Schussfähige Miniaturkanonen, Böllerkanonen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Hauptabteilung Dienste Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben
Schussfähige Miniaturkanonen, Böllerkanonen
Beurteilung: Gelten als Feuerwaffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG. (Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können)
Erwerb: mittels Vertrag und Meldung ans kantonale Waffenbüro*
Verkauf im Handel: durch Händler mit Waffenhandelsbewilligung für Feuerwaffen
Einfuhr privat: mittels Verbringungsbewilligung der ZSW
Einfuhr im Handel: mittels Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition oder Einzelbewilligung
Ausfuhr privat: mittels Begleitschein der ZSW (bei Schengen-Staaten), Ausfuhrbewilligung des SECO (bei Nicht-Schengen-Staaten)
Ausfuhr im Handel: mittels Begleitschein der ZSW (bei Schengen-Staaten), Ausfuhrbewilligung des SECO (bei Nicht-Schengen-Staaten)
Feuerwaffenpass: Eintrag möglich, unter der Kategorie D
Waffentragen: Nein, eignet sich nicht zum Schutz
Bemerkungen: Böllerpulver unterliegt dem Sprengstoffgesetz und den dafür geltenden Vorschriften
* Der Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung erfordert einen Waffenerwerbsschein. (Art. 10 Abs. 2 WG; SR 514.54, Art. 21 WV; SR 514.541)
Zentralstelle Waffen, 21.04.2010