20080403_d_sg_u_01
03. April 2008 St Gallen Deutsch
Rubrum
Kanton St.Gallen OV.2006.72-SG2K-BVO
FINMA
K r e i s g e r i c h t St. G a l l e n
2. Abteilung
Pràsidentin Brigitta Vogel, Kreisrichter Eredi Bruni, Kreisrichterin Ruth Bischoff, a.o. Gerichtsschreiber Martin Kessier
FIUMA ORG SB 15. JULI 2009 f Bemerkung: Entscheid vom 3. Aprii 2008
in der Sache
X, Stanislav Dusanek, Klosten/veidlistrasse 19a, 9010 St. Gallen Klàger vertreten von Rechtsanwalt Thomas Mayer, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen
gegen
A, Vaudoise Allgemeine, Versicherungsgesellschaft, Avenue de Cour 41, 1001 Lausanne Bekiagte vertreten von Fursprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8035 Zurich
betreffend
Fórderung aus Versicherungsvertrag
Rechtsbegehren des Klagers (act. 1)
Die Bekiagte sei zu verpflichten, dem Klager CHF 123'463.35 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Januar 2006 zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschadigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
Rechtsbegehren der Beklagten (act. 11)
Die Klage sei vollumfânglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschadigungsfolge (zuzùglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klagers.
Erwâgungen
I. Sachverhalt
1. Im Januar 2001 schloss der Klàger mit der Rechtsvorgângerin der Beklagten eine Motorfahrzeug-Versicherung ab (klâg.act. 2). Die Versicherung bezieht sich auf einen Mercedes Benz Typ CL600, welcher mit Sonderausstattung zu einem Gesamtwert von Fr. 204'800.- versichert wurde. Das Fahrzeug verfùgte ùber die modemsten Diebstahl-Sicherheitssysteme, so u.a. uber eine Alarmanlage und eine elektronische Wegfahrsperre. Der Versicherungsvertrag enthalt dabei neben einer Haitpflicht- und einer Unfallversicherung auch das Produkt "Vollkasko plus", welches u.a. auch Diebstahlschaden deckt (klâg.act. 2; klâg.act. 3).
2. Das besagte Fahrzeug wurde von der K Mercedes Benz Automobil AG am 12. Oktober 2000 der Firma des Klagers, der L, "MTF Datentechnik AG", ausgeliefert (klâg.act. 42). Zwischen Letzterer, als Leasingnehmerin, und der M "Daimler Chrysler Financial Services (debis) AG", als Leasinggesellschaft, wurde sodann ein Leasingvertrag abgeschlossen (bekl.act. 2; bekl.act. 3). Am 5. Juli bzw. 7. Juli 200':[ ùbernahm der Klager das Fahrzeug von der L "MTF Datentechnik AG" fùr sich privât. Er schloss sodann in eigenem Namen einen Anschluss-Leasingvertrag, welcher 12 monafiiche Leasingraten in Hòhe von Fr. 1'267.55 vorsah (bekl.act. 4).
3. Im September 2004 fuhr der Klager aus geschâftlichen Grùnden von der Schweiz aus nach Prag. Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 meldete der Klager der Beklagten, dass ihm am 22. November 2004, zwischen 21:00 und 23:00 Uhr, sein Mercedes CL600 sowie verschiedene im Fahrzeug befindiiche Gegenstânde in Prag gestohlen worden seien (klâg.act. 11).
4. Am 17. Mârz 2005 fand zwischen dem Klager und der Beklagten eine Besprechung statt, an welcher nochmals die Umstânde des Fahrzeugdiebstahls geschildert wurden (bekl.act. 7). Mit Schreiben vom 23. Mârz 2005 teilte die Bekiagte dem Klager mit, dass sie noch weitere Erhebungen treffen musse. Dazu zâhlte u.a. die Erhebung von Telefondaten des Klagers bei der Swisscom sowie die Befragung von Venwandten und Bekannten des Klagers in Prag (act. 1, S. 11; bekl.act. 8; klâg.act. 23; klâg.act. 25).
5. Daraufhin fand am 21. Oktober 2005 ein Gesprach zwischen der Beklagten und dem Klager statt, wobei dem Klager mitgeteilt wurde, dass nach Ansieht der Beklagten keine Leistungspflicht bestehe (bekl.act. 9). Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 teilte die Bekiagte dem Klager alsdann noch schriftlich mit, sie konne keine Versicherungsleistungen erbringen, da nicht von einem unfreiwilligen Abhandenkommen des Fahrzeugs die Rede sein konne (klâg.act. 36).
6. Mit Klageschrift vom 25. April 2007 liess der Klager die Klage mit den eingangsi aufgefuhrten Rechtsbegehren beim Kreisgericht St. Gallen anhângig machen (act 1). Er liess im Wesentlichen geltend machen, dass er am 9. September 2004 aus geschâftlichen Grùnden nach Prag gefahren sei. Er fahre die Strecke oft mit dem Auto, um vor Ort ùber die fùr ihn als Geschâftsmann notwendige Mobilitât verfùgen zu konnen. Einen Tag spâter sei er wieder nach St. Gallen gefahren, aber ohn(î den Mercedes, welchen er bei seinem Haus und seiner Mutter in Prag gelassen habe (acL 1,S. 4).
Am 21. November 2004 sei er dann erneut geschaftlich nach Prag gefiogen. Am O, Abend des 22. Novembers habe er sich mit einer Bekannten, Frau Zuzana Markova, zum Abendessen verabredet. Nachdem er O Zuzana Markova abgeholi habe, seien sie gemeinsam mit dem Mercedes des Klagers in ein Geschâftsviertel von Prag gefahren. Erst im nachhinein sei ihm dann bewusst geworden, dass auf dem Weg dorthin lângere Zeit ein Fahrzeug hinter ihnen gefahren sei. Er habe das Fahrzeug um 20:45 Uhr in der Nâhe des Restaurants auf einem Parkplatz, welcher sich auf einem grôsseren Parkfeld zwischen je doppelt gefuhrten Fahrbahnen befarid, abgestellt. Der Parkplatz sei um diese Zeit bewacht gewesen und das Hâuschen an der Seite des Parkplatzes besetzt. Als er dann nach dem Abendessen mit O Zuzana Markova um ca. 23:00 Uhr zum Parkplatz zurùckgekehrt sei, hâtten sie feststellen mùssen, dass das Fahrzeug verschwunden gewesen sei (act. 1, S. 5 f ).
Sie hâtten gleich anschliëssend Kontakt mit der Prager Polizei aufgenommen, welche ihm mitgeteilt habe, dass nun eine intensive Suche nach dem Fahrzeug eingeleitet und dieses in das entsprechende Computersystem aufgenommen werde, damit auch an den Grenzùbergângen gefahndet werden kònne. Ebenso seien auc^h vor Ort sofort Spuren gesichert worden. Aufgrund dieser Handlungen und den Ausfùhrungen der Polizei, sei er dann davon ausgegangen, dass das Fahrzeug innert relafiv kurzer Zeit wieder aufgefunden werden wùrde (act. 1, S. 6 f ). Mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 habe die Prager Polizei dann jedoch die verschârften Massnahmen zum Auffinden des Fahrzeugs wieder eingestellt (klâg.act. 9; klâg.act 10).
Durch die unverzùglich bei der Prager Polizei gemachte Anzeige habe er sâmtliche notwendigen Massnahmen eingeleitet, um das Fahrzeug wieder auffinden zu kbnnen. Aufgrund der Aussagen der Polizei sei er auch zuversichtlich gewesen, dsiss das verschwundene Fahrzeug wieder zum Vorschein kommen wùrde und er di(î Versicherungsleistungen der Beklagten nicht in Anspruch nehmen musste. Ersi: mit der Einstellung der intensiven Fahndungsbemùhungen der Prager Polizei habe er davon ausgehen konnen, dass sein Mercedes gestohien worden sei und mit grasser Wahrscheinlichkeit nicht mehr gefunden wùrde. Dann habe er der Beklagten mit Schreiben vom 4. Januar 2005 den Diebstahl des Fahrzeugs sowie der darin befindlichen Gegenstânde - ein Anzug der Marke Brioni (damaliger Verkaufspreis; Fr. 2'700.-, Beschaffungspreis Fr. 3'424.~), ein paar Schuhe (Beschaffungspreis Fr. 380.--), ein silbriger Druckstift und ein Kugeischreiber (Beschaffungspreis Fr. 350.--) sowie diverse Kleinigkeiten (Gesamtwert ca. Fr. 200.--) - gemeldet (act 1, S. 8; klâg.act. 11). Somit habe er sich korrekt verhalten bzw. keine vertragiichen Pflichten verietzt. Seibst wenn er das Verschwinden aufgrund von Art. D12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sofort hâtte melden mùssen, habe die verspâtete Meldung weder den Schaden vergrôssert, noch sonst negative Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Beklagten gehabt (act. 1, S. 14 f ).
Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 sei er von der Beklagten aufgefordert worden, u.a. den Fahrzeugausweis, die Bedienungsanleitung sowie sâmfiiche Fahrzeuçischlùssel einzureichen (act 1, S. 8). Am 19. Januar 2005 sei er dieser Anforderung so schnell und so weit als môglich nachgekommen, indem er der Beklagten die beiden Fahrzeugschlùssel "Keyiess-Go" zugesendet habe. Den Notschlùssel habfî er jedoch bei seiner Mutter in Prag vergessen. Den Funkschiùssel habe er im Fahrzeug seibst versteckt (klâg.act. 13). Am 16. Februar 2005 habe er der Beklagten sodann auch den Notschlùssel zugesandt (klâg.act. 16). Im Nachhinein habe sich
dann aber herausgestellt, dass er fâlschlichenweise den Notschlùssel seines frtiheren Fahrzeugs, welches er seinem tschechischen Geschâftspartner P Jan Suk verkaufte, mitgesandt habe und dass noch ein zweiter Funkschiùssel fehle, welchen er aber nie in Gebrauch gehabt habe und welcher bislang unauffindbar sei (act. 1, S. 8). Den richtigen Notschlùssel habe er dann am 14. September 2005 nachgesandt (klâg.act. 34). Ebenso habe er den Fahrzeugausweis sowie die Bedienungsanleitung nicht beibringen konnen, da er diese im Fahrzeug aufbewahrt habe (act 1,S. 9).
Am 17. Mârz 2005 habe dann ein Gesprach betreffend die gesamten Umstânde des Diebstahls stattgefunden. Gleich im Anschluss daran habe er der Beklagten schriftlich noch verschiedene Details mitgeteilt, ùber welche er an der Besprechung keine Auskunft habe geben konnen bzw. betreffend welcher er nach Konsultation seiner Unteriagen festgestellt habe, dass seine Auskunft falsch gewesen sei (klâg.act. 24). Die Bekiagte habe dann im Anschluss aber noch weiter Erhebungen getâtigt und insbesondere verschiedene seiner VenA/andten und Bekannten in Prag auf unfreundliche Art und Weise befragt (act. 1, S. 12; klâg.act. 34).
An einem klarenden Gesprach am 21. Oktober 2005 habe ihm die Bekiagte dann mitgeteilt, man sei auf Ungereimtheiten gestossen und daher zum Schluss gekommen, dass keine Leistungspflicht des Versicherers bestehe wùrde. Ihre Beurteilung der Sachlage habe die Bekiagte sodann mit Schreiben vom 12. Januar 2006 noch schriftlich dargelegt (act. 1, S. 12; klâg.act. 36).
7. Die Bekiagte brachte in der Klageantwort im Wesentlichen vor, es bestùnden erhebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante.
Der Klàger habe den Mercedes Benz CL600 verkaufen wollen. Da ihm in der Schweiz von "Mercedes Benz" lediglich Fr. 80'000.~ geboten worden seien, habe der Klager beabsichtigt, das Fahrzeug fùr Fr. 110'000.~ an seine Firma N mit Sitz in Prag zu verkaufen (bekl.act.6; bekl.act. 7). Der Klager habe dann im P Suk auch mùndlich vereinbart, dass Rahmen der Firmenùbernahme durch Jan Letzterer das Fahrzeug fùr Fr. 105'000.~ bis Fr. 110'000.~ ubernehmen werde. Als dieser im Februar 2004 aber die restlichen Aktien der Firma N "0PM AS" ùbernommen habe, habe es sich fùr den Klager gezeigt, dass P Jan Suk nicht bereit war, das Fahrzeug zu den Preisvorstellungen des Klagers zu erwerben (bekl.act. 8). In der Folge sei es dann noch im selben Jahr zum behaupteten Diebstahl gekommen, kurz nachdem der Klager das Fahrzeug im Juli 2004 seibst privât ùbernommen ha-
Der Klager und seine Firmen wùrden sich zudem in einer miserablen finanzielUîn Situation befinden. Der Klager beherrsche in der Schweiz drei Aktiengesellschaften, deren Geschafte vor und zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls nicht gut gingen. So habe zum besagten Zeitpunkt ein kumulierter Veriust von uber Fr. 470'000.~ vorgelegen (bekl.act. 7; bekl.act. 9). Ebenso sei auch die private finanzielle Situafion des Klagers im Jahr 2004 sehr prekâr gewesen. So sei er fur insgesamt Fr. 1'007'714.35 betrieben worden. Davon habe er lediglich eine Steuerforderung von Fr. 8'825.15 begleichen kônnen (bekl.act. 11; bekl.act. 12). Dies(î Schuldenlast von insgesamt Fr. 1'470'000.~ wùrden ebenfalls erhebliche Zweifel am behaupteten Diebstahl aufkommen lassen (act. 11, S. 8 f ).
Als weiteres Indiz gegen den Diebstahl sei sodann auch die verspâtete Meldung des behaupteten Diebstahls zu en/vâhnen. Der Klager habe das behauptete Ereignis mit Schreiben vom 4. Januar 2005, also erst 43 Tage nach dem Vorfall gemeldet (act. 11, S. 10; bekl.act. 1). Der Einwand des Klagers, er habe unverzùglich bei der Prager Polizei vorgesprochen, vermoge die unverzùgliche Mitteilung an die Bekiagte nicht zu ersetzen. Es sei vielmehr die Mitteilung an die Bekiagte und nicht an einen beliebigen Dritten veriangt (act. 11, S. 27). Damit habe ihr der Klager auc:h die Môglichkeit genommen, den behaupteten Fahrzeugdiebstahl im Ripol-Fahndungsregister auszuschreiben (act. 11, S. 28). Diesbezuglich sei auch zu berùcksichtigen, dass die Bestimmung D11 Abs. 1 und Abs. 4 lit. c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen festhielten, die anspruchsberechtigte Person musse den Versichorer einerseits unverzùglich benachrichtigen und andererseits habe sie das Fahrzeug zurUckzunehmen, falls es innert 30 Tagen gefunden werde (bekl.act. 13). Der Klager habe diese Frist sodann bewusst unbenutzt verstreichen lassen um damit $!icherzustellen, dass er auch tatsâchlich eine Entschâdigung ausbezahit bekame und nicht das allenfalls wieder aufgefundene Fahrzeug zurùcknehmen musste. So habe er geglaubt, dass sie, die Bekiagte, den Mercedes nach Ablauf dieser Frist als unauffindbar gestohien betrachten und daher keine weiteren Nachforschungen anstreben wùrde. Im Ubrigen sei darauf hinzuweisen, dass gemâss Art. D12 der/\llgemeinen Versicherungsbedingungen eine Leistungspflicht der Versicherung entfalle, wenn gegen die Anzeigepflicht verstossen wùrde (act. 11, S. 10 f; bekl.act. 13).
Sodann lâsst die Bekiagte vortragen, das Fahrzeug sei dazumal von der Verkâuferin mit fùnf Schlùsseln geliefert worden, d.h. mit zwei "Keyless-Go Karten", zw€îi
Funk-Sender-Schlùsseln sowie einem Notschlùssel. Der Klâger habe die zwei "Keyless-Go Karten" sowie einen Funk-Sender-Schlùssel ohne Hauptteil retourniert. Letzteren habe der Klâger in seinem Schreiben vom 14. September 2005 als Notschlùssel zugesandt, wobei jedoch das Hauptteil fehle, mit welchem sich die ganze Elektronik bedienen, sâmtliche Sicherheitssysteme deakfivieren und das Fahr2;eug starten lasse. Die Infrarotkarte mit eingestecktem Metalischlùssel, welche der Klâger mit Schreiben vom 16. Februar 2005 als weiteren Notschlùssel retournierteî, passe nicht zum gestohien behaupteten Mercedes CL600, sondern zu dem an P Jan Suk verkauften Mercedes E AMG (act. 11, S. 11 ff.). Der Klâger habe diesen Schlussel lediglich in der Spekulafion eingereicht, die Bekiagte bemerke nicht, dass dieser nicht zum Mercedes CL600 gehôre (act. 11, S. 24). Dementsprechend wùrden also ein Notschlùssel, das Hauptteil eines Funk-Sender-Schlùssels sowie der zweite, komplette Funk-Sender-Schlùssel, welchen der Klâger nach eigenen Aussagen im Mercedes CL600 versteckt habe, fehlen. Die vom Klâger am 15. Februar 2005 abgegebene Erkiarung, er habe bei der Ablieferung des Fahrzeugs lediglich vier Schlussel erhalten, sei falsch (act. 11, S. 11 ff.). Das Fahrzeug sei dementsprechend nicht gestohien, sondern mit einem der fehlenden Schlussel unbemerkt weggefahren worden. Dafùr spreche auch, dass die Polizei in Prag am behaupteten Ort des Diebstahls weder Glassplitter noch sonsfige Spuren habe feststellen kônnen. Zudem habe niemand eine Alarmanlage gehôrt oder einen Diebstahl beobachtet (act 11, S. 22).
Darùber hinaus seien die Angaben des Klâgers krass widersprùchlich. So habe der Klâger in der gemeinsamen Besprechung vom 17. Mârz 2005 angegeben, dass der Mercedes vor dem behaupteten Diebstahl ca. zwei bis drei Wochen in Prag am Wohnort seiner Mutter gestanden habe (bekl.act. 7). Demgegenuber habe er bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. Februar 2005 eine langer Zeitspanne von nunmehr zwei bis vier Wochen angegeben (bekl.act. 5). In seinem Schreiben vom
17. Mârz 2005 seien es dann plòtzlich zwei Monate gewesen (bekl.act. 16). Bei den Erhebungen in Prag habe sich sodann ergeben, dass das Fahrzeug wâhrend drei Wochen, vielleicht wâhrend einem Monat am Wohnort der Mutter deponiert gewesen sei (bekl.act. 8; act. 1, S. 14). Ebenso seien die Aussagen ùber die Autoschlùssel mit grossen Widersprùchen behaftet. So habe der Klâger in seinem Schreiben vom 19. Januar 2005 angegeben, den von ihm bezeichneten Notschlùssel in der Aufregung des Diebstahls bei seiner Mutter in Prag vergessen zu haben. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. Februar 2005 habe er dann aber ausgefùhrt, nur er habe ùber Autoschiùssel verfùgt (bekl.act. 5). An der Besprechung vom 17. Mârz
2005 habe er erwâhnt, bei der Mutter keine Schlussel hintertassen zu haben (bekl.act. 7), worauf er sodann im Schreiben vom 17. Mârz 2005 wiederum dargelegt habe, bei seiner Mutter zwei Schlussel hinteriegt zu haben (bekl.act. 16). Am 21. Oktober 2005 habe er sodann angegeben, eine "Keyless-Go Karte" und den von ihm bezeichneten Notschlùssel absichtlich bei der Mutter gelassen zu haben (bekl.act. 9). Ebenso wùrde das Vorbringen des Klâgers vom 21. Oktober 2005 bzw. 24. November 2005, er habe immer den falschen Notschlùssel, d.h. jenen zum Mercedes E AMG von P Jan Suk, herumgetragen (bekl.act. 9; bekl.act. 20), in eindeufigem Widerspruch zu den Ausfùhrungen im Schreiben vom 14. September 2005 stehen, wonach der Klâger gewusst habe, dass er den Notschlùssel zum Mercedes E AMG nicht beim Verkauf abgegeben habe (act. 1, S. 15). Diese Widersprùche in den Angaben des Klâger wùrden unweigeriich Zweifel an der behaupteten DielDstahlsvariante wecken.
Ebenso liess die Bekiagte gelten machen, es sei nicht richfig, dass der Klâger jeweils zur Sicherung der notwendigen Mobilitât mit dem versicherten Fahrzeug nach Prag habe fahren mùssen. Vielmehr habe er in Prag einen Toyota eingeiôst und auch benutzt (act. 11, S. 17). Sie bestritt dann auch, dass der Bekiagte am 21. November 2004 wieder mit dem Flugzeug nach Prag gefiogen sei. Darùber hinaus liess sie in Abrede stellen, dass der Klâger, wie er im Fragebogen vom 15. Februar 2005 und an der Besprechung vom 17. Mârz 2005 ausgefùhrt habe, nach dem Diebstahl mit dem Flugzeug (Smart Wings) zurùckgekehrt sei (act. 11, S. 19). Der Klâger habe ihr weder das Ticket selber, noch die Boardingcard ausgehândigt (act. 11, S. 24). Die Bekiagte liess zudem bestreiten, dass der Klâger O 2'uzana Markova am Abend des Diebstahls abgeholt habe bzw. nach dem Abendessen mit ihr zusammen auf den Parkplatz zurùckgekehrt sei, auf welchem das Fahr2:eug gestohien worden sein soil. Dies kònne daraus gefolgert werden, dass der Klâger etwa zwischen 20:25 Uhr und 20:45 Uhr im Auto untenwegs gewesen sei. Aus den Swisscom-Auszùgen kônne jedoch entnommen werden, dass der Klàger um 20:37:37 Uhr eine SMS an O Frau Markova geschickt habe. Es sei kaum anzunehmen, dass er ihr wâhrend der Fahrt und im selben Fahrzeug sitzend eine SMS schreiben wùrde (act. 11, S. 25). Zudem habe sich O Frau Markova nicht einmal mehr zu erinnern vermocht, ob das Intérieur des Fahrzeugs hell oder dunkel gewesen sei (bekl.act. 8). Auch habe der Klâger in der Schadenanzeige vom 5. Februar 2005 angegeben, es gâbe keine Zeugen dafùr, dass der Mercedes ordentlich parkiert und abgeschlossen worden sei. Das Gleiche gelte fùr die Behauptung, dass O Frau Markova den Klâger auf den Polizeiposten begleitet habe. Ware dies der Fall çiewesen, hâtte es der Polizeirapport vom 22. November 2004 ausdrucklich festgehalten (act. 11, S. 20). Darùber hinaus habe der Klâger niemals davon ausgehen dùrfen, dass das Fahrzeug mit grosser Wahrscheinlichkeit innert kurzer Zeit wieder aufgefunden werde. Vielmehr sei es allgemein und auch dem Klâger bekannt, dass in den Oststaaten, mithin auch in Tschechien bzw. in Prag, Luxusfahrzeuge sehr hâufig gestohien und nicht wieder aufgefunden werden. Zudem werde bestritten, dass sich die behaupteten Gegenstânde im Gesamtbetrag von Fr. 4'354.~ im Fahrzeug befanden und gestohien wurden (act 11, S. 21).
8. Soweit erforderiich wird auf die weiteren Ausfùhrungen der Parteien, insbesondere auch jene in Replik und Duplik sowie an der Hauptverhandiung vom 3. April 2008, in den nachfolgenden Enwâgungen eingegangen.
II. Rechtiiches
1. a) Der Klâger stùtzt seine Fórderung auf den zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag vom 22. Januar 2001 bzw. auf Art. C3 Ziff. 4 der integrierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach u.a. bei Diebstahlsschâden Versicherungsdeckung gewâhrt wird (klâg.act. 3). Das versicherte Objekt ist unbestrittenermassen ein Mercedes Benz CL600 (klâg.act. 2). Gemâss Police liess der Klâger das genannte Fahrzeug zum Gesamtpreis von Fr. 204'800.~ (Fr. 201'800.-- [Fahrzeug] + Fr. 3'000.~ [Sonderausrùstung]) versichern. Zudem sind auch betroffene persôniiche Effekten bis zu einem Betrag von Fr. 3'000.~ mitversichert.
b) Seine Anspruchberechfigung bzw. seine Akfiviegitimation begrundet der Klàger mit dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag und der Ûbernahme des Fahrzeugs am 5. Juli bzw. 7. Juli 2004 von der L "MTF Datentechnik AG" fùr sich pri\'at (klâg.act. 2; act. 22, S. 3). Dem sei ein Leasingvertrag zwischen der L "MTF Datentechnik AG" als Leasingnehmerin und M "Daimler Chrysler Financial Services (debis) AG" als Leasinggesellschaft vorausgegangen. Bei der Ùbernahme des Fahrzeugs habe er sodann einen Anschluss-Leasingvertrag mit M "Daimler Chrysler Financial Services (debis) AG" ùber die noch offene Leasingschuld abgeschlossen (bekl.act. 4). Bis zum Ablauf des Leasingvertrages sei die Leasinggesellschaft Eigentùmerin des Fahrzeugs gewesen (bekl.act. 2). Mit der letzten Zahlung sei dann das inzwischen gestohiene Fahrzeug in sein Eigentum ùbergegangen (act. 22, S. 3). Zwar habe eine Zession ailfâiliger Versicherungsleistungen aus der Kaskoversicherung an die Leasinggeberin bestanden (bekl.act. 4), doch exisfiere diese aufgrund der Beendigung des Leasingverhâltnisses im Jahre 2006 nicht mehr (act 22, S. 14).
Die Bekiagte bestreitet demgegenuber im Wesentlichen den Eigentumsùbergang am Mercedes CL600. Der Klâger habe an einer Sache, die der Leasinggesellsc;haft als Eigentùmerin angeblich schon am 22. November 2004 abhanden gekommen sei, sachenrechtiich kein Eigentum erwerben kônnen. Darùber hinaus sei in den AVB zum Leasingvertrag auch die Rùckgabepflicht des Leasinggegenstandes an den Leasinggeber festgehalten (act. 29, S. 4; bekl.act. 30 Art. N Abs. 1). Dementsprechend sei der Klâger gestutzt auf die fehiende Eigentùmerstellung und die Zession ailfâiliger Versicherungsansprùche nicht aktiviegitimiert (act. 29, S. 5).
c) Der Anspruch auf die Versicherungsieistung entsteht mit dem Eintritt des Vei'sicherungsfalles, d.h. mit dem behaupteten Diebstahl vom 22. November 2004 (Kuhn/Mùller/Ecker, Privatversicherungsrecht S. 179). Aufgrund der unbestrittenen Abtretungserkiàrung in den AVB zum Leasingvertrag war zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, am 22. November 2004, der Zessionar, also M "Daimler Chrysler Financial Services (debis) AG", Anspruchsberechtiger einer allfâlligen Versicherungsieistung. Der Klâger war lediglich Versicherungsnehmer, nicht aber Anspruchsberechtigter bzw. Begunstigter einer Versicherungsieistung. Art. M Abs. 4 der AVB zum Leasingvertrag hâlt zudem fest, dass bei Eintritt eines Totalschadens der Leasingvertrag vorzeitig aufgeiôst wird. Nach Art. C6 Abs. 2 der AVB zum Versicherungsvertrag, fâllt sodann ein Diebstahl unter die Definifion des Totalschadens (bekl.act. 30). Somit endete aber der Leasingvertrag aufgrund der AVB gleichzeitig mit dem Eintritt des Versicherungsfalles "Diebstahl". Zessionar und Anspruchsberechtigte ist somit M "Daimler Chrysler Financial Services (debis) AG". Aufgrund der Beendigung des Leasingvertrages sind sodann auch die Erwâgungen des Klâciers zu weiteren Ratenzahiungen nach dem Diebstahl ohne Bedeutung. Ahniiches gilt auch fùr die Erwâgungen von Klâger und Bekiagter zum umstrittenen Eigentumserwerb. Dass die Eigentùmerstellung in Bezug auf die vertraglich geregelten Ansprùche aus dem Versicherungsvertrag keinen entscheidenden Einfluss hat, ergibt sich im Ubrigen auch aus dem zulassigen Institut der Versicherung zugunsten Dritttìr bzw. der Versicherung fùrfremde Rechnung (vgl. Kuhn/Mùller/Eckert, Privatversicherungsrecht, S. 196 ff.). Ferner wird vom Klàger weder behauptet noch belegt, dass sâmtliche Leasingraten vor dem Diebstahl abbezahit worden seien. Somit ist also nicht der Klâger Anspruchsberechtigter einer allfâlligen Versicherungsieistung aufgrund des behaupteten Diebstahls, sondern vielmehr der Zessionar, also die
M "Daimler Chrysler Financial Services (debis) AG". Dementsprechend ist die Voraussetzung der Akfiviegitimation des Klâgers nicht erfùllt, womit die Klage abzuweisen
2. a) Im Ubrigen ist ein Anspruch des Klâger gegen die Bekiagte auf Versicherungsieistung auch mangels Beweises des Eintritts des Versicherungsfalles, d.h. des Diebstahls, abzuweisen.
b) Beim Prozess betreffend den Eintritt des Versicherungsfalles, hat der Anspruchsberechtigte neben dem Bestehen eines Versicherungsvertrages und dem Umfang des Anspruchs auch den Eintritt des Versicherungsfalles zu beweisen (BGE 130 III 321, 323 E. 3.1; Art. 8 ZGB; Leuenberger, ZBJV2006, S. 35). Da der Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles jedoch regelmassig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Ansprecher insoweit eine Erieichterung, als er seiner Beweislast genùgt, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalles ùberwiegend wahrscheinlich zu machen vermag. Dieses Beweismass muss aber insbesondeîre vom Glaubhaftmachen abgegrenzt werden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsactie bereits dann, wenn gewisse Elemente fùr deren Vorhandensein sprechen, auch wenn das Gericht noch mit einer Môglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben konnte. Demgegenuber sind die Anforderungen an die uberwiegende Wahrscheinlichkeit hòher. Somit schliesst die Môglichkeit, dass es sich auch anders verhalten haben konnte, die ubenwiegende Wahrscheinlichkeit nicht aus, doch darf dies fùr die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernùnftigerweise in Betracht fallen (BGE 130 III 321, 325 E. 3.3; Art. 8 ZGB; Leuemberger, ZBJV 2006, S. 36 f ).
Der Eintritt des Versicherungsfalles gilt aber insbesondere dann nicht als ùberv/iegend wahrscheinlich gemacht, wenn dem Versicherer der Gegenbeweis gelingi: (Leuenberger, ZBJV 2006, S. 367). Beim Gegenbeweis handelt es sich nicht um einen stringenten Beweis. Er gilt vielmehr bereits dann als erbracht, wenn es gelingt, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Sachbehauptungen zum Hauptbeweis zu wecken (BGE 130 Mi 321, 326 E. 3.4). Dazu zahlt sodann auch die Glaubwùrdigkeit des Ansprechers. Es handelt sich dabei aber nicht um einen seibstândigen Bev\/eis, sondern um eine Erschutterung des Hauptbeweises (Walter, ZBJV 2007, S. 760). Gelingt der Gegenbeweis, gilt der Hauptbeweis als gescheitert (BGE 130 III 321, 326 E. 3.4). Diesbezuglich lâsst die Bekiagte folgende Einwânde vortragen.
c) Zunâchst lâsst die Bekiagte geltend machen, der Klàger habe sich zum Zeitpunkt des Diebstahls in einer finanziell schwierigen Lage befunden. So hâtten Betreibungen in Hôhe Fr. I'007'714.35 gegen ihn vorgelegen. Er sel dabei lediglich in der Lage gewesen, eine Steuerforderung von Fr. 8'825.15 zu begleichen. Die Restscfiuiden (Grundpfandschuld) hâtten nicht beglichen werden kônnen, womit dann auch eine Grundstùcksteigerung der Liegenschaft des Klâgers auf den 10. November 2006 ausgeschrieben gewesen sei (act. 11, S. 9; bekl.act. 11; bekl.act. 12). Da:ru komme, dass er sogar nicht einmal mehr in der Lage gewesen sei, die neuen reduzierten Leasingraten zu bezahlen (act. 29, S. 8; klâg.act. 40). Ebenso habe seine Firmengruppe zu Beginn des Jahres 2004. einen kumulierten Veriust von rund Fr. 600'0000.~ ausgewiesen, welcher wenigstens môglicherweise aufgrund des; erwarteten Geschâftsabschiusses 2004 um Fr. 130'000.~ habe reduziert werden kônnen (act. 11, S. 8 f ; bekl.act. 7; bekl.act. 9). Somit sei die Schuldenlast fùr ihn persôniich wie auch geschaftlich sehr erdrùckend gewesen. Dementsprechend wùrden an der Diebstahlsvariante erhebliche Zweifel aufl<ommen (act. 11, S. 9; act. 29, S. 8).
Demgegenuber lâsst der Klâger vorbringen, aus der finanziellen Situafion seiner Gesellschaften kônne fùr seine private finanzielle Situation nur in âusserst beschranktem Masse etwas abgeleitet werden. Denn es sel unzulâssig, Veriuste i/on Gesellschaften dem Klâger persôniich anzurechnen (act. 22, S. 9). Zudem habe sich die Situafion seiner Gesellschaften im Jahr 2004 wieder deutlich gebesserl: (act. 22, S. 8). Ebenso habe die Bekiagte seine private finanzielle Situation auch nur rudimentàr dargelegt (act. 22, S. 8). Auch sei sie falsch und ebenfalls dem Inhalt nach grob verzerrend, denn er habe sich unverschuldet mit den Forderungen Dritter konfronfiert gesehen. Im Ùbrigen sei die Angelegenheit heute bereinigt und kein Diskussionsthema mehr. An der Lôsung der Situation habe der Klâger bensits im November 2004 gearbeitet und er sei schon dazumal zuversichtlich gewesen, eine Lôsung zu finden. Daher hâtten diese von der Beklagten vorgebrachten Umstânde keinen Grund dargestellt, dass er den Diebstahl seines Fahrzeugs hâtte organisieren mùssen (act. 22, S. 9 f ).
Dem Einwand des Klâgers, die Vermógensmassen der rechtlich selbstândig zu behandelnden Gesellschaften mùssten von seinem privaten Vermogen getrennt betrachtet werden, ist im Grundsatz zuzustimmen. Ein ailfâiliger Konkurs der Gesellschaften hâtte aber insofern Auswirkungen auf ihn gehabt, als sein Einkommen und sein Lebensunterhalt auch vom Bestand der Unternehmen abhângen. Zudem be- sitzt der Klâger auch private Beteiligungen an den Gesellschaften und hatte somit, seibst bei aller Zuversicht fùr die zukunftige Entwicklung mit dem Veriust seines invesfierten Kapitals zu rechnen. Seibst wenn der Klâger einwendet, die privaten Betreibungen seien heute kein Diskussionsthema mehr, so ist dennoch zu bertjcksichtigen, dass er dazumal mit Betreibungen konfronfiert bzw. dem finanziellen Druck von Dritten ausgesetzt war. Darauf, dass sich der Klàger in einer finanziell illiquiden Lage befand, deuten aber u.a. auch die zu spat bezahlten bzw. betrieb(;nen Leasingraten hin (klâg.act. 40). Daran vermag auch die behauptete Zuversicht, fùr die Zukunft eine Lòsung zu fìnden, nichts zu ândern. Demnach kann der Bekiaigten beigepflichtet werden, wonach in der finanziellen Situafion des Klâgers ein Indizzu sehen ist, welches durchaus geeignet ist, an der Diebstahivariante gewisse Zweifel aufkommen zu lassen (vgl. auch WG-Nef, N 57 zu Art. 39).
d) Ebenso lâsst die Bekiagte geltend machen, der Klàger habe falsche Angaben ùber die Schlùsselverhâltnisse gemacht. Die Schlùsselverhâltnisse spielen insbesondere dann eine gewichfige Rolle, wenn das Fahrzeug nicht wieder aufgefunden und spurenkundiich ausgewertet werden kann. Denn bei einem vorgetàuschten Diebstahl wird der Versicherungsnehmer i.d.R. dem Abnehmer zumindest einen Schlussel zukommen lassen. Daher ist das Fehlen eines Schiùssels ein wichtiges Indiz fùr das Vortàuschen eines Diebstahls, wenn der Versicherungsnehmer keine nachvoUziehbaren Erklarungen abgeben kann (Niquille-Eberie, Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, S. 243).
Am 19. Januar 2005 sandte der Klâger der Beklagten auf deren Aufforderung hin die beiden Fahrzeugschlùssel "Keyless-Go" zurùck (act. 1, S. 8; act. 11, S. 13; act. 22, S. 23). Den Notschlùssel, mit welchem sich das Fahrzeug nur ôffnen aber nicht starten lâsst, habe er jedoch in der Aufregung um den Diebstahl bei seineir Mutter in Prag vergessen. Den fehlenden Funkschiùssel habe er im Fahrzeug seibst versteckt, da der flache Notschlùssel nur zum Ôffnen der Tùren benutzt werden kônne (act. 1, S. 16). Im Nachhinein stellte sich dann aber heraus, dass der vermeinfiich Notschlùssel, welchen der Klâger am 16. Februar 2005 einreichte zu einem Mercedes E AMG gehòrte, den er zuvor an P Jan Suk verkaufte (act. 1, S. 8; act 11, S. 11 und 13; act 22, S. 11; klâg.act. 13; klâg.act 16). Dies habeer, so der Klâger, aber nicht bemerkt, da er ausschliesslich die "Keyless-Go Karten" benutzt habe. Demgegenuber sieht die Bekiagte in der Zusteilung der Schlussel zum Mercedes E AMG von P Jan Suk anstelle des Notschlùssels zum Mercedes CL600 einen Versuch, die Bekiagte im Glauben zu lassen, dass sâmtliche Schlussel eingere;icht worden seien (act. 11, S. 23). Mit Schreiben vom 14. September 2005 sandte (Jer Klâger dann den vermeintlich richtigen Notschlùssel nach (act. 1, S. 12; klâg.act. 34). Dabei handelt es sich aber ebenfalls nicht um den richtigen Notschlùssel zum Mercedes CL600, sondern um einen Funk-Sender-Schlùssel ohne Hauptteil. Mit dem Hauptteil, in welches der Metalischlùssel hineingesteckt werde, lasse sich, so die Darstellung der Beklagten, die ganze Elektronik des Fahrzeugs bedienen, sâmfiich Sicherheitssysteme deakfivieren und das Fahrzeug normal starten (act. 11, S. 11 und 26). Der Klâger bringt diesbezuglich vor, er habe erst aus der Klageantwort erfahren, dass es sich dabei um den einen Teil eines Funk-Sendsr- Schlùssel handle. Es sei daher auch denkbar, dass der Hauptteil im Fahrzeug versteckt sei (act. 22, S. 11 und 20). Er sei sich aber nicht bewusst, ob das einges;endete Metallteil auch wirkiich zum gestohlenen Fahrzeug gehôre (act. 22, S. 23).
Nach Ansieht der Beklagten fehlen also insgesamt 2 1/2 von den damais fùnf dem Klâger ùbergebenen Fahrzeugschiùssein, namentlich ein Notschlùssel, ein im Fahrzeug versteckter Funk-Sender-Schlùssel sowie der Hauptteil eines Funk-Sender- Schlùssels (act. 11, S. 12 und 13). Der Klàger bestreitet grundsâtziich einen fùnften Schlussel erhalten zu haben (act. 22, S. 11 und 20; bekl.act. 5; bekl.act. 14). Es bestehe sodann auch kein Schiùsselprotokoll und im allgemeinen Ùbergabeprotokoll vom 9. Oktober 2000 seien die Schlùsselverhâltnisse nicht enwahnt (act. 22, S. 11; an Schranken; klâg.act. 42). Da er ausschliesslich die "Keyless-Go Karten" benutzt habe, sei es môglich, dass andere Schlussel, sofern sie ihm tatsâchlich ausgehândigt worden wâren, nach vier Jahren und zwei Umzùgen nicht mehr auffindbar seien (act 22, S. 12 und 23).
Darùber hinaus lâsst die Bekiagte gelten machen, die Aussagen des Klâgers betreffend die Schlùsselverhâltnisse wùrden sich widersprechen. So habe der Klâger am 19. Januar 2005 ihr gegenùber erkiârt, er habe in der Aufregung des Diebstahls einen Schlussel bei seiner Mutter in Prag vergessen (klâg.act. 13). Demgegenuber habe er am 8. Februar 2005 in der polizeilichen Einvernahme ausgefùhrt, nur eir habe Schlussel fùr das Fahrzeug besessen (bekl.act. 5). Am 15. Februar 2005 habe er dann wiederum ihr gegenùber erkiârt, keinem Dritten einen Schlussel ùberiassen zu habe (bekl.act. 14). Dies habe er bei der Besprechung mit ihr am 17. Mârz 2005 mit der Aussage bestâtigt, keine Schlussel bei seiner Mutter hintertassen zu hsben (bekl.act. 7). Demgegenuber habe er im Schreiben vom 17. Màrz 2005 in Bezugnahme auf die vorausgegangene Besprechung ausgefùhrt, bei seiner Mutter zwei Schlussel deponiert zu haben (bekl.act. 16). Am 21. Oktober 2005 habe er an (Jer
Besprechung mit ihr angegeben, die zwei Schlussel absichtlich bei seiner Mutter zurùckgelassen zu haben (bekl.act. 9). Diesbezuglich bestreitet der Klâger jedoch die Aussage, dies absichtlich getan zu haben (act. 22, S. 14).
Die vorausgegangenen Enwâgungen zeigen, dass die Aussagen des Klâgers nicht frei von Widersprùchen sind. Dazu zâhlen insbesondere die unterschiediichen Angaben zur Anzahl der hinteriegten Schlussel und zum Grund der Hinteriegung. Dies gilt seibst dann noch, wenn die Einwânde des Klâgers berucksichtigt werden, er habe seine Aussagen der Besprechung vom 17. Màrz 2005, nach Konsultafion seiner Dokumente, mit Schreiben vom selben Datum aus eigenem Antrieb korrigÌÉirt (vgl. act. 22, S. 14 und 21) und er habe gegenùber der Beklagten nie enwâhnt, die Schlussel absichfiich bei seiner Mutter hintertassen zu haben. Zudem fehlen auch immer noch mindestens 1 1/2 Schlussel, mit welchen das Fahrzeug bewegt und die Alarmanlage sowie die Wegfahrsperre deaktiviert werden kann, wenn vom behaupteten Sachverhalt des Klâgers ausgegangen wird, wonach er lediglich vier Schlussel erhalten habe. Dieses Fehlen der Schlussel und die sich widersprechenden Aussagen des Klâgers auf Zufall, Versehen oder Vergesslichkeit des Klâgers zurùckfùhren, erscheint zwar môglich, lâsst aber in ganzheifiicher Betrachtung gewisse Zweifel aufkommen. Denn Zweifel wecken auch unterschiedliche Angaben ùber Zeit und Umstânde, seibst wenn Erinnerungslùcken bestehen kônnen (WG-Nef, N 48 zu Art. 39).
e) Ferner lâsst die Bekiagte geltend machen, die Unglaubwùrdigkeit des Klâgers und die fehiende Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen wùrden auch durch die mit der Boardingcard zusammenhângenden Umstânde unterstùtzt. Der Klâger lâsst diesbezuglich ausfùhren, am 21. November 2004 nach Prag gefiogen und am 23. November 2004 wieder nach Zurich zurùckgeflogen zu sein (act. 1, S. 5; bekl.act. 7; bekl.act. 18). An der Besprechung vom 17. Mârz 2005 sicherte der Klâger der Beklagten zudem zu, die Flugfickets noch einzureichen (bekl.act. 7). Dieser Flug nach Prag und insbesondere der Rùckflug in die Schweiz werden von der Beklagten sodann bestritten (act. 11, S. 19 und 24; act. 29, S. 13). Der Klâger habe ihr weder ein Ticket noch eine Boardingcard als Beweis eingereicht, dass der Flug auch tatsâchlich gemacht worden sei. Einzig eine Ticketreservation habe er ihr ausgehândigt (act. 11, S. 24). Der Klâger lâsst diesbezuglich vortragen, dass er nicht mehr ùber die Flugfickets und schon gar nicht mehr ùber Boardingkarten verfùge (act. 22, S. 17). Ùberdies seien uberhaupt keine Tickets ausgestellt worden. Zudem sei es nicht ùblich, eine Boardingcard aufzubewahren (act. 22, S. 22). /^ius dieser Sachlage schliesst die Bekiagte sodann, dass der Klàger nie ùber die entsprechenden Flugfickets verfùgt habe und daher nicht wie behauptet gefìogen sei bzw. aniâssiich der Besprechung vom 17. Mârz 2005 nicht die Wahrheit gesagt habe (act. 29, S. 12). Dementsprechend habe er sich auch ohne weiteres an den mit dem Diebstahl zusammenhângenden Handlungen akfiv beteiligen kônnen (act. 29, S. 13).
Nicht schiùssig ist, weshalb der Klàger aniâssiich der Besprechung vom 17. Mârz 2005 zusicherte, er werde der Beklagten die Flugfickets noch einreichen, wenn er zu diesem Zeitpunkt aber wissen musste, dass er ùber solche uberhaupt nicht verfùgte. Zudem muss er sich auch die Frage stellen lassen, weshalb er zumindest die Boardingcard des Rùckfìugs nicht aufbewahrt hat. Es handelt sich, entgegen dem Einwand des Klâgers aniâssiich der Hauptverhandiung, ja nicht um eine beliebige Boardingcard, welche in der Regel zugegebenermassen nicht aufbewahrt wird, Denn der Klàger muss sich diesbezuglich den Vorwurf gefallen lassen, dass er diese aufgrund der konkreten Situation, d.h. im Zusammenhang mit dem Diebstahl, mòglichenA/eise noch als Beweismittel hâtte einreichen mùssen, um die nàhertin Umstânde des Diebstahls darzulegen. Diese Enwâgungen sind sodann geeignet, gewisse Zweifel an der klàgerischen Sachverhaltsdarstellung hervorzurufen bzw. die Môglichkeit zu unterstùtzten, dass sich der Sachverhalt eventuell anders zugetragen hat als behauptet, insbesondere es dem Klàger insofern nicht gelingt, ein konkretes (behauptetes) Sachverhaltselement im Zusammenhang mit dem Dieibstahl zu beweisen bzw. zu beiegen (vgl. auch WG-Nef, N 52 zu Art. 39).
f) Die Bekiagte wirft dem Klàger zudem vor, er habe den Diebstahl nicht unveriùglich schriftlich zur Anzeige gebracht, obwohl er aufgrund Art. D11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dazu verpflichtet gewesen wâre (klâg.act. 3). Damit habe er sie im Bestreben zu hindern versucht, das Fahrzeug wieder aufzufinden (act. 11, S. 27 f ; act. 29, S. 3 und 9). Der Klâger lâsst diesbezuglich vorbringen, er habe bei der Prager Polizei entsprechende Anzeige erstattet und somit sâmtliche notwendigen Massnahmen zur Wiederbeschaffung getroffen (act. 1, S. 14; act, 22, S. 10). Die Polizei habe ihm sodann zugesichert, man werde eine intensive Suche nach dem Fahrzeug veranlassen und insbesondere die Grenzen fùr das Fahrzeug schliessen (act. 1, S. 7 und 15). Zudem wùrden intakte Chancen bestehen, daiîs das Fahrzeug wieder gefunden werde (act. 22, S. 10), denn solche Fahrzeuge wùrden hâufig wieder aufgefunden (act. 22, S. 19). Die tschechische Polizei habe dementsprechend aile notwendigen angezeigten Massnahmen ergriffen, um den Fahrzeugdiebstahl zu klâren (act. 22, S. 24). Dementsprechend sei er auch davon aus- gegangen, dass sein Fahrzeug innert relativ kurzer Zeit wieder aufgefunden weirde (act. 1, S. 7; act. 22, S. 10 und 19). Als erdann aber Gewissheit gehabt habe, (Jass sein Fahrzeug durch die tschechische Polizei doch nicht wieder beigebracht werden kônne und damit definitiv gestohien worden sei, habe er den Vorfall der Versicherung angezeigt (act. 1, S. 7 und 15). Nach Ansieht der Beklagten vermag aber einerseits eine Anzeige an die Prager Polizei die Anzeige an den Versicherer nicht zu ersetzen (act 11, S. 27). Andererseits habe der Klâger damit bewusst die 30tâgige Auffindungsfrist im Sinne von Art. D11 Abs. 4 lit. c AVB verstreichen lassen, um damit die Auszahiung einer Entschâdigung sicherzustellen und zu vermeiden, dass der allenfalls doch wieder aufgefundene Mercedes zurùckgenommen werden musste. Die mit 43 Tagen verspâtete Schadensmeldung konnte nach Ansieht der Beklagten nur den Sinn haben, sie an der rechtzeitigen Feststellung der Umstânde, unter welchen das behauptete Ereignis eingetreten ist, und im Bestreben das Fahrzeug wieder zu finden, zu hindern (act. 11, S. 2 7 f ; act. 29, S. 3 und 9).
Nach Ansieht des Gerichts sind gewisse Zweifel an den behaupteten Zusicherungen der Prager Polizei durchaus angebracht. Zumindest durfte der Klâger nicht davon ausgehen, dass sein Auto innert kurzer Zeit wieder aufgefunden wird. Denn aufgrund der behaupteten Sachverhaltsdarstellung des Klâgers musse angenommen werden, dass das Fahrzeug von Spezialisten gestohien wurde. Alsdann sind aber auch die Chancen fùr eine Aufkiârung des Diebstahls gering. Zudem darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass in den Oststaaten solche Fahrzeuge der Luxusklasse hâufiger gestohien und nicht wieder aufgefunden werden. Dies musste dem Klâger umso mehr bekannt sein, als er als Einheimischer mit den ôrtlichen Verhâltnissen und Gefahren und somit auch mit der Kriminalitâtsrate vertraut sein muss. Auf diesen tatsachlichen Wissensstand deutet sodann auch der Umstand hin, dass ihm in Prag ein Toyota zur Verfùgung stand, welchen er in der Regel auch benutzte (act. 22, S. 15). Zudem gibt der Klâger an der Hauptverhandiung auch eine gewisse "Blauâugigkeit" bezuglich der Zusicherungen der Prager Polizei zu. Aus diesen Erwâgungen ist sodann der Schluss zu Ziehen, dass der Klâger bezuglich des Auffindens des Mercedes CL600 zumindest nicht zuversichtlich sein durfte, Dementsprechend muss er sich aber die Frage stellen lassen, weshalb die Meldung an die Versicherung nicht frùhzeitig erfolgte. Insofern ist somit auch die verspâtete Schadensmeldung geeignet, die Glaubwùrdigkeit des Klâgers zu beeintràchtigem (WG-Nef, N 53 zu Art. 39).
g) Die Bekiagte lâsst zudem vorbringen, der Klâger habe beabsichtigt, das Fahrzeug einem seiner Betriebe in Tschechien zum Preis von Fr. 1 lO'OOO.- zu verkau- fen (act. 11, S. 5). Ein zuvor von einem Vertragshândier von Mercedes Benz eingeholtes Kaufangebot ùber Fr. 80'000.~ sei ihm zu tief gewesen. Deshalb habe e:' versucht den Verkauf in Tschechien zum hôheren Preis zu realisieren (bekl.act, 6; bekl.act. 7; bekl.act. 9). Den beabsichfigten Verkauf stellt der Klâger sodann auch P Suk mùndlich vereinbart worden, dass dieser bzw. nicht in Abrede. So sei mit Jan dessen Unternehmen N "0PM AS" das Fahrzeug zu einem spâteren Zeitpunkt ùtiernehmen werde, wobei der Preis aber erst zum Zeitpunkt der Ùbernahme festgelegt werden solite. Der Preis ware aber leicht hòher gewesen, als wenn er das Fahrzeug einem Vertragshândier von Mercedes Benz verkauft hâtte (act. 22, S. 5). Der Klâger bestreitet aber einerseits die Behauptung der Beklagen, dass man sich ùber den Preis bereits geeinigt habe, und andererseits, dass ein Vertragshândier von Mercedes Benz Fr. 80'000.~ geboten hâtte (act. 22, S. 5). Die Bekiagte lâsst ferner vortragen, P Jan Suk habe erkiârt, dass der Kauf des Autos aus finanziellen Grùnden nicht zur Diskussion stehe (act. 11, S. 6; bekl.act. 8). Dementsprechend habe der Klâger davon ausgehen mùssen, dass der beabsichtigte Verkauf zu seinen Preisvorstellungen gescheitert sei (act. 11, S. 7). Der Klâger bestreitet diesbezuglich, dass die Aufschriebe ùber die Aussagen von P Jan Suk, aniâssiich der Besprechung vom 5. September bzw. 6. September 2005 mit Vertretern der Beklagten, inhaltlich korrekt sind (act. 22, S. 6). Er habe vielmehr auch im Zeitpunkt des Diebstahls davon ausgehen dùrfen, dass er das Fahrzeug zu einem guten Preis an P Jan Suk verkaufen wùrde (act. 22, S. 6 f ).
Der Klâger macht im Wesentlichen also geltend, mit P Jan Suk lediglich eine Vereinbarung getroffen zu haben, dass dieser den Mercedes CL600 ùbernehme. Ein fester Preis sei dabei jedoch nicht vereinbart worden (act. 22, S. 5). Dem ist aber entgegen zu halten, dass er aniâssiich der Konfrontafion vom 21. Oktober 2005 mit den Aussagen von P Jan Suk behauptete, es wùrde eine Vereinbarung bestehen, dass P Jan Suk das Fahrzeug zu einem bereits vereinbarten Kaufpreis ubernehrrien werde (bekl.act. 9). Abgesehen von diesem Widerspruch bietet zudem die Behauptung des Klâgers, in Osteuropa einen leicht hôheren Preis zu erzieien als in der Schweiz (act. 22, S. 5), Aniass, an der Sachverhaltsdarstellung des Klâgers gewisse Zweifel anzubringen, seibst wenn berucksichtigt wird, dass der Vertragshândier der Mercedes Benz noch seine Marge abzuziehen hat.
h) Die Bekiagte bestreitet zudem, dass der Klâger mit dem Mercedes CL600 O Zuzana Markova abgeholt und diesen alsdann auf dem fraglichen Parkplatz abgestellt hat. So habe der Klâger nâmlich falsche Angaben zur Tatzeit gemacht. Aus den Auszùgen der Swisscom sei zu entnehmen, dass er O Zuzana Markova um 20:37:37
Uhr eine SMS gesendet habe (klâg.act. 25). Aus den Aussagen des Klâgers zum zeitlichen Ablauf des Abends vom 22. November 2004 ergebe sich dann aber, dass O Zuzana Markova zu diesem Zeitpunkt bereits mit ihm, auf dem Weg ins angebliche Restaurant, im Fahrzeug sass (act. 11, S. 25; bekl.act. 7). Daraus sei sodann zu folgern, dass der Klâger O Zuzana Markova am behaupteten Diebstahlsabend nichf getroffen habe (act. 11, S. 25 f ). Denn es sei kaum anzunehmen, dass er ihr wâhrend der Autofahrt im selben Auto eine SMS schicken wùrde (act. 11, S. 25). Der Klâger macht diesbezuglich geltend, es zeige sich daraus lediglich, dass er sich um ca. eine Viertelstunde vertan habe (act. 22, S. 22). Nach Ansieht der Beklagten ergebe sich aber ebenfalls aus dem ausdrucklichen Hinweis des Klâgers in der Schadenanzeige vom 5. Februar 2005, wonach es keine Zeugen gâbe, welche bestâfigen kônnen, dass der Mercedes ordentlich parkiert und abgeschlossen worden sei, O dass das Treffen mit Zuzana Markova am behaupteten Diebstahlsabend uberhaupt nicht stattgefunden habe. Zudem habe der Klâger auch das entsprechende Felld, dass Zeugen im versicherten Fahrzeug vorhanden gewesen sind, nicht angekreuzt. Dies sei ein eindeutiges Indiz, dass es eben keine Zeugen gebe (act. 11, S. 20; act. 29, S. 13; bekl.act. 18). Der Klâger bestreitet nicht, dass er vergessen habe, O Zuzana Markova bei der Schadensanzeige vom 5. Februar 2005 als Zeugin anzugeben (act. 22, S. 18). Dies sei aber damit zu begrùnden, dass sie den Diebstahl nicht seibst habe beobachten kônnen (an Schranken). Darùber hinaus bringt die Bekiagte sodann vor, O Zuzana Markova habe sich zudem aniâssiich der Abklârungen vor Ort am 5. September bzw. 6. September 2005 weder an die Farbe der Innenausstattung des Fahrzeugs erinnern kônnen, noch anzugeben vermocht, ob diese hell oder dunkel gewesen sei (act 11, S. 20; act. 29, S. 13; bekl.act. 8). [Diesbezuglich lâsst der Klâger ausfùhren, es erstaune nicht, dass sich O Zuzana Markova nicht mehr an die Farbe des Intérieurs erinnern kônne. Sie habe sich denn auch lediglich fùr etwa zehn Minuten und zu einer Tageszeit, als es bereits dunkel war, im Fahrzeug aufgehalten. Ferner habe sie sich demgegenuber an eine Fùlle von Details zu den Umstânden des Diebstahls erinnern kônnen (act. 22, S. 17 f ) . Nach Ansieht der Beklagten ware es zudem im Polizeirapport vom 22. November 2004
ausdrucklich festgehalten worden, wenn O Zuzana Markova wie behauptet den Klâger auf den Polizeiposten in Prag begleitet hâtte. Ihr Name sei darin jedoch nicht erwâhnt worden (act. 11, S. 20; klâg.act. 7 und 8).
Aus diesen Vorbringen zum Sachverhalt ergeben sich wiederum gewisse Widersprùche in den Aussagen des Klâgers, welche er im Wesentlichen lediglich durch Vergesslichkeit und Versehen erklâren kann. Insbesondere scheint es zumindeist fragwùrdig, dass im Zusammenhang mit dem Diebstahl eines Fahrzeugs der Lu- xusklasse, die Nennung von Zeugen vergessen werden kann. Somit ergeben sich an den Aussagen des Klâgers wiederum gewisse Zweifel in der Hinsicht, dass sich der Sachverhalt môglicherweise auch anders verhalten konnte, als wie vom Klâger behauptet (vgl. auch WG-Nef, N 48 zu Art. 39).
i) Der Eintritt des Versicherungsfalles gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicfit als ùbenwiegend wahrscheinlich gemacht, wenn der Versicherer den Gegenbeweis erbringen kann. Dieser gilt dann als erbracht, wenn es ihm gelingt, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Sachbehauptungen zum Hauptbeweis zu wecken (BGE 130 III 321, 326 E. 3.4). So hat das Bundesgericht im BGE 4D_73/2007 vom
12. Mârz 2008 entschieden, dass im Wesentlichen bereits das Fehlen von Fahrzeugschlùssel sowie die fehlerhaft:e Angabe des Kilometerstandes zur Erbringung des Gegenbeweises ausreichen. In voriiegendem Fall ist zwar die fehlerhafte /mgabe des Kilometerstandes nicht einschlâgig. Neben den Schlùsselverhâltnissfîn (lit. d) ist aber voriiegend zudem die finanzielle Lage des Klâgers als Indiz zu berùcksichtigen (lit. c). Ferner weist der Klâger in seien Aussagen etiiche Widersprùche und Unklarheiten auf (lit. e - lit. h). In ganzheifiicher Betrachtung vermogen die vorgenannten Indizien die Sachverhaltsdarstellung wie auch die Glaubwùrdigkeit des Klâgers zu erschùttern und erhebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante zu erwecken. Mit anderen Worten fâllt eine andere Môglichkeit des Sachverhaltes emsthaft in Betracht, was aber keinesfalls bedeutet, dass dem Klâger bzw. dem Anspruchsteller Tâuschungsabsicht unterstellt wùrde. Im Einklang mit der bundesgerichfiichen Rechtsprechung ist der Beklagten der Gegenbeweis somit gelungen. Dementsprechend kônnen aber die vom Klâger behaupteten Tatsachen nicht cils ùberwiegend wahrscheinlich gemacht und somit nicht als bewiesen angesehen werden. Damit ist der Hauptbeweis gescheitert und die Klage ist somit abzuweisen.
3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten: Die Klage wird aufgrund fehiender Aktivlegifimation abgewiesen. Im Ùbrigen ware die Klage auch mangels nachgewiesenem Eintritt des Versicherungsfalles abzuweisen.
III. Kosten
1. Die Prozesskosten trâgt, wer mit seinem Begehren unteriiegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Die unterlegene Partei wird verpfiichtet, dem Staat die Gerichtskosten zu bezahlen und die Gegenpartei fùr ihre Parteikosten zu entschâdigen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N l a zu Art. 264). Ausgangsgemâss hat somit der Klâger die Gerichtskosten zu bezahlen. Angemessen erscheint insbesondere mit Blick auf die Art des Streitfalles, den Streitwert und den Aufwand (vgl. Art. 262 ZPO; Zifl^. 02 GKT) eine Entscheidgebùhr von Fr. 13'200.~ (Zifl^. 311.3 i.V.m. Ziff. 304 GKT). Dem Klâger ist die von ihm geleistete Einschreibgebùhr von Fr. 700.- anzurechnen (Art. 280 ZPO).
Der Klâger hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zudem auch die Beklagte fùr deren Parteikosten zu entschâdigen. Der Rechtsvertreter der Beklaglen hat Anspruch auf ein mittleres Honorar von Fr. 13'174.30 (Art. 14 lit. e HonO) zuzùglich Barauslagenpauschale von Fr. 526.95 (Art. 28bis Abs. 1 HonO). Hinzu kommt die Mehnwertsteuer von 7,6 % auf dem Gesamtbetrag (Art. 29 HonO) in Hohe von Fr. 1'041.30. Der Klâger hat somit die Bekiagte fùr ihre Parteikosten mit Fr. 14'742.55 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschâdigen.
Entscheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebùhr von Fr. 13'200.- bezahlt der Klàger unter Anrechnung der von ihm geleisteten Einschreibgebùhr von Fr. 700.-.
3. Der Klâger hat die Bekiagte mit Fr. 14'742.55 (inkl. Barauslagen und MWST) fùr die Parteikosten zu entschâdigen.
Die Pràsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
djf Brigitta Vogel Martin Kessier
Schriftliche Eroffnung des Rechtsspruchs an die Parteien.
Zusteilung an Rechtsanwalt Thomas Mayer Fursprecher René W. Schleifer
am 02. JULI 2008
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zusteilung schriftlich Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserkiarung hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Ànderungsbegehren; die tatsâchliche und rechtiiche Begrûndung der Berufungsbegehren; neue Tatsachenbehauptungen und Antrâge auf Durchfùhrung oder Wiederholung von Beweiserhebungen.
Wer sich als Bekiagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geaussert hat, wird mit Tatsachenbehauptungen und Beweisantragen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen wâre, nicht zugelassen.
Die Berufungsschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungskiager beruft und iJber die er verfùgt, sind beizulegen. Die Einschreibgebùhr fùr das Berufungsverfahren betrâgt Fr. 6'600.~.
Hinweis zum Fristenlauf
Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushandigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen.
Hinterlâsst der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressât berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unteriâsst er dies oder eróffnet der Postbeamte eine lângere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.
Die Erteilung eines Postrùckbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.
Rechtskraft: 9. September 2008