungsantrag nicht ausschliesst. Dabei müssen bei einer Einigung der Parteien über eine Fortsetzung des Tarifs auch keine umfangreichen Untersuchungen über die Einnahmen bzw. die Kosten im Zusammenhang mit der Musiknutzung erfolgen. Wenn der Tarif B somit nach Ablauf der festgelegten Gültigkeitsdauer von den Tarifparteien noch als angemessen betrachtet wird, kann er ohne grossen

Aufwand verlängert werden.

d) Aber auch die im Tarif B enthaltene Teuerungsklausel (Ziff. 11) ist kein Argument die

Gültigkeitsdauer dieses Tarifs einseitig der SUISA zu überlassen. Diesbezüglich sei auch an die grundsätzliche Kritik des Preisüberwachers bezüglich der automatischen Teuerungsklausel erinnert, der noch im Genehmigungsverfahren von 1999 die ersatzlose Streichung dieser Klausel aus dem Tarif empfohlen hat, da bei wesentlichen Änderungen die Ziff. 24 des Tarifs genüge, um gegebenenfalls eine vorzeitige Tarifrevision vor-

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zunehmen. Die Schiedskommission hat diese Teuerungsklausel jedoch im Tarif belassen, weil sie auf einer Einigung zwischen den Tarifparteien beruht und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berechnung der Teuerung nach dem Landesindex der Konsumentenpreise die Nutzer gegenüber der Berechnung nach ihren effektiven Einnahmen (Subventionen) oder Ausgaben (Dirigentenlöhne) nicht benachteiligt (vgl. Beschluss vom 20. September 1999, Ziff. 11/3). Dieses Belassen der Teuerungsklausel im

Tarif vermag aber keineswegs eine unbefristete Gültigkeitsdauer zu rechtfertigen.

Die Schiedskommission übt äusserste Zurückhaltung bei der Änderung eines Tarifs hinsichtlich dessen Inhalts sich die Tarifpartner einigen konnten, da es grundsätzlich in der Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften liegt, einen Tarif mit den Nutzerverbänden auszuhandeln (vgl. dazu Barrelet/Egloff, das neue Urheberrecht, N 7 zu Art. 59 Abs. 2 URG). Hier geht es indessen nicht um die materielle Änderung eines Tarifs, sondern um dessen Geltungsdauer. Auf Grund der obigen Ausführungen kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die vorgelegte Verlängerungsklausel gegen das Prinzip der Angemessenheit von Art. 59 Abs. 1 URG verstösst. Eine entsprechende Tarifänderung setzt allerdings voraus, dass die Schiedskommission gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 15 URV die Verwertungsgesellschaften und die Nutzerverbände dazu anhört. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2004 wurde der SUISA und ihren Verhandlungspartnern daher eine Änderung der beantragten Verlängerungsklausel vorgeschlagen. Diese Änderung sieht vor, dass spätestens 2010 ein neuer Tarifantrag gestellt werden muss. Die SUISA hat diesen Vorschlag mit ihrem Schreiben vom 10. September 2004 abgelehnt und auch keine Alternative beantragt. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 URV und im Rahmen der obigen Erwägungen nimmt die Schiedskommission die entsprechende Tarifänderung daher von sich aus vor und beschränkt die Möglichkeit der automatischen Tarifverlängerung bis längstens Ende 2010. Dies bedeutet eine maximale Gültigkeitsdauer von sechs Jahren für den Tarif B ab dem 1. Januar 2005 bzw. von elf Jahren seit der letzten Genehmigung im Jahre 1999.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.

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Ill. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1.

Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 20. September 1999 genehmigten Tarifs B (Musikvereinigungen) wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert, wobei die in Ziff. 23 vorgesehene Verlängerungsklausel wie folgt geändert wird:

‘Der Tarif verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr bis längstens am 31. Dezember 2010, wenn die SUISA bis Ende Mai des laufenden Jahres keinen anderen Antrag stellt.'

[...]