20091021_d_lu_o_01
21. Oktober 2009 Luzern Deutsch
Rubrum
I. Kammer
als Beschwerdeinstanz nach § 265 ZPO
Mitwirkend Oberrichter Boesch (Präsident), Oberrichter Scherer und Oberrichterin Peyer- Egli, Gerichtsschreiber Arnold
Entscheid vom 21. Oktober 2009
in Sachen
A., vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Hans Suppiger, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
X. V e r s i c h e r u n g , vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Josef Flury, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Urteil des delegierten Richters des Amtsgerichtspräsidenten I von Luzern-Stadt vom 27. Februar 2009 (01 08 193).
Erwägungen
1. Die Klägerin ist bei der Beklagten für Personen- und Sachschäden haftpflichtversichert (AGP kläg.Bel. 3-5). Während der Abwesenheit ihrer Nachbarin goss sie in deren Mietwohnung die Pflanzen. Dabei verschloss sie die Balkontüre nicht korrekt, was bei einem heftigen Gewitter zu einem Wasserschaden am Parkett führte. Die Reparatur des Parketts verursachte bei der Eigentümerin der Liegenschaft (B.) Kosten in der Höhe von Fr. 5'062.70 bzw. netto Fr. 4'961.50 (AGP kläg.Bel. 6). Die Beklagte bezahlte zur Regulierung des Schadens Fr. 2'253.40 an die B.
2. Mit Klage vom 25. September 2008 forderte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 2'336.-- nebst Zins zu 5 % seit 21. Juli 2007. Die Beklagte verlangte die Abweisung der Klage, sofern darauf einzutreten sei.
3. Mit Urteil vom 27. Februar 2009 wies der delegierte Richter des Amtsgerichts Luzern-Stadt die Klage ab und überband der unterliegenden Klägerin sämtliche Prozesskosten.
4. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin am 2. Juni 2009 Nichtigkeitsbeschwerde ein und verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bezahlung von Fr. 2'336.-- nebst Zins zu 5 % sei 21. Juli 2007 (OG amtl.Bel. 1). Die Beklagte beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2009 die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (OG amtl. Bel. 7).
5. Die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 265 ZPO ist zulässig gegen Urteile und Entscheide einer unteren Instanz, die nicht mit Appellation oder Rekurs angefochten werden können. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf der Verletzung materiellen Rechts, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (§ 266 ZPO). Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde sind gemäss § 270 ZPO neue Begehren, Tatsachenbehauptun- gen und Beweisanträge ausgeschlossen. Das umfassende Novenverbot führt dazu, dass das Obergericht ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen hat. Massgebend ist allein der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bestanden hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 270 ZPO).
6. Die Vorinstanz stellte fest, dass dem Versicherten grundsätzlich ein Befreiungsanspruch gegenüber dem Versicherer zustehe. Habe jener den Geschädigten entschädigt, besitze er anstelle des Befreiungsanspruchs einen Zahlungsanspruch (AGP Urteil S. 5 E. 2.3 Abs. 2). Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch der Klägerin, weil diese selber nicht vorbringe, sie habe der Geschädigten oder Dritten den eingeklagten Betrag von Fr. 2'336.-- bezahlt. Damit fehle ein direkter Zahlungsanspruch der Klägerin (AGP Urteil S. 6 f. E. 2.4).
6.1. Die Klägerin rügt diese Begründung als willkürlich. Es existierten weder gesetzliche noch vertragliche Grundlagen, welche der Klägerin als Schädiger nur unter der Voraussetzung der bereits erfolgten Schadenstilgung ein Forderungsanspruch gegenüber der Beklagten als Versicherer zugestehen würden (OG amtl.Bel. 1 S. 3 f. Ziff. 2).
6.2. Die Schadenerledigung ist eine Verpflichtung des Versicherers. Im Haftpflichtversicherungsrecht ist Gegenstand der Versicherung nicht nur die Übernahme begründeter Haftpflichtansprüche, sondern auch die Abwehr unbegründeter. Der Versicherer hat eine Abwehrverpflichtung, die sein Aktivwerden voraussetzt, und zwar sowohl hinsichtlich der Begründetheit der Forderung wie auch deren Höhe (Roland Schaer, Modernes Versicherungsrecht, Bern 2007, § 20 N 30; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 541 f.; so auch die Allgemeinen Bedingungen der "Y. Versicherung" [AGP kläg.Bel. 4 S. 6 B2]). In der Literatur ist daher anerkannt, dass der Versicherte zunächst einen Befreiungsanspruch hat, der sich bei Tilgung der Ersatzforderung in einen Zahlungsanspruch verwandelt (Maurer, a.a.O., S. 540). Die Klägerin verkennt überdies, dass die AVB in lit. B2 die Beklagte berechtigen, den Schadenersatz direkt auszurichten (AG kläg.Bel. 4 S. 6 lit. B2 Pkt. 3).
Aufgrund der Akten steht fest und es ist unbestritten, dass die Klägerin zur Erledigung des Schadens keine eigenen finanziellen Leistungen erbracht hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen direkten Zahlungsanspruch der Klägerin verneint hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich in diesem Punkt deshalb als unbegründet.
7. Es stellt sich die Frage, ob die Beklagte den Befreiungsanspruch der Klägerin erfüllt hat. Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung bejaht, die Klägerin habe weder behauptet noch sei erstellt, dass sie durch die Geschädigte, die Mieterin oder die Haftpflichtversicherung der Mieterin aufgefordert worden sei, den Betrag von Fr. 2'336.-- aus dem entstandenen Parkettschaden zu begleichen. Damit entfalle auch ein Befreiungsanspruch der Klägerin (AGP Urteil S. 7 E. 2.4).
7.1. Die Klägerin rügt diese Erwägungen als aktenwidrig und willkürlich. Der Schaden sei der Beklagten vertragsgemäss gemeldet worden und diese habe einen Schaden in der Höhe von Fr. 4'497.60 anerkannt und daran Fr. 2'248.80 entschädigt. Die Hauseigentümerin habe aber auf der Vergütung des gesamten haftpflichtrechtlich ausgewiesenen Schadens bestanden (OG amtl.Bel. 1 S. 4 ff. Ziff. 3 und 4).
7.2. Der Anspruch des Versicherten aus dem Haftpflicht-Versicherungsvertrag besteht darin, dass der Versicherer Schadenersatz an den Geschädigten leistet (sog. Befreiungsanspruch) oder ihm selbst getilgte Ersatzforderungen erstattet (sog. Zahlungsanspruch vgl. E. 6.2).
7.3. Die Beklagte hat den entstandenen Schaden dahingehend reguliert, dass sie den aus ihrer Sicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckten Schaden am Parkettboden an die Eigentümerin der Liegenschaft (B.) entschädigt hat (AGP kläg.Bel. 7 und 9). Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass weitere Entschädigungsansprüche gegenüber der Klägerin oder die Beklagte geltend gemacht sind. Der Vorinstanz ist zudem darin beizupflichten, dass die Beklagte weitere Schadenersatzforderungen gegenüber der Klägerin aufgrund ihrer Rechtsschutzfunktion zu prüfen und berechtigte Ansprüche zu entschädigen hätte, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Damit aber erübrigt sich auch die Beantwortung der Frage, ob ein allfälliger Erlass der Schadenersatzforderung durch die Mieterin gegenüber der Klägerin rechtlich als Schenkung zu qualifizieren wäre. Im Übrigen ist der Befreiungsanspruch nicht eingeklagt, so dass die "haftpflichtrechtliche Anerkennung" des Schadens (OG amtl.Bel. 1 S. 4 Ziff. 3) nichts ändert.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein materielles Recht verletzt und den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hat. Es liegt somit kein Nichtigkeitsgrund vor. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und sind mit dem Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe abgegolten. Der Beklagten ist für das Beschwerdeverfahren eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 1'029.35 (inkl. Fr. 29.35 Auslagen) zuzusprechen. Die Mehrwertsteuer ist nicht hinzuzurechnen (LGVE 2006 I Nr. 43).
9. Der Streitwert beträgt Fr. 2'336.-- (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).
Rechtsspruch
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt sämtliche Prozesskosten.
Die Gerichtsgebühren betragen in erster Instanz Fr. 700.-- und vor Obergericht Fr. 1'000.--. Diese sind durch die von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe abgegolten.
Die Klägerin hat der Beklagten für das Verfahren vor Amtsgericht eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 1'520.-- (inkl. Fr. 20.-- Auslagen) und für das Verfahren vor Obergericht eine solche von Fr. 1'029.35 (inkl. Fr. 29.35 Auslagen) zu bezahlen.
3. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens Fr. 30'000.-- in allen übrigen Fällen betragen. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.
4. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem delegierten Richter des Amtsgerichtspräsidenten I von Luzern-Stadt zuzustellen.
Luzern, 21. Oktober 2009
Für die I. Kammer des Obergerichts Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: