Schussfähige Miniaturkanonen, Böllerkanonen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Hauptabteilung Dienste Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben

Schussfähige Miniaturkanonen, Böllerkanonen

Beurteilung: Gelten als Feuerwaffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG. (Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können)

Erwerb: mittels Vertrag und Meldung ans kantonale Waffenbüro*

Verkauf im Handel: durch Händler mit Waffenhandelsbewilligung für Feuerwaffen

Einfuhr privat: mittels Verbringungsbewilligung der ZSW

Einfuhr im Handel: mittels Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition oder Einzelbewilligung

Ausfuhr privat: mittels Begleitschein der ZSW (bei Schengen-Staaten), Ausfuhrbewilligung des SECO (bei Nicht-Schengen-Staaten)

Ausfuhr im Handel: mittels Begleitschein der ZSW (bei Schengen-Staaten), Ausfuhrbewilligung des SECO (bei Nicht-Schengen-Staaten)

Feuerwaffenpass: Eintrag möglich, unter der Kategorie D

Waffentragen: Nein, eignet sich nicht zum Schutz

Bemerkungen: Böllerpulver unterliegt dem Sprengstoffgesetz und den dafür geltenden Vorschriften

* Der Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung erfordert einen Waffenerwerbsschein. (Art. 10 Abs. 2 WG; SR 514.54, Art. 21 WV; SR 514.541)

Zentralstelle Waffen, 21.04.2010