Tonfa

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dienste Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben

Tonfa

Beurteilung: Gilt als Waffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG (Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern)

Erwerb im Handel: mittels Waffenerwerbsschein, Art.8 ff WG

Erwerb zwischen Privaten: mittels Vertrag aber ohne Meldung an kantonales Waffenbüro, da keine Feuerwaffe*

Verkauf im Handel: durch Händler mit Waffenhandelsbewilligung für Nichtfeuerwaffen oder Feuerwaffen

Einfuhr privat: mittels Verbringungsbewilligung der ZSW

Einfuhr im Handel: mittels Generalbewilligung oder Einzelbewilligung der ZSW

Ausfuhr privat: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO

Ausfuhr im Handel: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO

Feuerwaffenpass: kein Eintrag möglich, da keine Feuerwaffe

Waffentragen: nur mit entsprechender Kantonaler Waffentragbewilligung

Bemerkungen: keine

* Der Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung erfordert einen Waffenerwerbsschein (Art. 10 Abs. 2 WG; SR 514.54, Art. 21 WV; SR 514.541)

Zentralstelle Waffen, 07.07.2016