FINMA-Rundschreiben "Auskunftspflicht Versicherer"

II Begründung

A. Allgemeines

Im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG; SR 956.1) wird in Art. 29 Abs. 2 FINMAG die Aus- kunftspflicht von Beaufsichtigten gegenüber der FINMA geregelt.

Mit diesem Rundschreiben wird die in Art. 29 Abs. 2 FINMAG statuierte, selbständige Auskunfts- pflicht speziell der Versicherungsunternehmen gegenüber der FINMA – in Abgrenzung zu der im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) in einzelnen Artikeln klar definierten Auskunftspflicht – über alle die Aufsicht „relevanten Vorkommnisse“ umschrieben und festgelegt.

Das Versicherungsaufsichtsgesetz regelt die Informationspflicht der Versicherungsunterneh- men, die in erster Linie dem Versichertenschutz dient, in umfassender Weise. Die FINMA beschränkt sich daher bei der Festlegung zusätzlicher Informationspflichten gestützt auf die vorliegende Bestimmung auf einige wenige, wesentliche Sachverhalte. Diese Liste wird dann um zusätzliche Sachverhalte erweitert, sofern dies aus Gründen des Versichertenschutzes notwendig und verhältnismässig erscheint.

B. Zu den einzelnen Punkten

Ad I.1: Unter Art. 29 Abs. 2 FINMAG fallen Vorkommnisse, die auf eine mögliche Entwicklung hin zur Solvenzgefährdung schliessen lassen und die durch die jährlich einzureichenden Informationen der Versicherungsunternehmen nicht erfasst oder zu spät erfasst werden können. Dies betrifft insbesondere Ereignisse wie eine drohende Unterdeckung der Solvabilitätsspanne, ein drohender Wertverlust/eine Wertberichtigung der Aktiven im Umfang von mindestens 10% der Eigenmittel oder der Eintritt eines Grossschadens (z.B. bedeutende Zivilprozesse, insbes. im Ausland), welcher 10 % der Eigenmittel des Unternehmens übersteigt. Ebenfalls zu erwähnen ist hier die Novation/Ablösung von Rückversicherungsverträgen, sofern die Auswirkung auf die Bilanzsumme 10 % der Eigenmittel der Gesellschaft übersteigt.

Ad I.2: Diese Informationspflicht ergänzt die Bestimmungen von Art. 21 VAG auf sinnvolle Weise, indem auch die Herabsetzung der Beteiligung durch ein Versicherungsunternehmen (mit Sitz in der Schweiz) der Informationspflicht unterstellt wird.

Ad I.3: Folgende Vorkommnisse unter Pkt. I.3 müssen der FINMA gemeldet werden, wenn sie in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens resp. für das Unternehmen zusammen hängen:

• Verwicklung des Unternehmens, eines Mitgliedes des Verwaltungsrates oder der Geschäfts- leitung in eine Untersuchung durch eine Aufsichtsbehörde. Ergreifung verwaltungsrechtlicher Massnahmen gegen das Versicherungsunternehmen oder gegen Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung.

• Strafverfahren gegen das Versicherungsunternehmen. Verwicklung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung in ein Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Versicherungsunternehmen.

• Verhängung von Strafen gegen ein Versicherungsunternehmen. Verhängung von Strafen gegen ein Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung, sofern diese Strafen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Versicherungsunternehmen stehen.

Ad I.4: Kriterien, nach denen die FINMA einen Bestand als geschlossen beurteilt, sind vor allem die Anzahl Neuabschlüsse im fraglichen Bestand über einen bestimmten Zeitraum, damit zusammenhängend das Alter der Versicherten und die Art der Risiken. Zudem kann von einem geschlossenen Bestand ausgegangen werden, wenn ein Versicherer Produkte mit weitgehend identischen Leistungen anbietet, die sich jedoch erheblich in der Höhe der Prämie unterscheiden.

Ad I.5: Will sich ein Versicherungsunternehmen aufgrund eines Vorkommnisses an die Medien wenden (Communiqué), so soll die FINMA vorgängig kontaktiert und informiert werden. Dies insbesondere, wenn durch diese Medienmitteilung auch die FINMA betroffen ist.