Matchluftpistolen und Matchluftgewehre

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Hauptabteilung Dienste Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben

Matchluftpistolen und Matchluftgewehre

Beurteilung: Gelten als Waffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. f WG (Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können)

Erwerb: mittels Vertrag aber ohne Meldung an kantonales Waffenbüro, da keine Feuerwaffe*

Verkauf im Handel: durch Händler mit Waffenhandelsbewilligung für Nichtfeuerwaffen oder Feuerwaffen

Einfuhr privat: mittels Verbringungsbewilligung der ZSW

Einfuhr im Handel: mittels Generalbewilligung oder Einzelbewilligung

Ausfuhr privat: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO

Ausfuhr im Handel: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO

Feuerwaffenpass: kein Eintrag möglich, da keine Feuerwaffe

Waffentragen: Nein, eignet sich nicht zum Schutz

Bemerkungen: Munition (Diabolo’s) unterliegen nicht dem Waffengesetz, da diese nicht der Definition von Munition entsprechen.

* Der Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung erfordert einen Waffenerwerbsschein. (Art. 10 Abs. 2 WG; SR 514.54, Art. 21 WV; SR 514.541)

Zentralstelle Waffen, 23.06.2010