JET PROTECTOR JPX und JPX4 der Firma Piexon
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Hauptabteilung Dienste Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben
der Firma Piexon
Beurteilung: Gilt als Waffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG (Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können) Erwerb: mittels Vertrag aber ohne Meldung an kantonales Waffenbüro, da keine Feuerwaffe1 Verkauf im Handel: durch Händler mit Waffenhandelsbewilligung für Nichtfeuerwaffen oder Feuerwaffen Einfuhr privat: mittels Verbringungsbewilligung der ZSW Einfuhr im Handel: mittels Generalbewilligung oder Einzelbewilligung Ausfuhr privat: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO Ausfuhr im Handel: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO Feuerwaffenpass: kein Eintrag möglich, da keine Feuerwaffe Waffentragen: Nur mit entsprechender Waffentragbewilligung Bemerkungen: Diese Beurteilung bezieht sich auf den Einsatz vom Reizstoff PIEXOL2 (Pfefferspray) und ohne Laserzielgerät3.
1 Der Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung erfordert einen
Waffenerwerbschein (Art.10 Abs.2 WG; SR 514.54, Art.21 WV; SR 514.541)
2 Reizstoffe CN, CS, CA und CR erfordern einen Waffenerwerbschein
3 Gerät mit Laserzielgerät: Ausnahmebewilligung
Zentralstelle Waffen, 07.11.2018