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03. April 2009 St. Gallen Deutsch

20090403_d_sg_u_01 · Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)

Del 3 apr 2009

https://lexipedia.io/it/docs/ch/finma-versicherungsrecht/20090403-d-sg-u-01/de/03-april-2009-st-gallen-deutsch

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Sentenze civili svizzere in materia di assicurazione privata (pubblicate dalla FINMA)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

20090403_d_sg_u_01

03. April 2009 St. Gallen Deutsch

Rubrum

Kanton St. Gallen OV.2008.12- SG3K-RSU

Kreisgericht St. Gallen

3. Abteilung

Präsident Dr. René Suhner, Kreisrichter Bruno Hafner, Kreisrichterin Ursula Hanselmann, Gerichtsschreiberin Nicole Christen

Entscheid vom 3. April 2009

in der Sache Personalstiftung A., Klägerin vertreten von lic.iur. Thomas Mayer, Rechtsanwalt

gegen

X. Lebensversicherungen, Beklagte vertreten von lic.iur. Markus Storchenegger, Rechtsanwalt

betreffend

Forderung aus Versicherungsvertrag

Rechtsbegehren der Klägerin (gemäss Leitschein, act. 1)

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 80'000.-- zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Rechtsbegehren der Beklagten (gemäss Leitschein, act. 1)

1. Die Klage sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.

Erwägungen

1. Mit Leitschein vom 30. Januar 2008 machte die Klägerin die vorliegende Streitsache am 18. März 2008 beim Kreisgericht St. Gallen anhängig und stellte oben erwähntes Rechtsbegehren (vgl. act. 1 und act. 2). Die Beklagte liess sich mit Klageantwort vom 19. Mai 2008 vernehmen und stellte ihrerseits die eingangs aufgeführten Anträge (vgl. act. 9). Nachdem am 28. August 2008 die Replik (vgl. act. 16) und am 10. November 2008 die Duplik (vgl. act. 21) eingereicht worden waren, wurden die Parteien mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 zur Hauptverhandlung vom 3. April 2009 eingeladen (vgl. act. 25).

2. Grundlage der vorliegenden Klage ist ein zwischen der Klägerin und den Versicherungsgesellschaften Y. Lebensversicherungen und Z. Lebensversicherungen am 1. Oktober 1997, 20. Oktober 1997 bzw. 3. Dezember 1997 abgeschlossener Kollektivversicherungs-Vertrag (Nr. _________). Gemäss Art. 4 i.V.m. Art. 5 Ziff. 2 des Kollektivversicherungsvertrages hat die Y. Lebensversicherungen die definitive Versicherungsdeckung im zu beurteilenden Fall zu übernehmen (vgl. kläg.act. 2). Die Klägerin hat ihre Forderung somit gegenüber der Y. Lebensversicherungen durchzusetzen.

Die Y. Lebensversicherungen hat ihre Firma mit Statutenänderung vom 12. Mai 2005 in X. Lebensversicherungen geändert (vgl. act. 2, S. 2). Die Identität der Beklagten mit der im Vertrag genannten Partei ist somit gegeben.

3. a) Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand angehoben werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 GestG). Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem Recht, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 2001) getroffen worden ist (vgl. Art. 39 GestG). Deren Wirkungen richten sich hingegen nach neuem Recht (vgl. W ALTHER, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich (Hrsg.), Gerichtsstandsgesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N 3 zu Art. 39 GestG; BGE 129 III 80).

Art. 3 des Kollektivversicherungs-Vertrages (Nr. _________) vom 1. Oktober 1997, 20. Oktober 1997 bzw. 3. Dezember 1997 erklärt – soweit der Vertrag selbst keine abweichenden Vorschriften enthält – die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Y. Versicherungen für anwendbar; darunter auch die Allgemeinen Bedingungen für Kollektivlebensversicherungen (AVB K; vgl. kläg.act. 2). Gemäss Art. 16 Ziff. 1 AVB K erfüllt die Y. Lebensversicherungen die vertraglichen Verbindlichkeiten am schweizerischen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Art. 16 Ziff. 2 AVB K hält zudem fest, dass die Y. Lebensversicherungen den Gerichtsstand ihres Gesellschaftssitzes oder denjenigen des schweizerischen Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten anerkennt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung trafen die Parteien bereits vor dem 1. Januar 2001. Damit kommt Art. 39 GestG zur Anwendung und die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem Recht.

b) Der Begriff Gültigkeit umfasst einerseits das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung und anderseits auch deren Zulässigkeit (vgl. W ALTHER, a.a.O., N 4 zu Art. 39 GestG). Die parlamentarischen Beratungen zeigen jedoch, dass nur der Gesichtspunkt der Zulässigkeit durch Art. 39 GestG geregelt werden sollte und für alle sonstigen Fragen die Anwendung des neuen Rechts unbestritten war. Es erscheint deshalb angezeigt, Art. 39 GestG teleologisch zu reduzieren und einzig auf die Zulässigkeit zu beschränken (vgl. W ALTHER, a.a.O., N 7 zu Art. 39 GestG; a.M. REETZ, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Basel/Genf/München 2001, N 5 ff., insbesondere N 10 und N 11 zu Art. 39 GestG). Dies bedeutet, dass sich die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach bisherigem Recht beurteilt, das Zustandekommen jedoch nach Art. 9 GestG. Damit ist die sog. typographische Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr anzuwenden (vgl. WALTHER, a.a.O., N 8 zu Art. 39 GestG; a.M. SPÜHLER, Gerichtsstandsvereinbarungen überprüfen!? – Zum neuen Gerichtsstandsgesetz, SZW 2000, S. 241).

Nach bisherigem Recht setzt die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung voraus, dass erstens kein Ausschluss durch das Gesetz gegeben ist, zweitens der Streitgegenstand bestimmt ist und drittens den Parteien Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand zusteht (vgl. REETZ, a.a.O., N 7 zu Art. 39 GestG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und die Gerichtsstandsklausel damit zulässig. In Bezug auf das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung verlangt Art. 9 GestG, dass diese schriftlich erfolgen muss, wobei eine durch Text nachweisbare Vereinbarung oder eine schriftlich bestätigte mündliche Vereinbarung der Schriftform gleichgestellt sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 GestG). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Da die typographische Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht mehr anwendbar ist, liegt somit eine gültige Gerichtsstandsklausel vor.

c) Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVB K anerkennt die Y. Lebensversicherungen den Gerichtsstand ihres Gesellschaftssitzes oder denjenigen des schweizerischen Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten. Vorliegend stellt sich deshalb die Frage, wer mit "Anspruchsberechtigter" gemeint ist.

aa) Unbestritten ist, dass die Klägerin mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich die Beklagte, die von der Klägerin gemeldeten Personen gegen die Risiken Tod und Invalidität zu versichern (vgl. Art. 2 des Kollektiv-Versicherungsvertrages, act. 2). Gegenstand der vorliegenden Klage ist denn auch die Rückversicherung der BVG-Leistungen der Klägerin an B. durch die Beklagte. Anspruchsberechtigte aus dem Kollektiv- Versicherungsvertrag ist jedoch einzig die Klägerin und nicht die von ihr gegen die Risiken Tod und Invalidität versicherte natürliche Person, d.h. B. Dies wird sowohl von der Klägerin (vgl. act. 16, S. 2 f.) als auch von der Beklagten (vgl. act. 9, S. 6) bestätigt. Damit besitzt B. kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Beklagten. Sie bezieht ihre Leistungen ausschliesslich von der Klägerin. Wenn sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, mit "Anspruchsberechtige" sei B. gemeint, ist dies im Gesamtzusammenhang des Kollektivversicherungs-Vertrages deshalb nicht zutreffend. bb) In den AVB-K treten verschiedene Begriffe wie Versicherungsnehmer, Versicherte und Anspruchsberechtige bzw. Anspruch auf. Aus Art. 2, Art. 4 Ziff. 2, Art. 7

Ziff. 1 sowie Art. 8 AVB K ergibt sich, dass die Klägerin in den AVB K als Versicherungsnehmerin bezeichnet wird. Zudem lässt sich aus Art. 5 Ziff. 2 und Ziff. 6 sowie Art. 10 AVB K schliessen, dass mit Versicherte in der vorliegenden Konstellation B. gemeint ist. Der Begriff Anspruch wird in Art. 9 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 1 AVB K verwendet. Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass lediglich die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Art. 9 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 1 AVB K sind deshalb so zu verstehen, dass die Klägerin ihren Versicherungsanspruch unverzüglich geltend machen muss, bzw. dass die Beklagte sich von der Richtigkeit des Anspruchs der Klägerin überzeugt. Somit wird in Art. 9 Ziff. 1 bzw. Art. 12 Ziff. 1 AVB K der Begriff Anspruch im Zusammenhang mit dem Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten verwendet. Demnach kann auch unter Berücksichtigung der Terminologie in den AVB-K mit "Anspruchsberechtigte" in Art. 16 Ziff. 2 AVB-K nur die Klägerin gemeint sein.

cc) Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb in einem zwischen zwei Parteien zustande gekommenen Vertrag ein Gerichtsstand zugunsten einer offenen Anzahl Dritter – hier B.– eingeführt werden sollte. Da diese im Moment des Vertragsschlusses nicht bestimmt waren und zudem ihren Wohnsitz beliebig oft wechseln können, würde es sich dabei um ein zufälliges Element handeln ohne direkten Bezug zum Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Dies kann kaum dem Willen der Parteien entsprochen haben. Zwar ist in Art. 16 Abs. 2 AVB K vom Wohnsitz und nicht vom Sitz des "Anspruchsberechtigten" die Rede. Dies kann aber nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr kann im Gesamtzusammenhang mit "Anspruchsberechtigte" lediglich die Klägerin gemeint sein. Damit besteht auch kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregelung, nach welcher Unklarheiten zu Lasten des Aufstellers von AGB gehen würden (vgl. BUCHER, in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N 69 zu Art. 1 OR).

dd) Somit besteht ein Gerichtsstand am Gesellschaftssitz der Beklagten sowie am Sitz der Klägerin. Die Klägerin hat ihren Sitz in a._________ und die Beklagte in b._________, mithin beide ausserhalb der örtlichen Zuständigkeit des Kreisgerichts St. Gallen. Damit ist das Kreisgericht St. Gallen örtlich nicht zuständig. Auf die Klage ist nicht einzutreten.

4. a) Die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten (vgl. Art. 260 Abs. 1 ZPO) – trägt, wer mit seinem Begehren unterliegt, soweit das Gesetz nichts

anderes bestimmt (vgl. Art. 264 Abs. 1 ZPO). Vorliegend sind die Prozesskosten deshalb der Klägerin aufzuerlegen.

b) Die von der Klägerin zu bezahlende Entscheidgebühr ist gestützt auf den Streitwert von Fr. 80'000.-- und den Aufwand in Anwendung von Ziff. 311.3 GKT und Ziff. 304 lit. a GKT auf Fr. 4'500.-- festzusetzen. Die Einschreibgebühr von Fr. 700.-- ist anzurechnen.

c) Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, die Beklagte für deren Parteikosten zu entschädigen (vgl. Art. 263 und 264 ZPO). Die vom Vertreter der Beklagten eingereichte Honorarnote über Fr. 11'906.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) erscheint angemessen (vgl. act. 28; Art. 14 lit. d HonO, Art. 28bis Abs. 1 HonO, Art. 29 HonO). Somit hat die Klägerin die Beklagte für deren Parteikosten mit Fr. 11'906.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen.

Entscheid

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'500.-- hat die Klägerin zu bezahlen, unter Anrechnung der von ihr geleisteten Einschreibgebühr von Fr. 700.--.

3. Die Klägerin hat die Beklagte für deren Parteikosten mit Fr. 11'906.60 zu entschädigen.

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. R. Suhner lic. iur. N. Christen

Schriftliche Eröffnung des Rechtsspruchs an die Parteien am 6. April 2009.

Zustellung an

  • Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Mayer (GU)

  • Rechtsanwalt lic.iur. Markus Storchenegger (R)

am

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklärung hat zu enthalten:

  • die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Änderungsbegehren;

  • die tatsächliche und rechtliche Begründung der Berufungsbegehren;

  • neue Tatsachenbehauptungen und Anträge auf Durchführung oder Wiederholung von Beweiserhebungen.

Wer sich als Beklagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geäussert hat, wird mit Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen wäre, nicht zugelassen.

Die Berufungsschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungskläger beruft und über die er verfügt, sind beizulegen. Die Einschreibgebühr für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 2'250.--.

Hinweis zum Fristenlauf

Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen.

Hinterlässt der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet der Postbeamte eine längere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.

Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.