Richtlinie für das Gesuchsverfahren
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol
Finanzhilfen für Präventionsmassnahmen gegen Menschenhandel
RICHTLINIE FÜR DAS GESUCHSVERFAHREN
Vom 17. März 2014 (Stand 9. März 2026)
1 Präventionsmassnahmen
1.1 Allgemein
Unter Präventionsmassnahmen werden vorbeugende Handlungen verstanden, die darauf ausgerichtet sind, Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel entgegenzuwirken (siehe Artikel 2 der Verordnung gegen Menschenhandel). Die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel des Bundes für Finanzhilfen für Präventionsmassnahmen gegen Menschenhandel belaufen sich insgesamt auf CHF 600‘000.00. Der Kredit wird vom Parlament jährlich neu gesprochen. Die Finanzhilfen unterliegen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) sowie der Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel (Verordnung gegen Menschenhandel; SR 311.039.3). Bei der Beurteilung der Gesuche für Finanzhilfen richtet sich das Bundesamt für Polizei (fedpol) zudem nach den Grundsätzen der vorliegenden Richtlinie. Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
1.2 Kleinprojekte und Projekte
Unter einem Kleinprojekt und einem Projekt sind punktuelle Einzelmassnahmen zu verstehen (z.B. eine Sensibilisierungskampagne). Die Gesamtkosten bestimmen, ob es sich um ein Kleinprojekt oder um ein Projekt handelt: Als Kleinprojekte gelten Massnahmen, deren Gesamtkosten CHF 10'000.00 nicht übersteigen. Der maximal ausgeschüttete Beitrag von fedpol beträgt dabei CHF 5'000.00. Massnahmen, deren Gesamtkosten CHF 10‘000.00 übersteigen, werden als Projekte eingestuft. Die Finanzhilfen für die Unterstützung von Projekten und Kleinprojekten betragen höchstens 50% der anrechenbaren Ausgaben. Anrechenbar sind sämtliche Aufwendungen, welche unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung der beitragsberechtigen Massnahme zusammenhängen und welche für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind. Dies kann durch finanzielle Beteiligung, durch Arbeitsleistung, zur Verfügung stellen von Infrastruktur usw. geschehen. Der Gesuchsteller hat diese Aufwendungen so präzis wie möglich darzulegen.
1.3 Unterstützung von wiederkehrenden Massnahmen
Der Bund kann wiederkehrende Massnahmen (einer Organisation) unterstützen, welche zur Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit Menschenhandel beitragen. Dies betrifft insbesondere Organisationen der spezialisierten Opferbetreuung.
Die Finanzhilfen für die Unterstützung von wiederkehrenden Massnahmen betragen höchstens 25% der Kosten dieser wiederkehrenden Massnahmen.
2 Bedingungen
2.1 Berechtigte
Gesuche um Finanzhilfen können von Organisationen und Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz eingereicht werden.
2.2 Bedarfsnachweis
Die Rahmenbedingungen werden durch das Subventionsgesetz festgelegt. Gemäss Artikel 6 SuG können Subventionen gesprochen werden, wenn: a. der Bund ein Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat; b. die Aufgabe aufgrund einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung von den Kantonen nicht selbständig erfüllt oder gefördert werden muss; c. die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird; d. die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen; und e. die Aufgabe nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer oder rationeller erfüllt werden kann.
2.3 Eigenleistung
Artikel 7 SuG hält unter anderem fest, dass der Empfänger einer Finanzhilfe die Eigenleistungen zu erbringen hat, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden können und die ihm zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und übrigen Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen hat. Dies bedeutet, dass die Empfänger grundsätzlich nachweisen müssen, dass sie einerseits selber Arbeit und Finanzen in eine Massnahme investieren und dass sie sich andererseits um weitere Finanzierungsquellen bemühen.
2.4 Einschränkungen
Es werden ausschliesslich Massnahmen in der Schweiz, die sich an die in der Schweiz lebende Bevölkerung richten, unterstützt. Es werden keine Massnahmen finanziert, die eindeutig in den Aufgabenbereich einer entsprechenden Institution (Regelstruktur) fällt. Es werden zudem keine politischen Aktivitäten und Lobbyarbeit unterstützt. Bei Kleinprojekten und Projekten werden keine Projektentwicklungskosten und Ausgaben für Vor- und Bedürfnisabklärungen übernommen. Auch werden nachträglich keine bereits erbrachten Leistungen finanziert. Freiwilligenarbeit zählt nicht zu den anrechenbaren Kosten.
3 Beurteilungskriterien
3.1 Allgemeine Kriterien
Bei der Beurteilung wird die regionale und sprachliche Verteilung der Massnahmen berücksichtigt. Die Massnahmen müssen
eine möglichst grosse Breitenwirkung und Multiplikationswirkung erzielen;
auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit ausgerichtet sein; und
eine Evaluation der Durchführung und Wirkung vorsehen. Die Trägerschaft
bringt das nötige Know-how mit und legt den Bezug zum Thema dar oder ist bereit, im Rahmen der Massnahmen sich das nötige Know-how anzueignen und den Bezug zum Thema zu schaffen;
unterstützt Opfer von Menschenhandel, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Ethnie, Alter und sozialer Klasse;
nimmt bewusst Abstand von Werturteilen, Diskriminierung, Viktimisierung und Stereotypisierung der Opfer von Menschenhandel;
ist transparent über ihre Organisationsstruktur, ihre Mission und ihre Interessenverbindungen;
kommuniziert transparent über die Verwendung und Herkunft der finanziellen Mittel;
hält die rechtlichen Vorschriften zu Datenschutz, Berufs- und Amtsgeheimnis sowie Vertraulichkeit ein;
3.2 Projekte
Projekte und Kleinprojekte werden beispielsweise aufgrund folgender Kriterien (nicht abschliessend und nicht kumulativ) beurteilt:
Vision
Wird das Projekt der Komplexität des Themas Menschenhandel gerecht?
Macht es die Ursachen und Machtbeziehungen, die Menschenhandel zu Grunde liegen, sichtbar und hinterfragt es sie?
Werden Betroffene miteinbezogen? Können sie ihre Sicht und ihre Sensibilitäten konstruktiv einbringen?
Dient das Projekt/Kleinprojekt der Umsetzung der nationalen strategischen Ziele zur Bekämpfung des Menschenhandels (bzw. der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel)?
Machbarkeit
Ist das zu behandelnde Thema klar definiert?
Besteht ein Bedarf am Projekt?
Stützt sich das Projekt auf ein durchdachtes und nachvollziehbares Konzept?
Antwortet das Projekt auf einen erkennbaren und relevanten Bedarf einer definierten Zielgruppe?
Sind die Projektziele und die geplanten Aktivitäten klar dargelegt und untereinander kohärent?
Stehen Aufwand (Finanzen, Arbeit), Ziele und Aktivitäten in einem realistischen Verhältnis zueinander?
Werden bereits bestehende Projekte oder Erfahrungen einbezogen?
Transfer und Weiterführung
Ist das Projekt auf Langzeitwirkung und Nachhaltigkeit ausgerichtet?
Wird es eine möglichst grosse Breitenwirkung entfalten können?
Wie wird das Projekt über seine Laufzeit hinaus wirksam sein?
Wie ist sichergestellt, dass es auch ausserhalb der unmittelbaren Zielgruppe wahrgenommen wird?
Ist eine Vernetzung vorgesehen und wie soll diese ausgestaltet sein?
Kann der Projektansatz – mit Anpassungen – von anderen Organisationen übernommen werden (Multiplikationseffekt)?
Welche Möglichkeiten für die Behandlung des Projektes und der Ergebnisse werden genutzt: Publikationen, Internet, Informationsveranstaltungen, Tagungen, Workshops, Medienarbeit (Radio, TV, Printmedien, Internet) usw.?
Evaluation
Sind überprüfbare Ziele formuliert worden?
Sind Indikatoren zur Überprüfung der Zielerreichung definiert worden?
Werden die Projektaktivitäten dokumentiert und in welcher Form ist dies vorgesehen?
3.3 Unterstützung wiederkehrender Massnahmen von Organisationen
Wiederkehrende Massnahmen einer Organisation werden beispielsweise aufgrund folgender Kriterien (nicht abschliessend und nicht kumulativ) beurteilt:
Organisation
Setzt sich die Organisation für eine Verbesserung der Situation der Opfer ein?
Wird die Dienstleistung überregional angeboten und wird organisationsübergreifend gearbeitet?
Ist die Organisation in staatliche Prozesse zur Bekämpfung von Menschenhandel eingebunden?
Ist die Organisation in einer Expertengruppe (bspw. Nationale Expertengruppe gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel NEGEM) vertreten?
Verfügt die Organisation über angemessene Ressourcen und kommuniziert sie transparent und öffentlich über die Verwendung und Herkunft der finanziellen Mittel in einem Jahresbericht?
Werden die Qualitätsstandards der Organisation regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst?
Verfügt das Personal über die notwendigen Aus- und Weiterbildungen?
Sind möglichst lange Ansprechzeiten für die Krisenintervention sichergestellt?
Teilt die Organisation ihre Erkenntnisse und Beobachtungen zur Lage und Bedrohung
soweit notwendig in anonymer Weise - mit den Strafverfolgungsbehörden?
Wird in der Beratungs- wie auch in der Öffentlichkeitsarbeit unterschieden zwischen Prostitution und Menschenhandel?
Organisationen, die Unterkünfte für Betroffene von Menschenhandel anbieten
Bietet die Organisation angemessene und sichere Schutzunterkünfte an und werden besondere Sicherheitsmassnahmen im Interesse der Opfer von Menschenhandel ergriffen?
Wird die Unterbringung so bedürfnisgerecht wie möglich gestaltet und das Recht auf Privatsphäre gewährleistet?
Haben die Opfer von Menschenhandel jederzeit das Recht sich frei zu bewegen oder zu gehen, wenn sie das wünschen?
Werden Opfer von Menschenhandel regelmässig befragt, ob die Unterbringung und die Beratung ihren Bedürfnissen entspricht?
Machbarkeit
Sind die wiederkehrenden Massnahmen der Organisation klar definiert? In welche konkreten Tätigkeiten der Organisation wird der Unterstützungsbeitrag einfliessen?
Sind die Ziele und die geplanten Aktivitäten klar dargelegt und untereinander kohärent?
Besteht ein Bedarf an diesen wiederkehrenden Massnahmen?
Stehen Aufwand (Finanzen, Arbeit), Ziele und Aktivitäten in einem realistischen Verhältnis zueinander?
Werden bereits bestehende Projekte oder Erfahrungen einbezogen?
Transfer und Weiterführung
Ist das Vorhaben bzw. die Tätigkeit auf Langzeitwirkung und Nachhaltigkeit ausgerichtet?
Wird es eine möglichst grosse Breitenwirkung entfalten können?
Ist eine Vernetzung vorgesehen und wie soll diese ausgestaltet sein?
Kann der Tätigkeitsansatz – mit Anpassungen – von anderen Organisationen übernommen werden (Multiplikationseffekt)?
Evaluation
Sind überprüfbare Ziele formuliert worden?
Sind Indikatoren zur Überprüfung der Zielerreichung definiert worden?
Werden die Aktivitäten dokumentiert und in welcher Form ist dies vorgesehen?
4 Gesuchseingabe
4.1 Eingabefrist
Gesuche für Kleinprojekte können jederzeit eingereicht werden.
Gesuche für Projekte deren Gesamtkosten CHF 10'000.00 übersteigen sowie für wiederkehrende Massnahmen von Organisationen können bis zum 31. Juli eingereicht werden. Massgebend ist das Datum des Poststempels. fedpol bestätigt den Gesuchseingang.
4.2 Eingabeform
Ein vollständiges Gesuch besteht aus dem ausgefüllten Gesuchsformular samt den dort einverlangten Unterlagen. Das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular ist elektronisch zu mailen (finanzhilfen@fedpol.admin.ch). Es besteht auch die Möglichkeit, die Gesuchsunterlagen oder einzelne Dokumente per Post an folgende Adresse zu senden: Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Kriminalprävention Guisanplatz 1A
3003 Bern
4.3 Modalitäten
Alle Punkte sind zu behandeln, entweder direkt oder mit Verweis auf die entsprechenden beigelegten Unterlagen. Möglichst genaue, dennoch kurz und klar formulierte Antworten auf die gestellten Fragen erleichtern die Bearbeitung und Beurteilung des Projektes bzw. der Tätigkeit. Neben den obligatorischen Beilagen können weitere Unterlagen, die für die Massnahme von Bedeutung sind – etwa Ideenbeschrieb, Medienberichte, Prospekte, Broschüren, Tätigkeitsberichte oder Statuten –, beigelegt werden.
5 Prüfung und Entscheid des Gesuchs
5.1 Formale Prüfung
fedpol prüft, ob ein Gesuch vollständig ist und die formalen Voraussetzungen erfüllt. fedpol kann zusätzliche Informationen, die zur Beurteilung des Gesuches benötigt werden, anfordern. Entspricht das Gesuch nicht den formalen Voraussetzungen oder liegt es eindeutig ausserhalb der vorgegebenen Ziele, weist fedpol das Projekt mit einem Nichteintretensentscheid ab oder schlägt der Trägerschaft den Rückzug des Gesuchs vor.
5.2 Inhaltliche Prüfung
Die Gesuche werden von fedpol geprüft. Es können auch externe Expertinnen und Experten beigezogen werden. Grundlage für die Bewertung bilden die im dritten Kapitel aufgeführten Beurteilungskriterien.
Eine Massnahme kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das EJPD gemäss Artikel 13 Absatz 2 des SuG eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.
5.3 Entscheid
Der Entscheid für die Unterstützung von Projekten und von wiederkehrenden Massnahmen wird nach Möglichkeit jeweils bis Ende November schriftlich mitgeteilt. Kleinprojekte werden nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Gesuchs entschieden. fedpol kann die Finanzhilfen auf der Grundlage einer Verfügung gewähren. Die Begründung in der Verfügung bzw. der Beschrieb der Ziele und Zwecke der Massnahme beschreiben abschliessend, weshalb die Massnahme durch fedpol unterstützt werden konnte. Entwickelt sich die Massnahme in eine Richtung, die dieser Begründung bzw. den Zielen nicht mehr entspricht, so kann sie unter Umständen nicht mehr unterstützt werden.
5.4 Auszahlung
Der Auszahlungsmodus wird in der Verfügung festgehalten. Teilauszahlungen können an die Erfüllung bestimmter Auflagen geknüpft werden.
6 Pflichten der Beitragsempfänger
6.1 Veröffentlichung
fedpol veröffentlicht in geeigneter Weise einen Kurzbeschrieb der Massnahmen, die es mit einer Finanzhilfe unterstützt, einschliesslich der Angabe der unterstützten Organisation.
6.2 Öffentlichkeitsarbeit
Die Trägerschaft hat in allen veröffentlichten Unterlagen, die im Zusammenhang mit der unterstützten Massnahme stehen, einen Hinweis auf die Unterstützung durch den Bund und das Logo von fedpol anzubringen. Die Öffentlichkeit soll über die Massnahme und deren Erfolg informiert werden. Dazu kann fedpol jede Trägerschaft zur Zusammenarbeit verpflichten.
6.3 Änderungen
Zeichnen sich nach der Gesuchseingabe oder während der Durchführung einer Massnahme bedeutende Veränderungen (Ausrichtung/Ziele, Umsetzungsplan, Zeitplan, Finanzierung, Trägerschaft, Ansprechperson) ab, müssen diese fedpol umgehend gemeldet werden.
6.4 Schlussbericht und Schlussabrechnung
Der Schlussbericht bzw. auch ein allfälliger Zwischenbericht ist gemäss dem Raster für die Erstellung des Schlussberichts zu erstellen. Die Trägerschaft muss in der Lage sein, detaillierte Angaben zu den einzelnen Budgetposten der Schlussabrechnung zu machen. Auch für Kleinprojekte muss ein Schlussbericht und eine Schlussabrechnung eingereicht werden.
7 Beschwerdemöglichkeit
Der Entscheid von fedpol kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Bundesamt für Polizei fedpol
Martin Föhse
Vizedirektor